Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Josef Hauser über die Berufung des Herrn K. N., geb. am 18.11.1951, whft. in 6393 St. Ulrich a.P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 10.07.2003, Zl VK-1765-2003, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 31.02.2003 um 16.40 Uhr
Tatort: Nauders, auf der B 180, Strkm. 46,700, in Fahrtrichtung
Landeck
Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, KB-XXXX und KU-YYYY
Sie haben es als verantwortlich beauftragter Fuhrparkleiter der Firma N. Transport & Logistik GesmbH, welche als Zulassungsbesitzerin des ggst. Sattelkraftfahrzeuges aufscheint, unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Beladung dem KFG entspricht, da das von H. E.W. gelenkte Kfz ein tatsächliches G.G. von 40.650 kg aufgewiesen hat, obwohl die Summe der höchsten zulässigen G.G, abzüglich der größeren der höchsten Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten bei einem in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassen Kfz von 40.000 kg um 650 kg überschritten wurde.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG iVm § 9 Abs 2 VStG?
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 75,00, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, verhängt und gleichzeitig ein Verfahrenskostenbeitrag festgesetzt.
Dagegen wurde vom Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, aus beiliegendem Fachbrief ergebe sich ein Ladegewicht von 22.880 kg und sei die Nutzlast des betreffenden Lastkraftwagens wesentlich höher. Es könne daher nur sein, dass die Gewichtsangaben des Absenders nicht richtig gewesen seien. Nachdem Frischobst in der Regel nach Gewicht verkauft werde, habe der Fahrer keinerlei Zweifel an den richtigen Gewichtsangaben gehabt und ihn über eine eventuelles Übergewicht nicht verständigt. Eine Überladung liege daher außerhalb seines Einflussbereiches und sei daher das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen wie folgt:
§ 4 Abs 7a KFG normiert, dass bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten darf. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 von 100, gerundet auf volle 1.000 kg, zu erhöhen. Als Resultat ergibt sich somit im gegenständlichen Fall für den betreffenden LKW-Zug eine zulässige Summe der Gesamtgewichte von 40.000 kg. Diese zulässige Summe der Gesamtgewichte wurde somit um 650 kg überschritten.
Daneben schreibt § 101 Abs 1 lit a KFG vor, dass die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig ist, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.
Gemäß § 103 Abs 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung ? unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder ? bewilligungen ? den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
Bei den Bestimmungen des § 4 Abs 7a KFG und § 101 Abs 1 lit a KFG handelt es sich um zwei völlig verschiedene Tatbestände, bei denen die erste Bestimmung insbesondere den Schutz von Straßen und Straßenbauanlagen und die zweite Bestimmung insbesondere die Sicherheit des Fahrzeuges im Auge hat. Im gegenständlichen Fall liegt zweifellos eine Übertretung des § 4 Abs 7a KFG vor. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses werden jedoch die Bestimmungen der §§ 4 Abs 7a und 101 Abs 1 lit a KFG vermischt. Dem Berufungswerber wird nämlich vorgeworfen, bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt habe das gelenkte Kraftfahrzeug ein tatsächliches Gesamtgewicht von 40.650 kg aufgewiesen (§ 4 Abs 7a KFG) obwohl die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte, abzüglich der größeren der höchsten Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten (§ 101 Abs 1 lit a KFG), überschritten worden seien.
Dieser Spruch entspricht jedoch in keiner Weise dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG, zumal dem Berufungswerber damit die Tat nicht in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wurde, dass dieser in die Lage versetzt worden wäre, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Nachdem auch der Spruch der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung vom 02.04.2003 denselben Wortlaut aufweist, liegt auch keine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.