Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn D. H., 6401 Inzing, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. K., Dr. T. und Mag. W., 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 03.02.2003, Zl 703-4-146-2003-FSE, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 03.02.2003 zu Zl 703-4-146-2003 wurde dem Berufungswerber der Führerschein auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab 25.01.2003, entzogen. Gemäß § 26 Abs 3 FSG sowie gemäß § 17 Abs 1 FSG-Gesundheitsverordnung wurde eine amtsärztliche Untersuchung beim Amtsarzt der gefertigten Behörde angeordnet.
Gemäß § 26 Abs 5 FSG wurde verfügt, dass nach Ablauf der oben genannten Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung, sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein, die Lenkberechtigung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen bleibt. Dem Berufungswerber wurde das Lenken eines Motorfahrrades, eines dreirädrigen Motorfahrrades oder eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges auf die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung verboten und es wurde ihm auch das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung, die nicht von einem EWR-Staat ausgestellt wurde, auf die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.
Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber zunächst Vorstellung und in der Folge gegen den abweisenden Bescheid Berufung erhoben. In dieser Berufung hat der Berufungswerber zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die zuletzt begangene Tat mehrere Jahre zurück liege und dass Herr H. einen grippalen Infekt hatte, weswegen er verschiedene Medikamente zu sich nehmen musste. Er habe von Freunden einen Tee als Hausmittel bekommen. Er sei nicht davon ausgegangen, dass er mit seinem Fahrzeug nach Hause fahren würde und er habe die Menge und Wirkung des tatsächlich konsumierten Alkohols grob unterschätzt. Es sei die ausgesprochene Entzugsdauer überhöht. Die Entzugsdauer sei aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ergebe sich jedoch, dass Herr D. H. nicht generell als verkehrsunzuverlässig anzusehen sei. Trotz der erheblichen Verwaltungsstrafvorbelastung habe Herr H. eine positive Zukunftsprognose. Es sei nicht davon auszugehen, dass er erneut ein Alkoholdelikt begehen werde. D. H. sei mit Ausnahme der Führerscheinentzüge nicht durch Verwaltungsstraftaten aufgefallen. Es sei richtig, dass die begangene Übertretung allgemein als verwerflich anzusehen sei, jedoch habe es sich im vorliegenden Fall um einen Verstoß, von dem D. H. nicht ausreichend Kenntnis hatte, gehandelt. Er habe verschiedene Medikamente zu sich genommen und sei die Wirkung des Alkohols durch die Wirkung der Medikamente verstärkt worden. Zum Anhaltungszeitpunkt sei D. H. zwar alkoholisiert gewesen, er habe jedoch hiervon keine Kenntnis gehabt und könne ihm diesbezüglich auch kein Vorwurf gemacht werden. Es treffe ihn kein Verschulden an der ihm vorgeworfenen Übertretung. Hätte er gewusst, dass er so viel Alkohol getrunken hatte, wäre er nicht mit seinem Fahrzeug gefahren. Er sei auch bei der Anhaltung nicht darüber befragt worden, ob er Medikamente einnehme, das stelle einen erheblichen Verfahrensmangel dar. Es sei darauf hingewiesen, dass D. H. sein Fahrzeug beruflich brauche. Da
die vorgeworfene Übertretung auch auf Einwirkung von dritter Seite (?Haustee? mit Alkohol versetzt), treffe Herrn H. selbst nur ein minderes Maß an Verschulden an der Übertretung, es sei daher davon auszugehen, dass er als verkehrszuverlässig einzustufen sei und der ausgesprochene Entzug der Lenkberechtigung zumindest der Höhe nach zu Unrecht erfolge. Es werde daher beantragt, nach Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung, bei der der Berufungswerber einvernommen werden konnte.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Berufung keine Berechtigung zukommt.
Der Anzeige vom 26.01.2003 zur Zl GZ 113/2/2003 SCH des Gendarmerieposten Zirl ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber anlässlich einer Fahrzeug- und Lenkkontrolle einem Alkotest unterzogen worden sei, wobei die erste Messung einen Alkoholgehalt von 1,01 mg/l und die zweite Messung einen Alkoholgehalt von 1,05 mg/l ergeben habe. Dem Berufungswerber wurde die weitere Lenkung des Fahrzeuges untersagt.
Anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde hat der Berufungswerber seine hohe Alkoholisierung gestanden und darauf hingewiesen, dass er in den früheren Jahren aufgrund einer Scheidung und eines Wohnsitzwechsels vermehrt zum Alkohol gegriffen habe. Er beantragte eine Herabsetzung der Entzugsdauer. Diesem Antrag konnte die Berufungsbehörde jedoch nicht Folge leisten.
Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, die nicht mehr im Sinne des § 7 FSG verkehrszuverlässig sind, nicht mehr gesundheitlich geeignet sind oder fachlich befähigt sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken, die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen oder durch Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen in der Gültigkeit einzuschränken. Dies gilt auch sinngemäß, wenn die gesundheitliche Eignung nicht mehr in vollem Umfang gegeben ist oder nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und Nachuntersuchungen erforderlich sind.
Nach § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person dann, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Abs 3 leg cit legt fest, dass bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere sind, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist.
§ 99 Abs 1 bis 1b StVO betrifft das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.
Gemäß § 5 Abs 1 StVO gilt der Zustand einer Person bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 %o) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt.
Bei der Wertung der oben angeführten Tatsachen war gemäß § 7 Abs 5 FSG deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu berücksichtigen. Die Behörde hat hierbei auch alle sonstigen Umstände in Betracht zu ziehen, die nach Lage des Falles zur Beurteilung der Sinnesart geeignet erscheinen. Das Lenken oder die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges unter Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 StVO (Alkoholdelikt) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an sich bereits als besonders verwerflich zu beurteilen. In Anbetracht dessen, dass dem Berufungswerber der Führerschein zuvor bereits zweimal aufgrund eines Alkoholdeliktes entzogen wurde und er insgesamt sieben Übertretungen derselben Art begangen hat, ist er im Hinblick auf Alkoholdelikte als Wiederholungstäter zu betrachten. Die letzte Übertretung liegt zwar schon vier Jahre zurück, es ist jedoch im gegenständlichen Fall die erhebliche Alkoholisierung von 2,02 %o zu beachten und sein gesamtes Verhalten, auch unter Einbeziehung der vergangenen Zeit, zu bewerten. Die regelmäßige Wiederholung derselben Tat sowie die erhebliche Alkoholisierung im gegenständlichen Fall wirken sich negativ auf die Wertung im Sinn des § 7 FSG und die Prognose über den Zeitpunkt der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit aus. Auch die Angabe, dass der Berufungswerber seinen Alkoholisierungsgrad von 2,02 %o nicht bemerkt hat, erachtet die Berufungsbehörde als sehr bedenklich. Im Hinblick auf das Verhalten des Berufungswerbers ist der Schluss auf eine die Verkehrssicherheit im Sinn des § 7 Abs 1 gefährdenden Sinnesart gegeben.
Unter Heranziehung aller gemäß § 7 Abs 5 FSG zu berücksichtigenden Faktoren ist nicht davon auszugehen, dass vor Ablauf der im Spruch genannten Zeit die Verkehrszuverlässigkeit wieder gegeben ist. Hinsichtlich des Vorbringens, dass das Fahrzeug aus beruflichen Gründen unbedingt notwendig sei, muss auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach auf familiäre, persönliche, berufliche und wirtschaftliche Belange keine Rücksicht genommen werden kann, weil eine Entziehung der Lenkberechtigung ausschließlich dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer dient.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.