TE UVS Steiermark 2003/05/08 43.19-4/2003

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2003
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat durch das Einzelmitglied Mag. Eva Schermann über die Berufung des Herrn F S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Knittelfeld vom 31.3.2003, GZ.: 4.1 24/02 wie folgt entschieden:

Die Berufung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs 4, 41 Abs 1, 42 Abs 1 und Allgemeines

Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG)

§ 356 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO)

Text

Mit bekämpften Straferkenntnis hat der Bezirkshauptmann von Knittelfeld den Antrag des Herrn F S vom 25.3.2003 auf Zuerkennung der Parteistellung im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren betreffend die Errichtung einer gastgewerblichen Betriebsanlage auf dem Grundstück, KG R II, abgewiesen.

Begründend wurde verfahrenswesentlich ausgeführt, dass die Gemeinde R mit Eingabe vom i.8.2003, protokolliert mit 6.8.2003, den Antrag auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer gastgewerblichen Betriebsanlage auf obzitierten Standort gestellt habe und habe der Bezirkshauptmann von Knittelfeld, als Gewerbebehörde erster Instanz hierüber mit Kundmachung vom 30.8.2002 die Augenscheinverhandlung für 16.9.2002 anberaum. Die Ladungsvorschriften des § 356 Abs 1 GewO seien exakt eingehalten worden. Eine Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren könne erst entstehen, wenn eine Verwaltungssache anhängig ist und sei ein "Deponieren" einer Forderung auf Parteistellung für ein Verfahren, das erst in Zukunft anhängig werde, den Verwaltungsverfahrensgesetzen fremd und daher rechtlich irrelevant. Herr F S hat gegen diesen Bescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben und in einem den Antrag auf Aufhebung des Bescheides sowie Zuerkennung der Parteistellung gestellt und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass er aufgrund der rechtzeitigen, schriftlichen Eingabe und Antragstellung vom 10.10.2000 im Verfahren "M oder D oder F!" Partei sei und habe es die Behörde bis dato unterlassen über diesen Antrag bescheidmäßig zu entscheiden. Das Unterlassen dieser Entscheidungspflicht habe dazu geführt, dass er nicht gewusst hätte, dass in der Zwischenzeit von der Gemeinde ein Genehmigungsansuchen "für das selbe Vorhaben und Objekt" gestellt worden sei. Schon aufgrund des unerledigten Antrages vom 10.10.2000 wäre die Gewerbebehörde verpflichtet gewesen, ihn über die neue Sachlage zu informieren und zu einer neuerlichen Ortsaugenscheinverhandlung persönlich zu laden. Dies sei jedoch nicht geschehen; er sei als unmittelbar und nachweislich betroffener Nachbar (GrdStk.) von der Gemeindebehörde mit 100%iger Sicherheit nicht verständigt worden. Das im § 41 Abs 1 AVG umschriebene Tatbestandsmerkmal der "bekannten Beteiligten", für die eine persönliche Ladung erforderlich sei, treffe nicht nur auf solche Beteiligte zu, die in der den Gegenstand der Verhandlung bildenden Angelegenheit die Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen hätten. Vielmehr obliege es der Behörde zu dem angeführten Zweck unter Bedachtnahme auf die Rechtslage anhand der ihr zugänglichen Unterlagen zu prüfen, auf welche Personen im konkreten Rechtsfall das bezogene Tatbestandsmerkmal des § 41 AVG zutreffe. Sowohl im "S-B" der Gemeindebehörde als auch im "S-A" der Gewerbebehörde sei er aktenkundig und aufgrund dieser Eingaben bekannter Beteiligter. Präklusionsfolgen würden daher nicht eintreten. Mit der Berufung wurde eine Eingabe des Herrn S F vom 10.10.2000 an die Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld, mit dem Bezug "Kundmachung vom 27.9.2000; Betr.: "M-S", Genehmigungsverfahren (Gewerbeordnung) Parteistellung der Nachbarn; Einwendungen" vorgelegt. Die Behörde hat erwogen: Gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991 hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall - Zurückverweisung wegen Mangelhaftigkeit- sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 41 Abs 1 AVG 1991 hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen. Gemäß § 42 Abs 1 AVG 1991 verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG 1991 und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde. Im Einzelnen hat die Behörde erwogen: Die Berufungsbehörde kann sich der Argumentation des Berufungswerbers, dass durch die schriftliche Eingabe und Antragstellung vom 10.10.2000, betreffend Kundmachung v. 27.9.2000 im gegenständlichen Verfahren, betreffend, Parteistellung erlangt habe, nicht anschließen. So kann, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, Parteistellung nur in einem bestimmten Verfahren bestehen, Parteistellung ist konkret verfahrensbezogen. Die Zuerkennung einer Parteistellung für potentiell zukünftige Verwaltungsverfahren ist nicht konkret verfahrensbezogen und daher nicht möglich (VwGH 17.1.1992, 98/17/0239). Eine Identität der Verwaltungssache ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da das ursprüngliche Verfahren, in welchem der Berufungswerber eine schriftliche Eingabe tätigte und den Antrag vom 10.10.2000 gestellt hat, durch Zurückziehung des Genehmigungsantrages beendet wurde. Gegenständliche Verwaltungssache nimmt ihren Ausgang mit dem Antrag der Gemeinde R vom 1.8.2002, bei der Behörde eingelangt am 6.8.2002 und ist als eigene Verwaltungssache anzusehen. Dem Berufungswerber ist jedoch beizupflichten, wenn er davon ausgeht, im Sinne des § 41 Abs 1 AVG 1991 als bekannter Beteiligter" im gegenständlichen Verfahren-Antragsteller Gemeinde-, anerkannt zu werden. § 41 Abs 1 AVG 1991 normiert als Voraussetzung für eine persönliche Ladung, dass der Nachbar der Behörde bekannt ist. Dieses Tatbestandserfordernis trifft nicht nur auf solche Beteiligten zu, die in der den Gegenstand der Verhandlung bildenden Angelegenheit, die Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen haben. Der Behörde obliegt es viel mehr zu dem angeführten Zweck unter Bedachtnahme auf die Rechtslage anhand der ihr zugänglichen Unterlagen zu prüfen, auf welche Personen im konkreten Rechtsfall das bezogene Tatbestandsmerkmal zutrifft (siehe VwGH 15.10.1996, 96/05/0149 ua). Als "bekannt" im Sinne zitierter, gesetzlicher Bestimmung ist jeder Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens, welcher der Behörde tatsächlich bekannt ist und jener, der ihr bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt bekannt sein müsste (VwGH 19.5.1976, 22/83/75). Im gegenständlichen Fall hat die Behörde erster Instanz bei der Beurteilung das Wohnobjekt des Herrn F S in R - als Emissionspunkt I im lärmtechnischen Gutachten des Amtssachverständigen W vom 24.9.2002 festgelegt - berücksichtigt, sodass nicht davon auszugehen ist, dass Herr F S kein bekannter Beteiligter im gegenständlichen Verfahren (Antragsteller Gemeinde) gewesen ist. Dennoch aber kommt dem Berufungswerber keine Parteistellung in dem abgeschlossenen Verfahren zu. Die Stellung einer Person als Partei gemäß zitierter Bestimmung des § 42 Abs 1 AVG 1991 idgF geht verloren , soweit die Person nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, vorausgesetzt, es wurde die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in einer der Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht. Wie im bekämpften Bescheid klar und nachvollziehbar dargelegt, erfolgte die Anberaumung der mündlichen Verhandlung betreffend den Antrag der Gemeinde R durch Anschlag in der Gemeinde und zusätzlich gem. den Verwaltungsvorschriften der Gewerbeordnung (§ 356 Abs 1 GewO 1994 idgF). Die Bedingung für den Eintritt der Präklusion im Sinne des Verlustes der Parteistellung des Berufungswerbers ist folglich eingetreten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Präklusion bekannter Beteiligter Partei Parteistellung Einwendungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten