TE UVS Tirol 2003/05/21 2003/20/094-4

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Veröffentlicht am 21.05.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn M. Sch., 6290 Mayrhofen, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 10.03.2003, Zahl FSE-694-2002, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 Abs 1 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klassen A, B und F, Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein am 02.07.1973 unter Zahl 451/73, mangels gesundheitlicher Eignung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen. Weiters wurde das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Gemäß § 64 Abs 2 AVG wurde einer allfälligen Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles und der Verkehrssicherheit die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Die Erstbehörde stützt den Bescheid auf folgende Bestimmungen:

§§ 3 Abs 1 Z 3, 8, 24, 25, 28 Abs 2, 29, 30 Abs 1, 32 Abs 1 FSG und 64 Abs 2 AVG

 

In der Begründung des angefochtenen Bescheides verwies die Erstbehörde auf ein amtsärztliches Gutachten vom 03.03.2003, in dem festgestellt worden sei, dass der Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der angeführten Klassen gesundheitlich nicht geeignet sei.

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In der Berufung verwies der Berufungswerber zunächst darauf, dass er sich einer psychologischen Eignungsprüfung am Computer unterziehen hätte müssen. Da er im Umgang mit diesen Geräten gänzlich unerfahren sei, habe er den Test offensichtlich nicht bestanden und sei daraufhin die Lenkberechtigung entzogen worden.

 

Er übe den Beruf eines landwirtschaftlichen Facharbeiters aus und brauche die Lenkberechtigung unbedingt für seine tägliche Arbeit. Wenn er zu Beginn der Heuernte keinen Führerschein habe, sei sein Arbeitgeber gezwungen, eine Ersatzarbeitskraft einzustellen und könne ihn nicht weiter beschäftigen. Dies stelle für ihn ein großes soziales Problem dar, da er aufgrund seines Alters sicher nicht leicht einen neuen Arbeitsplatz finden würde. Er halte sich für einen geübten Kraftfahrer und führe das Nichtbestehen des Tests nur auf seine Nervosität zurück, da er Angst vor dem Umgang mit dem Computer gehabt habe.

 

Um seinen Beruf weiter voll ausüben zu können, würde er die Lenkberechtigung für die Klassen B und F brauchen. Helfen würde ihm vielleicht der Führerschein F, um wenigstens mit der Zugmaschine fahren zu können.

 

Aufgrund dieser Berufung richtete die Berufungsbehörde nachfolgendes Schreiben vom 01.04.2003 an die Amtsärztin bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, Frau Dr. A. F.:

 

"Sehr geehrte Frau Dr. F.!

 

Beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol behängt ein Verwaltungsstrafverfahren, in welchem es um den Entzug der Lenkerberechtigung der Klassen A, B, F betreffend M. Sch. geht. Mit Bescheid vom 10.3.2002 sprach die Bezirkshauptmannschaft Schwaz den Entzug der Lenkerberechtigung aus. Dies erfolgte aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens. In der Begründung wurde auf ein von Ihnen erstattetes amtsärztliches Gutachten vom 3.3.2003 (Geschäftszahl 14422) verwiesen. In diesem Gutachten stützten Sie sich insbesondere auf die verkehrspsychologische Stellungnahme des Instituts für Nachschulung und Fahrerrehabilitation vom 23.1.2003, aus dem hervorgehe, dass bei Herrn Sch. Defizite, insbesondere im Bereich des Reaktionsverhaltens gegeben seien und dass keine ausreichenden kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen vorliegen würden.

 

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 20.3.2001, 99/11/101) müssen verkehrspsychologische Test nachvollziehbar sein und muss im Einzelfall nachvollziehbar sein, warum Testergebnisse außerhalb der Norm liegen. Es sind daher im Bezug auf die für das Lenken nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten die der jeweiligen Beurteilung der einzelnen Leistungsfunktionen zu Grunde gelegten nach dem Erkenntnisstand der Verkehrspsychologie maßgebenden Grenzwerte anzuführen und Ausführungen darüber, ob (und in welchem Ausmaß) diese erreicht oder verfehlt wurden, zu erstatten.

 

Im gegenständlichen Fall findet sich im Entzugsakt lediglich das von Ihnen angeführte amtsärztliche Gutachten, nicht jedoch eine Ablichtung der Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung. Sie werden daher gebeten, eine Ablichtung dieser verkehrspsychologischen Untersuchung zu übermitteln.

 

Ergänzend wird auch um eine kurze Stellungnahme zu den Einwendungen in der Berufung gebeten, wonach der Berufungswerber darauf verweist, dass er im Umgang mit dem Computer gänzlich ungeübt sei und das Nichtbestehen des Tests nur auf seine Nervosität bzw auf die Angst vor dem Umgang mit Computer zurückführe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol:

Dr. Alfred Stöbich"

 

 

In der Folge langte zunächst eine Kopie der verkehrspsychologischen Untersuchung vom Institut INFAR vom 23.01.2003 ein.

 

Mit Schreiben vom 18.04.2003 bezog die Amtsärztin bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz Dr. A.F. ausführlich zu den von der Berufungsbehörde gestellten Fragen Stellung und teilte Folgendes mit:

 

"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 01.04.2003, Zl uvs-2003/20/094-1, kann festgestellt werden, dass dem Argument des Berufungswerbers, dass er im Umgang mit dem Computer gänzlich ungeübt sei und das Nichtbestehen des Tests nur auf seine Nervosität bzw auf die Angst vor dem Umgang mit dem Computer zurückführe, entgegenzusetzen ist, dass die Absolvierung einer verkehrspsychologischen Untersuchung keineswegs Computerkenntnisse voraussetzt.

 

Der Begriff "Computer" ist in diesem Zusammenhang prinzipiell auch nicht ganz richtig, denn der Proband arbeitet bei der verkehrspsychologischen Untersuchung nicht an einem herkömmlichen PC mit Bildschirm und Tastatur, sondern an einem speziell konzipierten - einem Kraftfahrzeug nachempfundenen - Testgerät, an dem "Knöpfe" und Tasten bzw ein Lenkrad zu bedienen sind, welche man auch in einem Kraftfahrzeug betätigen können muss.

 

Zur Nervosität kann angeführt werden, dass die Nervosität für das Nichtbestehen einer verkehrspsychologischen Untersuchung keine Rolle spielen kann, da grundsätzlich festzustellen ist, dass jeder Proband mit den gleichen Voraussetzungen und einer gewissen Nervosität, die bei Prüfungssituationen ja durchaus üblich ist, zur Untersuchung kommt. Die einzelnen Testergebnisse werden sodann mit einem Altersdurchschnitt verglichen, das heißt für einen 50-Jährigen gelten andere Normwerte wie für einen 20-Jährigen.

 

In der verkehrspsychologischen Untersuchung sind zudem mehrere Mechanismen zur Minimierung der Nervosität eingebaut, beispielsweise erfolgt die Testung in einem Einzelsetting, in dem dem Probanden die einzelnen Testverfahren genau erklärt werden, - er auch unterbrechen kann und sich den Test noch einmal erklären lassen kann, es schließt sich eine Übungsphase an und erst wenn der Proband die einzelnen Schritte wirklich verstanden hat, beginnt die eigentliche Testung.

 

Zusammenfassend ist daher aus amtsärztlicher Sicht festzustellen, dass die bei der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 23.01.2003 erhobenen Leistungsdefizite bei Herrn Sch. mit Sicherheit nicht allein auf eine erhöhte Nervosität bzw Angst vor dem Computer zurückgeführt werden können."

 

Dieser Schriftverkehr wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 28.04.2003, zugestellt am 29.04.2003, mit der Gelegenheit, innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen, zur Kenntnis gebracht. Ein Antwortschreiben ist jedoch bis zum heutigen Tag nicht eingelangt.

 

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie in den Akt der Berufungsbehörde.

 

Dem angefochtenen Bescheid liegt ein mit 03.03..2003 datiertes, von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Schwaz Dr. A. F. erstattetes Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz zu Grunde, in welchem ausgesprochen wurde, dass der Berufungswerber für die Klassen A, B und F gemäß § 8 FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges derzeit nicht geeignet ist. In der Begründung verwies sie auf die verkehrspsychologische Untersuchung vom 23.01.2003. Aus dieser verkehrspsychologischen Stellungnahme gehe hervor, dass aufgrund von Defiziten insbesondere im Bereich des Reaktionsverhaltens der Berufungswerber zum Untersuchungszeitpunkt über nicht ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen verfüge. Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sei als ausreichend befundet worden. Insgesamt sei der Berufungswerber aufgrund der Gesamtbefundlage aus verkehrspsychologischer Sicht zum Untersuchungszeitpunkt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und F als nicht geeignet beurteilt worden.

 

In der verkehrspsychologischen Stellungnahme des Instituts für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation vom 23.01.2003 ist unter Punkt III. (Interpretation der Befunde/Gutachterliche Beurteilung) unter anderem Folgendes angeführt:

 

"Die Überprüfung seines Mehrfachreaktionsvermögens unter Belastung ergibt deutlich unterdurchschnittliche Werte. Die Reaktionszeit auf optische und akustische Reize ist ebenfalls unterdurchschnittlich ausgeprägt.

 

Im Bereich visuomotorische Koordinationsfährigkeit zeigt sich eine unterdurchschnittliche Qualität bei einem durchschnittlichen Arbeitstempo. Die für das Verkehrsverhalten relevanten intellektuellen Voraussetzungen (logisch-formales Denkvermögen) sind unterdurchschnittlich ausgeprägt.

 

Aufgrund der Defizite insbesondere im Bereich des Reaktionsverhaltens verfügt Herr SCH. zum Untersuchungszeitpunkt über nicht ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen.

 

 

Aus der Interpretation des explorativen Datenmaterials ergeben sich Hinweise auf einen nach wie vor unreflektierten Umgang mit der Substanz Alkohol. Ein längerer Zeitraum einer strikt eingehaltenen Alkoholabstinenz kann nicht nachvollzogen werden. Insbesondere in sozialen Trinksituationen scheint eine Rückfallgefahr im Sinne eines erneuten Alkoholdeliktes wahrscheinlich. Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist somit zum Untersuchungszeitpunkt in nicht ausreichendem Maße gegeben.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Herr SCH. aufgrund der Gesamtbefundlage aus verkehrspsychologischer Sicht zum Untersuchungszeitpunkt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und F

 

"nicht geeignet"

 

erscheint.

 

Eine Neuvorstellung erscheint bei Alkoholkarenz unter ärztlicher Kontrolle frühestens nach Ablauf von 6-8 Monaten sinnvoll. Inwiefern eine Verbesserung der beeinträchtigten kraftfahrspezifischen Leistungsbereiche durch eine strikte Alkoholabstinenz möglich ist, kann gegenwärtig nicht ausreichend beurteilt werden."

 

Der Berufungswerber hat die Richtigkeit der Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung als solches nicht in Zweifel gezogen. Er begründete jedoch das Nichtbestehen des Tests mit mangelnder Erfahrung beim Umgang mit diesen Geräten bzw aus Angst vor dem Umgang mit dem Computer. Den Ausführungen der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Schwaz ist zu entnehmen, dass die Absolvierung einer verkehrspsychologischen Untersuchung keineswegs Computerkenntnisse voraussetzt. Der erwähnten Stellungnahme ist auch zu entnehmen, dass die Richtigkeit der Testergebnisse auch durch die vom Berufungswerber behauptete Nervosität nicht in Zweifel zu ziehen ist.

 

Die verkehrspsychologischen Tests sind darauf ausgelegt, bei Probanden alters- und übungsbedingt erwachsene Schwierigkeiten im Umgang mit Testgeräten zu berücksichtigen und auszugleichen (vgl VwGH vom 08.08.2002, Zahl 2001/11/0043). Die mit Computer gesteuerten Bildschirmen durchgeführten Tests sind unter Berücksichtigung des Umstandes gestaltet, dass auch im Umgang mit Computern nicht vertraute Personen ihrer konkreten Leistungsfähigkeit entsprechende Ergebnisse erzielen können (vgl VwGH vom 19.07.2002, Zahl 2001/11/0176).

 

Die im Rahmen der verkehrspsychologischen Beurteilung vorgenommene Einschätzung, dass Defizite im Bereich des Reaktionsverhaltens vorliegen, sodass der Berufungswerber zum Untersuchungszeitpunkt nicht über ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen verfügt, ist als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen. Ebenso ist die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zum Untersuchungszeitpunkt als ausreichend begründet anzusehen. Das amtsärztliche Gutachten nimmt unmittelbar Bezug auf diese verkehrspsychologische Stellungnahme und bestand für die Amtsärztin kein Grund, an der Aussagekraft der vom Berufungswerber erzielten Testergebnisse und der Interpretation durch die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle zu zweifeln. Das Gutachten der Amtsärztin ist nur insoweit mit einem Fehler behaftet, als darin angeführt ist, dass die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung als ausreichend befundet worden sei. Offensichtlich muss es sich hiebei um einen Tipp- oder Diktatfehler handeln, da im verkehrspsychologischen Gutachten in Fettdruck angeführt wird, dass die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zum Untersuchungszeitpunkt nicht in ausreichendem Maße gegeben ist.

 

Es haben sich für die Berufungsbehörde keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, an der Richtigkeit der Ausführungen in der verkehrspsychologischen Stellungnahme und in dem darauf aufbauenden amtsärztlichen Gutachten, ausgenommen der erwähnte sinnstörende Fehler, zu zweifeln.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I 129/2002 ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 - 4 FSG) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.

 

Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 24 Abs 4 FSG ist vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen. Gemäß § 8 Abs 3 FSG ist im ärztlichen Gutachten abschließend auszusprechen, ob der Begutachtete geeignet, bedingt geeignet, beschränkt geeignet oder nicht geeignet ist.

 

In § 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung in der Fassung BGBl II 2002/427 finden sich allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Absatz 1 dieser Bestimmung lautet wie folgt:

 

Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1 die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt

...

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs 1 oder 2 FSG vorzulegen.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Berufungswerber als nicht geeignet beurteilt und war daher die Lenkberechtigung zu entziehen. Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Gemäß § 25 Abs 2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des gemäß § 24 Abs 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Gemäß § 32 Abs 1 FSG hat die Behörde Personen, die ua nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung des §§ 24 Abs 4, 25 Abs 1, 26 und 29 Abs 1 bis 3 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Ausgehend vom schlüssigen amtsärztlichen Sachverständigengutachten fehlt dem Berufungswerber die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges (in Bezug auf die Führerscheinklassen A, B und F).

 

Private und berufliche Umstände haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (VwGH vom 20.02.2001, Zl 2000/11/02181).

 

Der vom Berufungswerber bekämpfte Bescheid steht daher im Einklang mit der Rechtslage und war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Aussagekraft, Testergebnisse, Umgang, Computer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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