Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn J. K., 6283 Schwendau, vom 16.04.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 04.04.2003, Zl SG-151-2002-BUM, betreffend Übertretungen nach der Gewerbeordnung, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 300,--, zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn J. K. zur Last gelegt, er habe im Standort 6283 Schwendau, das Gastgewerbe gemäß § 94 Z 26 GewO 1994 in der Betriebsart Hotel entgegen 12 brandschutztechnischen Aufträgen und entgegen den gewerbetechnischen Aufträgen 2 und 13 sowie entgegen 11 der im Spruchteil III. geforderten Auflagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 19.06.2000, Zl 11898/1h-00, vom 06.07.2000 (Rechtskraft des Bescheides) bis zum 08.05.2002 (Datum der Überprüfung) in vollem Umfang betrieben.
Dadurch habe er jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 jeweils iVm zu den angeführten brandschutztechnischen Aufträgen und gewerbetechnischen Aufträgen 2 und 13 sowie den angeführten Punkten im Spruchteil III. von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz im Bescheid vom 19.06.2000 angeführten Auflagepunkten begangen.
Deshalb wurden über den Beschuldigten gemäß § 367 GewO 1994 zu den Punkten 1., 9., 19., 20. und 22. jeweils Geldstrafen in der Höhe von Euro 300,-- (im Nichteinbringungsfall vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die Beitragspflicht zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz wurde mit jeweils Euro 30,-- bestimmt. Zu den Punkten 2., 4., 6., 7., 8., 10. bis 16., 18., 21., 23., 24. und 25. wurde gemäß § 21 Abs 1 VStG jeweils von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.
Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass eine im Mai 2002 durchgeführte Überprüfung des Hotelbetriebes ergeben habe, dass dieses in vollem Umfang betrieben wurde, obgleich eine Vielzahl der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 19.06.2000 erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden. Nachdem der Beschuldigte aufgefordert worden sei, sich dazu zu rechtfertigen, habe am 10.07.2002 das von diesem beauftragte Architekturstudio mitgeteilt, dass zwischenzeitlich ein Teil der Punkte erfüllt und ein anderer Teil der Punkte in Auftrag gegeben worden sei. Hinsichtlich der Punkte 1. und 9. handle es sich um Türen jener Zimmer, welche noch nicht neu ausgebaut worden seien, weshalb die Behörde um die Ermöglichung einer Übergangslösung gebeten wurde. Bei einer neuerlichen Überprüfung durch die Behörde habe sich ergeben, dass bis auf die Punkte 1., 9., 19., 20. und 22. die Auflagen erfüllt worden seien. Am 24.10.2002 habe der Beschuldigte der Behörde mitgeteilt, dass bis längstens 15.12.2002 die Punkte 9., 19., 20. und 22. von ihm erfüllt würden; bezüglich des Punktes 1. ersuchte er um die Prüfung einer Übergangslösung. Daraufhin sei der Beschuldigte von der Behörde aufgefordert worden, innerhalb von vier Wochen Bestätigungen vorzulegen, aus denen ersichtlich ist, dass die erwähnten Punkte auch tatsächlich erfüllt wurden. Bis zum Tag der Bescheiderlassung seien keine derartigen Bestätigungen vorgelegt worden. Bezüglich der Erarbeitung einer Übergangslösung für Punkt 1. sei der BW aufgefordert worden, sich selbst mit der Landesstelle für Brandverhütung in Verbindung zu setzen und die Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung dann der Behörde zu übermitteln. Bis zum Tag der Bescheiderlassung sei auch keine derartige Stellungnahme übermittelt worden; die Bezirkshauptmannschaft Schwaz gehe deshalb davon aus, dass die erwähnten Punkte bis zum Tag der Bescheiderlassung nicht erfüllt wurden. Bezüglich dieser Auflagen wurden Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 300,-- verhängt und bezüglich der zu
m Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erfüllten Auflagen wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und jeweils eine Ermahnung erteilt.
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung von Herrn K., in welcher er mitteilt, dass zu den Punkten 1. und 9. das Stiegenhaus zum Dachgeschoß mit einer brandhemmenden Türe T30 abgeschlossen worden sei; bezüglich der Zimmertüren sei es ihm erst nach drei Wochen möglich, eine Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung zu erhalten. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass ein Aufschub dieses Punktes nicht möglich sei; er habe daher diese Türen bereits in Auftrag gegeben. Zu Punkt 19. sei die Fluchtwegorientierungsbeleuchtung im Heizraum bereits erledigt worden. Zu Punkt 20. habe er im Herbst 2002 den Auftrag für die Errichtung der Zu- und Abluft des Heizraumes erteilt. Die ausführende Firma habe angeblich Widersprüche im Bescheid festgestellt. Daraufhin seien durch die ausführende Firma Projektunterlagen erstellt worden, welche er an die Bezirkshauptmannschaft Schwaz mit der Bitte um Prüfung geschickt habe. Nach Freigabe dieser Pläne werde die Lüftung umgehend ausgeführt. Zu Punkt 22. liege das Kaminprotokoll vor.
Die Berufungsbehörde hat hiezu erwogen:
Im bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er in der Zeit vom 06.07.2000 bis zum 08.05.2002 das Hotel in vollem Umfang betrieben habe, ohne die angeführten Auflagen und Aufträge eingehalten zu haben. Vom Berufungswerber wurde nicht bestritten, in diesem Zeitraum das Hotel betrieben zu haben. Ohne die Erfüllung dieser Auflagen und Aufträge war der Betrieb des Hotels jedoch nicht zulässig. Erst nach Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Herrn K. (fast zwei Jahre nach Rechtskraft der Bewilligung der Änderung der Betriebsanlage) begann dieser mit der Umsetzung der fehlenden Auflagen. Nach weiterem Schriftwechsel und Kontrolle der Betriebsanlage konnte bis zur Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses erreicht werden, dass bis auf fünf Punkte die Auflagen umgesetzt wurden. Der Gewerbeinhaber hätte jedoch ? wie bereits oben erwähnt ? mit Betriebsaufnahme sämtliche Auflagen und Aufträge erfüllt haben müssen. Das strafbare Verhalten fand somit in der Zeit zwischen dem 06.07.2000 und dem 08.05.2002 statt. Der Schuldspruch ist deshalb in allen Punkten zu Recht ergangen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Im gegenständlichen Fall wurde der Strafrahmen von Euro 2.180,-- hinsichtlich der fünf bis zur Bescheiderlassung nicht erfüllten Punkte zu knapp 14 % ausgeschöpft. Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, dass die verhängte Geldstrafe überhöht wäre, insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass hinsichtlich der anderen 17 Punkte, die genauso eine Verwaltungsübertretung darstellen, die Erstbehörde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und nur eine Ermahnung erteilt hat. Die Auflagen und Aufträge im Betriebsanlagenänderungsbescheid dienen der Sicherheit, weshalb ein Betrieb des Hotels ohne deren Umsetzung eine abstrakte Gefährdung herbeiführt, weshalb der Unrechtsgehalt keinesfalls als unerheblich anzusehen ist. Bezüglich des Schuldgehaltes ist zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen, weil der Betriebsinhaber den Inhalt des Bewilligungsbescheides kennen musste. Ein Spielraum für eine Herabsetzung der Geldstrafe liegt somit nicht vor; das Absehen von einer Verhängung einer Strafe im Sinne des § 21 Abs 1 VStG zu den Punkten 1., 9., 19., 20. und 22. kann deshalb nicht in Betracht kommen, weil in so einem Fall das Verschulden des Beschuldigten geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend sein müssten.
Aus oben beschriebenen Gründen sind beide Voraussetzungen nicht gegeben. Es kann den Berufungswerber auch nicht von seiner Schuld befreien, wenn er nach Verhängung einer Strafe die Umsetzung fehlender Auflagen durchführt oder in Auftrag gibt. Dies hätte er nicht erst nach Erlassung des Straferkenntnisses, sondern bereits nach Erlassung des Bescheides machen müssen, mit dem die Änderung der Betriebsanlage bewilligt wurde.