TE UVS Tirol 2003/07/11 2002/12/179-11

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Veröffentlicht am 11.07.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Stellvertretenden Vorsitzenden Dr. Siegfried Denk über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn S. B., XY, vertreten durch Dr. J. L., Rechtsanwalt in XY, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Bundespolizeidirektion Innsbruck wie folgt:

 

I.

 

Gemäß § 67c Abs 3 AVG iVm Art. 129 Abs 1 Z 2 B-VG wird folgender Antrag des Beschwerdeführers:

 

?Der Beschwerdeführer ist dadurch, dass er bei einer Amtshandlung am 10. 11.2002 im Bereich des XY bzw der XY mit Handschellen gefesselt sowie auf der Straße, im Polizeiauto und im Wachzimmer Maximilianstraße von einem Organ der Bundespolizeidirektion Innsbruck geschlagen und durch Fusstritte verletzt wurde, in seinem gemäß Art 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden.?

 

als unbegründet abgewiesen.

 

II.

 

Gemäß § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr 499/2001, wird dem Antrag der belangten Behörde (Bundespolizeidirektion Innsbruck) auf Kostenersatz stattgegeben, und zwar in folgendem Umfang:

 

Vorlageaufwand: Euro 41,00

Schriftsatzaufwand: Euro 203,00

Verhandlungsaufwand: Euro 254,00

zusammen: Euro 498,00

 

Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Geldbetrag von Euro 498,00 innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Bescheides der belangten Behörde, das ist die Bundespolizeidirektion Innsbruck, bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

III.

 

Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Aufwandersatz zu leisten, wird als unbegründet abgewiesen.

Text

Der Beschwerdeführer brachte die mit 20.12.2002 datierte Beschwerde, die am 23.12.2002 beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol einlangte, ein und führte darin folgendes aus:

 

?Der Beschwerdeführer teilt mit, dass er Dr. J. L., Rechtsanwalt in XY, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung betraut und Vollmacht erteilt hat. Der einschreitende Rechtsvertreter beruft sich auf die ihm erteilte Vollmacht und ersucht um Kenntnisnahme.

 

Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt führt der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gemäß Art 129 a Abs 1 Z 2 B-VG an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Tirol wegen der Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten und einfachgesetzlichen Rechten.

 

1. Sachverhaltsdarstellung:

 

Der Beschwerdeführer war am 10. 11.2002 um ca 20.30 Uhr mit Herrn M. Z. im Bereich der XY unterwegs. Der Beschwerdeführer - der leicht alkoholisiert war - und Herr Z. wurden von Organen der Bundespolizeidirektion Innsbruck angehalten und ihnen wurde vorgeworfen, die Straße durch Umschmeißen von Mullkübeln verunreinigt zu haben. Während Herr Z. nicht weiter beanstandet wurde, warf man dem Beschwerdeführer - der keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich hatte und sich aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse nur schwer verständlich machen konnte - vor, der Verursacher der Verunreinigung gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer zeigte dem Sicherheitsorgan seine Sozialversicherungskarte und seine Bankkarte, was diesen aber offensichtlich nicht interessierte. Das Sicherheitsorgan packte den Beschwerdeführer sofort am Arm und ging mit ihm zur verunreinigten Straßenstelle zurück. Dort befahl er dem Beschwerdeführer, den Mullkübel von der Straße aufzuheben. Da sich der Beschwerdeführer aber keiner Schuld bewusst war, versuchte er, dem Sicherheitsorgan zu erklären, dass er für die Verunreinigung nicht verantwortlich war und weigerte sich der Anweisung des Sicherheitsorgans Folge zu leisten. Daraufhin schlug das Sicherheitsorgan dem Beschwerdeführer - ohne ersichtlichen Grund - ins Gesicht. Als der Beschwerdeführer aufgrund der Schläge eine Abwehrhaltung einnahm und gegen die Behandlung laut protestierte, legte ihm das Sicherheitsorgan Handschellen an und brachte den Beschwerdeführer gegen dessen Willen und unter Anwendung von Gewalt zum Polizeiauto zurück. Da der gefesselte Beschwerdeführer über die Behandlung verständlicherweise laut ?protestierte" und androhte, sich zu beschweren, wurde er vom Sicherheitsorgan im Auto wiederum geschlagen. Bevor der Beschwerdeführer in das Wachzimmer XY gebracht wurde nahm ihm das Sicherheitsorgan die Handschellen ab. Da sich der Beschwerdeführer wieder verständlicherweise laut über die menschenunwürdige Behandlung beschwerte, wurde er ca 2 Stunden im Wachzimmer festgehalten und dort

- vom selben Sicherheitsorgan - mit Schlägen gegen den Kopf und den Oberkörper, sowie mit Fusstritten traktiert. Aufgrund der durch die Fusstritte und Schläge erlittenen Verletzungen musste die Rettung gerufen werden. Der Beschwerdeführer wurde von der Rettung um ca

23.15 Uhr direkt vom Wachzimmer XY in die Universitätsklinik Innsbruck gebracht und musste dort ambulant versorgt werden. Wie aus der beiliegenden Unfallambulanzkarte der Klinik Innsbruck hervorgeht, erlitt der Beschwerdeführer aufgrund der Übergriffe durch das Sicherheitsorgan Prellungen, Hämatome sowie Schürfwunden (Cont. et excor.capitis reg. frontalis, Cont.reg.artic.MP dig.IV man.utriusque).

 

Der Beschwerdeführer weiß weder Namen noch Dienstnummer des Sicherheitsorgans, das ihn misshandelt und geschlagen hat. Nach der Beschreibung des Beschwerdeführers hatte der Mann blaue Augen, braune kürzere Haare und war ca 1,70 m groß. Der Beschwerdeführer würde den Polizisten jedenfalls bei einer Gegenüberstellung wiedererkennen.

 

Beweis:

?Unfall-Ambulanzkarte vom 11. 11.2002, Unfall-Nr: 34.398/02

?Kartei-Blatt Nr 34.398/02

?Krankmeldung und Überweisung TGKK

?beizuschaffender Verwaltungsakt

?Einvernahme der Bediensteten der Rettung Innsbruck, die den Beschwerdeführer in die Klinik Innsbruck gebracht haben

?Einvernahme des Beschwerdeführers

 

2. Beschwerdelegitimation:

 

a.) Die Anhaltung des Beschwerdeführers, sowie die Misshandlungen und Verletzungen erfolgten am 10.11.2002, die sechswöchige Beschwerdefrist ist daher gewahrt.

 

b.) Die Beschwerdelegitimation ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

 

3. Beschwerdegründe:

 

a.) Art 3 EMRK - Beeinträchtigung der Menschenwürde:

Der Verfassungsgerichtshof hat wohl ausgesprochen, dass nicht jede unzulässige Anwendung von Körperkraft - zwingend - auch Art 3 EMRK verletzt, sondern dass physische Zwangsakte gegen das in Art 3 EMRK statuierte Verbot ?erniedrigender Behandlung" vielmehr nur dann verstoßen, wenn qualifizierend hinzutritt, dass ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist. Die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse darf dabei ausschließlich zur Erreichung der vom Gesetz vorgesehenen Zwecke und nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist, sowie maßhaltend vor sich geht und keinesfalls gegen Art 3 EMRK verstößt.

 

b.) Gerade dies trifft im gegenständlichen Fall zu. Der Beschwerdeführer wendet sich ausdrücklich nicht gegen die Anhaltung als solche. Das einschreitende Sicherheitsorgan war aber keinesfalls berechtigt, den Beschwerdeführer während der Anhaltung an den Händen zu fesseln sowie auf der Straße im Bereich XY und XY, im Polizeiauto und im Wachzimmer XY zu misshandeln und zu verletzen. Die ungerechtfertigte Fesselung, die Ohrfeigen, Schläge und Fusstritte verstoßen offenkundig gegen Ar. 3 EMRK.

 

c.) Durch die gesetzte Amtshandlung wurde der Beschwerdeführer daher in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, sowie in seiner körperlichen Integrität unversehrt zu bleiben, verletzt.

 

4. Anträge:

 

Der Beschwerdeführer stellt sohin an den Unabhängigen Verwaltungssenat der Landes Tirol folgende

 

Anträge

 

1.

auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

2.

auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und

3.

auf Fällung folgenden

 

Erkenntnisses:

 

1. Der Beschwerdeführer ist dadurch, dass er bei einer Amtshandlung am 10.11.2002 im Bereich des XY bzw der XY mit Handschellen gefesselt sowie auf der Straße, im Polizeiauto und im Wachzimmer XY von einem Organ der Bundespolizeidirektion Innsbruck geschlagen und durch Fusstritte verletzt wurde, in seinem gemäß Art 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden.

 

2.) Der Bund (Bundesminister für Inneres) als Rechtsträger der belangten Behörde ist schuldig, dem Beschwerdeführer gem. § 79a AVG die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.?

 

Die belangte Behörde, die Bundespolizeidirektion Innsbruck, erstattete die Gegenschrift am 5.2.2003 und führte darin folgendes aus:

 

?AKTENVORGANG

 

Am 10. 11.2002 um 20.40 Uhr wurde die Besatzung der Funkstreife XY am XY im Zuge einer Amtshandlung von einem Passanten angehalten und ersuchte derselbige um rasche Intervention. In der XY auf Höhe des XY seien 2 Männer in Richtung XY unterwegs, wobei ein Mann bereits 2 eiserne Müllkübel unmittelbar vor fahrende Autos auf die Straße geworfen hätte und dadurch die Fahrzeuglenker zu unmittelbarem Abbremsen genötigt habe.

 

Die Beamten begaben sich dort hin und dort wurde einem anwesenden Mann, auf den die Beschreibung des Zeugen passte, die oben geschilderten Übertretungen vorgehalten. Die Amtshandlung eskalierte in weiterer Folge, bedingt durch das Verhalten des Beschwerdeführers, der am 10.11.2002 um 20.55 Uhr gem § 35 SPG festgenommen wurde. Anschließend wurde der Beschwerdeführer in das Wachzimmer verbracht und aus diesem um 21 Uhr, nachdem er von der Anzeigenerstattung in Kenntnis gesetzt wurde, wieder entlassen.

 

Der entsprechende Vorgang ist umfassend in der Anzeige des Wachzimmers Innere Stadt (liegt bei) vom 10. 11.2002 dokumentiert.

 

Massnahmebeschwerde ? Würdigung

 

Durch die Behördenleitung der Bundespolizeidirektion Innsbruck wurde, wie in derartigen Fällen üblich, die von der Beschwerde betroffene Stelle, im Gegenstande das Zentralinspektorat der Sicherheitswache, beauftragt, eine Stellungnahme abzugeben. Es erfolgte auch eine Würdigung durch die vorgesetzten Offiziere der von der Beschwerde betroffenen Sicherheitswachebeamten. Sowohl die Stellungnahme des Zentralinspektorates der Sicherheitswache als auch die Berichte der betroffenen Sicherheitswachebeamten liegen dem Konvolut bei.

 

Seitens des Abteilungskommandos der Sicherheitswache wird berichtet, dass die Amtshandlung im Bereich XY - XY von SWB XY und SWB XY geführt wurde.

 

SWB XY verblieb mit einem Angehaltenen in der XY während SWB XY mit dem Beschwerdeführer in die Universitätsstraße zurückging. SWB XY wurde von einem Passanten in Folge daraufhin aufmerksam gemacht, dass der zweite Polizist vielleicht Hilfe benötigen werde. Daraufhin begab sich SWB XY mit dem Dienst-KFZ in die Universitätsstraße. Es entspricht sohin nicht den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer mit Gewalt und gegen seinen Willen zum Polizeiauto gebracht wurde. Des Weiteren wird ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer ins Gesicht geschlagen wurde.

 

Nach Abschluss der Amtshandlung wurde der Beschwerdeführer aus dem Wachzimmer entlassen und setzte sich daraufhin vor dem Eingang des Wachzimmers hin und begann dort zu randalieren sowie den Dienstbetrieb empfindlich zu stören. Er wurde daraufhin von SWB XY und SWB XY festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde zur Eigensicherung auf Grund seines aggressiven Verhaltens in der Handzelle verwahrt. Er lief dort mehrmals unter anderem auch mit dem Kopf gegen die Wand und die Zellentür.

 

Diese Amtshandlung, darauf darf besonders hingewiesen werden, wurde von 2 anderen Sicherheitswachebeamten geführt. Es gehen sohin die Vorwürfe des Beschwerdeführers völlig ins Leere. Die Verletzungen hat sich der Beschwerdeführer selbst in der Handzelle zugefügt. Der Beschwerdeführer hat die Dienstnummern der Sicherheitswachebeamten lt. Bericht des Zentralinspektorates der Sicherheitswache nie verlangt.

 

Eine Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch behördliche Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Innsbruck kann durch die Bundespolizeidirektion Innsbruck nicht erkannt werden. Die BPD Innsbruck stellt daher den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.?

 

Beweis aufgenommen wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, weiters der Zeugen RI H. W., Dr. K. P.-A., RI C. K., RI C. Z. und RI S. O. sowie durch Erstellen eines Gutachtens durch einen Amtssachverständigen als auch durch Verlesen der Akten des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol und der Bundespolizeidirektion Innsbruck.

 

Der Beschwerdeführer gab folgendes zu Protokoll:

 

?Am 10.11.2002 war ich abends in einem Lokal und habe dort einige Biere getrunken. Dann wollte ich zu meiner Wohnung gehen. Ich habe dann diese Müllkübel irgendwo hingeworfen und dann ist die Polizei gekommen. Ich war sehr stark betrunken. Ein Polizist hat mich am Nacken erfasst und zu Boden gedrückt.

 

Wenn ich gefragt werde, wann ich zum ersten Mal mit der Polizei Kontakt hatte, so gebe ich an, dass ich mich dort nicht auskenne. Ich weiß nicht einmal die Namen der Straße. Es hat absolut kein Gespräch mit dem Polizisten gegeben. Er hat mich sofort am Genick gepackt und zu Boden gedrückt. Die Polizisten haben mich aufgefordert, in das Polizeiauto hineinzugehen und sie haben mir dann Handschellen angelegt. Es waren zwei Polizisten. Einer von diesen beiden hat mich dann im Auto geschlagen. Geschlagen hat mich der Polizist noch bevor ich in das Auto eingestiegen bin und auch im Auto. Noch bevor ich in das Auto eingestiegen bin, wurden mir Handfesseln angelegt. Dann ist das Polizeiauto zum Wachzimmer gefahren. So viel ich weiß, waren dann im Wachzimmer 3 Polizisten, die beiden Polizisten, mit denen ich im Auto hingefahren bin und noch ein Polizist im Wachzimmer. Dann haben mich die Polizisten verhaftet und geschlagen. Es hat mich nur einer von diesen Dreien geschlagen, und zwar immer der gleiche. Derjenige Beamte, der mich geschlagen hat, ist mit dem Polizeifahrzeug zum Wachzimmer gefahren. Derjenige, der mich geschlagen hat, war nicht der Fahrer. Es war der andere, der mitgefahren ist. Ich nehme an, dass die anderen beiden Beamten, die im Wachzimmer waren, wahrgenommen haben, wie ich von dem anderen Beamten geschlagen worden bin. Ich bin dann ca 2 Stunden in einem Zimmer gewesen, wo ich eingesperrt war. Schon im Auto, während wir auf der Fahrt zum Wachzimmer gewesen sind, wurden mir die Handschellen wiederum abgenommen. Dann war die Rettung da.

 

Ich war ständig in diesem Wachzimmer bis zum Eintreffen der Rettung. Es ist richtig, die beiden Beamten, mit denen ich zum Wachzimmer gefahren bin, sind dann irgendwann einmal weggegangen. Diese beiden Beamten sind dann wiederum gekommen. Ich bin mir heute nicht mehr ganz sicher, aber es ist möglich, dass diese beiden Beamten, die mit mir zum Wachzimmer gefahren sind, schon bevor die Rettung gekommen ist, weg gegangen sind. Als diese beiden Beamten weg waren, bin ich auch noch von anderen Beamten misshandelt worden. Ich weiß nicht mehr, wer diese Beamten waren. Ich bin geschlagen worden. Dies war jedoch ein anderer Beamter als derjenige, der weggefahren ist. Ich weiß, dass ich in einem Zimmer war, da war ich ganz alleine, da war nur ich. In diesem Zimmer, in dem ich nachher ganz alleine gewesen bin, wurde ich misshandelt. Die Misshandlung erfolgte in Form von Schlägen. Es stimmt nicht, dass ich mich in der Zelle selbst verletzt habe durch Stoßen mit dem Kopf an die Zellentüre, Wand oder etc. Ich selbst war in diesem Zimmer ruhig. Ich habe die Beamten auch nicht provoziert und nicht herumgeschrien. Ich habe auch keine Beschimpfungen wie ?scheiß Österreich? etc. getätigt.

 

Auf die Fragen des Vertreters der Bundespolizeidirektion Innsbruck gebe ich folgendes an:

 

Ob die Beamten mich etwas gefragt haben oder ob sie etwas von mir wollten, weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass einer von diesen Beamten mich schon von früher her nicht mag. Ich habe gefragt, warum mich die Beamten auf den Wachposten gebracht haben und warum ich dort bleiben müsse. Es könnte sein, dass die beiden Beamten mir Vorhaltungen gemacht haben wegen der Müllkübel. Einen Müllkübel habe ich sicher auf die Straße geworfen. Ich weiß lediglich, dass ich einen Müllkübel auf die Straße geworfen habe. Wie viele Müllkübel der andere, der mit mir dabei war, auf die Strafe geworfen hat, weiß ich natürlich nicht. Bei dem anderen handelt es sich um M. Z.

 

Auf die Fragen des Amtssachverständigen gebe ich folgendes an:

 

Die Handfesseln wurden mir so angelegt, dass ich meine beiden Hände vorne hatte. Die Hände waren nicht am Rücken. Ich habe Schläge bekommen auf den Kopf, auf den Fuss, auf die rechte Schulter und im Augenbereich. Als mich bei der ersten Begegnung mit der Polizei der eine Beamte am Genick packte und zu Boden drückte, bin ich mit dem Gesicht auf den Boden gekommen.

 

Wenn ich gefragt werde, warum ich dann mit der Rettung in die Klinik gekommen bin, gebe ich an, dass sie gesehen haben, dass ich verletzt war. Ich habe auf der Stirn Schmerzen verspürt. In der Handzelle, in die ich gekommen bin, war ich ganz alleine drinnen. Ich war ganz ruhig, ich war nicht rabiat. Wenn ich gefragt werde, wie das möglich ist, wenn ich alleine im Zimmer bin, dass ich geschlagen werde, so gebe ich dazu an, dass ich in dem Moment, in dem ich in das Zimmer geführt worden bin, geschlagen worden bin. Als ich im Zimmer selbst drinnen war, weiß ich nicht, ob ich geschlagen worden bin, ich bin mir nicht sicher, es könnte ein Schlag gewesen sein. Es hat sich um ein kleines Zimmer gehandelt, es dürfte meiner Schätzung nach 2 x 2 Meter gehabt haben.

 

Wenn ich gefragt werde, ob ich selbst geschlagen habe, nicht gegen die Polizisten, sondern irgendwo hin, so gebe ich an, dass ich nicht geschlagen habe.

 

Ich bin am letzten Sonntag wiederum geschlagen worden. Ich bin wiederum von dem geschlagen worden, der mich früher geschlagen hat, und zwar wiederum am Wachposten bei der Polizei. Es war wiederum der gleiche Wachposten.

 

Auf die Fragen meines Rechtsvertreters gebe ich folgendes an:

 

Ich war zusammen mit M. Z., als die Müllkübel umgeworfen wurden. Von M. Z. wurden lediglich die Personalien aufgenommen und man hat ihn dann laufen lassen. Von mir wurden auch Personalien aufgenommen. Ich habe mich mit einer Kontokarte ausgewiesen. Ich hatte keinen Lichtbildausweis bei mir.

 

Es war sicher nicht an Ort und Stelle, wo wir die Müllkübel umgeworfen hatten, als die Amtshandlung durchgeführt wurde. Es kann sein, dass mich die Beamten aufgefordert haben, ich solle die Müllkübel wiederum aufheben. Ich habe aber die Müllkübel nicht aufgehoben. Geschlagen bin ich erst dann worden, als ich verweigert habe, die Müllkübel aufzuheben. Wenn ich gefragt werde, was ich unter Schlagen verstehe, so sage ich, dass ich mit Füßen gestoßen und mit Händen geschlagen worden bin.

 

Wenn ich gefragt werde, ob es stimmt, dass ich aus dem Wachzimmer entlassen worden bin, so gebe ich an, dass das nicht stimmt. Ich bin also immer im Wachzimmer gewesen.

 

Wenn ich gefragt werde, was ich getan habe, als ich geschlagen worden bin, so gebe ich dazu an, dass ich sicher Abwehrmaßnahmen gesetzt habe. Ich habe lautstark protestiert. Das stimmt. Ich war ja dagegen, dass sie mich mitnehmen auf diesen Wachposten. Als ich verletzt worden bin, habe ich nach einem Arzt verlangt. Ich bin von einem Arzt untersucht worden. Ich bin nur in der Klinik von einem Arzt untersucht worden, nicht bei der Polizei. Bei der Polizei war kein Arzt.

 

Wenn ich gefragt werde, wann ich im Wachzimmer misshandelt worden bin, so gebe ich dazu an, dass es sowohl am Anfang als auch am Ende der Amtshandlung war. Ich bin aber mehr am Anfang der Amtshandlung misshandelt worden.

 

Auf die Fragen des Verhandlungsleiters gebe ich noch folgendes an:

 

Es stimmt, dass aufgrund dieses Vorfalles gegen mich ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt worden ist und dass dieses Strafverfahren rechtskräftig geworden ist. Ich habe mit der Bundespolizeidirektion Innsbruck eine Ratenzahlung vereinbart.?

 

Der Zeuge RI H. W. gab folgendes zu Protokoll:

 

?An diesem Abend waren ich und mein Kollege C. K. mit der Funkstreife unterwegs. Wir waren zu diesem Zeitpunkt am XY und haben dort Bezettelungen durchgeführt. Plötzlich hat uns ein Fahrzeuglenker sehr aufgeregt angehalten und sagte bitte, begebt euch sofort da hinauf, er zeigte Richtung Angerzellgasse, da sind zwei Verrückte und einer davon schmeißt Müllkübel vor die fahrenden Autos und springt immer über die Absperrkette zwischen Gehsteig und Fahrbahn. Wir stellten dann sofort die Bezettelung ein. Derjenige machte eine sehr gute Personenbeschreibung und wir sind dann sofort in diese Richtung gefahren. Wir sind dann zuerst die Universitätsstraße abgefahren bis zur Sillgasse aber da war nichts. Wir sind dann wiederum retour gefahren und konnten dann zwei Personen, auf die die Beschreibung gepasst hat, vor dem Nachtcafe in der Angerzellgasse anhalten. Ich in dann ausgestiegen und bin dann sofort zu Herrn Baresic hingegangen und habe ihm die entsprechenden Vorhaltungen gemacht. Er streitete sofort alles ab. Er war sofort sehr aggressiv. Ich kenne ihn bereits von früheren Amtshandlungen her. Er ist äußerst polizeifeindlich und war insbesonders aggressiv uns gegenüber. Bei der Herfahrt haben wir bereits gesehen, dass ein Müllkübel mitten auf der Fahrbahn gelegen ist. Ich habe vorerst diesen Müllkübel entfernt, damit keine Gefährdung mehr vorhanden war. Ich habe ihn dann aufgefordert, zurückzugehen, weil die Personenbeschreibung genau gepasst hat. Wir machen dann das in erster Linie aus erziehungstechnischen Gründen so, dass wir mit den Leuten zu den Müllkübeln zurückgehen und diesen aus erzieherischen Maßnahmen den Müllkübel wiederum einklauben lassen. Es ist ja so, dass dies auch besonders Jugendliche in der Stadt machen. Ich bin also mit Herrn B.zurückgegangen. Er ist zuerst normal mit mir mitgegangen. An der Kreuzung mit der Universitätsstraße hat er dann plötzlich einen Anfall bekommen und hat sich zu Boden fallen lassen. Er machte wüste Beschimpfungen, scheiß Polizei, scheiß Österreich. Ich wollte dem Beschwerd

eführer aufhelfen, aber er hat sich immer wieder hinfallen lassen. Ich sagte dann, wir gehen zurück zum Funkstreifenwagen und fahren ins Wachzimmer. Es hatten sich in der Zwischenzeit schon einige Passanten eingefunden. Da ich alleine war, haben mir auch die Passanten Hilfe angetragen. Ich habe dann in weiterer Folge auch die Hilfe einer Privatperson in Anspruch nehmen müssen, weil ich zum Zeitpunkt des Aussteigens aus dem Wagen das Funkgerät im Auto gelassen habe. Da ich die Hilfe von Kollegen gebraucht habe, habe ich einen Passanten gebeten, meinen Kollegen zu holen. Der ist dann in die Angerzellgasse, dort wo mein Kollege gewartet hat, und hat diesen geholt. B. hat sich dann strikt geweigert mitzukommen. Zum Schluss hat sich B. noch einmal absichtlich mit dem Rücken auf die Gehsteigkante fallen lassen. Es waren verschiedene Passanten da, die als Zeugen angeboten hätten werden können, aber ich habe aus Zeitgründen nicht die Möglichkeit gehabt, ihre Personalien aufzunehmen. Wir haben dann den Beschwerdeführer in das Auto gesetzt und sind in das Wachzimmer gefahren. Ich habe dem Berufungswerber keine Handfessel angelegt. Ich habe ihn nicht in diesem Sinn festgenommen, es hat sich nur um eine Überprüfung der Identität gehandelt. Bei der Rückfahrt war mein Kollege Knoflach der Fahrer, ich bin hinter dem Fahrer gesessen und Herr B. neben mir, also schräg hinter dem Fahrer. Der Beifahrersitz vorne war leer. Bei der Fahrt zum Wachzimmer hat es keine besonderen Vorfälle gegeben außer den Beschimpfungen durch B. Ich habe Herrn B. niemals geschlagen. Ich kenne den Herrn. Beim Wachzimmer angekommen haben wir dann seine Nationale festgestellt. Meiner Erinnerung nach wurde er auch im Wachzimmer von der Anzeige in Kenntnis gesetzt und er wurde dann aus dem Wachzimmer entlassen. Wir sind dann vom Wachzimmer wiederum weggefahren. Ich hatte ja Funkstreifendienst. Wir haben dann irgendwann einmal die Mitteilung bekommen, wir sollten zum Wachzimmer wieder zurückkommen, weil Herr B. mittlerweile festgenommen worden ist und sich i

m Wachzimmer befindet. Als wir zurückgekommen sind, war Herr B. in der Handzelle im Wachzimmer. Er hatte in der Handzelle keine Handschellen an. Wir waren dann noch im Wachzimmer zur Sicherung, weil dann der Amtsarzt gekommen ist. Der Beschwerdeführer hat sich dann durch heftiges Dagegenschlagen mit dem Kopf und mit den Händen in der Handzelle verletzt. Er hat in der Handzelle getobt. Ich weiß dann nur noch, dass er zuerst die Mitfahrt mit der Rettung verweigert hat, er ist aber dann mit der Rettung mitgefahren. Wir haben dann die Handzelle mehrmals kurz geöffnet, denn wir wollten nachschauen, was er macht, denn er hat ja so getobt. Durch das Guckloch kann man nämlich nicht die gesamte Zelle übersehen.

 

Auf die Fragen des Rechtsvertreters gebe ich folgendes an:

 

Es ist schon üblich, dass dann, wie ich mit Herrn B. zurückgegangen bin, ich alleine war. Dieser Anfall war so, als ob er ein komplett Schizophrener gewesen wäre. Er stößt nach uns, er stößt mit den Füßen auf die Wand und dergleichen. Er hat auch versucht, nach mir zu treten. Er wollte mir eine Watsche geben. Ich bin ihm aber ausgewichen. Er hat sich dann wiederum fallen gelassen und ich habe wiederum versucht, ihn aufzuheben. Es hat einen körperlichen Kontakt zwischen Herrn B. und mir gegeben, denn ich habe ihn ja aufgehoben. Wir mussten ihn dann auch zu zweit aufklauben und in das Funkstreifenauto setzen. Im Auto selbst war er mir gegenüber nicht aggressiv. Er war aber nicht ruhig, er hat geschrieen. Im Auto hat B. nicht versucht, gegen mich aggressiv vorzugehen. Es wurden dem Beschwerdeführer B. keine Handschellen angelegt.

 

Ich weiß heute wirklich nicht mehr, wie lange ich vom Wachzimmer innere Stadt abwesend gewesen bin, ich müsste das den Unterlagen entnehmen. Um genaue zeitliche Angaben machen zu können, müsste man das Funkprotokoll abhören. Es gibt bei uns ein Dienstprotokoll, wo die Funkstreifeneinsätze, die von der Funkstreifzentrale hinausgehen, eingetragen sind. So wurde in dieses Protokoll zum Beispiel eingetragen, als wir vom Landestheatervorplatz zur Angerzellgasse hingefahren sind. Wir müssen nämlich die Funkleitzentrale über einen solchen Einsatz verständigen. B. hat sich nicht ausgewiesen. Die Daten über B. haben wir aus einer anderen Anzeige herausgeschrieben. Es war dann schon etwas, wo ein Name draufgestanden ist. Es könnte eine Kontokarte gewesen sein. Ich weiß es aber nicht mehr. Ich glaube mich erinnern zu können, dass der Beschwerdeführer zuerst das Wachzimmer nicht verlassen wollte. Ich kann mich aber daran erinnern, dass er dann aus dem Wachzimmer hinausgegangen ist. Soviel ich mich erinnern kann, hat er dann Sturm geläutet und gegen die Tür gehauen. Das habe ich dann im Nachhinein erfahren. Wir waren dann wiederum weg.

 

Ich habe zum ersten Mal von den Verletzungen gesehen, wie B. aus der Zelle herausgekommen ist und vom Amtsarzt untersucht worden ist. Er hatte am Kopf eine Beule und hatte die Hände aufgeschlagen. Wir waren nämlich zur Sicherung da, denn es ist uns bekannt, dass Herr B. immer wieder Tobsuchtsanfälle bekommt. Über die zweite Anzeige kann ich nichts Konkretes sagen, das habe ich nur am Rande mitbekommen. Die Rettung ist vom Wachzimmer aus verständigt worden. Der Amtsarzt hat das angewiesen, dass Herr B. mit der Rettung in die Klinik geführt wird.

 

Ich habe gegen Herrn B. nie Gewalt angewendet. Ich verweise auf einen Vorfall vom letzten Sonntag, wo B. festgenommen worden ist.?

 

Der Zeuge Dr. P.-A. K. gab folgendes zu Protokoll:

 

?Ich bin in der gegenständlichen Amtshandlung als Amtsarzt der Polizeidirektion Innsbruck beigezogen worden. Es war der Vorfall am 10.11.2002. Ich habe vor mir das Protokoll liegen, das ich damals ausgefüllt habe.

 

Ich erinnere mich an diesen Vorfall nicht mehr. Ich habe nachträglich nachgefragt, um was es sich hiebei handelt. Somit ist die Erinnerung dann wieder etwas klarer geworden.

 

Ich weiß nur noch, dass ich Herrn B. im Wachzimmer Innere Stadt untersucht habe. Aufgrund der Schilderung konnte ich mich noch erinnern, dass es sich um einen kleinen schmächtigen Patienten gehandelt hat.

 

Wenn ich gefragt werde, ob ich den Beschwerdeführer B. heute erkenne, weil er mir gegenüber sitzt, so gebe ich an, ich müsste lügen, ich kann es nicht.

 

Ich verweise diesbezüglich auf den ärztlichen Befund und das Gutachten, welches im Akt erliegt.

 

Ich kann mich noch daran erinnern, dass B. in der Handzelle zeitweise ziemlich ruhig und dann wieder aggressiv war. Es war nicht möglich, ihn zu untersuchen, zum Beispiel Pupillenreaktion oder Gleichgewichtsstörungen, er hat sich nicht untersuchen lassen. Da ich auf die Vorderseite geschrieben habe, siehe Rückseite, müsste auf der Hinterseite etwas stehen, und zwar hinsichtlich des Verletzungsmusters.

 

Ich kann heute keine Auskünfte darüber mehr machen, ob der Berufungswerber von Polizeibeamten geschlagen worden ist oder ob er sich selbst verletzt hat.

 

Auf die Fragen des Amtssachverständigen gebe ich folgendes an:

 

Der Beschwerdeführer hat sich von mir nicht untersuchen lassen.

 

Auf die Fragen des Rechtsvertreters gebe ich folgendes an:

 

Die Untersuchung hat am 10.11. um 22.45 Uhr stattgefunden.?

 

Der Zeuge RI C. K. gab folgendes zu Protokoll:

 

?Soviel ich mich noch erinnere, war ich mit dem Kollegen W. in der Herrngasse oder in der Gegend beim Bezetteln der Fahrzeuge. Es hat uns dann jemand mitgeteilt, dass jemand in der Universitätsstraße Müllkübel herumschmeißt und in der Gegend herumbrüllt. In weiterer Folge sind wir dann in diese Gegend gefahren, konnten dort aber vorerst niemand feststellen. Als wir die Angerzellgasse in Richtung Süden gefahren sind, haben wir vor dem Nachtcafe 2 Personen angetroffen, auf die die Beschreibung gepasst hat. In weiterer Folge hat dann der Kollege W. die Amtshandlung geführt. Der Kollege W. ist mit dem Angezeigten zurück Richtung Universitätsstraße gegangen. Ich bin am Anhalteort mit dem zweiten Angehaltenen verblieben. Nach ca 3-4 Minuten ist dann ein Passant gekommen. Er ist von der Angerzellgasse heraufgelaufen und hat gesagt, der Kollege braucht Unterstützung, ich sollte hinunterfahren. Das habe ich in weiterer Folge dann auch gemacht. Ich habe dann den Kollegen an der Ecke Angerzellgasse/Universitätsstraße vorgefunden. Zu diesem Zeitpunkt lag der Beschwerdeführer B. am Boden. Der Kollege sagte dann, dass wir ihn in das Fahrzeug verbringen sollen und dann in weiterer Folge in das Wachzimmer. Wir haben dem Beschwerdeführer keine Handschellen angelegt. Ich muss hier noch anführen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem ich zu RI W. und dem Beschwerdeführer hingekommen bin, eigentlich alles normal war, es hat keine Handschellen gebraucht. Wir fuhren dann in weiterer Folge zum Wachzimmer. Ich bin der Lenker gewesen. Der Kollege W. ist hinter mir gesessen, B. neben ihm auf der hinteren Bank. Der Beifahrersitz vorne war leer. Mein Kollege W. ist gegen B. nicht handgreiflich geworden. Er hat ihn auch nicht geschlagen. Ich muss sagen, ich hätte nichts Aggressives feststellen können, es war eher ruhig. B. hat aber laufend geflucht und geschimpft. Wir haben dann B. in das Wachzimmer verbracht. Dort wurden die Daten festgestellt. In weiterer Folge war dann die Angelegenheit erledigt und B. wurde entlassen. Er hat dann das Wachzimmer

verlassen, wir beide W. und ich sind ja dann ebenfalls wieder ausgerückt. Dann war für uns die Amtshandlung erledigt.

 

Während der Amtshandlung, als ich also mit W. und B. zusammen war, konnte ich keine Feststellungen treffen, dass Kollege W. den Beschwerdeführer B. misshandelt hätte. Er hat ihn insbesondere nicht geschlagen.

 

Auf die Fragen des Rechtsvertreters gebe ich folgendes an:

 

Ich habe dann in weiterer Folge vom Hörensagen mitbekommen, dass der Beschwerdeführer B. das Wachzimmer nicht verlassen hat und festgenommen werden musste. Es war aber dann schon eher später, als Kollege W. und ich wiederum zum Wachzimmer zurückgekommen sind, da war B. schon in der Handzelle und wurde vom Amtsarzt untersucht. Ich bin kein Arzt, aber ich habe Verletzungen gesehen auf der Stirn und ich glaube die Hände waren eher geschwollen. Ich kann es nicht genau sagen. Ich habe diese Verletzungen selbst gesehen als er aus der Handzelle herausgebracht und vom Amtsarzt untersucht worden ist. In weiterer Folge ist er ja mit der Rettung in die Klinik gebracht worden.

 

Wenn ich gefragt werde, wie ich diese Vorfälle zeitlich eingrenze, so gebe ich an, dass ich mich da nicht festlegen möchte. Ich kann das einfach nicht, weil ich das nicht mehr weiß. Ich kann heute nicht mehr sagen, ob der Kollege W. in die Handzelle zum Beschwerdeführer gegangen ist. Soviel ich mich erinnere, hatte der Beschwerdeführer bei der ersten Amtshandlung, also als wir ihn in das Auto verbrachten und zum Wachzimmer gefahren hatten, keine Verletzungen. Es ist ein körperlicher Kontakt insofern zustande gekommen, als RI W. und ich Herrn B. gemeinsam aufgehoben haben. Ich war nicht dabei, als B. niedergefallen ist. Als ich mit dem Auto hingekommen bin, lag B. am Boden. Wenn ich gefragt werde, ob die Amtshandlung um 21.00 Uhr beendet war, so gebe ich an, dass ich das heute nicht mehr sagen kann. Ich kann nicht sagen, dass der Beschwerdeführer in meiner Anwesenheit ein aggressiveres Verhalten an den Tag gelegt hat. Es wären ihm sonst sicher Handfesseln angelegt worden. Als ich in das Wachzimmer Innere Stadt zurückgekommen bin, habe ich nicht gesehen, ob der Beschwerdeführer Handfesseln an hatte.

 

Wenn ich gefragt werde, ob es bei Festnahmen üblich ist, dass Handfesseln angelegt werden, so gebe ich dazu an, dass das auf die jeweilige Situation ankommt.?

 

Der Zeuge RI C. Z. gab folgendes zu Protokoll:

 

?Meine Kollegin und ich hatten also im Wachzimmer Innere Stadt Dienst. Es ist dann die Funkstreifenbesatzung W./K. gekommen mit einer Person zur Identitätsfeststellung. Nach Abschluss der Amtshandlungen durch die Kollegen ist die betreffende Person, nämlich Herr B., aus dem Wachzimmer entlassen worden. Er hat das Wachzimmer verlassen. Die beiden Kollegen W. und K. haben das Wachzimmer ebenfalls verlassen. B. hat dann begonnen, die Türglocke zum Wachzimmer zu betätigen. Das nicht normal und einmal, sondern laufend und ununterbrochen. Es wurde dann ihm erklärt, dass die Amtshandlung mit ihm abgeschlossen ist. Es wurde ihm alles mitgeteilt und er solle sich vom Wachzimmer entfernen. Herr B. hat dann weiterhin gegen die Eingangstüre gestoßen und geschlagen und weiterhin die Türglocke ununterbrochen betätigt. Zudem hat er begonnen, vorne heraußen herumzuschreien. Es sind Worte gefallen wie ?scheiß Polizei?, ?scheiß Österreich? sowie mehrere andere Ausdrücke vermutlich in kroatischer Sprache, die ich aber nicht kannte. B. wurde dann aufgefordert, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und von der Anzeigenerstattung wegen Lärmerregung/aggressiven Verhaltens in Kenntnis gesetzt. Die Aufforderung, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und auch die Abmahnungen hat er nicht befolgt. Daher wurde von mir gemäß § 45 VStG wegen Fortsetzung strafbarer Handlungen die Festnahme ausgesprochen. In weiterer Folge wurde B. von Kollegin O. und mir an den Oberarmen erfasst. Aufgrund seines renitenten Verhaltens und der weiteren Beschimpfungen ist er in die Handzelle des Wachzimmers verfrachtet worden. Herr B. hat sich in der Handzelle so renitent aufgeführt, dass er mehrmals mit den Fäusten und mit dem Kopf gegen die Handzellentüre geschlagen hat. Bis der Amtsarzt gekommen ist, habe ich versucht, B. davon abzuhalten, dass er sich weiter selbst verletzt. Der Amtsarzt hat dann B. untersucht. Das war aber nur bedingt möglich, da er immer wieder renitent wurde und kurze Zeit ruhig blieb, dann seine Meinung änderte und sich nicht mehr unte

rsuchen lassen wollte. Nach Abschluss der Amtshandlung ist vom Amtsarzt die Rettung verständigt worden, da er der Meinung war, dass Herr B. die Verletzungen, die er sich selbst in der Handzelle zugefügt hatte, auf alle Fälle in der Klinik untersuchen lassen sollte. Herr B. weigerte sich vorerst mit der Rettung mitzufahren. Der Amtsarzt setzte dann seine ganze Überredungskunst ein, sodass er dann schlussendlich mitgefahren ist.

 

Ich habe B. weder geschlagen noch misshandelt. Auch meine Kollegin S. O. hat Herrn B. weder geschlagen noch misshandelt. Bei der Amtshandlung am Wachzimmer wurden dem Beschwerdeführer B. auch keine Handfesseln angelegt. In meinem Beisein hat auch Kollege W. und K. den Beschwerdeführer nicht misshandelt.

 

Auf die Fragen des Amtssachverständigen gebe ich folgendes an:

 

Soweit ich das feststellen konnte, war B. meiner Meinung nach leicht alkoholisiert.

 

Auf die Fragen des Rechtsvertreters gebe ich folgendes an:

 

Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes, insbesondere im Hinblick darauf, dass zwischen 21.00 Uhr und 21.38 Uhr, das ist die neuerliche Festnahme, fast 40 Minuten verflossen sind, gebe ich an, dass ich mich an den Ablauf in zeitlicher Hinsicht nicht mehr erinnere. Ich verweise diesbezüglich auf die Anzeige. Wenn ich das dort so hingeschrieben habe, so wird das stimmen. In dieser Zeit haben wir Herrn B. weiß Gott wie oft abgemahnt, sein Verhalten einzustellen und dergleichen. Wir versuchten auch, mit Baresic ein normales Gespräch zu führen. Dies ist uns aber nicht gelungen. Von den Beschimpfungen wusste ich zu diesem Zeitpunkt noch nichts, denn meine Kollegen hatten noch keine Anzeige verfasst. Zu dem Zeitpunkt, als die Kollegen mit B. in das Wachzimmer gekommen sind, hatte ich noch mit anderen Amtshandlungen zu tun. Zu dem Zeitpunkt, als ich B. festgenommen habe, habe ich nicht festgestellt, dass er verletzt gewesen wäre. Ich weiß heute nicht mehr, wer den Amtsarzt gerufen hat, soweit ich mich aber erinnern kann, dürfte es der Wachkommandant gewesen sein. Ich kann heute nicht mehr sagen, wann der Amtsarzt gekommen ist, ob dies am Ende oder am Beginn der Amtshandlung war. Ich weiß heute nicht mehr, ob die Kollegen W. und K. noch mal in das Wachzimmer zurückgekommen sind. Das wäre aber möglich gewesen, wenn sie im Wachzimmer etwas arbeitsmäßig zu tun gehabt hätten. Ich glaube, dass die beiden Kollegen W. und K. mit dem Beschwerdeführer ziemlich sicher nicht mehr zusammengekommen sind.

 

Wenn mir vorgehalten wird, dass die Kollegen W. und K. nochmals in das Wachzimmer gekommen sind, so gebe ich an, dass ich dazu nichts sagen kann, denn ich habe sie nicht angerufen. Meine Kollegin O. und ich haben den Beschwerdeführer an den Oberarmen festgehalten und in das Wachzimmer gebracht. Es hat dann im Wachzimmer selbst keinen weiteren körperlichen Kontakt mehr gegeben. Er ist sofort in die Handzelle verfrachtet worden. Aufgrund dessen, weil der Beschwerdeführer so gegen die Zellentüre geschlagen hat, habe ich die Zellentüre geöffnet und ich stellte mich zwischen ihn und zwischen die Zellentüre. Er hat dann auf mich nicht eingeschlagen. Ich habe ihn aber nicht angegriffen. Die Türe war offen. Es waren immer wieder laufend andere Personen dabei, der Wachebeamte oder RI O. Als ich die Türe zur Handzelle aufgemacht habe, hatte der Beschwerdeführer schon Verletzungen. Die Zeit 21.00 Uhr habe ich angeführt als jenen Zeitpunkt, an dem Herr B. das Wachzimmer verlassen hat. Meine Amtshandlung ist dann begonnen worden um 21.38 Uhr. In solchen Fällen ist es üblich, dass Anzeigen unverzüglich geschrieben werden.

 

Wenn ich gefragt werde, warum meine Anzeige mit 22.1.2003 datiert ist, so gebe ich dazu an, dass es sich dabei um einen Fehler handeln muss, denn ich habe sie unmittelbar danach geschrieben.

 

Wenn ich gefragt werde, warum der Beschwerdeführer wegen meiner Anzeige noch nicht bestraft worden ist, so gebe ich dazu an, dass ich das nicht weiß.?

 

Die Zeugin RI S. O. gab folgendes zu Protokoll:

 

?Zu dem Zeitpunkt, als die Kollegen W. und K. in das Wachzimmer gekommen sind, war ich im Wachzimmer und habe dort Dienst versehen. Ich war dort zusammen mit Herrn Insp. Z. Herr B. ist dann wieder entlassen worden. Ich habe also bei der ersten Amtshandlung nichts zu tun gehabt. B. war dann außen vor dem Wachzimmer. Er hat dann aggressiv gegen die Eingangstür getreten und geläutet. Er hat den Finger einfach auf dem Klingelknopf gelassen. Es war durch sein Verhalten ein normales Arbeiten nicht mehr möglich. Hauptsächlich hat Insp. Z. versucht, ihn zu beruhigen, ich habe dieses Bemühen beobachtet. Es hat dann aber nichts gefruchtet. Ich habe dann gesehen, wie B. vor der Türe mit Insp. Z. schrie und ziemlich aggressiv geworden ist. B. hat heraußen herumgeschrieen. Insp. Z. versuchte, das zu beenden. Als dies nicht funktioniert hat bin auch ich hinaus und wollte Insp. Z. helfen. Insp. Z. hat ihm nämlich die Festnahme angedroht, wenn er das strafbare Verhalten nicht einstellt. Nachdem er das nicht getan hat, hat Insp. Z. die Festnahme ausgesprochen und wir haben ihn gemeinsam in die Handzelle verbracht. Zu dem Zeitpunkt, als sich B. draußen befand und herumgeschrieen hat, war er meiner Beobachtung nach nicht verletzt. Als er in die Handzelle hineingekommen ist, war er auch nicht verletzt. Ich habe Herrn B. nicht geschlagen. Ich habe auch nicht gesehen, dass einer meiner Kollegen ihn geschlagen oder anders misshandelt hätte. Wir haben Herrn B. keine Handschellen angelegt. Als B. in der Handzelle war, hat er zu randalieren begonnen. Er ist selbst mit dem Kopf gegen die Tür gelaufen. Ich vermute das, denn ich sah dann die Verletzungen am Kopf. Aufgrund dieser Verletzung wurde dann der Amtsarzt verständigt. In weiterer Folge wurde dann vom Amtsarzt auch die Rettung geholt. Zuerst wollte Herr B. mit der Rettung nicht mitfahren, dann ist er aber in weiterer Folge mit der Rettung mitgefahren.

 

Der Beschwerdeführer gibt folgendes an:

 

Die Zeugin S. O. habe ich nicht gesehen. Ich erinnere mich auch nicht daran, dass sie bei der Festnahme dabei war. Ich kann daher auch nicht sagen, ob Frau Insp. O. mich geschlagen hat oder nicht.

 

Die Zeugin gibt weiters an:

 

Auf die Fragen des Rechtsvertreters gebe ich folgendes an:

 

Wenn ich auf die zeitlichen Differenzen angesprochen werde, so gebe ich an, dass B. um 21.00 Uhr aus dem Wachzimmer entlassen worden ist. In der Folge hat er dann das strafbare Verhalten bei uns vor dem Wachzimmer gesetzt. Um 21.38 Uhr war dann meiner Erinnerung nach die Festnahme. Ich weiß das nicht mehr genau. Ich weiß heute nicht mehr genau, wann Kollege Z. das erste Mal hinausgegangen ist um mit B. zu sprechen. Wir haben in dieser Angelegenheit nicht fast 40 Minuten tatenlos zugesehen, sondern der Großteil der Zeit war das vergebliche Intervenieren von Herrn Insp. Z. bei Herrn B. Insp. Z. hat sich wirklich bemüht, ihn zu beruhigen. Wir hatten ja mit B. nichts zu tun, denn es gab ja für uns keine Vorgeschichte. Wir waren ja am Wachzimmer.

 

Wenn ich gefragt werde, wann der Amtsarzt geholt worden ist, so gebe ich an, dass ich das heute nicht mehr weiß. Ich glaube, dass die Besatzung W./K. nochmals so ca gegen 10.00 Uhr zurückgekommen ist. Es ist nämlich so, dass um 22.00 Uhr die Ablöse war. Es waren dann alle im Wachzimmer. Ich weiß heute nicht mehr genau, ob Insp. Z. versucht hat, Herrn B. in der Handzelle zu beruhigen, es war ja auch noch der Wachkommandant da. Soviel ich weiß, war der Wachkommandant an der Tür zur Zelle. Ich kann heute nicht sagen, ob Herr Insp. Z. in der Zelle war oder nicht. Ich weiß auch nicht, ob RI W. oder RI K. in der Zelle waren.?

 

Der Amtssachverständige erstellte folgendes Gutachten:

 

?Nach den Unterlagen ist als Beginn des Vorfalles der Zeitpunkt 10.11.2002 ab ca 20.45 Uhr anzunehmen, als es zum ersten Kontakt mit dem Beschwerdeführer durch die Polizeibeamten kam. Weiters ist dokumentiert, dass die ärztliche Untersuchung durch den Polizeiamtsarzt am 10.11.2002 ab 22.45 Uhr erfolgte und schließlich der Behandlungsbeginn an der Universitätsklinik für Unfallchirurgie Innsbruck mit 10.11.2002 um 23.23 Uhr festgehalten ist.

 

Aus dem polizeiärztlichen Untersuchungsbericht sind Verletzungen nicht abzuleiten, der Beschwerdeführer ließ sich offensichtlich nicht untersuchen, sodass auch Verletzungen nicht festgehalten wurden.

 

Aus den Unterlagen der Unfallchirurgie Innsbruck geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung an der Stirn zeigte in Stirnmitte in Form einer 1 x 1,5 cm großen Hautabschürfung und Schwellung in diesem Bereich, weiters wurden an Verletzungen festgestellt eine Schwellung über dem Grundgelenk des Ringfingers links und rechts. Im Weiteren wurden Röntgenuntersuchungen des Schädels und beider Hände durchgeführt, wobei knöcherne Verletzungen nicht festgestellt werden konnten. Nach Wundreinigung wurde der Beschwerdeführer entlassen, eine Kontrolle wurde in 5 Tagen vereinbart bzw bei Verschlechterung des Zustandsbildes. Am 15.11.2002 erschien B. neuerlich an der Unfallchirurgie und klagte immer noch über Beschwerden, insbesondere nunmehr über Beschwerden im Nacken und an der Halswirbelsäule sowie an der Brustwirbelsäule. Eine weitere eingehende Untersuchung zeigte am Brustkorb links in Höhe der Brust einen 1 cm großen Bluterguss. Die weitere Untersuchung ergab einen Schulterschiefstand rechts und eine Verbiegung der Wirbelsäule vorbestehender Art, wobei der Patient äußerst schmerzempfindlich und schon bei Berührung des Körpers mit Schmerzäußerungen reagierte. Schließlich wurden auch Schmerzen an den Schultern angegeben, auch Schmerzen am Kopf und am rechten Bein. Nunmehr wurde hier am rechen Unterschenkel eine in Abheilung befindliche Hautabschürfung festgestellt. Ergänzende Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule und der Brustwirbelsäule ergaben keine Befunderweiterung, auch nicht die nachträgliche neuerliche Befundung der Röntgenbilder vom 10.11.2002.

 

An Verletzungen sind beim Beschwerdeführer somit dokumentiert eine 1 x 1,5 cm große Hautabschürfung und Schwellung in Stirnmitte hoch frontal, weiters eine Schwellung im Bereich des Grundgelenktes am 4. Finger beidseits, schließlich ein 1 cm großer Bluterguss an der linken Brust und eine Hautabschürfung im rechten Unterschenkel.

 

Das Verletzungsmuster ist mit der Anlage von Handfesseln, wie in verschiedenen Eingaben behauptet, in keiner Weise in Einklang zu bringen. Die Verletzung hoch frontal in Stirnmitte ist keine solche, wie sie im Rahmen eines Sturz-Aufschlaggeschehens zustande kommen könnte, sondern stützt die Verantwortung der Zeugen, dass hier ein Anrennen des Kopfes an ein festes Hindernis durchaus verletzungsursächlich gewesen sein konnte. Die Verletzungen im Bereich der Grundgelenke des 4. Fingers beidseits in Form von Schwellungen sind auf umschriebene stumpf-mechanische Gewalteinwirkung zurückzuführen, wie sie regelhaft bei aktiven Schlagverletzungen zu beobachten sind. Auch diese Verletzung lässt eine fremde Gewalteinwirkung in der vom Beschwerdeführer behaupteten Art nicht annehmen, sondern wäre durch Schläge gegen ein festes Hindernis, wie von den vernommenen Zeugen, angegeben, zwanglos erklärlich. Die Hautabschürfung im rechten Unterschenkel ist relativ unspezifisch, kann durch eine Dritteinwirkung zustande gekommen sein. Auch die kleine umschriebene Blutunterlaufung an der linken Brust, 5 Tage nach dem Vorfall festgestellt, ist, sofern sie dem gegenständlichen Vorfall zugeordnet wird, relativ unspezifisch und darauf hinweisend, dass eine umschriebene Gewalteinwirkung stattgefunden hatte, welche aber im Weiteren nicht identifizierbar ist, für eine Schlageinwirkung wäre die Ausdehnung des Blutergusses 5 Tage nach der Gewalteinwirkung eher sehr ungewöhnlich.

 

Zusammenfassend ergibt das dokumentierte Verletzungsmuster beim Beschwerdeführer keinen Anhalt dafür, dass fremde Gewalteinwirkung im Sinne einer Misshandlung stattgefunden hat. Die Hautabschürfung am rechten Unterschenkel könnte eine Dritteinwirkung sein. Das Verletzungsmuster im Gesicht und an den Händen wäre aber zwanglos in Einklang zu bringen mit jenem Vorgehen, wie dies von den Zeugen geschildert wurde, nämlich im Sinne einer Selbstbeschädigung durch Anrennen oder Schlagen gegen feste Hindernisse.?

 

Dem Vertreter des Berufungswerbers wurde der ärztliche Befund und Gutachten übermittelt, aus dem sich auch ergibt, was der untersuchende Amtsarzt auf der Rückseite handschriftlich vermerkt hat.

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist von folgendem entscheidungswesentlichem Sachverhalt auszugehen:

 

Am 10.11.2002 um 20.40 Uhr wurde die Besatzung der Funkstreife ?XY" (RevI XY und RevI XY) Landestheatervorplatz im Zuge einer Amtshandlung (Bezettelung mehrerer vorschriftswidrig abgestellter Fahrzeuge) von Kurt W. angehalten wobei dieser folgendes sinngemäß angab:

 

?Bitte kommen Sie schnell. In der Universitätsstraße auf Höhe des Volkskunstmuseums gehen zwei Männer in Richtung Angerzellgasse, wobei der kleinere der beiden, welcher mit einem weißen Hemd und einer dunklen Jacke bekleidet ist, bereits zwei eiserne Müllkübel unmittelbar vor fahrende Autos auf die Straße geworfen und diese somit zum unmittelbaren Abbremsen genötigt hat. Einer der Müllkübel befand sich am Rennweg auf Höhe des Durchganges in die Hofgasse, der zweite in der Universitätsstraße auf Höhe des Volkskunstmuseums. Soweit ich gesehen habe konnten die betroffenen Fahrzeuglenker immer noch rechtzeitig abbremsen. Des Weiteren kletterte der Mann vom Gehsteig über die Absperrung auf die Fahrbahn, hielt mehrere Fahrzeuge an, und beschimpfte in weiterer Folge die Insassen. Mich hat er auch angehalten und bespuckte in weiterer Folge dann noch mein Auto. Der zweite, etwas größere Mann hat lediglich dabei zugesehen.?

 

Die beiden Beamten begaben sich daraufhin an die bezeichnete Örtlichkeit. Dabei wurde sogleich festgestellt, dass am Rennweg vor der Hofburg, auf Höhe des Durchganges in die Hofgasse (Fiakerstandplatz) ein eiserner Müllkübel der Stadt Innsbruck auf der Fahrbahn lag. Der Müllkübel war zur Hälfte entleert und lag ca 1 Meter in der Fahrbahn. Des Weiteren wurde festgestellt, dass in der Universitätsstraße auf Höhe des Volkskunstmuseums ein weiterer Müllkübel auf dem in Richtung Osten führenden Fahrstreifen der Fahrbahn lag. Beide Müllkübel lagen in der Fahrbahn und waren auf Grund ihrer Farbe in der Dunkelheit für Fahrzeuglenker fast nicht erkennbar und stellten somit eine besondere Gefährdung dar. Um eine weitere Gefährdung nachkommender Fahrzeuglenker hintanzuhalten, wurden die beiden Müllkübel vorerst an den Fahrbahnrand gelegt.

Im Zuge der im Anschluss durchgeführten weiteren Fahndung nach den Verursachern wurden von den beiden Beamten in der Angerzellgasse zwei Personen beobachtet, wobei einer der beiden ein sehr auffälliges Verhalten an den Tag legte. Als sich die beiden Beamten den beiden Männern näherten, konnten sie feststellen, dass es sich bei einem der beiden um den von W. beschriebenen Mann handelte. Die beiden Männer konnten schließlich in der Angerzellgasse auf Höhe des Hauses Nr 10 angehalten werden.

 

Nachdem der kleinere der beiden Männer eindeutig der Beschreibung des Weissgerber zuzuordnen war, wurden diesem von RI H. W. die Übertretungen vorgehalten. Der Beschwerdeführer, welcher offensichtlich alkoholisiert war, bestritt vehement jeglichen Zusammenhang mit den vom Beamten gemachten Vorhalten. Der Beschwerdeführer begann in weiterer Folge laut umherzuschreien und wild mit den Händen herumzugestikulieren. Er wurde vom Beamten abgemahnt, und gleichzeitig aufgefordert, sein störendes Verhalten sofort einzustellen.

Er wurde vom Beamten in weiterer Folge aufgefordert, mit ihm zurückzugehen und die beiden Müllkübel wieder an ihren ursprünglichen Platz zu verbringen. Während er sich mit dem Beschwerdeführer zu Fuss wiederum in Richtung Universitätsstraße begab, verblieb RevI K. mit dem zweiten Mann am Anhalteort. Als sich RI H. W. mit dem Beschwerdeführer der Kreuzung Angerzellgasse - Universitätsstraße näherte, begann der Beschwerdeführer wiederum laut umherzuschreien und den Beamten lautstark zu beschimpfen, wobei er die Worte ?Arschloch ? und ?Scheiß Polizei ? gebrauchte. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge unter Androhung der Anzeigeerstattung erneut abgemahnt und aufgefordert sein strafbares Verhalten unverzüglich einzustellen.

 

Als sich RI H. W. und der Beschwerdeführer kurze Zeit später dem ersten Müllkübel, welcher in der Universitätsstraße auf Höhe des Volkskunstmuseums am Fahrbahnrand lag, näherten, begann der Beschwerdeführer erneut laut umherzuschreien. Er weigerte sich strikt, den Müllkübel aufzuheben und trat mit den Füßen gegen die die dort befindliche Hausmauer des Tiroler Volkskunstmuseums. Der Beschwerdeführer wurde nunmehr erneut abgemahnt und aufgefordert sein strafbares Verhalten einzustellen. Da dieser jedoch immer lauter zu schreien begann, dabei auch immer wieder die Wörter ?Scheiß Polizei" und ?Scheiß Österreich" gebrauchte, wurde er von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt.

 

Da der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten nicht einstellte, wurde er unter Androhung der Festnahme aufgefordert sein strafbares Verhalten einzustellen und sich auszuweisen. Daraufhin ließ sich dieser unter lautem Geschrei zu Boden fallen. Mehrere Aufforderungen durch RI W., aufzustehen und sich auszuweisen, fruchteten nicht. Er schrie immerzu lautstark in einer ausländischen Sprache umher. Plötzlich sprang er vom Boden auf, nahm eine Art Angriffsstellung ein und ballte seine Hände immer wieder zu Fäusten. Zudem schrie er lautstark umher und gestikulierte wild mit den Fäusten vor dem Beamten umher. Er wurde daraufhin aufgefordert sein aggressives Verhalten sofort einzustellen, und diesem gleichzeitig erneut die Festnahme angedroht.

 

Da der Beschwerdeführer weiterhin nicht bereit war, seine Identität bekanntzugeben bzw sich auszuweisen, wurde dieser daraufhin zwecks Identitätsfeststellung gemäß § 35 SPG am 10.11.2002, um 20.55 Uhr, in das Wachzimmer Innere Stadt verbracht. Die Überstellung wurde mit dem Streifenkraftwagen BP 7.070 durchgeführt und verlief abgesehen von weiteren lautstarken Beschimpfungen ohne weitere Vorfälle. Im Wachzimmer konnte in weiterer Folge die Identität des Beschwerdeführer geklärt werden.

 

Nachdem die Identität des Beschwerdeführers festgestellt worden war, wurde er wieder aus dem Wachzimmer entlassen. Auch die Funkstreifenbesatzung (Revl W. und RevI K.) setzten die Streife wieder fort und verließen das Wachzimmer. Im Wachzimmer befanden sich somit nur noch Insp Z., RevI O. und AI G. Sa. Der Beschwerdeführer weigerte sich, von der Eingangstüre des Wachzimmers wegzugehen und terrorisierte die diensthabenden Beamten dadurch, dass er unentwegt die Eingangsglocke betätigte und über mehrere Minuten mit dem Finger auf dem Knopf blieb. Unter diesen Umständen war jegliche weitere Arbeit im Wachzimmer unmöglich. Er trat weiters gegen die Eingangstüre und schlug mit den Fäusten gegen dieselbe. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals auf

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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