TE Vfgh Beschluss 1998/12/1 B2124/98, G230/98

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Veröffentlicht am 01.12.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags mangels Bezugnahme auf den dem Antrag zugrundeliegenden Artikel des B-VG; Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Spruch

1. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

2. Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, der Unschuldsvermutung und der Freiheit des Eigentums. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VerfGG).

2. In der vorliegenden, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten und als "Individualantrag gemäß Art139 B-VG" bezeichneten Eingabe führt der Antragsteller aus, den letzten Halbsatz des §14 Abs3 des Bundesgesetzes über den Führerschein, BGBl. I Nr. 120/1997, "gemäß Art131 B-VG" bekämpfen zu wollen. Die Wortfolge "..., und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente deren gemäß §35 Abs2 FSG zuständigen Organe zur Überprüfung auszuhändigen" sei als verfassungswidrig aufzuheben.

Gemäß §15 Abs2 VerfGG ist für Anträge an den Verfassungsgerichtshof (unter anderem) die Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, zwingendes Erfordernis. Die Eingabe stützt sich zwar auf zwei, voneinander verschiedene Artikel des B-VG (Art139 und Art131), ohne aber auf den Artikel bezugzunehmen, auf Grund dessen, dem Wortlaut des in der Eingabe gestellten Antrages zufolge, der Verfassungsgerichtshof angerufen werden soll. Das Fehlen dieses Erfordernisses in einer Eingabe stellt - wie der Verfassungsgerichtshof schon des öfteren ausgesprochen hat (vgl. etwa VfSlg. 8733/1980, 11243/1987, 12442/1990) - keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar. Ist eine Eingabe jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, so führt dies zu ihrer Zurückweisung.

Der Antrag ist mithin aus diesem Grund gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2124.1998

Dokumentnummer

JFT_10018799_98B02124_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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