Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Gasser-Steiner über die Berufung des Herrn F K, vertreten durch Mag. G M, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 14. April 2003 zu
GZ: 4.1-115/02, wie folgt entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 66 Abs 4 und 67 a Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG), § 359 a Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO)
Mit dem bekämpften Bescheid vom 14. April 2003 wies die Bezirkshauptmannschaft Murau den Antrag des Berufungswerbers auf bescheidmäßige Feststellung, "dass das Be- und/oder Entladen von LKW´s durch die Betriebszeitenregelung im Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28.2.1989 nicht umfasst ist" zurück.
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, die Frage, ob Be- und Entladetätigkeiten im Rahmen der vorgeschriebenen Betriebszeiten des Sägewerkes durchgeführt werden müssen oder nicht, sei bereits im Rahmen eines gegen den Berufungswerber geführten Verwaltungsstrafverfahrens wegen Ladetätigkeiten außerhalb der Betriebszeiten durch den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 20.3.2003, GZ.: UVS 3.4-33/2002-14 beantwortet worden. Dem zitierten Bescheid könne entnommen werden, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang des Bescheides des Bundesministers vom 28.2.1989 ergebe, dass sich die vorgeschriebenen Auflagen, somit auch die Auflage 1.) (Betriebszeiten), auf jegliche betriebliche Tätigkeit, die Auswirkungen auf die Nachbarn haben kann, beziehe. Nachdem keine Rechtsgefährdung mehr bestehe, habe der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. In seiner fristgerecht erhobenen Berufung bekämpfte F K den Zurückweisungsbescheid wegen Verletzung von Vorschriften des formellen, wie auch des materiellen Rechtes. Unter Verweis auf Judikatur der Höchstgerichte vertritt der Berufungswerber den Standpunkt, dass die belangte Behörde seinem Feststellungsbegehren bescheidmäßig entsprechen hätte müssen, da strittig sei, ob das Be- und/oder Entladen von LKWs durch die Betriebszeitenregelung im zitierten Bescheid des Bundesministers (1. Auflage) umfasst sei oder nicht. Es könne dem Berufungswerber nicht zugemutet werden, diese Fragen im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens durch Erhebung einer Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu klären, wobei gar nicht garantiert sei, dass die Beschwerde überhaupt behandelt werde. Der Berufungswerber beantragte, die Berufungsbehörde wolle in Stattgebung der Berufung den bekämpften Bescheid beheben und bescheidmäßig feststellen, dass das Be- und/oder Entladen von LKW durch die Betriebszeitenregelung im Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28.2.1989, GZ: 309.642/12-III-3/88, nicht umfasst ist, in eventu den Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurück verweisen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist gemäß § 359a GewO zuständige Berufungsbehörde. Er ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Vorweg: Der Vorfragenbeurteilung im Verwaltungsstrafverfahren kommt keine Rechtskraftwirkung zu. Daraus folgt, dass 1.) die Gewerbebehörde eigenständig die Frage zu prüfen hat, ob ein Feststellungsbescheid zu erlassen ist oder nicht und 2.) sich die Frage der Zumutbarkeit eines Verfahrens vor den Höchstgerichten in der Verwaltungsstrafsache von vornherein nicht stellt, weil die vom Berufungswerber angestrebte rechtsverbindliche Feststellung der von ihm aufgeworfenen Frage auf diesem Wege nicht erreicht werden kann. Zur Sache:
Feststellungsbescheide sind - unabhängig von bestehenden gesetzlichen Ermächtigungen - im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden zu erlassen, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im Einzelfall als notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung im rechtlichen Interesse einer Partei liegt. Der subsidiäre Rechtsbehelf eines Feststellungsbescheides scheidet dann aus, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen, für die Partei zumutbaren Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann bzw. schon entschieden ist. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer strittigen Rechtsfrage als möglichen Gegenstand eines Feststellungsbescheides. Die Antwort auf die vom Berufungswerber als strittig bezeichneten Frage, ob das Be-und/oder Entladen von LKW`s im Rahmen des Sägewerkbetriebes innerhalb der festgelegten Betriebszeiten zu erfolgen hat oder nicht, ergibt sich schon aus dem Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28.9.1989. Mit diesem Bescheid wurde der Berufung eines Nachbarn gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.3.1986 wegen Lärmbelästigung unter anderem insoferne Folge gegeben, als die vom Berufungswerber beantragte gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage unter Vorschreibung einer festgelegten Betriebszeit: werktags von Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr (zuvor von 6.30 Uhr durchgehend bis 17.00 Uhr) sowie an Samstagen von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr (zuvor von 6.30 Uhr bis 13.00 Uhr) erteilt wurde. Die Einschränkung der Betriebszeiten erfolgte zum Schutz der Nachbarn vor Betriebslärm zu Zeiten, die gemeinhin der Erholung dienen. Dem seinerzeitigen Einwand des Berufungswerbers als Konsenswerber, die vorgeschriebenen Betriebszeiten würden zu schweren wirtschaftlichen Beeinträchtigungen führen, hielt die Gewerbebehörde in der Bescheidbegründung entgegen, dass für Überlegungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Zumutbarkeit im Verfahren nach § 81 GewO die gesetzliche Grundlage fehlt. Der Bescheid des Bundesministers blieb unbekämpft und wurde rechtskräftig. Das Be- und Entladen von Holz als typische Tätigkeit im Rahmen eines Sägewerkbetriebes verursacht schon aufgrund der Art der Tätigkeit Lärm, der sich auf die Nachbarschaft negativ auswirken kann. Ladetätigkeiten im Sägewerkbetrieb, wie etwa die Arbeiten mit dem Radlader, sind auch Gegenstand des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren gewesen. Mangels einer Spezifizierung der einzelnen Ladetätigkeiten im Genehmigungsbescheid - und dazu bedarf es keiner weitführenden Bescheidinterpretation - dürfen alle Be- und Endladetätigkeiten im Sinne des Auflagenzweckes nur im Rahmen der von der Gewebebehörde festgelegten Betriebszeiten vorgenommen werden. Diese Auffassung kommt auch in der von der belangten Behörde zitierten Entscheidung des UVS im Verwaltungsstrafverfahren zum Ausdruck. Im vom Berufungswerber gestellten Feststellungsantrag ist damit kein notwendiges Mittel einer Rechtsverteidigung zu sehen, dem mit der Erlassung eines Feststellungsbescheides Rechnung zu tragen ist. Die belangte Behörde hat den Feststellungsantrag des Berufungswerbers im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.