Index
L22006 Landesbedienstete Steiermark;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des OVetR Dr. B in A, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Oktober 1999, Zl. LAD-15.10-22/99-7, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft A in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark.
Auf Grund einer am 11. März 1999 bei der Disziplinarkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingelangten Anzeige wurde dem Beschwerdeführer mit Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. März 1999 zur Last gelegt, er habe entgegen der im Richterlass der Rechtsabteilung 1 Nr. 01-14/95 vom 19. Juni 1995 festgelegten Vorgangsweise seine Nebentätigkeit der Rauschbrandschutzimpfung an einzeln bezeichneten Tagen während der aus den Zeitkarten und Reiserechnungen ersichtlichen Außendienstzeiten ausgeübt und im April 1996 über 31 Stunden und im April 1997 über 40 Stunden "Außendienstzeiten" unrichtiger Weise als "Außendienste" verrechnet.
Am 16. April 1999 fand die mündliche Disziplinarverhandlung statt, anlässlich derer sich der Beschwerdeführer schuldig bekannte, jedoch bei seiner Einvernahme angab, dass ihm dieser Erlass erst seit Ende März 1998 bekannt sei und auch bei Besprechungen mit dem Landesveterinärdirektor dieser Erlass vor diesem Zeitpunkt nie zur Sprache gekommen sei. Der Richterlass sei von ihm auch nicht abgezeichnet worden.
In Hinblick darauf, dass die vorgelegten Zeitabrechnungen dem Inhalte nach unbestritten geblieben waren, wurde vom Beschwerdeführer auf die Vernehmung der von ihm ursprünglich beantragten und geladenen Zeugen, sowie nach Verkündung des Disziplinarerkenntnisses, mit welchem über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt worden war, auf Rechtsmittel verzichtet.
Mit Disziplinarerkenntnis vom 16. April 1999 wurde der Beschwerdeführer im Sinne des Einleitungsbeschlusses schuldig erkannt.
Seine in der Folge ohne anwaltliche Vertretung dennoch erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 1999 unter Hinweis auf den Rechtsmittelverzicht zurückgewiesen.
Mit dem am 20. Juli 1999 bei der Behörde erster Instanz eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer nunmehr die Wiederaufnahme seines mit Erkenntnis vom 16. April 1999 abgeschlossenen Disziplinarverfahrens. Er begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, bereits anlässlich der Disziplinarverhandlung sei ihm bekannt gewesen und von ihm auch behauptet worden, dass ihm jener Richterlass, gegen den er verstoßen haben solle, niemals zur Kenntnis gebracht worden sei. Er sei zwar für diesen Umstand beweispflichtig, aber in einem Beweisnotstand hiefür gewesen, weshalb ihm sein Verteidiger zu einem formalen Geständnis geraten und ihn zu einem Rechtsmittelverzicht unter Zusage einer milden Strafe überredet habe. Die tatsächlich verhängte Strafe sei aber keineswegs mild ausgefallen. Überdies habe er am 5. Juli 1999 von einer Zeugin Kenntnis erlangt, die im Disziplinarverfahren hätte bekunden können, dass der erwähnte Richterlass in der Behörde selbst in Verstoß geraten gewesen sei und niemals an die dem Bezirkshauptmann untergebenen Personen, insbesondere ihm, weitergemittelt worden sei. Am 5. Juli 1999 sei ihm mitgeteilt worden, dass ein oder zwei Tage vor der (Disziplinar-)Verhandlung nach diesem Erlass "dringlichst gesucht" worden sei und sich auf der vorgefundenen Ausfertigung auch seine Unterschrift nicht befinde, obwohl er - auch zur eigenen Absicherung - derartige Erlässe immer abzeichne.
Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. August 1999 wurde festgestellt, dass
1. der Beschwerdeführer und sein Verteidiger bei der mündlichen Verhandlung am 16. April 1999 anwesend gewesen seien,
2.
sich der Beschwerdeführer schuldig erklärt habe,
3.
der Verteidiger in der mündlichen Verhandlung auf die Vernehmung der zu dem im Wiederaufnahmeantrag angeführten Beweisthema geladenen Zeugen ausdrücklich verzichtet und
4. nach Verkündung des Erkenntnisses ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichtet worden sei. Es liege daher "auf Grund der obigen Feststellungen" kein Grund vor, dem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er insbesondere die mangelnde Auseinandersetzung der Behörde mit der Frage der Eignung der nunmehr aufgefundenen Zeugin, die von ihm behauptete Unkenntnis des Richterlasses zu bezeugen, rügte.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 119a Abs. 1 der Dienstpragmatik 1914 und § 66 Abs. 4 AVG ab.
Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, der Antrag auf Wiederaufnahme könne mit Erfolg nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen seien und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht hätten geltend gemacht werden können. Im Wiederaufnahmeantrag werde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Disziplinarverhandlung bekannt gewesen sei, dass ihm der Richterlass, dessen Übertretung ihm im Disziplinarverfahren vorgeworfen worden sei, nicht bekannt gegeben worden sei. Auf Grund des Anratens seiner damaligen Rechtsvertretung habe er im Verfahren aber von einer diesbezüglichen Einwendung Abstand genommen und schließlich sogar einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Schon aus der Begründung des Wiederaufnahmeantrages ergebe sich, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer nehme auf eine Tatsache Bezug, die ihm bereits im Laufe des Verfahrens bekannt gewesen sei, von deren weiteren Geltendmachung er aber aus den genannten Motiven Abstand genommen habe. Dem Beschwerdeführer müsse vorgehalten werden, dass er bei gehöriger Verfolgung seiner Rechte die von ihm genannte Tatsache bereits zum Zeitpunkt der Disziplinarverhandlung einwenden und entsprechende Beweismittel hätte führen müssen. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass in der Begründung des Wiederaufnahmeantrages neue Tatsachen oder Beweismittel genannt würden, die er nicht ohnehin bei der Verhandlung hätte geltend machen können. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeantrages könnten neue Beweismittel nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache bereits im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht worden sei, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen seien. Davon könne nicht die Rede sein, werde doch vom Beschwerdeführer selbst ausgeführt, dass die zu beweisende Tatsache, nämlich seine behauptete Unkenntnis vom angeführten Erlass, ihm bereits im Verfahren erster Instanz bekannt gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Wiederaufnahme eines Verfahrens sowie in dem Recht, in einem Disziplinarverfahren seine Unschuld unter Beweis zu stellen, verletzt. Er hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde sich mit dem nunmehr neu aufgetauchten Beweismittel und dessen Eignung, ein anderes, für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis nach sich zu ziehen, nicht auseinander gesetzt habe, sondern in Hinblick auf sein Geständnis ihrer materielle Wahrheitserforschungspflicht vernachlässigt habe. Hätte sich die Behörde mit seinem Vorbringen auseinander gesetzt, hätte sich ergeben, dass er unschuldig gewesen sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG - die Z. 1 und 3 kommen im Beschwerdefall sachverhaltsbezogen nicht in Betracht - ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer als neues Beweismittel in seinem Wiederaufnahmeantrag die Zeugin S. L. zum Beweis für die von ihm bereits anlässlich seiner Vernehmung dargestellte Unkenntnis des Richterlasses, gegen welchen er verstoßen haben soll, geltend gemacht. Dass dieses Beweismittel grundsätzlich ungeeignet gewesen wäre, ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens zu bewirken, hat die belangte Behörde nicht angenommen. Sie verkennt, dass der Beschwerdeführer in seinem Wiederaufnahmeantrag die - fristgerechte - Behauptung aufgestellt hat, zwar seine Unkenntnis des - für den Schuldspruch wesentlichen - Richterlasses bekundet zu haben, jedoch ohne Kenntnis vom Vorhandensein der nunmehr namhaft gemachten Zeugin in einem Beweisnotstand gewesen zu sein, der ihn daran gehindert habe, diese seine Unkenntnis auch unter Beweis zu stellen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass ein im wieder aufzunehmenden Verfahren abgegebener Rechtsmittelverzicht die Wiederaufnahme grundsätzlich nicht hindert, weil ein derartiger Rechtsmittelverzicht kein Verschulden an der Nichtgeltendmachung von Beweismitteln darstellen muss, die erst nachträglich hervorgekommen sind. Der Verzicht auf Vernehmung anderer (bereits bekannter) Zeugen hingegen kann ein derartiges Verschulden begründen.
Zwar begibt sich der Beschuldigte des Rechts auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter Bedachtnahme auf ein Beweismittel nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, wenn er es im Disziplinarverfahren unterlässt, sich dieses Beweismittels zu seiner Verteidigung zu bedienen, doch trifft dies im Beschwerdefall gar nicht zu. Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren Mögliches zu seiner Verteidigung unterlassen hat. Insbesondere trifft die von der Behörde erster Instanz getroffene Feststellung Nr. 3, der Beschwerdeführer habe die Geltendmachung der neu aufgefundenen Zeugin zu dem nunmehr relevanten Beweisthema durch Verzicht bewusst unterlassen, nicht zu, da sich der in der Disziplinarverhandlung abgegebene Verzicht auf Einvernahme lediglich auf die - im Übrigen von amtswegen offenbar zum Beweis für die in der Disziplinaranzeige erhobenen Anschuldigungen und nicht über Namhaftmachung durch den Beschwerdeführer geladenen - Zeugen Dr. K. (Landesveterinärdirektor) und Dr. D.
(Bezirkshauptmann) bezogen hatte, die angesichts des Tatsachengeständnisses des Beschwerdeführers entbehrlich schien.
Die Disziplinarbehörden haben auch verkannt, dass von amtswegen zu prüfen gewesen wäre, ob und inwieweit dem Beschwerdeführer sein Verhalten zum Vorwurf gemacht werden konnte, ihn also an den ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung ein Verschulden traf.
Gemäß § 87 der Dienstpragmatik 1914, RGBl. Nr. 15/1914 in der als Landesgesetz geltenden Fassung der Landesbeamtengesetznovelle 1984, LGBl. Nr. 33/1984, ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. Dabei ist nach § 89 Abs. 1leg. cit. die Schwere der Dienstpflichtverletzung das Maß für die Höhe der Strafe, wobei die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind.
Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die nach neuerer Auffassung drei Komponenten umfasst:
a) das biologische Schuldelement, d.h. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein;
b) das psychologische Schuldelement, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und
c) das normative Schuldelement, d.h. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/09/0023).
Welche Schuldform für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung erforderlich ist, benennt das Gesetz nicht. Da aber beide Schuldformen, nämlich sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit, unter den von Lehre und Judikatur für den Anwendungsbereich des Landesdisziplinarrechts auszulegenden Schuldbegriff des StGB fallen (vgl. Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7. Auflage, Rz. 738 ff, Seite 324 ff; sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, Seite 31 ff, für den Bereich des BDG 1979), reicht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bereits Fahrlässigkeit aus (so schon Kucsko-Stadlmayer aaO).
Unbestritten ist im Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer durch die in Rede stehenden Verhaltensweisen objektiv gegen eine dienstlich bindende Anordnung verstoßen hat. Er hatte jedoch - zwar nicht formell durch prozessuale Einrede, aber doch inhaltlich im Rahmen seiner Verantwortung vor der Disziplinarbehörde erster Instanz - bereits die Behauptung aufgestellt, von der Richtlinie, gegen die er nach dem ihm gemachten Vorwurf verstoßen haben soll, nichts gewusst zu haben, also im Sinne des vorher Gesagten mangels Vorliegens des psychologischen, allenfalls des normativen Schuldelementes hieran kein Verschulden zu tragen. Damit hätte die Behörde die Frage zu beantworten gehabt, ob dem Beschwerdeführer ein schuldhaftes Verhalten anzulasten ist oder ob er unter den im Beschwerdefall gegebenen Umständen bloß disziplinär nicht vorwerfbare Verstöße gegen die dienstliche Ordnung zu vertreten hat.
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950, der gemäß § 99 DP auch im Disziplinarverfahren gegen Landesbeamte gilt, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dabei liegt nur insoweit eine unanfechtbare und schlüssige Beweiswürdigung der Behörde vor, als der Sachverhalt genügend erhoben ist. Begnügt sich die Behörde lediglich mit der Feststellung der objektiven Dienstpflichtverletzung ohne die Verschuldensfrage zu prüfen, belastet sie ihr Erkenntnis - für den Beschuldigten bis zur Verkündung desselben unvorhersehbar - mit einem wesentlichen Verfahrensmangel. Schon aus diesem Grunde kann keine Rede davon sein, dass es dem Beschwerdeführer als Beschuldigten im Rahmen der begehrten Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG zum Nachteil gereichen soll, wenn die Behörde ihrer Pflicht zur materiellen Wahrheitserforschung nicht nachkommt.
Die belangte Behörde belastete ihren Bescheid aus diesen Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. Oktober 2001
Schlagworte
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090253.X00Im RIS seit
06.02.2002