TE UVS Tirol 2003/06/25 2003/17/112-2

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn H. G., Stans, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. K., Dr. T. und Mag. W., 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 28.04.2003, Zl FSE-199-2003, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 Führerscheingesetz wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als der Entzug der Lenkberechtigung für die Klasse B auf einen Zeitraum von acht Monaten, gerechnet ab 05.03.2003, herabgesetzt wird.

Alle anderen im Bescheid vom 12.03.2003 zu FSE-1999-2003 der Bezirkshauptmannschaft Schwaz festgesetzten Maßnahmen und Beibringungen von Gutachten etc bleiben aufrecht.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 12.03.2003 zu Zl FSE-199-2003 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von zehn Monaten, gerechnet ab 05.03.2003, entzogen. Außerdem wurde dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten. Es wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Es wurden außerdem begleitende Maßnahmen, nämlich die Teilnahme an einem Lenkverhaltenstraining, angeordnet und der Berufungswerber wurde aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen. Es wurde auch verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer ? sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein ? die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung und der Vorlage einer Bestätigung über die absolvierte Nachschulung Lenkerverhaltenstraining entzogen bleibt. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber zunächst Vorstellung und gegen den die Vorstellung abweisenden Bescheid Berufung erhoben und in dieser im Wesentlichen ausgeführt, es sei unstrittig, dass H.

G. am 05.03.2003, es war die Nacht vom Faschingsdienstag auf Aschermittwoch, in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt habe. Es ist unter Hinweis auf die Ausführungen in der Vorstellung jedoch die verhängte Führerscheinentzugsdauer als zu hoch bemessen. Zweifelsfrei war das Lenken und die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges als verwerflich zu beurteilen. Es darf darauf verwiesen werden, dass das letzte Delikt fast drei Jahre zurück liegt und seither keine Verwaltungsübertretungen mehr vorgefallen sind und insbesondere auch H. G. keinen Verkehrsunfall verursacht hat. H. G. ist auch ansonsten in anderen Verwaltungsstrafsachen nicht einschlägig in Erscheinung getreten. Eine Minderung der ausgesprochenen Entzugsdauer sei möglich. Es sei auch davon auszugehen, dass die jetzige Entziehung der Lenkberechtigung einen wesentlichen Einfluss auf die Zukunft von H. G. hat.

Es werde daher beantragt, die Entzugsdauer nach Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung herabzusetzen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung, bei der der Berufungswerber einvernommen werden konnte. Der Berufungswerber zeigte sich voll geständig und reumütig und hat sein Verhalten selbst sehr bedauert. Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist die Lenkberechtigung ua dann zu entziehen, wenn der Besitzer des Führerscheines nicht mehr im Sinn des § 7 FSG verkehrszuverlässig ist.

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Gemäß Abs 3 leg cit gelten als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist.

§ 99 Abs 1 StVO betrifft das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Dass der Berufungswerber sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wird von ihm in keiner Weise bestritten. Richtig ist auch, dass der Berufungswerber drei Jahre zuvor, nämlich im Jahr 2000, eine gleichartige Übertretungen begangen, wobei der Atemluftalkoholgehalt 0,86 mg/l = 1,62 %o ergeben hat. Die Berufungsbehörde ist jedoch der Ansicht, dass aufgrund des Zurückliegens der ersten Tat von fast drei Jahren und aus der Zusammenschau aller sonstigen Umstände, mit einem Entzug von der Dauer von acht Monaten das Auslangen gefunden werden konnte und hat daher den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides diesbezüglich korrigiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Alkohol, beeinträchtigten, Zustand, Entzugsdauer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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