TE UVS Tirol 2003/05/26 2003/26/013-4

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Veröffentlicht am 26.05.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung (1) der Frau I. D. und

(2) der Frau Mag. C. S.-D., beide wohnhaft in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 05.03.2003, Zl III-4533/2002/RR/T, betreffend eine Feststellung gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994, gemäß § 67h iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wie folgt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Mit der am 12.09.2002 beim Stadtmagistrat Innsbruck eingelangten Eingabe hat die T., F. & Partner OEG, 8570 Voitsberg unter gleichzeitiger Vorlage von Unterlagen die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebanlagengenehmigung für die Errichtung eines Gastronomiebetriebes am Standort L.str., 6020 Innsbruck, beantragt.

Nach Auflage der Projektunterlagen zur Einsichtnahme durch die Nachbarn mit entsprechender Bekanntmachung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid vom 05.03.2003, Zl III-4533/2002/RR/T, die dem § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 entsprechende Beschaffenheit der betreffenden Betriebsanlage festgestellt. Zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen wurden außerdem diverse Aufträge erteilt. Gegen diesen Bescheid haben Frau I. D. und Frau Mag. C. S.-D., beide wohnhaft L.straße, 6020 Innsbruck, fristgerecht Berufung erhoben. Begründend führen die Berufungswerberinnen im Wesentlichen aus, sie hätten nach Einsichtnahme in die vorgelegten Projektunterlagen feststellen müssen, dass die gegenständliche Anlage geeignet sei, die im § 74 Abs 2 GewO angeführten Beeinträchtigungen zu bewirken. Nachdem ein Bewilligungsverfahren entsprechend § 359b GewO durchgeführt worden sei, sei ihnen die Stellung als Partei aberkannt worden. Sie hätten jedoch, wie im § 359b angeführt, ein Anhörungsrecht. Zur Wahrung dieses Rechtes sei ihnen die Einsichtnahme in die Projektunterlagen zu gewähren. Nach Einsicht in die im Stadtmagistrat aufliegenden Unterlagen am 12.11.2002 hätten sie eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, mit der der Behörde mitgeteilt worden sei, dass aufgrund der unvollständigen Unterlagen eine Stellungnahme nicht abgegeben werden könne. Im nunmehr vorliegenden Bescheid werde angeführt, dass bei der mündlichen Verhandlung am 21.11.2002 die Projektunterlagen konkretisiert wurden. Weiters sei ein Gutachten mit Einlaufstempel vom 16.12.2002 zu den Projektunterlagen genommen worden. Ihnen sei jedoch keine Gelegenheit gegeben worden, in diese zusätzlichen Projektunterlagen Einsicht zu nehmen, um vom Anhörungsrecht Gebrauch zu machen. Es könne nicht rechtsmäßig sein, wenn den Nachbarn irgendwelche Unterlagen vorgelegt werden, zu denen sie eine Stellungnahme abgegeben dürfen, die Projektunterlagen anschließend aber geändert werden, ohne die Nachbarn neuerlich zu hören. Auf diese Weise werde das Anhörungsrecht zur Gänze hintergangen. Es werde daher ersucht, den angeführten Bescheid wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen als rechtswidrig aufzuheben. Weiters seien bei der Bewilligung der Betriebsanlage die Interessen der Nachbarn gemäß § 74 Abs 2 GewO in wesentlichen Punkten nicht berücksichtigt worden, insbesondere im Bereich der Fluchtwegsituation und im Bereich des Schutzes gegen Lärmeinwirkungen.

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmung der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 idgF, lautet wie folgt:

?§ 359b

(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass

1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könne, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1.000 m2 beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt, so hat die Behörde das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekanntgegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder in der behördlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahren begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 sowie der gemäß § 77 Abs 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs 2) haben keine Parteistellung. In der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsablagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.?

Durch diese Bestimmung ist klargestellt, dass den Nachbarn im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO 1994 grundsätzlich nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zukommt. Das den Nachbarn eingeräumte Anhörungsrecht vermittelt ihnen dabei keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen (vgl VwGH vom 13.12.2000, Zl 2000/04/0095 und die dort zitierte Vorjudikatur). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt nämlich zu Vorschriften, die lediglich ein Anhörungsrecht einräumen, in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass daraus kein Recht auf eine Entscheidung bestimmten Inhaltes abgeleitet werden kann (vgl VwGH 19.12.1994, Zl 94/10/0170 ua). Lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn nach nunmehriger Rechtsprechung der Höchstgerichte eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu (vgl VfGH 03.03.2001, Zl G87/00, VwGH vom 21.11.2001, Zlen 2001/04/0198, 0199 ua).

Dass das verfahrensgegenständliche Projekt, und zwar auch in seiner konkretisierten Form, dem vereinfachten Verfahren unterliegt, wird von den Berufungswerberinnen selbst nicht bestritten. Eine solche Behauptung wäre aufgrund der sich aus den Einreichunterlagen ergebenden Projektdaten auch nicht nachvollziehbar. Die Erstinstanz ist sohin zutreffend davon ausgegangen, dass die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage aufgrund des Ausmaßes der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen sowie der elektrischen Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen eine die Anwendung des vereinfachten Verfahrens bedingende Beschaffenheit gemäß § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 aufweist.

 

Wenn die Berufungswerberinnen nun eine Verletzung der Schutzinteressen iSd § 74 Abs 2 GewO 1994, und zwar insbesondere Lärmbelästigen bzw eine unzureichende Fluchtweggestaltung, geltend machen, lassen sie mit diesem Vorbringen die geltende Rechtslage unberücksichtigt. Wie zuvor ausgeführt, können es die Nachbarn aufgrund ihres eingeschränkten Mitspracherechtes im Verfahren nach § 359b GewO nicht als Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen, dass Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 nicht vermieden oder Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 GewO 1994 nicht auf ein zumutbares Maß beschränkt werden (vgl VwGH 14.04.1999, Zl 99/04/0041 uva). Der Schutz dieser Interessen obliegt der Behörde im Verfahren nach § 359b GewO 1994 von Amts wegen im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortlichkeit.

Das Berufungsvorbringen erweist sich daher insofern als unzulässig. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang außerdem angemerkt, dass die von den Berufungswerberinnen insbesondere aufgeworfenen Fragen der Fluchtweggestaltung bzw der Lärmimmissionen im erstinstanzlichen Verfahren durchaus geprüft wurden, wobei die Erstinstanz auf der Grundlage entsprechender Sachverständigenäußerungen eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn verneint und die Fluchtmöglichkeit im Brandfall als ausreichend beurteilt hat.

Von den Berufungswerberinnen wird außerdem eine Verletzung des Anhörungsrechtes gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 geltend gemacht. Sie bestreiten zwar nicht, dass die Projektunterlagen zur Einsichtnahme durch die Nachbarn aufgelegen haben und ihnen die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zum betreffenden Vorhaben zu äußern, bemängeln allerdings, dass die aufgelegenen Unterlagen unvollständig gewesen seien und man sie zum ergänzten Projekt nicht neuerlich gehört habe. Auch dieses Vorbringen ist nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht zielführend.

In diesem Zusammenhang ist vorerst wiederum darauf hinzuweisen, dass den Nachbarn im Verfahren nach § 359b GewO 1994 ein Mitspracherecht und damit Parteistellung nur hinsichtlich der Frage zukommt, ob die Anwendung des vereinfachten Verfahrens auf das Projekt zu Recht erfolgt ist. Auch eine Verletzung des Anhörungsrechtes kann daher nach Ansicht der Berufungsbehörde von den Nachbarn erfolgreich nur im Zusammenhalt mit der Frage releviert werden, ob die Behörde zutreffend von der Anwendbarkeit des § 359b GewO 1994 ausgegangen ist oder nicht. Dass die Anwendung des vereinfachten Verfahrens auf das ergänzte Projekt ausgeschlossen ist, wird aber ? wie erwähnt ? auch von den Berufungswerberinnen selbst nicht vorgebracht und machen sie insbesondere auch nicht geltend, dass ihnen durch die behauptete Verletzung des Anhörungsrechtes ein sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu dieser Frage nicht möglich gewesen ist. Weiters ist zu berücksichtigen, dass Verfahrensfehler ? einen solchen machen die Berufungswerberinnen mit ihrem Vorbringen, das Anhörungsrecht sei verletzt worden, geltend - jedenfalls nur dann beachtlich sind, wenn die Behörde bei deren Unterbleiben zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können (vgl VwGH v. 20.10.1999, Zl 99/04/0131 ua). Die Ausführungen der Berufungswerberinnen zeigen nun aber eine solche Relevanz des von ihnen behaupteten Verfahrensmangels nicht auf. Insbesondere kann dem Berufungsvorbringen ? wie bereits erwähnt - nicht entnommen werden, dass die Behörde bei der geforderten neuerlichen Anhörung zum Projekt zu einer anderen Beurteilung hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens hätte kommen können. Schlussendlich ist festzuhalten, dass es sich ? wie anhand der auf den Projektunterlagen angebrachten Datumsaufdrucke festgestellt werden kann ? bei den von den Berufungswerberinnen angesprochenen Ergänzungen lediglich um ein lärmtechnisches Gutachten sowie um eine detailliertere Darstellung und Beschreibung der geplanten Be- und Entlüftungsanlage gehandelt hat. In der nachträglich vorgelegten Planurkunde wurde dabei die bereits im ?Ursprungsplan? verbal erwähnte Abführung der Fortluft über Dach nunmehr auch zeichnerisch in Form einer Gebäudeansicht bzw eines Gebäudeschnittes dargestellt. Im Übrigen war der Verlauf der Zu- und Abluftleitungen der betreffenden Betriebsanlage aber bereits im aufgelegen Plan ausgewiesen. Lediglich hinsichtlich der mechanischen Entlüftung der WC-Anlage wurde im ergänzend beigebrachten Plan ? offenkundig durchaus im Interesse des Nachbarschutzes ? nunmehr ebenfalls die Abfuhr der Fortluft über Dach vorgesehen. Nach Ansicht der Berufungsbehörde haben nun aber die aufgelegenen Projektsunterlagen den Nachbarn jedenfalls so weit Kenntnis über das beabsichtigte Vorhaben verschafft, dass diesen eine Stellungnahme hinsichtlich der allfälligen Betroffenheit ihrer Interessen möglich war. Dies zeigt auch der Umstand, dass sich die Berufungswerberinnen in ihrer schriftlichen Eingabe vom 12.11.2002 sehr detailliert zum Vorhaben bzw zu dessen Auswirkungen auf die Schutzinteressen iSd § 74 Abs 2 GewO 1994 geäußert haben. Damit wurde aber nach Ansicht der Berufungsbehörde das Anhörungsrecht seitens der Erstinstanz ordnungsgemäß wahrgenommen. Es kann nämlich nicht Intention des Gesetzgebers gewesen sein, dass jede ? auch noch so geringe ? Projektsmodifikation bzw ?ergänzung die Wiederholung des Anhörungsverfahrens erfordert. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieser Verfahrensvorschrift mit der Auflage von Unterlagen, die den Nachbarn ausreichend Möglichkeit zur Geltendmachung ihrer Interessen bieten, entsprochen wird und geringfügige Projektsergänzung oder ?modifikation, vor allem wenn sie keinen

erkennbaren nachteiligen Einfluss auf die Schutzinteressen in § 74 Abs 2 GewO 1994 haben, keine Wiederholung des Anhörungsverfahrens erfordern. Zur Untermauerung dieses Rechtstandpunktes kann dabei auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bausachen zurückgegriffen werden, wonach die Nachbarn einen Mangel der Unterlagen nur dann erfolgreich rügen können, wenn sie sich infolge dieses Mangels nicht hinreichend über die Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf ihre Rechte informieren konnten (vgl VwGH 12.09.1979, Zl 575/79 ua). Dies war aber gegenständlich nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht der Fall. Was das Unterbleiben einer neuerlichen Anhörung zum lärmtechnischen Gutachten anlangt, ist zudem festzuhalten, dass die Behörde die lärmtechnischen Erhebungen selbst hätte durchführen können, gegenständlich aber den Weg beschritten hat, dem Konsenswerber die Beibringung eines entsprechenden Gutachtens aufzutragen. Wie nun der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, besteht für die Behörde aufgrund des Anhörungsrechtes nach § 359b Abs 1 GewO 1994 keine Verpflichtung, den Nachbarn die Ermittlungsergebnisse des Verfahrens zur Kenntnis zu bringen bzw diese dazu anzuhören (vgl VwGH 31.05.2000, Zl 2000/04/0084). Wenn nun aber die Ergebnisse einer amtswegigen Erhebung der Lärmimmissionen den Nachbarn nicht zur Kenntnis zu bringen sind, also insofern keine neuerliche Anhörung erfolgen muss, so kann es einem Konsenswerber nach Meinung der Berufungsbehörde auch nicht - im Sinne einer weiteren Verfahrensverzögerung - zum Nachteil gereichen, wenn er selbst über Auftrag der Behörde entsprechende Messungen durchführt und deren Ergebnisse nachreicht. Auch aus diesen Erwägungen musste daher zum Lärmgutachten keine neuerliche Anhörung der Nachbarn erfolgen.

Zusammenfassend ist die Berufungsbehörde daher zur Ansicht gelangt, dass die vorliegende Berufung, nachdem den Berufungswerberinnen ein Mitsprachrecht und damit Parteistellung nur hinsichtlich der Frage zukommt, ob die Erstinstanz gegenständlich zu Recht von der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens ausgegangen ist, diese dazu aber kein Vorbringen erstattet haben, unzulässig ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Verfahrensfehler, anderen Ergebnis, hätte, kommen, können
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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