TE UVS Steiermark 2003/04/23 30.12-8/2003

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Veröffentlicht am 23.04.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Wigbert Hütter über die Berufung des Herrn J M, vertreten durch Mag. H R D, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 28.11.2002, GZ.: 15.1 2415/2002, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich der Punkte 1.) und 2.) abgewiesen.

Dem Berufungswerber wird aufgetragen, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von ? 28,80 binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Der Berufung betreffend Punkt 3.) wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 VStG eingestellt.

Weiter wird ausgesprochen, dass der Berufungswerber nach § 45 Abs 2 Lebensmittelgesetz 1975 - LMG die Untersuchungskosten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Graz im Betrag von ?

54,08 zur Hälfte zu ersetzen hat.

Der Spruch des Straferkenntnisses wird im Sachverhalt wie folgt neu gefasst und im Weiteren wie folgt ergänzt:

Herr J M, ist schuldig und hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AL N H mit Sitz in F (Geschäftsanschrift: F, J) zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 22.03.2002 sechs Packungen "Q K F aus ökologischem Anbau" an das Biogeschäft I M, G geliefert hat, wobei

1. auf der Verpackung die verwendete Menge an Q und Honig fehlte, obwohl die bei der Herstellung verwendete Menge einer Zutat oder Zutatenklasse anzugeben gewesen wäre,

2. auf der Verpackung der Gehalt an gesättigten Fettsäuren (g), Ballaststoffen (g) und Natrium (g) fehlte, obwohl deren Gehalt hätte angegeben werden müssen.

Im Punkt 2.) wurde § 5 Abs 1 Z 2 lit b iVm Abs 2 Nährwertkennzeichnungsverordnung, BGBl Nr 836/1995 verletzt. Die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafen stützt sich auf § 16 VStG.

Der übrige Spruch bleibt unverändert.

Text

Laut Spruch des Straferkenntnisses hat der Beschuldigte folgende Taten zu verantworten:

Ihre Funktion: Handelsrechtliche(r) Geschäftsführer(in) und daher als gem. § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher

Sie haben in Ihrer Funktion der Firma AL N H. Mit Sitz in F gemäß § 9 VStG die folgenden Verwaltungsübertretungen zu verantworten. Sie haben es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der Nährwertkennzeichnungsverordnung iVm dem Lebensmittelgesetz eingehalten wurden. Sie haben das Produkt Q K B in Verkehr gesetzt, indem Sie dieses am 22. März 2002 in einer Menge von 6 Pkg. An das Biogeschäft I M, G geliefert haben. Am 27.03.2002, um 10.45 Uhr wurden von Organen der Lebensmittelaufsicht, Magistrat Graz Proben dieses Produktes entnommen, und wurde laut Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Graz vom 12.04.2002 festgestellt, dass dieses Produkt nicht den Bestimmungen des LMG entsprochen hat.

1. Übertretung

Bei gegenständlichem Produkt haben die Angaben der bei der Herstellung verwendeten Menge einer Zutat oder Zutatenklasse gemäß § 4 Z. 7a lit. a LMKV gefehlt. Die verwendete Menge an Q und Honig wäre anzugeben gewesen.

2. Übertretung

Bei gegenständlichem Produkt erfolgten die nährwertbezogenen Angaben bloß mit der Angabe: ...

zudem wird der Körper mit Mineralien, Vitaminen und Ballaststoffen versorgt.

Aufgrund der nährwertbezogenen Angaben müssen weiters die angeführten

Nährwertkennzeichnungselemente gemäß § 5 NWKV vorhanden sein. Die Angabe über den Gehalt an den gesättigten Fettsäuren (g), Ballaststoffen (g) und Natrium (g) hat gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 lit. b) gefehlt.

3. Übertretung:

Bei gegenständlichem Produkt erfolgten die nährwertbezogenen Angaben bloß mit der Angabe: ... zudem wird der Körper mit Mineralien, Vitaminen und Ballaststoffen versorgt.

Aufgrund der nährwertbezogenen Angaben müssen weiters die angeführten

Nährwertkennzeichnungselemente gemäß § 5 NWKV vorhanden sein. Die Angaben über die signifikanten Mengen der vorhandenen Vitaminen oder Mineralstoffen hat gemäß § 5 Abs. 3 Z. 6 NWKV gefehlt. Dadurch seien folgende Rechtsvorschriften verletzt worden: 1. § 4 Z 7a lit a Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 2. § 3 Abs 3 Nährwertkennzeichnungsverordnung BGBl Nr 896/1995 iVm § 5 Abs 1 Z 2 lit b NWKV 3. § 3 Abs 2 Nährwertkennzeichnungsverordnung iVm § 5 Abs 3 Z 6 NWKV. Nach § 74 Abs 5 Z 2 Lebensmittelgesetz 1975 - LMG wurden drei Geldstrafen in Höhe von ? 72,-- und für den Fall von deren Uneinbringlichkeit drei Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von 12 Stunden verhängt. Weiter wurde dem Beschuldigten der Ersatz der Untersuchungskosten im Betrag von ? 54,08 nach § 45 Abs 2 LMG auferlegt. Der Beschuldigte bekämpfte das Straferkenntnis mit Berufung, nach deren Begründung der Fall wie folgt zu beurteilen ist: Laut Auskunft des Lieferanten wurden die Produkte vor dem Inverkehrbringen auf ihre Konformität mit den geltenden Kennzeichnungsverordnungen überprüft. Daher ist davon auszugehen, dass diese Produkte auch in Österreich verkehrsfähig sind, da auch Österreich dem geltenden EU-Recht unterliegt. Bei der Vielzahl von Produkten (3.000 bis 4.000), die von der AL N H gehandelt werden, wäre es ruinös, bei jedem Produkt, das auf Grund seiner Beschaffenheit in der EU verkehrsfähig ist, die Verkehrsfähigkeit in Österreich noch einmal zu überprüfen. Weiter ist es unzulässig, eine GmbH mit zwei handelsrechtlichen Geschäftsführern für dasselbe Vergehen zweimal zu bestrafen. Dies gilt im Besonderen für die doppelte Bemessung der Untersuchungskosten, die de facto nur einmal angefallen sind. Die beiden Geschäftsführer hatten keine Gelegenheit sich zu rechtfertigen, da es ihnen trotz ihres äußerst kooperativen Umganges mit der Behörde nicht möglich war, einen Termin für eine persönliche Stellungnahme zu bekommen und zugesagte Rückrufe seitens der Behörde nicht stattgefunden haben. "Als Staatsbürger und Steuerzahler haben wir den Eindruck, dass hier systematisch versucht wird, den Beschuldigten keine Möglichkeit zu geben, sich zu rechtfertigen." Schließlich wurde angekündigt eine Stellungnahme der Firma A, des Herstellers in der B, nachzureichen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark legte dem Berufungswerber im Schreiben vom 17.03.2003 die Rechtslage im Sinne der §§ 5 Abs 1 VStG und 6 Abs 1 StGB betreffend das Verschulden dar und forderte ihn auf, die angekündigte Stellungnahme der Firma A zu übermitteln, bekannt zu geben, welche Maßnahmen zur Einhaltung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung und der Nährwertkennzeichnungsverordnung getroffen wurden, bekannt zu geben, ob er die Durchführung einer Berufungsverhandlung beantragt und seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zugeben, falls keine Verhandlung stattfinden sollte. Mit Schreiben vom "00.00.2003" teilte der Berufungswerber mit: Beim beanstandeten Produkt wurden alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um festzustellen, ob es in der EU verkehrsfähig ist bzw sich in anderen EU-Ländern ohne Beanstandung im Handel befindet. Die Geschäftsführer stützen sich dabei auf die Aussagen des Inverkehrbringers, der ihnen das Produkt als verkehrsfähig anbietet und die Aussagen von Kollegen, die dieses Produkt ebenfalls handeln und nach Österreich liefern. A ist ein angesehener deutscher Hersteller mit dem die AL N H seit 10 Jahren zusammenarbeitet. In dieser Zeit kam es bezüglich der Kennzeichnungsverordnung und der Nährwertkennzeichnungsverordnung zu keinen Beanstandungen. Eine eigene Überprüfung der Verpackung bei einer österreichischen Lebensmitteruntersuchungsanstalt würde einen unzumutbaren Aufwand darstellen. Er beantragt die Durchführung einer Berufungsverhandlung. Er erweitert seinen Einspruch dahingehend, dass er bestreitet, dass die Firma AL N im Lichte rezenter EUGH Entscheidungen (zB "gesundheitsbezogene Angaben") überhaupt belangt werden darf, da das österreichische Lebensmittelgesetz in einigen Punkten nicht EU-konform zu sein scheint. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark verhandelte die Berufungssache am 23.04.2003 gemeinsam mit der Berufungssache betreffend den zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer, Mag. H R D, wobei Mag. H R D das Vorbringen wie folgt ergänzte: Es sei nicht zweifelsfrei festgestellt worden, dass die am 27.03.2002 im Geschäft von I M gezogene Probe von der AL N H geliefert wurde, da ihm bekannt sei, dass mindestens vier andere Großhändler dieselbe Ware nach Österreich liefern. Er stelle nicht in Abrede, dass seine Gesellschaft am 22.03.2002 eine gleichartige Ware an das erwähnte Geschäft geliefert hat. Die Behörde hätte von sich aus abklären müssen, ob die Probe tatsächlich von der AL N H geliefert wurde. Eine eindeutige Identifizierung (gemeint der Ware) sei nur anhand der Chargennummer möglich, die aber auf der Rechnung nicht angegeben werde. Diese Chargenummer sei üblicherweise eine sechs- oder achtstellige Zahl oder das Mindesthaltbarkeitsdatum. Herr Mag. H R

D wurde als Partei vernommen, auf die Verlesung der als Beweismittel herangezogenen Urkunden: Probenbegleitschreiben des Magistrates Graz vom 27.03.2002 und amtliches Untersuchungszeugnis der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Graz vom 12.04.2002, verzichtete er. Der Berufungswerber J M erschien nicht zur Verhandlung. Auf Grund der Beweisergebnisse gelangt die Berufungsbehörde zu folgenden Feststellungen: Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der AL N H mit Sitz in F und vertritt die Gesellschaft selbständig, ebenso wie der weitere Geschäftsführer Mag. H R D. Die Gesellschaft befasst sich mit dem Großhandel von Naturkostwaren, beschäftigt 35 Mitarbeiter und ist österreichweit tätig. Nach einer internen Aufgabenteilung ist Mag. D für Verwaltungsangelegenheiten und Verwaltungsstrafangelegenheiten zuständig, während der Berufungswerber den Verkauf und die Frischwaren über hat. Am 22.03.2002 lieferte die AL N H sechs Packungen "Q K F aus ökologischem Anbau" an das Biogeschäft I M, G, wobei auf der Verpackung die bei der Herstellung verwendete Menge an ! und Honig nicht angegeben war, obwohl diese Zutaten auf der Verpackung hervorgehoben waren und weiter der Gehalt an gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium fehlte, obwohl die Verpackung mit dem Text warb "zudem wird der Körper mit Mineralien, Vitaminen und Ballaststoffen versorgt". Der Berufungswerber hat sich darauf verlassen, dass der Lieferant A für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung des Q K F sorgt und hat selbst keine Überprüfung vorgenommen oder veranlasst.

Beweiswürdigung: Der Firmenbuchauszug FN 203593 b ist Beweisgrundlage für den Firmennamen, die Vertretungsbefugnis und den Sitz der Gesellschaft. Zum Vorbringen, dass die Behörde nicht festgestellt habe, ob die am 22.03.2002 gezogene Probe tatsächlich aus der Lieferung des Berufungswerbers stamme: Die Berufungsbehörde stützt sich hier auf das Probenbegleitschreiben des Magistrates Graz, Lebensmittelaufsicht vom 27.03.2002, indem es bei "Lieferant" heißt: "AL N, F". Wenn Mag. D vorbrachte, es gebe vier Großhändler, die dieselbe Ware nach Österreich liefern und I M beziehe dieselbe Ware auch von einer Firma B, hat er damit nicht in Abrede gestellt, dass die AL N H am 22.03.2002 Q K F an I

M lieferte. Es liegen somit keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die am 27.03.2002 gezogene Warenprobe von einem anderen Lieferanten als der Gesellschaft des Berufungswerbers geliefert wurde, weshalb das diesbezügliche Beweismittel, das Probenbegleitschreiben, eine ausreichende Beweisgrundlage bildet. Im Weiteren stützt sich der Sachverhalt hinsichtlich der Punkte

1.) und 2.) auf das amtliche Untersuchungszeugnis der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung vom 12.04.2002.

Rechtliche Beurteilung: Zu Punkt 1.): § 4 LMKV 1993: Verpackte Waren sind wie folgt zu kennzeichnen, sofern die §§ 5 - 7 nicht anderes bestimmen: ..

7 a.a) die Angabe der bei der Herstellung verwendeten Menge einer Zutat oder Zutatenklasse, wenn

i) die

betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Sachbezeichnung genannt ist oder normalerweise vom Verbraucher mit dieser in Verbindung gebracht wird oder

ii) die betreffende Zutat oder

Zutatenklasse auf dem Etikett durch Worte, Bilder oder eine grafische Darstellung hervorgehoben ist oder

iii) die betreffende

Zutat oder Zutatenklasse von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung einer Ware und ihre Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen sie auf Grund ihrer Bezeichnung oder ihres Aussehens verwechselt werden könnte; ... Da "Q" und "Honig" in der Sachbezeichnung der Ware genannt sind bzw durch das entsprechende Wort hervorgehoben sind, wäre die Menge dieser beiden Zutaten anzugeben gewesen, was jedoch nicht der Fall war und einen Verstoß gegen diese Bestimmung bildet.

Zu Punkt 2.): § 5 Nährwertkennzeichnungsverordnung:

Die Kennzeichnung hat entweder die Angaben nach Z 1 oder Z 2 in der genannten Reihenfolge zu enthalten:

a)

Brennwert,

b)

Gehalt an Eiweiß,

Kohlenhydraten und Fett;

2 a) Brennwert,

 b) Gehalt an Eiweiß,

Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren Ballaststoffen und Natrium.

 2) Wenn sich eine nährwertbezogene

Angabe auf Zucker, gesättigte Fettsäuren,

Ballaststoffe oder

Natrium bezieht, so hat die Kennzeichnung die Angaben gemäß Abs 1 Z 2 zu enthalten.

... Da der Text der Verpackung den Hinweis

auf Ballaststoffe enthält ("zudem wird der Körper mit Mineralien, Vitaminen und Ballaststoffen versorgt"), unter den Zutaten unter anderem Meersalz genannt ist und auch die Deklaration "Fett 7,0 g" vorkommt, hätte der Gehalt an gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium angegeben werden müssen, was jedoch nicht der Fall war und einen Verstoß gegen diese Bestimmungen bildet. Der Hinweis des Berufungswerbers auf "rezente EuGH Entscheidungen" kann am Schuldspruch in Punkt 1. und 2. nichts ändern. Im Vorbringen ist die Judikatur nicht näher bezeichnet, es dürften aber die beiden Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 23.01.2003, C-421/00 und C-426/00 gemeint sein. Der Gerichtshof sprach unter anderem aus, dass näher bezeichnete Bestimmungen der Richtlinie 79/112 dem § 9 Abs 1 und 3 LMG entgegenstehen, woraus sich aber für den Berufungsfall keine relevanten Schlüsse ableiten lassen. Zu Punkt 3.): § 5 Nährwertkennzeichnungsverordnung: ...

(3) Die Kennzeichnung gemäß Abs 1 Z 1 oder Z 2 kann auch Mengen eines oder

mehrerer der

nachfolgenden Stoffe umfassen:

...

6. Die in der Anlage

angeführten und gemäß den dort angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitamine oder

Mineralstoffe.

(4) Bezieht sich eine nährwertbezogene Angabe auf

Stoffe, die einer der in Abs 1

und 3 genannten Nährstoffgruppen

angehören oder deren Bestandteil bilden, so ist

zusätzlich die Angabe des Gehaltes dieser(s) Stoffe(s) zwingend

vorgeschrieben.

... Die Lebensmitteluntersuchungsanstalt

konstatierte, dass die Mengenangaben zu den in der Anlage angeführten und gemäß den dort angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitaminen oder Mineralstoffen gefehlt hätten. Dabei bleibt außer Betracht, dass im Text der Verpackung von "Mineralien, Vitaminen" die Rede ist und dies Nährstoffgruppen im Sinn des § 5 Abs 3 Z 6 der Verordnung sind; sie "gehören" der Nährstoffgruppe aber weder "an" noch bilden sie einen Bestandteil davon. Daher bestand diesbezüglich keine Kennzeichnungspflicht. Zudem ließ die Lebensmitteruntersuchungsanstalt außer Betracht, dass in der Regel eine Menge von 15 % der in der Anlage angegebenen empfohlenen Tagesdosis bei der Festsetzung der signifikanten Menge berücksichtigt werden sollte. Daraus ergibt sich, dass eine Menge von weniger als 15 % nicht signifikant ist und gar nicht deklariert werden darf (siehe auch VwGH vom 30.09.2002, 2001/10/0241). Obwohl diese Ausführungen mit dem Gutachten in Widerspruch stehen, ist kein Gegengutachten einzuholen, da der Unabhängige Verwaltungssenat diese Rechtsfrage selbst beurteilen kann. Die diesbezügliche Übertretung liegt daher nicht vor, das Straferkenntnis ist in diesem Punkt aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Zum bestrittenen Verschulden ist Folgendes auszuführen: Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, das bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs 1 VStG). Da Fahrlässigkeit im VStG nicht definiert ist, gilt diesbezüglich § 6 Abs 1 StGB, auf den der Berufungswerber im Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 17.03.2003 ebenso hingewiesen wurde wie darauf, dass sich die Verpflichtung zur Sorgfaltsübung an der Überlegung orientiert, wie sich in der konkreten Situation ein gewissenhafter und einsichtiger Mensch des jeweiligen Verkehrskreises verhalten hätte. In einem einen Verstoß gegen die LMKV 1993 betreffenden Erkenntnis hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen, die Lieferfirmen seien angewiesen worden, die Lieferungen ordnungsgemäß zu kennzeichnen und es sei im Unternehmen des Beschwerdeführers eine stichprobenartige Kontrolle durchgeführt worden, wobei die Lieferung durch die Firma V. besonders genau kontrolliert worden sei, weil dieses Unternehmen bereits vorher mangelhaft gekennzeichnete Lebensmittel geliefert habe. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem aus:

"Mit diesen allgemeinen Hinweisen ist der Beschwerdeführer dem in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Erfordernis der Darstellung des Kontrollsystems im Einzelnen und der Darlegung, dass bei diesem Kontrollsystem eine Verletzung von Verwaltungsvorschriften mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, nicht nachgekommen. Die Hinweise des Beschwerdeführers enthalten weder Angaben zur konkreten Funktionsweise des Kontrollsystems, insbesondere zur Stichprobendichte, noch darüber, wie die Einhaltung der Bedingungen des Kontrollsystems durch die mit seiner Durchführung Beauftragten gewährleistet wird und es fehlen Angaben darüber, dass und aus welchen Gründen - etwa durch Zugrundelegung von Methoden der Statistik - das Kontrollsystem mit hoher Wahrscheinlichkeit Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten geeignet ist" (20.12.1999, 99/10/0173). Der Berufungswerber hat im Wesentlichen vorgebracht, bei der Vielzahl der gehandelten Produkte sei es ruinös jedes Produkt zu überprüfen. Mag. D als Partei aus, dass die Geschäftsführer sich darauf verlassen können müssen, dass alle Lieferanten nur solche Verpackungen in Verkehr bringen, die nicht zu beanstanden sind. Aus diesem Vorbringen und dieser Aussage ergibt sich, dass im Betrieb offenbar überhaupt keine Überprüfung der Waren in Bezug auf Übereinstimmung mit den Kennzeichnungsvorschriften stattfand und die Geschäftsführer sich diesbezüglich vollständig auf den Lieferanten verlassen haben. Zur bestrittenen Verantwortlichkeit des Berufungswerbers J M ist Folgendes auszuführen: Nach § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Bilden mehrere physische Personen das Vertretungsorgan im Sinn des § 9Abs 1 VStG, sind alle verantwortlich, dies jedoch nur insoweit, als sie ein Verschulden trifft. Hat ein strafrechtlich Verantwortlicher im Sinn des § 9 Abs 1 VStG alles getan, um seine Pflicht zu erfüllen, ist jedoch die Erfüllung durch die Tätigkeit oder Untätigkeit der anderen unterblieben, ist diese Person nicht strafbar, wohl aber sind es die übrigen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II² 2000 E 112 zu § 9 VStG). Durch eine interne Vereinbarung mit den Gesellschaftern kann der nach § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich Verantwortliche von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit ebenso wenig entbunden werden, wie er durch eine anderweitige berufliche Inanspruchnahme entschuldigt werden kann (Walter/Thienel, a.a.O. E 115 zu § 9 VStG). Hätte der nach interner Aufgabenteilung für die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften nicht zuständige Berufungswerber J M seinen Co- Geschäftsführer daraufhin kontrolliert, ob er seinen Aufgaben im Zusammenhang mit der Kennzeichnung nachkommt, hätte er feststellen müssen, dass dies nicht der Fall ist. Somit hat auch er ein, wenn auch geringeres, Verschulden zu verantworten.

Strafbemessung: § 74 Abs 5 LMG 1975 in der Fassung des 1. Euroumstellungsgesetzes BGBl I Nr 98/2001, in Kraft getreten am 01.01.2002: Wer ...

2.) den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 15 Abs 7 oder 8 lit a oder 9 b, 19 oder 31 Abs 1 erlassenen

Verordnung zuwiderhandelt, ... macht sich, sofern die Tat nicht nach den §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe

unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit

Geldstrafe bis zu ? 3.600,-- zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse: Es ist anzunehmen, dass der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer ein durchschnittliches Einkommen hat; Vermögen: Geschäftsanteil an der GmbH entsprechend ? 26.000,--. Wie die erste Instanz zutreffend feststellte, ist nichts mildernd und sind erschwerend drei einschlägige Vorstrafen, was dazu führt, dass die Höhe der Geldstrafe trotz des geringeren Verschulden zu bestätigen war. Der Spruch war auf das Wesentliche zu konzentrieren und neu zu fassen und hiebei die verletzte Bestimmung bei Punkt 2.) und bei beiden Punkten die Rechtsgrundlage für die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafen zu ergänzen. Die Vorschreibung des Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren stützt sich auf § 64 VStG. Die Berufung ist somit in den Punkten 1.) und 2.) abzuweisen, in Punkt 3.) ist ihr stattzugeben.

Schlagworte
Nährstoffgruppen Zugehörigkeit Vitamine Mineralien Menge Angabepflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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