TE Vfgh Erkenntnis 1998/12/1 B526/96

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Veröffentlicht am 01.12.1998
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der BausperrenV der Gemeinde Mödling 12.11.93, ZV1894/93 mit E v 01.12.98, V67/98, hinsichtlich der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung eines Baubewilligungsansuchens). Abweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Zurückweisung der Vorstellung mangels Parteistellung des nicht als Bauwerber in Erscheinung getretenen Grundstückseigentümers). Im Übrigen Zurückweisung der Beschwerde. Da nur die Erstbeschwerdeführerin zum Teil obsiegte, wurden dieser angesichts des Gesamtergebnisses (teils Zurückweisung, teils Abweisung, teils Stattgabe) bloß die halben Kosten des Verfahrens zuerkannt.

Spruch

I. Die Erstbeschwerdeführerin ist durch den Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.

Das Land Niederösterreich ist schuldig, der Erstbeschwerdeführerin zuhanden ihres bevollmächtigten Vertreters die mit ATS 9.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

II. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird, insoweit sie sich gegen den Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wendet, abgewiesen.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Ansuchen vom 28. Dezember 1994 haben die Erstbeschwerdeführerin als Bauwerberin und der Zweitbeschwerdeführer als Grundstückseigentümer die Genehmigung des Abbruches des gesamten Bestandes und die Erteilung einer Baubewilligung für Neu- Zu- und Umbauten auf dem Grundstück Fleischgasse 1 in 2340 Mödling beantragt.

Mit im Devolutionsweg ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Mödling vom 7. November 1995 wurde dieser Antrag abgewiesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung vom 13. November 1995 wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 17. Jänner 1996 hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen, dass das beantragte Projekt den Zweck der für dieses Grundstück bestehenden Bausperre gefährden würde(Spruchpunkt II.), hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers mit der Begründung zurückgewiesen, dass er niemals als Bauwerber in Erscheinung getreten sei und daher im baubehördlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung besessen habe (Spruchpunkt I.).

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher sich sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Mödling vom 12. November 1993 verletzt erachten und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragen.

3. Die Beschwerde bringt keine Begründung zur Anfechtung des Spruchpunktes I. vor, sondern enthält ausschließlich Ausführungen zu Spruchpunkt II. Adressat des angefochtenen Bescheides ist

hinsichtlich Spruchpunkt I. der Zweitbeschwerdeführer,

hinsichtlich Spruchpunkt II. die Erstbeschwerdeführerin.

4. Im verfassungsgerichtlichen Verfahren legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und beantragte in einer Gegenschrift, die Beschwerde ab- bzw. zurückzuweisen.

II. 1. Aus Anlass dieser Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof am 24. Juni 1998 gemäß Art139 Abs1 B-VG die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Mödling vom 12. November 1993, ZV 1894/93, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 18. November bis 3. Dezember 1993, von Amts wegen zu prüfen.

2.1. Die Beschwerde ist im Umfang der Anfechtung des Spruchpunktes II. hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und im Umfang des Spruchpunktes I. hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers zulässig.

2.2. Soweit sich in der Beschwerde die Erstbeschwerdeführerin gegen den Spruchpunkt I. und der Zweitbeschwerdeführer gegen Spruchpunkt II. wenden, ist die Beschwerde jeweils mangels Legitimation zurückzuweisen.

3. Mit Erkenntnis vom 1.12.1998, V67/98, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Verordnung der Gemeinde Mödling vom 12. November 1993 gesetzwidrig war.

Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Spruchpunktes II. eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der - davon betroffenen - Erstbeschwerdeführerin nachteilig war.

Der Bescheid war daher hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin im Umfang des Spruchpunktes II. aufzuheben.

4. Zur Anfechtung des Spruchpunktes I. enthält die Beschwerde keine Ausführungen. Beim Verfassungsgerichtshof ist auch nicht hervorgekommen, dass der Zweitbeschwerdeführer, an den sich der Spruchpunkt I. richtet, hiedurch in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Normen in seinen Rechten verletzt wurde. Die Beschwerde war daher in diesem Umfang abzuweisen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. Da nur die Erstbeschwerdeführerin zum Teil obsiegte, wurden dieser angesichts des Gesamtergebnisses (teils Zurückweisung, teils Abweisung, teils Stattgabe) bloß die halben Kosten des Verfahrens zuerkannt (vgl. VfSlg. 11357/1987, 13435/1993).

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B526.1996

Dokumentnummer

JFT_10018799_96B00526_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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