Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Helmut Pollak über den Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt von Frau M F, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. L Z, B, wie folgt entschieden:
Gemäß § 51 a VStG wird der Antrag zurückgewiesen.
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 31.7.2002, GZ.: UVS 30.8-27/2001-17, ist Frau M F gestützt auf die Bestimmung des § 64 Abs 3 VStG iVm § 76 AVG der Ersatz der erstandenen Barauslagen eines nicht amtlichen Sachverständigen für das Kraftfahrwesen in der Höhe von ? 311,33 auferlegt worden. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte mit 6.8.2002 zu Handen ihres Vertreters.
Mit der Eingabe vom 12.11.2002 gab die Verpflichtete bekannt, die Kosten des Verfahrens ohne die Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhaltes nicht mehr bestreiten zu können und beantragte sie im Hinblick auf die mit Bescheid vom 31.7.2002 festgesetzten Sachverständigengebühren die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Im Anhang zu diesem Ansuchen ist ein Vermögensverzeichnis im Sinne des § 66 ZPO angefügt worden.
Mit der Eingabe vom 18.11.2002 teilte die Verpflichtete mit, dass zwischenzeitig die Dienstbezugs- und Fahrnisexekution beim Exekutionsgericht, BG B bewilligt worden ist und ersuchte die Verpflichtete von einem Vollzug der Fahrnisexekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vom 12.11.2002 Abstand zu nehmen und dies dem BG B zu der angeführten Geschäftszahl bekannt zu geben.
Der Antrag ist zurückzuweisen.
Rechtliche Bestimmungen:
Gemäß § 51 a VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist und wenn der Beschuldigte außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen hat. Die Formulierung des § 51 a VStG orientiert sich, wie schon die Stammfassung, stärker an den entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung. Hiefür war neben systematischen Gründen die Überlegung maßgebend, dass sich die Verfahrenshilfe im Verwaltungsstrafverfahren anders als in anderen Verfahrenssystemen (ZPO) in der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Vertreter erschöpft (siehe auch Walter Tinel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 2. Band, Wien 2000, Seite 1011). Grundsätzlich führt die Bestimmung des § 51 a VStG aus, dass im Zuge des Einbringens einer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark ein Verfahrenshilfeantrag gestellt werden kann. Im Zuge der Bewilligung desselbigen ist einem Beschuldigten, einem Berufungswerber, ein Verfahrenshilfeanwalt bescheidmäßig beizustellen. Eine Übernahme sonstiger Kosten ist im Sinne des § 51 a VStG nicht geregelt, somit ist über solche Kosten auch kein Verfahrenshilfeantrag zu stellen. Der erkennenden Behörde ist es aufgrund des Gesetzeswortlautes verwehrt, über einen Verfahrenshilfeantrag im Bezug auf sonstige Kosten, welche im § 76 iVm § 64 Abs 3 VStG geregelt sind, abzusprechen. Im hier vorliegenden Fall ist ein schriftliches Gutachten wegen einer Übertretung des § 4 StVO eingeholt worden und erstattete der nicht amtliche Sachverständige ein schriftliches Gutachten darüber, ob der verursachte Verkehrsunfall von der Antragstellerin wahrnehmbar war oder nicht. Dieses schriftliche Gutachten ist dem Vertreter der Antragstellerin übermittelt worden und wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Vor Abführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin die Berufung zurückgezogen und wurde ihr der Ersatz der Kosten in der Höhe von ? 311,33 mit dem angeführten Bescheid vom 31.7.2002 auferlegt. Erst nach Rechtskraft des ursprünglich anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens stellte Frau F den Antrag auf
Verfahrenshilfe. § 51 Abs 5 VStG lautet wie folgt: Hat der Beschuldigte innerhalb der Berufungsfrist die Begebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen. Die Bestimmung, dass der Antrag als rechtzeitig gestellt gilt, wenn er innerhalb der Berufungsfrist beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eingebracht wird, ist im Zusammenhang mit der angeführten Bestimmung des VStG zu lesen. Dieser sieht eine Unterbrechung der Berufungsfrist vor, wenn der Beschuldigte innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt hat. Bringt der Beschuldigte den Antrag zwar noch innerhalb der Berufungsfrist, jedoch bei der unzuständigen Stelle ein, könnte es zur Fristversäumnis kommen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Wahrung einer verfahrensrechtlichen Frist die Tage des Postlaufes an die unzuständige Behörde sowie die Tage der Leitung an die zuständige Behörde von Amts wegen gemäß § 6 AVG in die Frist einzurechnen sind. Zur Wahrung der Frist wäre es daher in bestimmten Konstellationen erforderlich, dass der Beschuldigte den Antrag unmittelbar bei der in Abs 2 zweiter Satz genannten zuständigen Stelle, dem Unabhängigen Verwaltungssenat, einbringt. Im wesentlichen Sinne des § 51 Abs 5 VStG ist es jedoch, dass der Antrag innerhalb der Berufungsfrist beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht wird. Diese Bestimmung bedeutet jedoch nicht, dass die Einbringung des Antrages an eine Frist gebunden ist. Aus der Systematik des VStG ist jedoch eindeutig abzuleiten, dass nur im Rahmen eines noch laufenden Verwaltungsstrafverfahrens der Antrag auf Verfahrenshilfe, die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verteidiger gestellt werden kann. Hier vorliegend ist ein Antrag auf Verfahrenshilfe nach Zurückziehung einer Berufung gestellt worden und ist der Inhalt der Verfahrenshilfe darauf gerichtet, dass die Kosten im Sinne des § 76 AVG übernommen werden. Grundsätzlich ist anzumerken, dass lediglich die Kosten eines Rechtsanwaltes als Verteidiger als Verfahrenshilfe im Gegensatz zu den Bestimmungen der Zivilprozessordnung übernommen werden können. Der Antrag auf Bewilligung zur Verfahrenshilfe ist prinzipiell nicht an eine Frist gebunden, wobei jedoch anzumerken ist, dass für die Dauer eines Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt werden kann. Für den Fall, dass, wie hier vorliegend, eine Berufung vor Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückgezogen wird, bleibt für den Abspruch eines Antrages auf Verfahrenshilfe für die erkennende Behörde keine Kompetenz. Aus diesem Grund war der Antrag sowohl vom Umfang, als auch vom Inhalt her zurückzuweisen.