Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm § 24 VStG, BGBl Nr 52/1991, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ** ** ****, Zl 3-*****-**, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von ? 72,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden) wegen Übertretung des § 4 Abs 1 des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes verhängt. Es wird ihm angelastet, als Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten mehrspurigen Kraftfahrzeuges der Bezirkshauptmannschaft X über deren schriftliche Anfrage vom ** ** **** nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung darüber Auskunft erteilt zu haben, wem er dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat.
Der Beschuldigte hat gegen das Straferkenntnis rechtzeitig berufen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Die Berufungsbehörde hat gemäß § 66 Abs 4 AVG, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Der Spruch eines Straferkenntnisses hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, nach § 44 a VStG unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Gemäß § 4 Abs 1 des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für dessen Halten oder Parken eine Abgabe zu entrichten war, der Strafbehörde über Verlangen darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat.
§ 44 a Z 1 VStG gebietet, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass eine Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.
?Unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat? bedeutet, dass im Spruch eines Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren), auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen zu widerlegen und des weiteren muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
§ 4 Abs 1 des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes kann nur von Zulassungsbesitzern von Fahrzeugen, für deren Halten oder Parken eine Abgabe zu entrichten war, übertreten werden. Es handelt sich dabei nicht um ein Merkmal der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG, sondern um ein Tatbestandsmerkmal der verletzten Verwaltungsvorschrift. Dem Beschuldigten wird im Spruch des Straferkenntnisses lediglich angelastet, Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges zu sein, nicht jedoch, dass für dieses die Kurzparkzonenabgabe zu entrichten war. Da dieser Umstand zudem weder der Begründung des Straferkenntnisses noch einer Verfolgungshandlung zu entnehmen ist, scheidet auch eine Spruchkorrektur durch die Berufungsbehörde aus.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51 e Abs 2 Z 1 VStG unterbleiben, weil der Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.