Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Josef Hauser über die Berufung des Herrn H. G., wohnhaft in 6122 Fritzens, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13.01.2003, Zl FS-6852/2002, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird der Berufung Folge gegeben und dem Berufungswerber in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides und unter Anwendung der §§ 3 Abs 1 sowie 24 Abs 1 FSG die Lenkberechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen C und C+E befristet bis zum 17.12.2003 erteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13.01.2003, Zl FS-6852/2002, wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Verlängerung der Lenkberechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen.
Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, aufgrund seines Fehlverhaltens vom 24.07.2002, für welches er bestraft worden sei, anerkenne er eine Befristung der Lenkberechtigung. Um die gesundheitliche Eignung für die Lenkberechtigung der Gruppe 2 zu erbringen, ersuche er jedoch um eine nochmalige amtsärztliche Untersuchung. Die Lenkberechtigung für die Gruppe 2 sei für seinen weiteren beruflichen Weg von großer Bedeutung.
Die Berufungsbehörde hat ein weiters amtsärztliches Gutachten im Sinne des § 8 FSG bei der Landessanitätsdirektion in Innsbruck eingeholt. Nach körperlicher Untersuchung und einer ergänzenden anamnestischen Befragung des Berufungswerbers kam der Gutachter zusammenfassend zu der Auffassung, dass keine schlüssigen Beweise für einen missbräuchlichen Alkoholkonsum oder sonstige körperliche oder psychische Mängel vorliegen, die einer weiteren Erteilung der Lenkberechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 grundsätzlich entgegen stehen. Wegen der anfangs stark erhöhten Leberfunktionsparameter, die als Hinweis für ein beginnendes Alkoholproblem gewertet werden können, sollte die Lenkberechtigung aber zunächst auf ein Jahr befristet werden, um im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung eine diesbezüglich ungünstige Entwicklung nicht zu übersehen.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Nach der Bestimmung des § 3 Abs 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die ua gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).
Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.
Gemäß § 1 Abs 1 Z 9 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung bedeutet Gruppe 2 Kraftfahrzeuge der Unterklassen C1 und C1+E sowie der Klassen C, D, C+E, D+E und G.
Der Berufungswerber war im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G (Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 19.09.1997 zu Zl Nr 15861).
Aufgrund einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 StVO hatte der Berufungswerber ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung vorzulegen. Aus dem der Erstbehörde vorgelegten Gutachten vom 17.12.2002 geht hervor, dass der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nicht geeignet war.
Aufgrund des nunmehr vorliegenden Gutachtens vom 20.03.2003, welches schlüssig und ausführlich begründet ist, konnte der vorliegenden Berufung insoferne Folge gegeben werden, als die Lenkberechtigung für die Klassen C und C+E befristet auf ein Jahr, gerechnet ab Antragstellung, erteilt werden konnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.