Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn R. T., 6450 Sölden, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Martin L., 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 13.02.2003, Zahl 3-FSE-598/02 wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 Abs 1 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß § 24 Abs 1 Z 1 und § 3 Abs 1 Z 3 Führerscheingesetz, BGBl Nr 120/1997 (FSG) in der gültigen Fassung die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Imst am 04.07.1968 unter Zahlxxxx, mangels gesundheitlicher Eignung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 3 FSG für die Dauer der Nichteignung entzogen. Weiters wurde ausgesprochen, dass dem Berufungswerber gemäß § 3 Abs 2 FSG während der Dauer der Nichteignung keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Gemäß § 64 Abs 2 AVG wurde einer allfälligen Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles und der Verkehrssicherheit die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 32 Abs 1 Z 1 und § 25 Abs 1 FSG iVm § 57 AVG wurde dem Berufungswerber das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Motorfahrrädern ab dem Tag der Zustellung dieses Bescheides auf die Dauer des ausgesprochenen Entzuges der Lenkberechtigung ausdrücklich verboten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung. In dieser wurde vorgebracht, dass die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchungen in dieser Form nicht verwertbar seien. Der Berufungswerber nehme seit Jahrzehnten am Straßenverkehr teil. Er habe weder einen Unfall noch sonstige Verfehlungen zu verantworten. Es möge sein, dass der Berufungswerber im Einzelfall der Testreihe nicht die besten Ergebnisse erzielt habe, dies ergebe sich aber auf Grund dessen, dass der Berufungswerber nach Abschluss seines Schulbesuches keine intellektuell anspruchsvolle Tätigkeiten oder gar Tätigkeiten, die mit der Bedienung von Computern zusammenhängen würden, ausgeführt habe.
Anlässlich der verkehrspsychologischen Untersuchung seien dem Berufungswerber die einzelnen, zu bewältigenden Aufgaben nicht hinreichend genug erklärt worden. Er hätte während des Ausführens bzw vor dem Test auch niemanden fragen können, was er nunmehr genau zu tun hätte. Es sei da nicht verwunderlich, wenn ein Proband nicht jene testspezifisch geforderten Ergebnisse und Leistungen bringen könne, die von einer in diesen Bereichen geübten Person erbracht werde. Die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung seien jedenfalls nicht geeignet, die Nichteignung hinreichend zu begründen, sodass die verfahrensgegenständlichen Untersuchungen unabdingbar einer weiteren Überprüfung bedürften.
Es möge sein, dass im Sinne des Gesetzes persönliche oder wirtschaftliche Nachteile, die sich aus der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ergeben würden, keine Berücksichtigung finden könnten und ebenso die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse außer Betracht zu bleiben hätten.
Trotzdem oder gerade wegen der doch im Falle des Berufungswerbers erheblichen Auswirkungen würde gerade diese gesetzliche Bestimmung die Behörden dazu zu veranlassen haben, dass eine eingehende Prüfung des Sachverhaltes, die einen Entzug auf Dauer rechtfertigen würde, vorgenommen werden müsste.
Die zehnjährigen Fahrleistungen des Berufungswerbers seien bei der Beurteilung seiner Lenkereigenschaft außer Betracht geblieben. Es zähle für die Beurteilung offenkundig nur eine Momentaufnahme eines Testes, der für einen Großteil aller Fahrzeuglenker keineswegs tauglich erscheine und lediglich eine Momentaufnahme darstelle, die noch dazu von der Tagesverfassung des Probanden erheblich abhängig sei.
Die Entziehung der Lenkberechtigung sei daher zu Unrecht ausgesprochen worden.
Auf Grund dieser Berufung richtete die Berufungsbehörde nachfolgendes Schreiben vom 21.03.2003 an das Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation:
?Sehr geehrte Damen und Herren!
Beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol behängt ein Berufungsverfahren betreffend Herrn R. T. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 13.2.2003 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G mangels gesundheitlicher Eignung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 3 FSG für die Dauer der Nichteignung entzogen.
Grundlage dieses Bescheides war ein Gutachten nach § 8 FSG des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Imst, Dr. F.. In diesem Gutachten fand die Verkehrspsychologische Stellungnahme des Instituts für Nachschulung und Fahrer ? Rehabilitation (siehe Beilage) Berücksichtigung.
In der Berufung gegen den Entzugsbescheid wird nunmehr geltend gemacht, dass die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung in dieser Form nicht verwertbar seien. Es möge zwar sein, dass der Berufungswerber im Einzelfall der Testreihe nicht die besten Ergebnisse erzielt habe, was sich jedoch aber aufgrund dessen ergebe, dass der Berufungswerber nach dem Abschluss seines Schulbesuches keine intellektuell anspruchsvollen Tätigkeiten oder gar Tätigkeiten, die mit der Bedienung von Computer zusammenhängen würden, ausgeführt habe.
Weiters seien dem Berufungswerber die einzelnen zu bewältigenden Aufgaben nicht hinreichend genug erklärt worden und auch hätte er während des Ausführens bzw vor dem Test auch niemanden fragen können, was nunmehr genau zu tun wäre. Es sei daher nicht verwunderlich, wenn ein Proband nicht jene testspezifisch geforderten Ergebnisse und Leistungen bringen könne, die von einer in diesem Bereich geübten Person erbracht werde.
Im Zusammenhang damit wird nunmehr innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens um Abgabe einer Stellungnahme gebeten, wobei insbesondere zu nachfolgenden Fragen Stellung genommen werden möge:
1) Inwieweit trifft es zu, dass dem Berufungswerber vor Durchführung des Tests nicht genau erklärt wurde, wie der Test durchzuführen sei?
2) Inwieweit ist bei den vorliegenden Testergebnissen zu berücksichtigen, dass die Testperson keine Erfahrung mit der Bedienung von Computern hat und inwieweit sind die Testergebnisse durch diesen Umstand allenfalls zu relativieren?
3) Inwieweit gab es für den Berufungswerber vor bzw während der Durchführung der Tests eine Möglichkeit, Fragen zur Durchführung des Tests zu stellen?
4) Wer unterwies den Berufungswerber bei der Durchführung der Testreihe bzw führte mit dem Berufungswerber die Testreihe durch bzw beurteilte die Testergebnisse??
Auf Grund dessen langte in der Folge am 01.04.2003 nachfolgendes Antwortschreiben samt Bestätigung des Berufungswerbers anlässlich der Durchführung der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 21.01.2003 ein.
Zu Ihren im Schreiben vom 21.3.03 angeführten Fragen betreffend die verkehrspsychologische Untersuchung von Herr T. R. am 21.1.2003 dürfen wir wie folgt Stellung nehmen:
ad Frage 1): Es trifft nicht zu, dass Herrn R. T. vor Durchführung der Tests nicht genau erklärt wurde, wie der jeweilige Test durchzuführen sei. In unserer Vorgangsweise im Rahmen von verkehrspsychologischen Untersuchungen wird durch Staffelung von Terminen die Testreihe immer nur einer Person im direkten Gespräch durch eine(n) Psychologinlen erklärt und vorgegeben. Jede Testvorgabe beinhaltet eine Instruktionsphase und erst nach Ablauf einer Probephase startet nach Rücksprache mit dem zu Untersuchenden die eigentliche Testung.
ad Frage 2): Die Durchführung der computergestützten Testbatterie setzt keine Vorkenntnisse oder Erfahrungen in der Bedienung von Computern voraus. Nähere Informationen dazu können gerne beim Testanbieter, der Fa. Schuhfried Ges.m.b.H., A-2340 Mödling, Hyrtlstr. 45 eingeholt werden.
ad Frage 3): Der Berufungswerber hatte sowohl vor als auch während der Testdurchführung jederzeit die Gelegenheit, Fragen zur Durchführung der Tests an den/die stets anwesende(n) Psychologin(en) zu stellen. Auf diese Möglichkeit wurde der Untersuchte im Rahmen der Instruktionsphase hingewiesen.
ad Frage 4): Der Berufungswerber wurde bei der Durchführung der Testreihe von Herrn Mag. A. D. (Untersuchungsleiter) bzw Frau Mag. L. B. (Psychologin und Testassistentin) eingeführt und begleitet; die Testergebnisse wurden von Herrn Mag. A. D. gemeinsam mit Herrn Dr. M. K. beurteilt und interpretiert.
Frau Mag. L. B. befindet sich in Ausbildung zur Verkehrspsychologin gem § 20 FSG-Gv.
Herr Mag. D. ist Klinischer Psychologe und Gesundheitspsychologe und befindet sich unmittelbar vor Abschluss seiner Ausbildung zum Verkehrspsychologen gem § 20 FSG-GV, hat bereits deutlich mehr als 100 Explorationen durchgeführt und befindet sich im Ausbildungsstadium der Erstellung von verkehrspsychologischen Stellungnahmen unter Verantwortung eines ausbildenden Verkehrspsychologen gem § 20 FSG-GV (2). Nähere Informationen bezüglich der Ausbildungsmodalitäten können gerne über die Sektion Verkehrspsychologie des Berufsverbandes Österreichischer PsychologInnen,1040 Wien, Möllwaldplatz 4/4/39 eingeholt werden. Dr. M. K. ist Verkehrspsychologe gem § 20 FSG-GV und zur praktischen Ausbildung von Verkehrspsychologen gem § 20 FSG-GV (3) befugt. Beigelegt wird zur Information bzw Klärung der Sachlage die Kopie eines vom Untersuchten nach Durchführung der Verkehrspsychologischen Untersuchung unterfertigtes Schreiben, indem der Untersuchte bestätigt, alle Fragen und Instruktionen verstanden zu haben. Weiters wird darauf hingewiesen, dass sich die Stellungnahme nicht ausschließlich auf die reduzierten kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen stützt, sondern dass beim Untersuchten auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zum Untersuchungszeitpunkt als nicht ausreichend gegeben zu beurteilen war.
Die am Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation verfasste Stellungnahme basiert auf der gegenwärtigen verkehrspsychologischen Literatur, deren Erkenntnisse und Schlussfolgerungen in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST, Mensch und Sicherheit Heft M 115, Verlag für Neue Wissenschaft GmbH: Bremerhaven, 2000) zusammengefasst sind und aus denen im folgenden einige wesentliche für die Beurteilung von Herrn R. T. bezüglich seiner Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen relevante Leitlinien auszugsweise wiedergegeben werden dürfen (kursiv):
ad Anforderungen an die psychische Leistungsfähigkeit - Kapitel 2.5. Seite 16 ff (kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen, FSG-GV § 18(2)):
Zweifel an der psychischen Leistungsfähigkeit können in der Regel als ausgeräumt gelten, wenn der Prozentrang 16 in allen eingesetzten Leistungstests erreicht oder überschritten wird. (Beim Berufungswerber fanden sich in vier der sieben vorgegebenen Tests Unterschreitungen des Prozentranges 16).
ad 3.11. Alkohol bzw 3.19.1 Missbrauch (bzw schädlicher Gebrauch), Seite 40 ff (Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, FSG-GV § 18(3)) Leitsätze :
Bei Alkoholmissbrauch sind die Voraussetzungen, die an den Führer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr gestellt werden, nicht erfüllt.
Missbrauch liegt vor, wenn ein Bewerber oder Inhaber einer Fahrerlaubnis das Führen eines Kraftfahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden
Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann, ohne bereits alkoholabhängig zu sein. In einem solchen Falle ist der Betroffene nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entsprechen.
Von Missbrauch ist insbesondere in folgenden Fällen auszugehen:
-
in jedem Fall (ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration), wenn wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholwirkung geführt wurde,
-
nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung),
-
wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist. War die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben, so kann sie nur dann als wiederhergestellt gelten, dh es muss nicht mehr mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit mit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gerechnet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
a) Das Alkoholtrinkverhalten wurde ausreichend geändert. Das ist der Fall,
-
wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken wird, sodass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können, oder,
-
wenn Alkoholabstinenz eingehalten wird.
b) Die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol ist stabil und motivational gefestigt.
c) Verkehrsrelevante Leistungs- oder Funktionsbeeinträchtigungen als Folgen früheren Alkoholmissbrauchs fehlen.
Begründung (Seiten 42, 43):
Bereits Blutalkoholkonzentrationen mit Werten ab 0, 3 %o können zu einer Herabsetzung der Konzentrationsfähigkeit und zur Veränderung der Stimmungslage mit Kritikminderung führen, so dass ein erhöhtes Verkehrsrisiko von derart beeinflussten Kraftfahrem ausgeht. Bei 0,89 hoch 7 b0 liegt das Risiko in der Regel um das Vierfache höher als bei nüchternen Verkehrsteilnehmern. Fahruntüchtigkeit liegt bei jedem Kraftfahrer mit Werten höher als 1 9 hoch 7 6o vor. Werden Werte von um oder über 1,5%o bei Kraftfahrern im Straßenverkehr angetroffen, so ist die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos anzunehmen. Bei solchen Menschen pflegt in der Regel ein Alkoholproblem vorzuliegen, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßen verkehr in sich birgt. ' Auch wiederholte Auffälligkeiten unter Alkohol im Straßenverkehr innerhalb weniger Jahre begründen einen solchen Verdacht, selbst wenn die Werte wesentlich geringer sind.
Ferner besteht, wegen der allgemeinen Verfügbarkeit des Alkohols, bei Alkoholabhängigkeit und missbrauch generell eine hohe Rückfallgefahr, so dass im Einzelfall strenge Maßstäbe anzulegen sind, bevor eine, UOSilive Prognose zum Führen von Kraftfahrzeugen gestellt werden kann. '
In der gegenständlichen Untersuchung war neben den festgestellten Beeinträchtigungen im Bereich kraftfahrspezifischer Leistungsfunktionen bezüglich der Beurteilung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung insbesondere durch den von der Exekutive gemessenen Wert von 2,4 %o von einer Verharmlosung und Bagatellisierung des tatsächlichen Alkoholkonsums auszugehen; dies begründet sich insbesondere darauf, dass der Untersuchte seine Alkoholisierung vorwiegend auf seine Schnapsbrenntätigkeit zurückgeführt hat. Eine vor Abfassung der Stellungnahme getätigte fernmündliche Nachfrage am Institut für Gerichtsmedizin der Universität Innsbruck hat ergeben, dass sich derartige Alkoholisierungsgrade nicht annähernd durch Inhalation von Alkoholdämpfen erzielen lassen (hier seien lediglich Werte bis zu 0,1%o erreichbar). Da beim Untersuchten weder Problembewusstsein noch Einsicht in sein Fehlverhalten bezüglich seiner alkoholisierten Verkehrsteilnahme erkennbar waren, war aus verkehrspsychologischer Sicht davon auszugehen, dass es unter den zum Untersuchungszeitpunkt bestehenden Voraussetzungen seitens des Untersuchten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer neuerlichen Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinwirkung kommen dürfte. Weiters war entsprechend der Gutachterleitlinien vor allem aufgrund der hohen behördlich gemessenen Alkoholkonzentration von 2,4 %o auf eine Gewöhnung an die Alkoholwirkung und damit einhergehend eine fehlende Fähigkeit zur realisitischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des hierdurch ausgelösten Verkehrsrisikos zu schließen. In Summe waren alle verkehrspsychologisch relevanten Eignungsvoraussetzungen (siehe die Punkte a bis c aus den zitierten Leitlinien) in der gegenständlichen Untersuchung als nicht gegeben zu beurteilen.
Zur eventuellen Wiedererlangung der Eignungsvoraussetzungen wurde seitens unserer Verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle die Einhaltung einer zumindest 6-monatigen Alkoholkarenz empfohlen, eine Frist, die aus fachpsychologischer Sicht in Anbetracht der Befundlage als absolutes Mindestmaß einzuschätzen ist.
Dr. Martin Knopp
Mit vorzüglicher Hochachtung,
Mag. Arthur Drexler
Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation INFAR Landesstelle Tirol
Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich
zum Zeitpunkt der verkehrspsychologischen Untersuchung am ~b 5
weder körperlich noch psychisch beeinträchtigt war. Weiters bestätige ich, dass ich die Fragen im Gespräch mit dem Gutachter sowie alle Testanleitungen und Instruktionen einschließlich der Fragen in den Fragebögen eindeutig verstanden habe. Somit schließe ich sprachbezogene Missverständnisse aus. Weiters erkläre ich mich ausdrücklich mit der anonymisierten wissenschaftlichen Verwendung sowie mit der Weitergabe des erstellten Gutachtens an die zuständige Behörde sowie an andere verkehrspsychologische bzw ärztliche Untersuchungsstellen einverstanden.
Unterschrift des Untersuchten:
Mit Schreiben vom 02.04.2003 wurde der Schriftverkehr zwischen der Berufungsbehörde und dem Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation (INFAR) an den Berufungswerber mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Mit Schreiben vom 23.04.2003 wurde seitens des Berufungswerbers um Verlängerung der Frist bis zum 10.05.2003 gebeten. Am 24.04.2003 wurde der Kanzlei des Rechtsvertreters telefonisch mitgeteilt, dass die begehrte Fristverlängerung gewährt wird. Ein Antwortschreiben ist jedoch bis zum heutigen Tag nicht eingelangt.
Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie in den Akt der Berufungsbehörde. Dem angefochtenen Bescheid liegt ein mit 07.02.2003 datiertes, vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Imst Dr. F. erstattetes Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz vom 07.02.2003 zu Grunde, in welchem ausgesprochen wurde, dass der Berufungswerber für die Gruppen 1 und 2 gemäß § 8 FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet ist. In der Begründung verwies er auf die verkehrspsychologische Untersuchung vom 21.01.2003. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme des Instituts für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation vom 04.02.2002 (richtig: 04.02.2003) ist unter Punkt IIII (Interpretation der Befunde/Gutachterliche Beurteilung) unter anderem Folgendes angeführt:
?Die Defizite in den Bereichen Konzentrationsvermögen, verkehrsspezifischer Beobachtungsfähigkeit und Mehrfachreaktionsvermögen unter Belastung erscheinen auf Grund der übrigen Befunde nicht kompensierbar, sodass Herr T. zum Untersuchungszeitpunkt über nicht ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen verfügt.
?
Aus der Interpretation des explorativen Datenmaterials ergeben sich Hinweise auf eine mangelnde Deliktanalyse und Problemeinsicht sowie auf keine ausreichende Etablierung tragfähiger Strategien zur zukünftigen systematischen Trennung von Alkoholkonsum und dem Lenken eines KFZ. Im Gegensatz zur testpsychologischen Persönlichkeitsuntersuchung ist bei den explorativ gewonnen Daten bezüglich des tatsächlichen Alkoholtrinkverhaltens eine generelle Beantwortungstendenz im Sinne der sozialen Erwünschtheit zu vermuten. Insbesondere in sozialen Trinksituationen scheint eine Rückfallgefahr im Sinne eines erneuten Alkoholdeliktes wahrscheinlich. Weiters ergeben sich auf Grund der Promillehöhe zum Deliktzeitpunkt (2,4 Promille) Hinweise auf eine erhöhte Alkoholtoleranz des Untersuchten, die in Folge eines häufigen Konsums größerer Alkoholmengen auftreten dürfte. Die psychologische Problematik dieser erhöhten Alkoholtoleranz besteht vor allem darin, dass körperliche Warnsignale für das rechtlich relevante Alkohollimit fehlen dürften und ein subjektives Alkoholisierungs- und Beeinträchtigungsgefühl erst bei hohen Alkoholisierungsgraden bei gleichzeitig reduzierter Verhaltenskontrolle eintritt. Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist somit zum Untersuchungszeitpunkt in nicht ausreichendem Maße gegeben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Herr T. R. auf Grund der Gesamtbefundlage aus verkehrspsychologischer Sicht zum Untersuchungszeitpunkt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, C, E, F, G ?nicht geeignet? erscheint.
Zur Verbesserung der Eignungsvoraussetzungen wird eine Alkoholkarenz von zumindest 6 Monaten empfohlen. Eine verkehrspsychologische Neuvorstellung erscheint erst nach Absolvierung dieser Maßnahme ratsam.?
Seitens des Berufungswerbers wird nicht die Richtigkeit der Ergebnisse des verkehrspsychologischen Tests in Zweifel gezogen. Vielmehr werden die Testergebnisse mit einer mangelhaften Anleitung des Berufungswerbers in Bezug auf die Ausführung der Tests sowie mit dem Fehlen einer Fragemöglichkeit begründet. Auch wird vorgebracht, dass der Berufungswerber nach dem Abschluss seines Schulbesuches keine intellektuell anspruchsvollen Tätigkeiten oder gar Tätigkeiten, die mit der Bedienung von Computern zusammenhängen würden, ausgeführt hätte. Schließlich wird auch ins Treffen geführt, dass der Berufungswerber seit Jahrzehnten am Straßenverkehr teilnehme, ohne an einem Unfall beteiligt gewesen zu sein oder sonstige Verfehlungen begangen zu haben.
Dass der Berufungswerber vor Durchführung der verkehrspsychologischen Untersuchung ausreichend genau instruiert wurde, ist der vom Berufungswerber unterschriebenen Bestätigung vom 21.01.2003 zu entnehmen.
Die verkehrspsychologischen Tests sind darauf ausgelegt, bei Probanden alters- und übungsbedingt erwachsene Schwierigkeiten im Umgang mit Testgeräten zu berücksichtigen und auszugleichen (vgl VwGH vom 08.08.2002, Zahl 2001/11/0043). Die mit Computer gesteuerten Bildschirmen durchgeführten Tests sind unter Berücksichtigung des Umstandes gestaltet, dass auch im Umgang mit Computern nicht vertraute Personen ihrer konkreten Leistungsfähigkeit entsprechende Ergebnisse erzielen können (vgl VwGH vom 19.07.2002, Zahl 2001/11/0176).
Die im Rahmen der verkehrspsychologischen Beurteilung vorgenommene Einschätzung, dass Defizite in den Bereichen Konzentrationsvermögen, verkehrsspezifischer Beobachtungsfähigkeit und mehrfache Reaktionsvermögen unter Belastung auf Grund der übrigen Befunde nicht kompensierbar sind, sodass der Berufungswerber zum Untersuchungszeitpunkt nicht über ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen verfügt, ist als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen. Ebenso ist die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zum Untersuchungszeitpunkt als ausreichend begründet anzusehen. Das amtsärztliche Gutachten nimmt unmittelbar Bezug auf diese verkehrspsychologische Stellungnahme und bestand für den Amtsarzt kein Grund, an der Aussagekraft der vom Berufungswerber erzielten Testergebnisse und der Interpretation durch die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle zu zweifeln. Im Hinblick darauf, dass sich für die Berufungsbehörde keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, an der Richtigkeit der Ausführungen in der verkehrspsychologischen Stellungnahme und in dem darauf aufbauenden amtsärztlichen Gutachten zu zweifeln, bestand auch keinerlei Veranlassung, eine weitere Stellungnahme durch die Landessanitätsdirektion in die Wege zu leiten.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 24 Abs 1 FSG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I 129/2002 ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 ? 4 FSG) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).
Gemäß § 24 Abs 4 FSG ist vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen. Gemäß § 8 Abs 3 FSG ist im ärztlichen Gutachten abschließend auszusprechen, ob der Begutachtete geeignet, bedingt geeignet, beschränkt geeignet oder nicht geeignet ist. In § 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung in der Fassung BGBl II 2002/427 finden sich allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Absatz 1 dieser Bestimmung lautet wie folgt:
Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt
?
4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.
Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs 1 oder 2 FSG vorzulegen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Berufungswerber als nicht geeignet beurteilt und war daher die Lenkberechtigung zu entziehen. Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Gemäß § 25 Abs 2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des gemäß § 24 Abs 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
Gemäß § 32 Abs 1 FSG hat die Behörde Personen, die ua nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung des §§ 24 Abs 4, 25 Abs 1, 26 und 29 Abs 1 bis 3 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten. Ausgehend vom schlüssigen amtsärztlichen Sachverständigengutachten fehlt dem Berufungswerber die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges (sowohl in Bezug auf die Fahrzeuge der Gruppe 1 als auch der Gruppe 2). Der Hinweis, dass der Berufungswerber seit Jahrzehnten im Straßenverkehr tätig war, ohne von einem Unfall beteiligt gewesen zu sein oder verkehrsrechtliche Übertretungen begangen zu haben, vermag daran nichts zu ändern, zumal sich die ärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens bezieht und die Fahrtauglichkeit des Berufungswerbers im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu bewerten ist (vgl VwGH vom 08.08.2002, Zahl 2001/11/0043). Der vom Berufungswerber bekämpfte Bescheid steht daher im Einklang mit der Rechtslage und war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.