TE UVS Niederösterreich 2003/05/08 Senat-HL-02-2033

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Veröffentlicht am 08.05.2003
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Spruch

I

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, hinsichtlich des Punktes 1 des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid in diesem Umfang aufgehoben.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG wird diesbezüglich die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

 

II

Hinsichtlich des Punktes 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird gemäß § 66 Abs 4 AVG der Berufung keine Folge gegeben. Der erstinstanzliche Bescheid wird in diesem Punkt jedoch dahingehend abgeändert, dass die Angabe ?§ 102 Abs 1 KFG 1967? richtig ?§ 103 Abs 1 KFG 1967? zu lauten hat.

 

III

Hinsichtlich des Punktes 3 des angefochtenen Straferkenntnisses wird gemäß § 66 Abs 4 AVG der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass das Wort ?Spurverbreiterung? in der Tatbeschreibung zu entfallen hat und die verhängte Strafe von ? 145,50 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) auf ? 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) herabgesetzt wird.

 

IV

Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ? VStG, BGBl Nr 52, ? 7,30 als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der gesamte Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu zahlen (§ 59 Abs 2 AVG).

Text

Die Bezirkshauptmannschaft X hat gegen den Beschuldigten das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, dass er am ** ** **** um 16,45 Uhr im Ortsgebiet von F********** auf der L **** auf Höhe des Hauses Nr ** als Zulassungsbesitzer des Pkw HL **** nicht dafür gesorgt hat, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht; es hat folgenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht entsprochen:

1.

es war vom Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass ein zur Wundversorgung geeignetes Verbandszeug bereitgestellt wurde,

2.

dem § 4 Abs 2 KFG, da es nicht so gebaut und ausgerüstet war, dass durch seinen sachgemäßen Betrieb nicht übermäßig Lärm entsteht, und

3.

dass der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer des von Herrn M***** S****** am ** ** **** gelenkten Kraftfahrzeuges Änderungen an dem einzeln zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type vorgenommen hat, durch die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflusst werden können und nicht unverzüglich dem örtlich zuständigen Landeshauptmann angezeigt hat, obwohl diese Änderungen durch Verordnung von der Anzeigepflicht nicht ausgenommen sind; folgende genehmigungspflichtige Änderungen wurden vorgenommen: Auspuff, Spurverbreiterung.

 

Aus diesem Grund hat die Behörde erster Instanz folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

 

zu 1: gemäß § 103 Abs 1 Z 2 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 ? 22,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden), zu 2: gemäß § 4 Abs 2 iVm § 102 Abs 1 und § 134 Abs 1 KFG 1967 ? 36,50 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und zu 3: gemäß § 33 Abs 1 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 ? 145,50 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden).

 

Der Beschuldigte hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Berufung erhoben.

 

Er macht geltend, sein Pkw sei ca dreimal im Lagerhaus überprüft worden, wobei jedoch niemals Beanstandungen an der Spurbreite oder Bremsanlage festgestellt worden seien, auch sei die Abgasführung weder von der Lautstärke noch von der Führung her beanstandet worden. Was das Verbandszeug betreffe, so habe er den Wagen mit einem ordnungsgemäßen Verbandszeug hergeborgt; es sei nicht seine Schuld, wenn der Lenker dies bei der Anhaltung nicht finde.

Er beantrage daher die Einstellung des Verfahrens.

 

Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige der Bundesgendarmerie ? Grenzüberwachungsposten D*****dorf vom ** ** **** wurde am angegebenen Tatort zum angegebenen Tatzeitpunkt bei dem von M***** S****** gelenkten Pkw anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandzeug bereitgestellt war; weiters, dass die am Fahrzeug befindliche Auspuffanlage mehr Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigung verursachte, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßen Betrieb unvermeidbar ist, weiters war das am Fahrzeug angebrachte vergrößerte Auspuffendrohr mittig am Fahrzeug montiert, darüber hinaus wurde mittels Distanzscheiben eine Spurverbreiterung durchgeführt. Die angeführten technischen Veränderungen waren nicht mittels Zusatzbescheid genehmigt.

 

In seinem gegen die hierauf ergangene erstinstanzliche Strafverfügung erhobenen Einspruch hat der Beschuldigte angegeben, er habe den Pkw mit darin vorhandenem Verbandszeug Herrn S****** geborgt, welcher es auch wieder mit Verbandszeug zurückgebracht habe. Die Auspuffanlage sei serienmäßig und vor ca einem Jahr total erneuert worden. Was Punkt 3 betreffe, so sei lediglich eine breitere Bremstrommel vom Werk aus montiert, was jedoch keine Spurverbreiterung darstelle.

 

In dem hierauf eingeholten kraftfahrtechnischen Amtssachverständigengutachten vom ** ** **** wird zu Punkt 2 ausgeführt, dass laut Anzeige das vergrößerte Auspuffendrohr mittig am Fahrzeug montiert gewesen sei, wobei im vorgelegten Typenschein die Originalauspuffanlage jedoch so verlaufe, dass der erste Auspufftopf ca in Fahrzeugmitte rückwärts verlaufe und der zweite Auspufftopf nach schräg links hinten verlaufe, sodass das Endrohr ca in Mitte der linken Fahrzeughälfte ins Freie verlaufe. Laut Anzeige sei mit dem Fahrzeug mehr Lärm als für den Betrieb notwendig erzeugt worden, es werde daher davon ausgegangen, dass an der Auspuffanlage Veränderungen durchgeführt worden seien, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit beeinträchtigten. Die durchgeführten Änderungen seien daher anzeigepflichtig gewesen.

Was Punkt 3 betreffe, so könne nicht beurteilt werden, ob tatsächlich eine Spurverbreiterung mittels Distanzscheiben durchgeführt worden sei; zur Klärung des Sachverhalts wäre eine Überprüfung gemäß § 56 KFG notwendig.

 

In dem von der Berufungsbehörde eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten vom ** ** **** wird zu Punkt 3 ausgeführt, dass laut dem nunmehr vorgelegten Gutachten gemäß § 56 KFG vom ** ** *** hinsichtlich Fahrwerk bzw Spurverbreiterung keine Mängel festgestellt wurden; es sei daher keine Spurverbreiterung mittels Distanzscheiben montiert gewesen.

 

Weiters hat die Berufungsbehörde die zeugenschaftliche Einvernahme von M***** S****** sowie des Anzeigelegers E**** R****** veranlasst.

 

Der Zeuge M***** S****** hat bei seiner Einvernahme am ** ** **** folgendes angegeben:

 

?Am ** ** **** hatte ich mir das Fahrzeug mit der Marke Mini, Kennzeichen HL **** von Herrn M****** S************* ausgeborgt.

 

Auf die Frage, ob sich zur Tatzeit Verbandszeug im Fahrzeug des Herrn S************* befunden hat, kann ich angeben, dass ich bei der Anhaltung das Verbandszeug nicht gefunden habe, da es zur Tatzeit unter dem Fahrersitz gelegen ist. Herr S************* hat mir bei der Rückgabe des Fahrzeuges gesagt, dass das Verbandszeug unter dem Fahrersitz aufbewahrt war. Das habe ich auch selbst festgestellt.

Auf die Frage, ob zur Tatzeit die am Fahrzeug befindliche Auspuffanlage mehr Lärm, Rauch üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigung verursacht hatte, gebe ich an, dass ich keineswegs finde, dass die Auspuffanlage mehr Lärm als notwendig verursacht hat. Das Fahrzeug der Gendarmerie war mit Sicherheit lauter als zur Tatzeit das Fahrzeug des Herrn S*************. Ich habe deshalb die Strafe bezahlt, weil ich angenommen habe, keine Chance gegen die Anzeige bzw Zeugenaussage zweier Gendarmeriebeamte zu haben. Deshalb habe ich auch gleich den Sachverhalt, wie in der Anzeige angegeben, zugegeben.

Bei der anschließenden Überprüfung wurden auch keine diesbezüglichen Mängel am Fahrzeug festgestellt.?

 

Der Anzeigeleger hat bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am ** ** **** folgendes angegeben:

 

?Der Lenker M***** S****** wurde zur Tatzeit von mir einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen und dabei unter anderem festgestellt, dass das Ausmaß des durch den Auspuff verursachten Lärmes nicht durch ein technisches Gerät gemessen wurde. Jedoch aufgrund meiner Außendiensterfahrung war es mir zuzumuten, dass das Fahrzeug nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand war. Der Auspuff war in der Mitte angebracht und hatte einen gesetzwidrigen größeren Durchmesser, welcher nicht mittels Zusatzbescheid genehmigt war. Mit der am Fahrzeug angebrachten Auspuffanlage wurde offensichtlich mehr Lärm als notwendig, verursacht.?

 

Zu diesem ihm zur Kenntnis gebrachten Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat der Beschuldigte keine Stellungnahme abgegeben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

I

Zu Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Gemäß § 103 Abs 1 Z 2 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten das im § 102 Abs 10 angeführte Verbandzeug bereitgestellt ist.

 

Im vorliegenden Fall macht der Berufungswerber geltend, der (zum Tatzeitpunkt von M***** S****** gelenkte) Pkw sei damals sehr wohl mit einem Verbandzeug ausgerüstet gewesen; offenbar habe der Lenker dies bei der Kontrolle nicht gefunden.

 

Tatsächlich hat M***** S****** bei seiner Einvernahme bestätigt, dass er bei der Kontrolle das Verbandzeug nicht gefunden habe; dieses habe sich unter dem Fahrersitz befunden und sei ihm nach der Rückkehr vom Berufungswerber dort gezeigt worden.

 

Dem Beschuldigten kann allerdings nicht zur Last gelegt werden, dass sich der Lenker nicht schon vor der Inbetriebnahme des Fahrzeuges hinsichtlich des Aufbewahrungsortes des Verbandzeuges vergewissert hat.

 

Es war daher in diesem Punkt das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und diesbezüglich die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.

 

II

Zu den Punkten 2 und 3:

 

Gemäß § 103 Abs 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht.

 

Gemäß § 4 Abs 2 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihre Fahrzeuge entstehen.

 

Gemäß § 33 Abs 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

 

Im vorliegenden Fall macht der Berufungswerber zu Punkt 2 geltend, es habe bei den Überprüfungen seines Pkw niemals Probleme bezüglich der Lautstärke gegeben.

 

Nun hat zwar auch in diesem Punkt der Zeuge M***** S****** angegeben, er finde nicht, dass die Auspuffanlage mehr Lärm als notwendig verursacht habe. Hiebei ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine diesbezügliche Empfindung naturgemäß subjektiver Art ist, wobei aber einem verkehrsgeschulten Gendarmeriebeamten eher zugemutet werden kann, zu beurteilen, ob durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges übermäßiger Lärm entsteht. Im vorliegenden Fall hat der als Zeuge einvernommene Anzeigeleger unter Wahrheitspflicht angegeben, mit der am Fahrzeug angebrachten Auspuffanlage sei eindeutig mehr Lärm als notwendig verursacht worden. Die Berufungsbehörde sieht keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben in Frage zu stellen.

 

Nach Auffassung der Berufungsbehörde hat daher der Beschuldigte die ihm unter Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen (da § 102 Abs 1 KFG die Pflichten eines Kraftfahrzeuglenkers, § 103 Abs 1 KFG hingegen die Pflichten eines Zulassungsbesitzers regelt, war die auf einem offensichtlichen Versehen beruhende Anführung des § 102 Abs 1 KFG als Übertretungsnorm im Spruch des Straferkenntnisses unter Punkt 2 zu berichtigen).

 

Was Punkt 3 betrifft, so bringt der Berufungswerber hiezu vor, dass es auch hinsichtlich Auspuff und Spurverbreiterung niemals Beanstandungen gegeben habe. Diesbezüglich ergibt sich aus dem kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachten, dass laut Gutachten vom ** ** **** hinsichtlich Fahrwerk bzw Spurverbreiterung keine Mängel festgestellt wurden und somit offenbar keine Spurverbreiterung mittels Distanzscheiben montiert war. Damit kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass eine diesbezügliche Änderung am Fahrzeug zwischen dem angegebenen Tatzeitpunkt und der gutächtlichen Überprüfung des Fahrzeuges erfolgt ist, in Zweifel wird aber zugunsten des Berufungswerbers davon ausgegangen, dass eine derartige nachträgliche Änderung nicht erfolgt ist, sodass in diesem Punkt des Straferkenntnisses lediglich von einer unzulässigen Änderung hinsichtlich des Auspuffs auszugehen ist.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:

 

Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmungen, nämlich die Wahrung für Verkehrssicherheit, wurde durch das Verhalten des Beschuldigten in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen ist daher der objektive Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte als nicht unerheblich anzusehen. Was das Ausmaß des Verschuldens betrifft, so ist dem Berufungswerber zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten.

 

Mildernde oder erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Da der Beschuldigte keine Angaben über sein Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht hat, wird entsprechend dem diesbezüglichen Vorhalt im Schreiben der Berufungsbehörde vom ** ** **** davon ausgegangen, dass der Beschuldigte über ein monatliches Nettoeinkommen von ? 1500,-- verfügt und weder Vermögen noch Sorgepflichten hat.

 

Weiters ist bei der Strafbemessung auch davon auszugehen, dass nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodass auch eine generalpräventive Wirkung entsteht.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt die Berufungsbehörde zu der Auffassung, dass die unter Punkt 2 verhängte Strafe durchaus als schuld- und tatangemessen anzusehen ist. Hinsichtlich des Punktes 3 konnte hingegen im Hinblick darauf, dass in diesem Punkt eine Einschränkung des dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Verhaltens erfolgt ist, mit der nunmehr verhängten Strafe von ? 100,-- noch das Auslangen gefunden werden. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzliche Strafrahmen jeweils bis zu ? 2180,-- reicht.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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