Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn F. St., A. Sch., D-XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 19.03.2003, Zahl VK-23504-2002, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird
1)
die Berufung im Bezug auf Spruchpunkt 1) als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 14,00, zu bezahlen.
2)
der Berufung im Bezug auf Spruchpunkt 2) Folge gegeben und das Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 2) aufgehoben.
Der Spruch hinsichtlich des Faktums 1) wird wie folgt berichtigt:
?Sie haben als Lenker das Fahrzeug in Betrieb genommen und haben sich vor Fahrtantritt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass die höchsten, zulässigen Achslasten den in Betracht kommenden Vorschriften entsprachen, weil die höchste, zulässige Achslast an Achse 2 von 11.500 kg durch die Beladung um 1.070 kg überschritten war.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 102 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG.?
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 19.03.2003, Zahl VK-23504-2002 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 10.12.2002 um 15.43 Uhr bei der Kontrollstelle Kundl, A-12 Inntalautobahn, km 24,3 in Richtung Innsbruck
1. als Lenker das Sattel-KFZ, XY/XY, in Betrieb genommen und sich vor Fahrtantritt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass die höchsten, zulässigen Achslasten den in Betracht kommenden Vorschriften entsprachen, weil die höchste, zulässige Achslast an Achse 2 von 11.500 kg um 1.070 kg überschritten war.
Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 8 und § 101 Abs 1 lit a KFG.
Daher werde über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstrafe gemäß § 134 Abs 1 KFG Euro 70,00, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden.
2. Weiters sei für die Verwiegung an Ort und Stelle ein Kostenersatz von Euro 7,00 zu leisten.
Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 101 Abs 7
KFG.
Daher werde über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstrafe gemäß § 134 Abs 1 KFG Euro 7,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber rechtzeitig Berufung und brachte Folgendes vor:
?Ich lege hiermit wiederholten Widerspruch ein. Ich habe nach bestem Wissen gehandelt. Des weiteren möchte ich Sie hiermit informieren, dass Strafen, die im Ausland nicht an Ort und Stelle geahndet werden, im Nachhinein nicht mehr geltend gemacht werden können, da sich die verschiedenen EU-Länder noch nicht geeinigt haben.?
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.
Zu Spruchpunkt 1)
Gemäß § 102 Abs 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, sowie dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
Nach § 101 Abs 1 lit a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5, nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.
Auf Grund des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens steht der von der Erstbehörde angenommene und die Berufungsbehörde modifizierte Sachverhalt als erwiesen fest. Insbesondere steht für die Berufungsbehörde fest, dass zum Tatzeitpunkt die höchste zulässige Achslast an Achse 2 von 11.500 kg um 1.070 kg überschritten war. Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich, dass laut Typenschein für die Achse 2 eine Achslast von 11.500 kg zulässig war und die Überschreitung auf die Beladung zurückzuführen war. Der Berufungswerber hat damit das Tatbild des § 102 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG verwirklicht.
Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02. April 1990, Zl 90/19/0078).
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Bezug auf Überladungen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass aufgrund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge das Erkennen einer Überladung optisch oft kaum möglich ist, weshalb sich ein Berufskraftfahrer die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen hat und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge laden darf, dass eine Überladung ausgeschlossen werden kann, weshalb sich ein Berufskraftfahrer auch weder auf die Angaben in den Frachtpapieren noch auf die Bestätigung seines Dienstgebers verlassen kann (vgl VwGH vom 28.10.1998, Zl 98/03/0184).
In seinem Einspruch bringt der Berufungswerber vor, dass er von den insgesamt 26 aufgeladenen Paletten Blumenerde die ersten 3 einzeln und die restlichen doppelt gestellt habe. Eine Achsverwiegung sei beim Verladen nicht möglich gewesen, da in Deutschland solche Waagen selten seien. Eine anschließende Verwiegung habe ein Gesamtgewicht von 39,8 Tonnen festgestellt. Wenn die Achsgewichte nicht stimmen würden, könne ihn keine Schuld treffen. In seiner Berufung macht der Berufungswerber erneut geltend, dass er in bestem Gewissen gehandelt habe.
Mit diesen Argumenten gelingt es dem Berufungswerber aber nicht, glaubhaft zu machen, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Der Berufungswerber hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, dass er die vorgeschrieben maximalen Achslasten nicht überschreitet, da er das Fahrzeug nur einer Gesamtverwiegung und nicht auch einer Achsverwiegung unterziehen konnte. Er hätte im Zweifel nur eine solche Menge laden dürfen, dass eine Überschreitung der zulässigen Achslasten ausgeschlossen werden hätte können. Da er dies jedoch nachweislich nicht getan hat, ist ihm die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch subjektiv anzulasten.
Gemäß § 50 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben.
Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass eine Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen des § 50 VStG geahndet wird (VwGH 22.5.1986, 86/02/0061; 9.7.1986, 86/03/0065; 27.11.1991, 91/03/0113; 24.2.1995, 94/92/0520; 95/02/0050).
Der Einwand des Berufungswerbers, dass Strafen, die nicht an Ort und Stelle geahndet werden, nicht mehr vollstreckbar seien, geht daher ins Leere. Verwiesen sei auch auf das Rechtshilfeabkommen der Republik Österreich mit der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen. Gemäß Art 9 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (NR: GP XVII RV 740 AB 916 S 104, BR: AB 3677 S 516. - BGBl Nr 526/1990 ST0210 vom 14.08.1990 idgF) werden öffentlich-rechtlichen Geldforderungen - einschließlich auf Grund österreichischer verwaltungsbehördlicher Straferkenntnisse oder Strafverfügungen rechtskräftig verhängte Geldstrafen - im Rahmen der Amtshilfe von Deutschland vollstreckt.
Im Bezug auf die Strafhöhe ist darauf zu verweisen, dass die missachteten Bestimmungen der Verkehrssicherheit dienen. Diesem Interesse hat der Berufungswerber in einem nicht unerheblichen Ausmaß zuwidergehandelt. Im Bezug auf das Verschulden ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd für den Berufungswerber war seine Unbescholtenheit, erschwerend nichts zu werten. Die vom Berufungswerber bekannt gegebenen Einkommensverhältnisse sind als durchschnittlich anzusehen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien erscheint die zu Punkt 1) verhängte Geldstrafe nicht als überhöht. Sie entspricht der Höhe nach jenen Beträgen, die bei gleich gelagerten Fällen verhängt werden bzw liegt knapp darunter.
Zu Spruchpunkt 2)
In Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Berufungswerber unter Bezugnahme auf § 101 Abs 7 KFG eine Kostenpflicht für die Verwiegung an Ort und Stelle in Höhe von 7,00 Euro auferlegt.
Gemäß § 101 Abs 7 KFG hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht an Ort und Stelle oder bei einer nicht mehr als 10 km, bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h 3 km von seinem Weg zum Fahrtziel entfernten Waage prüfen zu lassen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers überschritten wurden. Wurde eine Überschreitung festgestellt, so hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges die Kosten des Wägens zu ersetzen. Der Landeshauptmann hat den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die zur Prüfung des Gesamtgewichtes und der Achslasten an Ort und Stelle erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
Im vorliegenden Fall wurde dem Berufungswerber als Lenker des Sattel-KFZ für die Verwiegung ein Kostenersatz von Euro 7,00 vorgeschrieben. Gemäß leg cit hat aber der Zulassungsbesitzer diese Kosten zu ersetzen. Laut Anzeige vom 10.12.2002 ist die T. T. S. GmbH, XY, D-XY, Zulassungsbesitzerin des angezeigten Sattel-KFZ.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.