TE UVS Tirol 2003/04/28 2003/16/053-1

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Veröffentlicht am 28.04.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Christoph Lehne über die Berufungen der Nachbarn A., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 25.03.2003, Zl 2.1-2290/03-5, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 359b GewO 1994 wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Bezirkshauptmannschaft Landeck gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 fest, dass die Betriebsanlage des M., wie in der Beschreibung der Betriebsanlage und den mit dem Genehmigungsvermerk zu diesem Bescheid versehenen Plänen und technischen Unterlagen beschrieben werde, den Bestimmungen des § 359b Abs 1 GewO 1994 iVm § 1 Z 4 der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl 850/1994 idF BGBl II Nr 19/1999 entspreche. Diese Feststellung gelte als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Im Spruchabschnitt II wurden dem Betriebsanlageninhaber mehrere Aufträge im Interesse des Kundenschutzes (Brandschutzes und Lebensmittelhygiene) erteilt.

 

Vorher waren die Nachbarn A. angehört worden.

 

Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn A. (Hotel B.) mit folgender Begründung Berufung erhoben:

 

?Gegen ihren Bescheid erheben wir Einspruch in offener Frist und begründen wie folgt:

 

a) Küchenbereich: es ist weder Wasser- noch Kanalanschluss vorhanden.

 

b) die WC-Anlage ist nicht nach Geschlechtern getrennt, die Entsorgung erfolgte bereits zweimal in den S. von L. nach P. in den Innfluss.

 

c) Hintergrundmusik im Freien vom 10.00 bis 20.00 Uhr in nur 15 Meter Entfernung von unserem Garten und Freischwimmbad ist nicht zumutbar.

 

Diese Betriebsanlage des Herrn M. ist derzeit sicher nicht genehmigungsfähig, weshalb wir um neuerliche Überprüfung und Bescheid ersuchen.?

 

§ 359b Abs 1 GewO enthält folgende Regelungen:

 

Abs 1 Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass

1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1 000 m2 beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt, so hat die Behörde das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder in der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 sowie der gemäß § 77 Abs 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs 2) haben keine Parteistellung. In der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.

 

Abs 2 Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs 1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

 

Abs 3 Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs 1 zu unterziehen sind, weil sie den Voraussetzungen des Abs 1 Z 2 bis auf die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte entsprechen und diese Anschlussleistung die im Abs 1 Z 2 angegebene Messgröße um höchstens 50% aus Gründen übersteigt, die in der technischen Besonderheit dieser Maschinen oder Geräte oder deren Verbindung miteinander oder mit anderen Anlageteilen oder in einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften oder in Vertragsbedingungen des Energieversorgungsunternehmens, nicht jedoch in der Betriebsweise der Anlage liegen, da ein gleichzeitiges Betreiben aller dieser Maschinen und Geräte nicht in Betracht kommt.

 

Abs 4 aufgehoben

 

Abs 5 Ergibt sich aus dem Ansuchen um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage und dessen Beilagen (§ 353), dass die geplante Änderung den Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen betrifft, deren mangelnde Gleichartigkeit einen Bescheid gemäß § 345 Abs 9 zur Folge hatte, so ist das Änderungsgenehmigungsverfahren als vereinfachtes Verfahren im Sinne des Abs 1 durchzuführen.

 

Abs 6. Verfahren betreffend Spezialgenehmigungen (§ 356e) sind als vereinfachte Verfahren im Sinne des Abs 1 durchzuführen.

 

Abs 7 Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt (hierzu ist die Verordnung BGBl II Nr 265/1998 erlassen worden).

 

Abs 8 Nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs 1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Abs 1 Z 1 oder 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

 

Da es sich also um ein Verfahren nach § 359b handelte, sind die Nachbarn A., ohne Parteistellung. Ihre Berufung muss daher als unzulässig zurückgewiesen werden.

 

Hinsichtlich des Einwandes der Musikdarbietungen ist darauf hinzuweisen, dass die Zeit der Hintergrundmusik zwischen 10.00 Uhr und 24.00 Uhr im Gastraum um zwischen 10.00 Uhr und 20.00 Uhr im Freien liegt, somit absolut keine Anhaltspunkte für eine unzumutbare Lärmbelästigung vorliegen, zumal die Hintergrundmusik laut Projekt leiser ist, als der übliche Gesprächston der Gäste im Gastraum. Von diesem projektgemäßen Betrieb hatte die Behörde bei der Feststellung nach § 359b GewO auszugehen und können daher nicht die Nachbarn bei projektgemäßer Ausübung Einwendungen wegen Lärmbelästigungen machen.

 

Im Rahmen des freien Gewerbes nach § 111 Abs 2 Z 3 GewO 1994 ist kein Wasser- und Kanalanschluss notwendig. Hinsichtlich der Frage, welche WC-Anlage benützt wird ? es wurde ein Trocken-WC genehmigt ? kommt den Nachbarn kein subjektives Recht zu. Es handelt sich um Vorkehrungen für den Kundenschutz. Außerdem ist bei einer Feststellung nach § 359b GewO 1994 vom projektgemäßen und nicht vom projektwidrigen Betrieb (Entleerung in den Schwefelbach) auszugehen.

Schlagworte
Nachbarn, Parteistellung, WC-Anlage, subjektive, Rechte
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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