Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Josef Hauser über die Berufung des Herrn M. H., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Günter Z., Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23.10.2002, Zahl 703-4-1098-2002-FSE, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz wird der Berufung (betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung) insoferne Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von 7 Monaten auf 5 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wird auf die Bestimmung des § 26 Abs 2 FSG gestützt. Die Anordnung, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, wird auf die Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG gestützt.
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23.10.2002 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 7 Monaten entzogen. Gleichzeitig wurde eine Nachschulung und die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens samt Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Weiters wurde dem Berufungswerber untersagt, während der Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Auch wurde dem Berufungswerber das Lenken eines Motorfahrrades, eines dreirädrigen Motorfahrrades und eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23.10.2002 (Datum offenbar falsch), Zahl 703-4-1098-2002-FSE, wurde dem Rechtsmittel der Vorstellung gegen oben angeführten Mandatsbescheid keine Folge gegeben. Dieser Bescheid wurde bei der Erstbehörde am 05.02.2003 abgefertigt und dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers am 06.02.2003 zugestellt und damit mit diesem Datum erlassen.
Dagegen wurde vom Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass eine aus medizinischen Gründen bestehende Unfähigkeit, die Atemluftprobe abzulegen, einen Mangel am Tatbestand darstelle. Dieser Mangel am Tatbestand liege im gegenständlichen Fall vor, zumal der gerichtlich beeidete Gutachter Dr. Paul U. zu der Auffassung gelangt sei, dass der Berufungswerber aufgrund seiner Verletzungen nicht in der Lage war, einen Alkomatentest durchzuführen. Offenbar seien die Bedingungen, welche für die Durchführung eines Alkomattestes vorliegen müssten, der behandelnden Ärztin in der Klinik nicht bekannt gewesen. Jedenfalls sei dem Berufungswerber zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Aufforderung zum Alkomattest aufgrund seiner Verletzungen dieser nicht zumutbar und nicht möglich gewesen. Dementsprechend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gleichzeitig wurden entsprechende Beweisanträge gestellt.
Die Berufungsbehörde hat am 01.04.2003 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Dabei wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme de. sowie RI Johannes H.. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt und in den Akt der Berufungsbehörde.
Die Berufungsbehörde geht von nachfolgendem entscheidungswesentlichem Sachverhalt aus:
Am 12.10.2002 gegen 03.00 Uhr ereignete sich auf der B 182 im Gemeindegebiet 6143 Mühlbachl ein Verkehrsunfall, bei dem der Berufungswerber als Alleinbeteiligter schwer verletzt wurde. Der Berufungswerber erlitt dabei neben anderen Verletzungen Serienrippenbrüche linksseitig und eine Lungenkontusion. Er wurde in der Folge gegen 04.00 Uhr in den Schockraum der Universitätsklinik für Unfallchirurgie in Innsbruck eingeliefert. Nach Durchführung der Erstdiagnostik wurde der Berufungswerber um 05.00 Uhr in der Aufwachstation der Universitätsklinik für Anästhesie aufgenommen. In der Folge erhielt der Berufungswerber eine Schmerztherapie und wurde mit ihm eine CPAP-Atemtherapie durchgeführt. Zwischen 07.00 Uhr und 07.30 Uhr sprachen Beamte der Bundespolizeidirektion Innsbruck bei der behandelnden Ärztin in der Klinik vor, um die Möglichkeit der Durchführung eines Alkomattestes mit dem Berufungswerber abzuklären. Die behandelnde Ärztin hatte aus medizinischer Sicht keine Bedenken, einen Alkomattest mit dem Berufungswerber durchzuführen. Am 12.10.2002 gegen 08.15 Uhr wurde der Berufungswerber in der Universitätsklinik Innsbruck in der Aufwachstation aufgefordert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Trotz ausführlicher Belehrung verweigerte der Berufungswerber ohne Angabe von Gründen den Alkomattest. Der Berufungswerber war zu diesem Zeitpunkt ansprechbar, orientiert sowie dispositions- und diskretionsfähig. Sowohl zum Zeitpunkt der Behandlung in der Klinik Innsbruck als auch zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkomattest lagen beim Berufungswerber Alkoholsymptome, nämlich Alkoholgeruch aus dem Mund, vor.
Dieser Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens zweifelsfrei als erwiesen fest. So hat der Zeuge RI Johannes H., welcher die diesbezügliche Amtshandlung in der Klinik durchführte, im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft und schlüssig dargelegt, dass er den Berufungswerber mehrmals eingehend informiert und belehrt habe und dieser ohne Angabe von weiteren Gründen den Alkomattest verweigert habe. Sowohl aus der Zeugenaussage der behandelnden Ärztin Dr. Angelika Z.-S. als auch aus dem Gutachten des Privatgutachters Dr. Paul U. geht hervor, dass der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt orientiert, dispositions- und diskretionsfähig war und durchaus auch in der Lage gewesen wäre, darauf hinzuweisen, dass ihm der Alkomattest aufgrund der erlittenen Verletzungen nicht möglich sei. Auch haben die Zeugen übereinstimmend ausgesagt, dass beim Berufungswerber Alkoholsymptome feststellbar waren.
Ergänzend wird festgehalten, dass zwischenzeitlich das diesbezügliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 03.02.2003, Zahl VA-1024-2002, mit welchem dem Berufungswerber vorgeworfen wird, er habe am 12.10.2002 um 08.18 Uhr in der Klinik Innsbruck den Alkomattest verweigert, in Rechtskraft erwachsen ist.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes:
Nach der Bestimmung des § 24 Abs 1 Führerscheingesetz ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Aus der Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 2 Führerscheingesetz geht hervor, dass eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden darf, wenn diese verkehrszuverlässig sind (§ 7).
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO begangen hat.
Gemäß § 24 Abs 3 FSG hat die Behörde eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO ist zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.
Nach der Bestimmung des § 26 Abs 2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen wird.
Gemäß § 5 Abs 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
Aufgrund des in diesem Verfahren durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des rechtskräftigen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 03.02.2003, Zahl VA-1024-2002, steht fest, dass der Berufungswerber im gegenständlichen Fall eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO zu verantworten hat.
Ergänzend wird festgehalten, dass es im gegenständlichen Fall ohne Relevanz war, ob der Berufungswerber aufgrund der erlittenen Verletzungen tatsächlich in der Lage war, den Alkomattest durchzuführen, zumal der Berufungswerber im Zuge der diesbezüglichen Aufforderung zum Alkomattest nicht auf eine derartige Unmöglichkeit hingewiesen hat und diese Unmöglichkeit für Dritte, nämlich die einschreitenden Polizeibeamten, nicht sofort klar erkennbar gewesen war. Dies umso weniger, als die behandelnde Ärztin gegenüber den Polizeibeamten aus medizinischer Sicht in keiner Weise Bedenken gegen die Durchführung des Alkomattestes äußerte. Dass aber der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Aufforderung in der Lage gewesen wäre, auf eine allfällig bestehende Unmöglichkeit hinzuweisen, wird sowohl von der behandelnden Ärztin als auch vom Gutachter Dr. U. bestätigt. Darüber hinaus hat der einschreitende Polizeibeamte RI H. den Berufungswerber darauf hingewiesen, dass im Falle der Unmöglichkeit der Durchführung eines Alkomattestes, eine Blutabnahme durchgeführt werde.
Der Gesetzgeber hat nämlich gerade für jene Fälle, bei denen eine Untersuchung mittels Alkomat aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich ist, die Möglichkeit zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol mittels Blutabnahme oder klinischer Untersuchung vorgesehen. Damit diese Möglichkeiten wahrgenommen werden können, muss von einem Kraftfahrer, welcher sich in dispositions- und diskretionsfähigem Zustand befindet, verlangt werden, dass er bereits im Zuge der Aufforderung zum Alkomattest auf eine allfällige Unmöglichkeit, diesen durchzuführen, hinweist.
Der Berufungswerber hat daher die oben aufgezeigten und von der Behörde zwingend anzuordnenden Folgen der Verweigerung des Alkomattestes zu tragen. Die Berufungsbehörde hat ohne weitere Begründung die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung mit 7 Monaten festgelegt. Der Berufungswerber wurde bei dem von ihm verursachten Verkehrsunfall als Alleinbeteiligter schwer verletzt. In einer Gesamtschau ist die Berufungsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass im gegenständlichen Fall ein Entzug der Lenkberechtigung in der Dauer von 5 Monaten ausreichend ist, um die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers wieder herzustellen, weshalb der Berufung insoweit Folge zu geben war.
Soweit der angefochtene Bescheid offensichtlich mit einem falschen Datum versehen wurde, wird ergänzend angemerkt, dass das Datum keine Auswirkungen auf die Rechtswirkungen des Bescheides hat, zumal eindeutig nachvollziehbar ist, wann der Bescheid bei der Erstbehörde abgefertigt und dem Berufungswerber zugestellt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.