Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Gasser-Steiner über die Berufung der Frau Mag. E M S, vertreten durch Dr. R B, Rechtsanwalt in G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 30.7.2002, GZ.: III/S-17778/02, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung zu Spruchpunkt 1.) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. Die Vorschreibung des Ersatzes der Barauslagen für das Gutachten der Gerichtsmedizin und für die Harnuntersuchung hat zu entfallen. Hinsichtlich der Spruchpunkte 2.) (Strafberufung), 3.) und 4.) wird die Berufung abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ? 48,-- binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Mit dem bekämpften Strafbescheid wurde der Berufungswerberin unter Punkt 1.) zur Last gelegt, sie habe am 2.5.2002, um 12.45 Uhr, in Graz, Kreuzung Fröhlichgasse - Conrad-von-Hötzendorfstraße den PKW mit dem Kennzeichen G in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Weiters habe sie in Graz 6, Fröhlichgasse - Monsbergergasse, Richtung Westen, die Einbahnstraße entgegen der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 10 StVO angezeigten Fahrtrichtung befahren (Punkt 2.)) und habe sie in der Folge in der Fröhlichgasse, in Höhe der nordöstlichen Zufahrt zur BP-Tankstelle (Conrad-von-Hötzendorfstraße Nr. 84) einem von einem dazu berechtigten Organes der Straßenaufsicht deutlich abgegebenen Haltezeichen (rechter Arm hochgestreckt, linker Arm seitlich ausgestreckt) keine Folge geleistet (Punkt 3.)). Letztendlich habe die Berufungswerberin um 12.46 Uhr, in Graz 6, Kreuzung Fröhlichgasse - Conrad-von-Hötzendorfstraße, Fahrtrichtung Westen, das Rotlicht der Verkehrssignalanlage nicht beachtet, indem sie das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten habe (Punkt 4.)). Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften der §§ 5 Abs 1 (Punkt 1.)), § 7 Abs 5 StVO (Punkt 2.)), § 97 Abs 5 StVO (Punkt 3.)) und § 38 Abs 5 iVm § 38 Abs 1 lit a StVO (Punkt 4.)) verhängte die belangte Behörde über die Berufungswerberin unter Hinweis auf die einschlägigen Strafbestimmungen zu Punkt 1.) eine Geldstrafe von ? 726,-- (10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), zu den Punkten 2.) und 3.) eine Geldstrafe von jeweils ? 70,-- (jeweils 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und zu Punkt 4.) eine Geldstrafe von ? 100,-- (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). Weiters wurden der Berufungswerberin ? 96,60 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ? 315,90 als Ersatz der Barauslagen für das Gutachten der Gerichtsmedizin und ? 130,80 als Ersatz der Barauslagen für die Harnuntersuchung vorgeschrieben. Die belangte Behörde stützte den Strafbescheid im Wesentlichen auf die Anzeige der Bundespolizeidirektion Graz vom 3.5.2002 samt den beigegebenen amtsärztlichen Befunden, die aus Anlass einer amtsärztlichen Untersuchung der Berufungswerberin von der Amtsärztin Dr. R P erstellt und ihrem Gutachten vom 2. Mai 2002 (Lenken des Fahrzeuges in einem durch Drogen beeinträchtigten Zustand) zu Grunde gelegt worden ist. In ihrer fristgerecht erhobenen Berufung bemängelte Frau Mag. E M S die unrichtige bzw. fehlende Sachverhaltsdarstellung im Strafbescheid, aus dem auch nicht zu entnehmen sei, welche rechtliche Beurteilung die Behörde dem Strafverfahren zugrunde gelegt habe. Die Berufungswerberin habe ohne ihr Verschulden die Vorladung zur mündlichen Verhandlung versäumt (Auslandsaufenthalt in London). Ohne ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme und zu rechtlichem Gehör zu geben, sei eine Bestrafung im Lichte des Art. 6 EMRK unzulässig. Am 16. Jänner 2003 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Rechtsvertreters der Berufungswerberin statt, in der Mag. E M S als Partei vernommen und als Zeugen RI R P (Anzeigenerstatter), Dr. R P (Polizeiärztin), RI W K und BI W S als Zeugen zur Sache befragt worden sind. Eingangs der Verhandlung schränkte Mag. E M S ihre Berufung hinsichtlich des Punktes 2.) im bekämpften Strafbescheid auf die Strafhöhe ein und verwies sie auf ein nur geringes Verschulden, zumal es zum maßgeblichen Zeitpunkt um eine Ausnahmeregelung gehandelt habe, die nur zwei Mal im Jahr (zur Messezeit) in Geltung sei. Hinsichtlich der weiteren drei Spruchpunkte bestreite sie die Vorhalte: Sie habe das Fahrzeug nicht in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Den positiven Harntest erkläre sie sich mit dem Verzehr von Mohnkuchen der Firma Hubert Auer etwa eine halbe Stunde vor der Anhaltung. Das Anhaltezeichen des Polizisten habe sie insofern befolgt, als sie ihr Fahrzeug an der Kreuzung Fröhlichgasse - Conrad-von-Hötzendorfstraße an der Haltelinie der Verkehrssignalanlage angehalten habe. Ein weiterer Grund der Anhaltung sei auch die auf Rot gestellte Verkehrsampel gewesen. Sie sei auch nicht bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren. RI R P schildert den Verlauf der Amtshandlung folgendermaßen: Er sei am 2.5.2002 aus Anlass der Grazer Frühjahrsmesse in der Fröhlichgasse zu Fuß unterwegs gewesen. Als er sich etwa 100 m vor der Kreuzung mit der Conrad- von-Hötzendorfstraße am rechten Fahrbahnrand der Fröhlichgasse aufgehalten habe, habe er schon von weitem den weißen VW-Golf, gelenkt von der Berufungswerberin, die Fröhlichgasse entgegen der Einbahnregelung herunter gefahren gesehen. Aus diesem Grund habe er die Lenkerin anhalten wollen. Er sei ein paar Schritte von der Fahrbahn in Richtung Straßenmitte gegangen. Dabei habe er den rechten Arm hochgestreckt; mit der linken Hand habe er zum rechten Fahrbahnrand gedeutet, wo eine Möglichkeit gewesen wäre, stehen zu bleiben. Als er bereits wieder im Begriffe war, zum Fahrbahnrand zurückzugehen, sei die Berufungswerberin mit ihrem PKW in einer Ausweichbewegung mit etwas herabgesetzter Geschwindigkeit an seinem Standort Richtung Kreuzung vorbeigefahren. Ihr nachschauend, habe er gesehen, dass sie an der Haltelinie der Ampel stehen geblieben sei. Er habe sich entschlossen, dem Fahrzeug nachzulaufen. Kurz bevor er das Fahrzeug erreicht habe, habe sich dieses wieder in Bewegung gesetzt und sei die Berufungswerberin trotz der auf Rot geschalteten Verkehrsampel in die Kreuzung eingefahren. Bereits nach wenigen Metern sei sie durch den Querverkehr und glaublich auch durch die Straßenbahn gezwungen gewesen, ihr Fahrzeug wieder anzuhalten. In dieser Situation sei es ihm gelungen, an das Fahrzeug der Berufungswerberin heranzukommen und sie durch das offene Fenster der Fahrertür anzusprechen. Er habe sie aufgefordert, die Kreuzung im Retourgang in Richtung Fröhlichgasse zu verlassen und dort zwecks Durchführung einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am rechten Fahrbahnrand stehen zu bleiben. Die Berufungswerberin habe darauf nicht situationsadäquat reagiert. Sie habe den Eindruck erweckt, ihre Fahrt fortsetzen zu wollen, weshalb er in das Fahrzeug gegriffen, die Berufungswerberin in den Lenkersitz hineingedrückt, mit der linken Hand den Ganghebel auf Leerlauf gestellt und den Schlüssel abgezogen habe. Nachdem die Lenkerin seiner Aufforderung, auszusteigen, nicht gleich nachgekommen sei, sie gekreischt habe, er solle sie in Ruhe lassen, das sei ein Übergriff, habe er sie dann am linken Arm noch im Fahrzeug sitzend gefasst und sie dann aus dem Fahrzeug herausgezogen. In der Folge habe er dann mit Hilfe eines zum Geschehen gestoßenen Kollegen RI K das Fahrzeug der Berufungswerberin aus dem Kreuzungsbereich in die Conrad-von-Hötzendorfstraße geschoben und dort am rechten Fahrbahnrand abgestellt. Die Berufungswerberin habe er dabei mit einer Hand mitgenommen. Die Amtshandlung sei am Gehsteig der Conrad-von-Hötzendorfstraße fortgesetzt worden. Im Zuge der anschließenden Lenker- und Fahrzeugkontrolle sei bei der Berufungswerberin ein auffälliges aggressives und provokatives Verhalten aufgefallen. Zwischenzeitig habe sie einen verwirrten Eindruck gemacht, sie sei unruhig gewesen, es seien Stimmungsschwankungen feststellbar gewesen. Äußerlich sei sie recht breitbeinig dagestanden, immer auf Angriff bereit. Die Pupillen seien verengt gewesen. Auf Grund ihres auffälligen Verhalten sei die Berufungswerberin zu einer Atemluftuntersuchung aufgefordert worden. Der Alkotest im Wachzimmer Karlauerstraße erbrachte einen Messwert von 0,0 mg/l AAK. Nach dem Alkotest sei die Berufungswerberin zum polizeiärztlichen Dienst in das Polizeianhaltezentrum in der Paulustorgasse mit dem Verdacht auf eine Suchtgiftbeeinträchtigung gebracht worden. Auf der Fahrt zur Amtsärztin habe sich die Berufungswerberin wieder einigermaßen beruhigt. Sie sei gefragt worden, ob sie Medikamente oder Suchtmittel genommen habe. Sie habe gefragt, wie er - der Zeuge - darauf käme. Sie habe nichts genommen. Im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung sei auch ein Urintest gemacht worden, der zu Opiaten positiv gewesen sei. Die Berufungswerberin sei von der Amtsärztin für fahruntauglich geschrieben worden. Mit der Abnahme des Führerscheins sei für ihn die Amtshandlung beendet gewesen. Der Zeuge RI W K und BI W S bestätigten die Aussagen des Zeugen RI P zu dem von ihm geschilderten auffälligen Verhalten der Berufungswerberin, soweit sie der Amtshandlung beiwohnten. Die Polizeiärztin Dr. R P beschrieb die Berufungswerberin als psychisch auffällig, feindselig und aggressiv. Hinsichtlich der Untersuchungsergebnisse verwies sie auf ihre schriftlichen Aufzeichnungen im Akt (amtsärztliche Befunde und Gutachten). Ob das Ergebnis des Harntestes auch durch den Konsum von Lebensmittel (wie etwa Mohnkuchen) erklärbar sei, könne sie nicht sagen. Selbst wenn der Harntest negativ gewesen wäre, hätte sie die Untersuchte als fahruntüchtig begutachtet. Als Grund dafür wäre die Einnahme von Medikamenten oder Beruhigungsmitteln in Frage gekommen. Das Untersuchungsergebnis insgesamt (psychische Konstitution und körperliche Auffälligkeiten - Gleichgewichts-probleme) hätten für sie eine Fahruntauglichkeit ergeben. Am 27. Februar 2003 wurde die mündliche Verhandlung unter Beiziehung des gerichtlich beeideten Sachverständigen für Medizin Prof. Dr. F R fortgesetzt. Der Sachverständige wurde ersucht, zum Tatvorwurf des Lenkens in suchtgiftbeeinträchtigten Zustand unter Zugrundelegung der Aktenlage (psychische und körperliche Auffälligkeiten an der Berufungswerberin, Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung, positiver Harntest) aus gerichtsmedizinischer Sicht eine gutachtliche Stellungnahme abzugeben. Der Sachverständige erstattete Befund und Gutachten wie folgt: Aus der Anzeigeschrift ergibt sich, dass Frau Mag. S am 2.5.2002 um 12.45 Uhr zum Zwecke einer Lenkerkontrolle angehalten wurde, nachdem sie zuvor nach Angaben der Beamten durch eine auffällige Fahrweise mit ihrem Fahrzeug aufgefallen war. Nachdem eine Überprüfung des Atemalkohol negativ verlaufen war, wurde Mag. S einer polizeiärztlichen Untersuchung zugeführt.
Den Befundaufzeichnungen zufolge verhielt sie sich dabei wenig kooperativ, beantwortete Fragen meist gereizt mit Gegenfragen was dazu führte, dass sie insofern als psychisch auffällig beschrieben wurde, als von einer verminderten
Kritikfähigkeit und einer ebenso verminderten Konzentrationsfähigkeit
die Rede ist. Bezüglich körperlicher Befunde ist vermerkt, dass die Schleimhäute des Mundes und des Rachens trocken gewesen seien, die zu Untersuchende einen auffällig breitbeinigen Stand aufwies, im Verhalten abweisend war und bei Überprüfung im Rahmen des Dreh- und Gehtests Gleichgewichtsprobleme aufwies. Aufgrund dieser körperlichen Auffälligkeiten, zu den sich noch die Beschreibung enger Pupillen, einer Pulsfrequenz von 90 Schlägen pro Min und eines Blutdrucks von 110/70 mg hg gesellen, wurde der Verdacht auf eine Suchtmittelbeeinträchtigung geäußert und deshalb ein Harntest durchgeführt. Dieser Harntest auf Kanabis, Opiate, Kokain und Amphitamine verlief hinsichtlich der Substanzgruppe der Opiate positiv, weshalb letztlich Harn abgenommen und zur genauen Untersuchung an das gerichtsmedizinische Institut Graz übersandt wurde. Dort konnte gaschromatografisch Morphin und eine geringe Menge Kodein im Harn nachgewiesen werden, was der Probandin als Nachweis einer Suchtmittelbeeinträchtigung ausgelegt wurde. Die Berufungswerberin brachte im bisherigen Verfahren sinngemäß vor, sie sei in ihren Verhaltensweisen von den Beamten missverstanden worden. Sie könnte jedenfalls ausschließen, in irgendeiner Form Suchtmittel konsumiert zu haben. Den diesbezüglich positiven Harntest könne sie sich allenfalls durch den Genuss von 2 Stück Mohnkuchens (der Firma Auer) eine halbe Stunde vor Fahrantritt erklären.
Gutachten:
Vorauszuschicken ist, dass die alkaloide Morphine und Kodein Inhaltsstoffe des sog. Rohopiums, dh. des Milchextraktes der reifen Mohnfrucht sind und solcher Art auch
die wesentlichen Wirkstoffe zahlreicher Drogenzubereitungen oder zur Schmerzstillung angewandter Opouide darstellen. Der Nachweis von Morphin und Kodein im Harn ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem Nachweis einer Drogenkonsumation. Diesbezüglich sei auch darauf hingewiesen, dass sich aus dem Befund der Gerichtsmedizin ergibt, dass der für Heroinkonsum typische Marker Monoazethylmorphin nicht nachweisbar war. Es kann also lediglich davon ausgegangen werden, dass irgendein Auszug eines opiathältigen Wirkstoffs konsumiert wurde. Im illegalen Bereich wäre zB. der Konsum eines Mohnkapseltees" geeignet, ein derartiges Testergebnis zu erklären. Es gibt aber auch legale Möglichkeiten, zu diesem irreführenden Harntest zu gelangen. Es ist tatsächlich die Einnahme von mohnhältigen Mehlspeisen wie Mohnkuchen, die in relativ großer Menge Mohnsamen als "Geschmacksstoff" enthalten, erklärlich, dass zumindest geringe Mengen Kodein und Morphin nach Verzehr im Harn der betroffenen Personen aufscheinen. Die im Befund der Gerichtsmedizin dargestellten Mengen sind als gering zu bezeichnen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Darstellung der Berufungswerberin, wonach sie eine halbe Stunde vor Fahrtantritt 2 Stück Mohnkuchen genossen habe, tatsächlich eine nachvollziehbar Erklärung für den gegenständlichen opiatpositiven Harnbefund ist. Aus den beschriebenen Auffälligkeiten im Rahmen der Untersuchung bzw. der Anhaltung ergibt sich keine eindeutig einer Opiatbeeinträchtigung zuzuordnende Psychopathologie. Die Berufungswerberin wird einerseits als aufbrausend bis aggressiv, im Verhalten teilweise läppisch und andererseits als unkooperativ und verwirrt wirkend beschrieben. In dieser Symptomkonstellation kann keinesfalls von einer eindeutigen Persönlichkeitsveränderung durch Opiate gesprochen werden, da sämtliche Opiumalkaloide bei entsprechender Dosis neben ihrem euphorosierendem Effekt insbesondere zu einer auffälligen Verlangsamung in den Kognitiven, insbesondere aber auch reflektiven Funktionen führen, woraus sich jedenfalls weder ein gesteigerter Antrieb, noch eine aggressive Grundstimmung erklären ließen. Die geschilderten Verhaltenweisen müssen wohl eher als persönliche Ausdrucksweisen der Berufungswerberin bedeutet werden. Es wäre ein Zusammenhang mit persönlichen und beruflichen Problemen im zeitlichem Umfeld des Vorfalls vom 2.5.2002 aus psychiatrischer Sicht eher wahrscheinlich, als ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung durch Rauschmittel. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass der einzig objektive Befund, nämlich das Vorhandensein von Morphin und Kodein in geringen Mengen im Harn der Berufungswerberin nicht geeignet ist, mit Sicherheit eine Rausch- oder Suchtmittelbeeinträchtigung derselben zum Anhaltezeitpunkt nachzuweisen. Es ist zumindest denkbar, dass der positive Harnbefund tatsächlich auf den vorangegangenen Verzehr einer mohnsamenhältigen Süßspeise zurückzuführen ist. Über Befragen durch die VL: Aus dem gerichtsmedizinischen Befund ist lediglich ersichtlich, dass die oben genannten Substanzen nachweisbare waren, bezüglich de Morphins werden jedoch keine quantitativen Angaben gemacht. Der Zeitraum einer halben Stunde ist aus medizinischer Sicht als ausreichend für eine zumindest bereits teilweise erfolgte Resorption des genossenen Mohnkuchens anzusehen. Da es bei den hochempfindlichen gaschromotografischen und MS- Analysen wie sie an der Gerichtsmedizin durchgeführt werden, nur geringster Mengen eines Wirkstoffes bedarf, um diesen als solchen zu identifizieren und nachzuweisen, kann ohne exakte quantitative Angabe nicht gesagt werden, dass die teilweise Resorption des erst kurze Zeit zuvor genossenen Mohnkuchens nicht ausreichen würde, das tatsächliche Messergebnis zu bewirken. Es muss daher zugunsten der Berufungswerberin davon ausgegangen werden, dass Spuren der in den Mohnsamen enthaltenen Alkaloide tatsächlich schon in den Ausscheidungskreislauf der Nieren und somit in den Harn geraten konnten. Über weiteres Befragen durch die VL: Die verengten Pupillen der Probandin werden im polizeiärztlichen Befund folgendermaßen beschrieben: Das linke Sehloch wies einen Durchmesser von 2,5, das rechte einen solchen von 3,5 mm auf und es ergab sich zudem beidseits eine als träge beschrieben Reaktion auf Lichtreize. Obiger Befund ist in erster Linie durch die Ungleichheit des Pupillendurchmessers auffällig. Es ist jedoch ein Durchmesser von 3,5 mm sicherlich nicht als überdurchschnittliche Pupillenenge zu bezeichnen, wie sie für Opiatbeeinträchtigung als durchaus typisch zu bezeichnen ist. Die solcherart gegebenen Auffälligkeiten sind weder typisch für einen Zustand nach Opiatkonsum, noch für psychovegetative Erregtheitszustände, sondern sie können in Anbetracht des Fehlens jeglicher Dramatisierung bzw. von Befunden, die auf ein intrakranielles Geschehen hindeuten würden, retrospektiv nicht erklärt werden." Auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens werden nachstehende Feststellungen getroffen: Am 2.5.2002, gegen
12.45 Uhr lenkte die Berufungswerberin entgegen der zu Messezeiten bestehenden Einbahnregelung den PKW mit dem Kennzeichen G in 8020 Graz, Fröhlichgasse in Richtung der Kreuzung mit der Conrad-von-Hötzendorfstraße. Etwa 100 m vor der genannten Kreuzung wurde sie von RI P - er versah in der Fröhlichgasse zu Fuß Streifendienst - mit einem deutlich abgegebenen Anhaltezeichen (rechter Arm hochgestreckt, linker Arm seitlich ausgestreckt) zum Anhalten auf Höhe seines Standortes aufgefordert. Die Berufungswerberin hat das Anhaltezeichen als solches erkannt, ihm aber nicht Folge geleistet, in dem sie ihre Fahrt bis zur Haltelinie der Verkehrsignalanlage an der Kreuzung Fröhlichgasse - Conrad-von-Hötzendorfstraße fortsetzte. Dort musste sie ihr Fahrzeug verkehrsbedingt (Rotphase der Ampel) anhalten. Noch bevor die Verkehrssignalanlage auf Grün schaltete, fuhr die Berufungswerberin bei Rotlicht in die Kreuzung Fröhlichgasse - Conrad-von-Hötzendorfstraße ein. Auf Grund ihres auffälligen (Fahr-) Verhaltens wurde die Berufungswerberin nach einer im Ergebnis negativen Atemalkoholuntersuchung dem polizeiärztlichen Dienst zugeführt. Die Amtsärztin Dr. R P attestierte der Berufungswerberin auf Grund der mit ihr durchgeführten Untersuchung eine Fahruntauglichkeit, welche auf Suchtgift zurückzuführen sei. Die Feststellungen zur Missachtung des Anhaltezeichens und zur Nichtbeachtung des Rotlichtes der Verkehrssignalanlage an der Kreuzung Fröhlichgasse - Conradvon-Hötzendorfstraße gründen sich auf die glaubwürdigen Aussagen des Anzeigenerstatters RI R P. Die Angaben der Berufungswerberin zur Missachtung der Haltezeichen waren nicht konsistent und gleichbleibend. Bevor sie sich dahingehend verantwortete, sie habe dem Anhaltezeichen insofern Folge geleistet, als sie an der Haltelinie der Verkehrssignalanlage an der Kreuzung Conrad-von-Hötzendorfstraße - Fröhlichgasse angehalten habe, gab sie an, die Haltezeichen seien für sie nicht erkennbar gewesen. Dass der Sicherheitswachebeamte seinen Standort noch ein geraumes Stück vor der genannten Kreuzung hatte, geht auch aus den näheren Schilderungen der Berufungswerberin hervor, wo davon die Rede war, dass im letzten Drittel der von ihr auf der Fröhlichgasse befahrenen Gesamtstrecke bis zur Kreuzung mit der Conrad-von-Hötzendorfstraße auf der rechten Fahrbahnseite ein uniformierter Polizist gestanden habe (Verhandlungsschrift, AS 3). Die Behauptung der Berufungswerberin, sie habe an der Haltelinie der Verkehrsignalanlage angehalten und sei nicht bei Rot in die Kreuzung gefahren, muss im Hinblick auf die sonstige Beweislage - das Fahrzeug der Berufungswerberin musste laut den glaubwürdigen Aussagen von RI P und RI K aus dem Kreuzungsbereich geschoben werden - als nachträgliche Schutzbehauptung ohne Beweiskraft gewertet werden. Die rechtliche Beurteilung ergibt Folgendes: Zu Punkt 1.): Gemäß § 5 Abs 1 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Eine Verkehrsuntauglichkeit aus anderen Gründen ist nach § 58 StVO zu bestrafen. Während für die Alkoholbeeinträchtigung gesetzliche Grenzwerte festgelegt wurden, existiert ein derartig definierter Grenzwert an Medikamenten und Drogen zur Festlegung der Fahruntüchtigkeit oder der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht. Eine besondere Schwierigkeit in der Begutachtung liegt dazu noch darin, dass in der Regel kein linearer Zusammenhang zwischen Dosis und Fahrleistung besteht. Den wissenschaftlichen Untersuchungen wurden sowohl Fälle mit nahe der tödlichen Konzentration an Morphin bei nur mäßiger Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit, als auch Fälle mit sehr niedrigen Konzentrationen und erheblicher Beeinträchtigung vorgefunden. Im Verdachtsfall kann eine Beeinträchtigung durch Suchtgift im Sinne des § 5 Abs 1 StVO nur im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung überprüft werden. Im hier vorliegenden Fall liegt zwar ein amtsärztliches Gutachten vor, das der Berufungswerberin eine Fahruntüchtigkeit zum maßgeblichen Lenkzeitpunkt attestierte. Dass diese Fahruntüchtigkeit aber auf den Konsum von Suchtmitteln zurückzuführen ist, ist nicht erwiesen. Der positive Harntest zeugt nur davon - und hier wird auf das schlüssige und gut nachvollziehbare Sachverständigengutachten verwiesen - dass die Berufungswerberin Auszüge eines opiathältigen Wirkstoffes (Mohnkapseltee oder Mohnmehlspeisen) zu sich genommen haben muss. Andere Wirkstoff, wie etwa Heroin sind auf Grund des Testergebnisses auszuschließen. Abgesehen von der geringen Beweiskraft des Harntestes spricht auch das von den beteiligten Personen geschilderte auffällige Verhalten der Berufungswerberin nicht unbedingt für die Beeinträchtigung durch Opiate, weil - so das Sachverständigengutachten - das Bild einer auf eine Opiatbeeinträchtigung zurückzuführenden Psychopathologie gänzlich anders umschrieben wird (auffällige Verlangsamung in den kognitiven, insbesondere aber auch reflektiven Funktionen). Solche Auffälligkeiten waren bei der Berufungswerberin nicht zu beobachten. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist daher der bei der Berufungswerberin beobachtete körperliche und psychische Zustand auf andere Einflüsse zurückzuführen, die hier aber nicht näher zu ergründen waren. Es war daher der Strafbescheid in diesem Umfang zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen des Lenkens in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen. Die der Berufungswerberin vorgeschriebenen Barauslagen hat diese nicht zu tragen. Zu Punkt 3.): Gemäß § 97 Abs 5 StVO im hier maßgeblichen Umfang sind Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle oder anderer den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffenden Amtshandlungen zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten, wenn das Zeichen von ihm wahrgenommen worden ist, verständlich war und durch die Befolgung keine Gefährdung von Personen oder Beschädigungen von Sachen zu erwarten ist. Sinngemäß sind dies auch jene Voraussetzungen, unter denen ein Straßenaufsichtsorgan die Aufforderung zum Anhalten geben darf. Die Auffassung der Berufungswerberin, sie habe durch das Anhalten an der Kreuzung Fröhlichgasse - Conrad-von-Hötzendorfstraße die von ihr wahrgenommenen Anhaltezeichen befolgt, ist nicht zu teilen. Der Sicherheitswachebeamte hat mit seinem Handzeichen klar und deutlich zu verstehen gegeben, dass die Berufungswerberin aufgefordert wird, unmittelbar am Standort des Beamten ihr Fahrzeug anzuhalten. Dadurch, dass die Berufungswerberin dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, sondern ihre Fahrt zumindest über 100 m bis zur Haltelinie der Verkehrssignalanlage fortgesetzt und dort verkehrsbedingt ihr Fahrzeug angehalten hat, hat sie keinesfalls der Anordnung des Sicherheitswachebeamten Folge geleistet. Ihr ist daher zu Recht eine Übertretung nach der oben zitierten Bestimmung vorgehalten worden. Zu Punkt 4.): § 38 Abs 5 in Verbindung mit Abs 1 a StVO regelt die Bedeutung der Lichtzeichen. Rotes Licht gilt als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen an bestimmt gekennzeichneten Stellen anzuhalten; wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie. Diese Vorschrift enthält ein absolutes Anhaltegebot. Dieses Gebot wird dadurch verletzt, indem der Fahrzeuglenker bei rotem Licht über die Haltelinie in die Kreuzung einfährt. Im Verwaltungsstrafverfahren war der Berufungswerberin - um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Beweiswürdigung verwiesen - die Übertretung dieser Vorschrift nachzuweisen. Zur Strafbemessung bleibt auszuführen: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im Sinne dieser Bestimmung sind weder Milderungsnoch Erschwerungsgründe anzuführen. Dem Milderungsgrund der Unbescholtenheit steht eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit k StVO (Tilgungsbeginn 14.6.1999) entgegen. Die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung entspricht in allen drei Punkten den zitierten Zumessungskriterien. Das Befahren einer Einbahnstraße - und sei diese Verkehrsregelung auch nur vorübergehend - birgt einen nicht zu bagatellisierenden Gefährdungsfaktor im Straßenverkehr in sich. Gleiches gilt sinngemäß für das Befahren einer Kreuzung bei Rotlicht. Das Befolgen einer Aufforderung zum Anhalten wäre hier von besonderer Bedeutung gewesen, weil die Berufungswerberin damit auf ihren Fahrfehler - Befahren der Fröhlichgasse entgegen der Einbahnregelung - aufmerksam gemacht und damit ihr vorschriftswidriges Verhalten beendet werden hätte können. Was das Verschulden der Berufungswerberin anlangt, so ist ihr in allen drei Punkten zumindest Fahrlässigkeit anzulasten. Die persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin (monatliches Einkommen von ?
1.500,-- netto, keine Sorgepflichten, kein Vermögen, Belastungen:
Kredit für Wohnungseinrichtung) rechtfertigen für sich genommen keine Strafherabsetzung, befinden sich die verhängten Strafen ohnehin noch im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens. Sie sollen noch geeignet sein, die Berufungswerberin in Hinkunft an ein regelkonformes Verhalten zu ermahnen. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde (hier Spruchpunkte 2.), 3.) und 4.)) dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist. Es war spruchgemäß zu entscheiden.