TE UVS Tirol 2003/03/10 2003/17/024-1

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Veröffentlicht am 10.03.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn T.T. 6361 Hopfgarten/Brixental, vertreten durch die Rechtsanwälte H., M., Sch., 6300 Wörgl, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 03.07.2002, Zahl 704-4-361-2001-FSE-2, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 Abs 1 FSG wird der Berufung Folge gegeben, der obgenannte Bescheid behoben und das Führerscheinentzugsverfahren zur Einstellung gebracht.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 14.01.2002, Zahl 704-4-361-2001-FSE, wurde dem Beschuldigten die von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel für Kraftfahrzeuge der Klasse A und B erteilte Lenkberechtigung, Zahl 921/85, gemäß § 26 Abs 2 FSG 1997 iVm § 57 Abs 1 AVG 1991 für 4 Monate, gerechnet ab 09.12.2001, dem Tag der vorläufigen Abnahme des am 17.09.1985 ausgestellten Führerscheines entzogen. Gleichzeitig wurde dem Berufungswerber für die festgelegte Dauer gemäß § 32 Abs 1 Z 1 FSG 1997 das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten und gemäß § 30 Abs 1 FSG 1997 das Recht aberkannt, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. In Spruch 2) des genannten Bescheides hat die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel gemäß § 26 Abs 8 FSG 1997 angeordnet, dass sich der Berufungswerber einem Lenkverhaltenstraining für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker zu unterziehen habe und in Spruch 3) wurde gemäß § 26 Abs 8 FSG 1997 angeordnet, dass T.T.ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG 1997 beizubringen habe.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber fristgerecht Vorstellung erhoben, welcher jedoch mit Bescheid vom 03.07.2002 keine Folge gegeben wurde. In der Berufung hat der Berufungswerber sodann ausgeführt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol zu Zahl 2002/K10/010-5 mit Berufungserkenntnis vom 07.08.2002 ausgesprochen habe, dass das Straferkenntnis, welches aufgrund des identen Sachverhaltes von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel am 19.02.2002 zu VA-23-2002 ergangen sei und worin über den Berufungswerber eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von Euro 1.163,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 384 Stunden) verhängt wurde, behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt wurde. Zusammengefasst habe der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol dieses Erkenntnis damit begründet, dass der Berufungswerber glaubhaft vorbringen habe können, dass er nicht in der Lage gewesen sei, eine Atemalkoholuntersuchung durchzuführen. Diese Behauptung sei auch vom bestellten gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Paul U. bestätigt worden, weil das Vorliegen eines beginnenden Rauchemphisems mit einer Überlegbarkeit des oberen Luftweges festgestellt werden musste. Im Bescheid uvs-2002/K10/010-5 führte das Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zudem wie folgt aus:

 

?Der gerichtsmedizinische Sachverständige Dr. Paul U.kommt in seinem Gutachten aufgrund der eigenen Untersuchung sowie von vorgelegten Befunden zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine Raucherbronchitis besteht und ein beginnendes Raucheremphysem mit einer Übererregbarkeit der oberen Luftwege, was im Anlassfall zu einer relevanten Verringerung der Lungenkapazität führen kann.

 

Weiters geht der Sachverständige davon aus, dass aufgrund des vorgelegten ärztlichen Befundes des Dr. St. am 06.12.2000, also zwei Tage vor dem gegenständlichen Vorfall, eine Bronchitis bestanden habe, deren Intensität rückblickend allerdings nicht festgestellt werden könne. Allerdings könne eine schwere Bronchitis ein ausreichender Grund dafür sein, dass eine korrekte Bedienung des Alkomaten nicht möglich ist, da es durch die Anstrengung beim Blasvorgang zwangsläufig zu Hustenanfällen komme und damit in aller Regel weder die nötige Blaszeit noch das erforderliche Blasvolumen in das Gerät eingebracht werden kann.

 

Aufgrund dieses gerichtsmedizinischen Gutachtens ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Atemalkoholuntersuchung an einer bronchialen Erkrankung litt.

 

Ob diese bronchiale Erkrankung derart schwer war, dass es dem Beschuldigten nicht möglich war, einen Atemalkoholtest zu machen, kann aufgrund der Feststellungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen heute rückblickend nicht mehr festgestellt werden. Insofern verbleiben gravierende Zweifel.

 

Weiters kann sich der amtshandelnde Gendarmeriebeamte an die gegenständliche Amtshandlung nicht mehr erinnern. Der Beschuldigte selbst brachte im gesamten Strafverfahren die gleichbleibende Verantwortung vor, dass er zum damaligen Zeitpunkt auf seine bronchiale Erkrankung hingewiesen habe und dass er nicht in der Lage sei, eine Atemalkoholuntersuchung durchzuführen.

 

Im gegenständlichen Fall ergibt sich jedoch nunmehr, dass der Beschuldigte glaubhaft vorbringt und dies, soweit es möglich ist, auch mit Beweismitteln (Attest des Dr. Klaus St.sowie Befund des Dr. K. belegt, dass er nicht in der Lage gewesen sei, eine Atemalkoholuntersuchung durchzuführen. Diese Behauptung wird insofern vom gerichtsmedizinischen Sachverständigen gestützt, als am Vorliegen der Erkrankung kein Zweifel besteht.

 

Im Gegenzug kann sich der amtshandelnde Gendarmeriebeamte an die gegenständliche Amtshandlung überhaupt nicht mehr erinnern.

 

Aufgrund dieser Konstellation ergeben sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol gravierende Zweifel. Die Frage, ob im gegenständlichen Fall ein Alkomattest zulässig war oder ob eine Vorführung zu einem befugten Arzt erfolgen hätte müssen, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit beantwortet werden.

 

Gemäß § 45 Abs 1 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.?

 

Da der Führerscheinentzug darauf beruht, dass der Beschuldigte sich weigerte, den Atemluftalkoholtest durchzuführen und nun nachgewiesen wurde, dass der Berufungswerber vermutlich gar nicht im Stande gewesen ist, diese Untersuchung durchzuführen, ist einem Entzug der Lenkberechtigung die rechtliche Grundlage entzogen und war daher der entsprechende Bescheid zu beheben.

Schlagworte
bronchiale, Erkrankung, gerichtsmedizinischen, Gutachtens
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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