TE UVS Tirol 2003/05/28 2003/26/002-6

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Veröffentlicht am 28.05.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn H. Sch., 6290 Schwendau, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 21.01.2003, Zahl 2.1-479/02-2, betreffend eine Feststellung gemäß § 359b GewO 1994, wie folgt:

I. Gemäß § 67h iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

?I. Gemäß § 359b Abs 1 und 2 Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 idgF iVm § 1 Z 2 der Verordnung BGBl Nr 850/1994 idgF wird festgestellt, dass die eingangs und in den mit dem Genehmigungsvermerk zu diesem Bescheid versehenen Plänen und technischen Unterlagen beschriebene und dargestellte Anlage eine die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit aufweist.?

II. Gemäß § 76 Abs 1 AVG hat der Berufungswerber für die durch Beiziehung eines nichtamtlichen brandschutztechnischen Sachverständigen angefallenen Barauslagen in der Höhe von Euro 60,-- (3 halbe Stunden á Euro 20,--) aufzukommen. Der Betrag von Euro 60,-- ist von ihm binnen 2 Wochen ab Erhalt des Bescheides mittels beiliegendem Zahlschein einzuzahlen.

Text

Mit Eingabe vom 05.12.2002 hat Herr H. Sc., 6290 Schwendau, die Erteilung der gewerberechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Frühstückspension auf Gst. xxxx/y KG Schwendau beantragt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 21.01.2003, Zahl 2.1-479/02-2, wurde in Spruchpunkt I. gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 festgestellt, dass die eingangs und in den mit dem Genehmigungsvermerk zu diesem Bescheid versehenen Plänen und technischen Unterlagen beschriebene und dargestellte Anlage nach § 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28.10.1994, BGBl Nr 850/1994, den Bestimmungen des § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 entspricht. Mit selbem Bescheid wurden in Spruchpunkt II. außerdem mehrere Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 sowie § 77 Abs 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen erteilt. Unter Punkt II/13. wurde dabei festgelegt, dass das Gebäude für die interne Alarmierung mit einer Druckknopfbrandmeldeanlage gemäß TRVB 123 auszustatten ist. Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben und dabei ausgeführt, dass er den Bescheid vom 21.01.2003 grundsätzlich zur Kenntnis nehme, aber gegen die Stellungnahme des Vertreters der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung Einspruch erhebe. Während des Umbaues sei anlässlich eines Lokalaugenscheines von zwei Sachverständigen der Brandverhütungsstelle eine Stellungnahme abgegeben worden, aus der hervorgehe, dass keine Alarmeinrichtung in Form einer Druckknopfbrandmeldeanlage erforderlich ist. Der nachträgliche Einbau einer solchen Anlage sei unwahrscheinlich aufwendig und schwierig (Stemm-, Bohr-, Putzarbeiten usw) und nicht zumutbar. Außerdem sei es unverständlich, wenn ein Sachverständiger der gleichen Brandverhütungsstelle etwas anderes verlange als die Sachverständigen, die während des Umbaues vor Ort eine schriftliche Stellungnahme abgegeben haben.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 67h Abs 1 AVG gilt in den Angelegenheiten des § 67a Abs 1 Z 1 der § 66 mit der Maßgabe, dass der unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß § 66 Abs 4 in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Ein Ausschluss der Befugnis zur Sachentscheidung ist nicht erfolgt. Nach § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, außer dem in Abs 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörden zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994

lauten wie folgt:

?§ 359b

(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass

1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könne, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1.000 m2 beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt, so hat die Behörde das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder in der behördlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahren begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 sowie der gemäß § 77 Abs 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs 2) haben keine Parteistellung. In der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsablagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs 1 zu unterziehen sind, weil aufgrund der vorgesehenen Ausführung der Anlage (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen in dieser Anlage zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

?.

§ 74

(1) ?

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte.

?.?

Ebenfalls relevant ist im gegenständlichen Fall die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl Nr 850/1994, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 19/1999. Nach deren § 1 Z 2 sind Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs 1 Z 1 GewO 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden, dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 zu unterziehen.

Nach § 359a GewO 1994 können Entscheidungen in erster Instanz in Verfahren betreffend Betriebsanlagen unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden.

Im Hinblick auf die Art und Ausstattung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage ist die Erstinstanz zunächst nachvollziehbar davon ausgegangen, dass diese dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 zu unterziehen ist. Wie sich nun aus den vorzitierten Gesetzesbestimmungen ergibt, hat die Gewerbebehörde auch im vereinfachten Verfahren erforderlichenfalls Aufträge ua zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen. Für die Auslegung des Begriffes ?erforderlichenfalls? in § 359b Abs 1 GewO 1994 kann dabei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 77 Abs 1 leg cit zurückgegriffen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgeführt, dass dem Betriebsinhaber nicht strengere Maßnahmen vorgeschrieben werden dürfen, als dies zur Wahrung der in § 77 Abs 1 angeführten Schutzzwecken notwendig ist (VwGH 22.04.1997, 96/04/0217 ua). Bei einer Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Auflagen ist darzulegen, dass eine andere, den Betriebsinhaber weniger belastende Auflage zur Wahrnehmung der Interessen des § 74 Abs 2 GewO 1994 nicht ausreicht (VwGH 25.09.1981, 04/1615/79).

Der Berufungswerber stellt in Abrede, dass die in Spruchpunkt II./13. des angefochtenen Bescheides aufgetragene Maßnahme erforderlich ist, um einen hinreichenden Schutz der von der Gewerbebehörde wahrzunehmenden Interessen zu gewährleisten. Zur Klärung dieser Frage, hat die Berufungsbehörde ein ergänzendes brandschutztechnisches Gutachten eingeholt.

Zum Beweisthema, ob die Installation der betreffenden Brandmeldeanlage notwendig ist, um einen hinreichenden Schutz für Leben und Gesundheit der in der Betriebsanlage aufhältigen Personen, also insbesondere einen hinreichenden Kundenschutz, zu gewährleisten, hat der Sachverständige dabei ausgeführt, dass es erforderlich sei, im Fall eines Brandes die im Gebäude befindlichen Personen zu alarmieren bzw auf den Brand aufmerksam zu machen. Durch den Einbau einer internen Alarmierungseinrichtung in Form einer Druckknopfbrandmeldeanlage gemäß TRVB 123 bestehe die Möglichkeit, dass der Brandentdecker innerhalb kürzester Zeit (Einschlagen der Berstscheibe des Brandmelders und Drücken des Tasters) eine Sirene im Gebäude aktiviert, welche alle im Gebäude befindlichen Personen unverzüglich auf den Brand aufmerksam macht. Bei Fehlen einer solchen Einrichtung müsse der Brandentdecker hingegen, bevor er selbst das Gebäude verlassen kann, zu jedem Apartment bzw zu jedem Gästezimmer gehen und die dort befindlichen Personen alarmieren bzw aufwecken. Dieser Vorgang benötige in Abhängigkeit der Gebäudegröße sowie sonstiger Gegebenheiten einen gewissen Zeitraum, welcher unter Umständen aufgrund des Brandgeschehens nicht mehr zur Verfügung stehe und sei in diesem Fall ein gefahrloses Verlassen für die im Gebäude befindlichen Personen nicht mehr möglich.

Zum Beweisthema, ob derselbe Schutzzweck auch auf andere, den Konsenswerber weniger belastende Weise erreichbar ist, hat der Sachverständige ausgeführt, dass auch der Einbau einer automatischen Brandmeldeanlage denkbar sei, welche bewirke, dass der Brand frühzeitig und automatisch entdeckt wird und die Alarmierung automatisch vonstatten geht. Eine solche Anlage erfordere jedoch einen wesentlich höheren Kostenaufwand als der Einbau einer Druckknopfbrandmeldeanlage. Vorkehrungen, welche für den Betriebsanlageninhaber weniger belastend sind und denselben Schutzzweck garantieren, seien nicht erkennbar.

Aufgrund dieser ergänzenden Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen, denen auch der Berufungswerber nicht entgegengetreten ist, ergeben sich für die Berufungsbehörde hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit des bekämpften Auftrages zum Einbau einer Druckknopfbrandmeldeanlage keine Bedenken. Die betreffende Anlage soll die fristgerechte Räumung der Betriebsanlage im Brandfall ermöglichen, dient also insbesondere dem Schutz von Leben und Gesundheit der in der Betriebsanlage aufhältigen Gäste. Mit dem Einbau einer entsprechenden Brandmeldeanlage werden sohin eindeutig die in § 74 Abs 2 GewO 1994 angeführten Schutzinteressen wahrgenommen. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Einbau einer derartigen Einrichtung unverzichtbar ist, weil nur dadurch eine rechtzeitige Warnung der in der Betriebsanlage aufhältigen Personen im Brandfall sichergestellt werden kann bzw bei Fehlen einer solchen Anlage besorgt werden muss, dass diese Personen bei entsprechendem Brandgeschehen das Pensionsgebäude nicht mehr fristgerecht verlassen können. Andere, denselben Schutz gewährleistende Warneinrichtungen würden nach der ebenfalls unwidersprochen gebliebenen Aussage des Sachverständigen einen vielfachen Kostenaufwand erfordern. Mithin trägt der bekämpfte Auftrag auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung, wonach nur die den Konsenswerber am wenigsten belastenden, einen hinreichenden Interessenschutz gewährleistenden Maßnahmen vorzuschreiben sind.

Im Ergebnis erweist sich daher die Berufung als nicht berechtigt und war diese spruchgemäß abzuweisen. Dabei war allerdings Spruchpunkt I entsprechend zu korrigieren. Wie in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nachvollziehbar festgehalten, fällt die betreffende Betriebsanlage unter § 1 Z 2 der Verordnung BGBl Nr 850/1994 in der Fassung BGBl II Nr 19/1999. Dies war im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides klarer darzulegen und demgemäß Spruchpunkt I. entsprechend zu modifzieren, wobei sich die Befugnis der Berufungsbehörde hiezu aus § 66 Abs 4 AVG ergibt. Die übrigen Spruchteile des erstinstanzlichen Bescheides (Spruchpunkt II. und III.) bleiben unberührt.

 

Zum Kostenspruch:

Nach § 76 Abs 1 AVG hat, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten insbesondere die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes löst jeder Parteiantrag, in dessen Folge von der Behörde bestimmte, Kosten verursachende Amtshandlungen gesetzt werden müssen, die Kostenersatzpflicht aus (VwGH 04.03.1991, 90/19/0309 ua). Bei Berufungen trifft den Berufungswerber eine Kostenersatzpflicht nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn er konkrete, Kosten verursachende Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht geltend macht, die sich in der Folge als nicht stichhältig erweisen (VwGH 23.01.1967, 1580/66 ua).

Im gegenständlichen Fall war zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes die Einholung eines ergänzenden brandschutztechnischen Gutachtens erforderlich. Da beim Amt der Tiroler Landesregierung kein brandschutztechnischer Sachverständiger beschäftigt ist, hatte dabei die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen zu erfolgen. Für das von diesem erstattete ergänzende Gutachten sind Kosten in Höhe von Euro 60,-- angefallen.

Nachdem sich nun das Vorbringen des Berufungswerbers, welcher die Notwendigkeit zum Einbau einer Brandmeldeanlage bestritten hat, als nicht zutreffend erwiesen hat, trifft diesen nach der vorangeführten Gesetzesbestimmung und im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Pflicht zum Ersatz der im Berufungsverfahren für die Beiziehung des brandschutztechnischen Sachverständigen angefallenen Barauslagen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Installation, Druckknopfbrandmeldeanlage, Schutz, Leben, Gesundheit, Gäste, Einrichtung, unverzichtbar
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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