TE UVS Steiermark 2003/08/27 30.5-42/2002

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2003
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner über die Berufung des W A R gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 12.9.2002, GZ.: III/S-12.142/02, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung dem Grunde nach mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Bescheidspruch hinsichtlich der Tatzeit lautet: "in der Zeit vom 9. November bis zum 18. November 2001"

Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG eine Strafe von ? 800,-- - im Uneinbringlichkeitsfall? 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe - verhängt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von ?

80,--. Der Gesamtbetrag ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem im Spruch bezeichneten Straferkenntnis wurde W A R eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) zur Last gelegt und hiefür eine Geldstrafe von ? 1.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Folgender Sachverhalt wurde im Bescheidspruch festgestellt: Sie haben am 8.11.2001 in G, in der K W als geschäftsführender Obmann des Vereines Fa. K W mit Sitz in G

somit als gem. § 9 VStG zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortlicher, eine Ausspielung (Tombola) im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG veranstaltet, die nicht unter die Monopolausnahme des § 4 GSpG fällt und somit dem Bund vorbehalten ist, obwohl der Bund Ihnen keine Bewilligung für eine Ausspielung nach den §§ 32 bis 35 GSpG erteilt hat. Dagegen richtet sich die Berufung vom 7.10.2002. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von nachstehender Sach- und Rechtslage ausgegangen: Dem vorliegenden Akt der Bundespolizeidirektion Graz kann entnommen werden, dass der angelastete Sachverhalt vom Bundesministerium für Finanzen zur Anzeige gebracht wurde. Im hierüber eingeleiteten erstinstanzlichen Strafverfahren wurde der Berufungswerber als Vereinsobmann, über Vorhalt des angezeigten Tatbestandes am 5. Februar 2002 im Rahmen der Parteieneinvernahme dazu befragt. Dabei räumte der Berufungswerber ein, dass für die anlässlich des dreijährigen Bestehens der Anlage "K W" vom Verein "K W" veranstalteten Tombola keine Bewilligung des Magistrates Graz, Steueramt, eingeholt worden sei. Zur Durchführung der Tombola gab er an, dass insgesamt 6.000 Lose aufgelegt worden seien, 12.000 Losgutscheine seien verschickt worden. Zu jedem Eintritt in die "K W" (Eintrittspreis S 75,-- wochentags, S 90,-- am Wochenende) habe jeder Besucher ein Gratislos erhalten. Da Interesse für mehrere Lose

bestanden habe, sei schließlich hiefür ein Preis von S 20,-- pro Los verlangt worden. In der Zeit zwischen 10. und 18. November 2001 seien zu diesem Preis insgesamt 414 Lose - Einnahmen sohin S 8.280,-- (? 601,73) - vom Verein verkauft worden. Es habe insgesamt 4.000 Preise gegeben, sowie Trostpreise für Lose ohne Gewinn. Es habe sich dabei vorwiegend um Geschenke von Firmen gehandelt. Seitens des Vereines habe keine Gewinnabsicht bestanden. Auch habe es in Anbetracht der Unkosten keinen finanziellen Vorteil gegeben. Als Beweismittel wurde ein Folder der "K W", in welchem die Dreijahresfeier vom 9. November bis 17. November 2001 beworben wurde, vorgelegt, ebenso eine Liste über die angeführten Preise. Den in Kopie der Niederschrift beigelegten Zeitungsausschnitten kann entnommen werden, dass die Veranstaltung darin mit Programmablauf angekündigt wurde, wobei in Aussicht gestellt wurde, dass es zu jeder Eintrittskarte ein Gratislos für eine Tombola mit Gewinnen von über 4.000 Preisen gibt. Bei seiner Einvernahme am 22. Mai 2002 merkte der Berufungswerber noch an, dass durch den Verkauf der Lose kein persönlicher Gewinn erzielt worden sei und die Lose in die Buchhaltung des Vereines aufgenommen und somit der Versteuerung zugeführt worden seien. In seiner Berufung verantwortet sich der Berufungswerber weiterhin damit, er sei der Meinung, dass es sich um kein Glücksspiel gehandelt habe. Begründet wird diese Auffassung damit, dass alle Losbesitzer einen Gewinn erhalten hätten. Die Gewinne im Wert von ca ? 10.000,-- seien deutlich höher gewesen, als die erzielten Einnahmen in der Höhe von ca ? 600,--. Dies müsste zumindest mildernd bei einer Strafbemessung berücksichtigt werden. In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes wird Folgendes festgehalten: Gemäß § 1 Abs 1 GSpG sind Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes, Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt (§ 2 leg cit). Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist gemäß § 3 GSpG, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). Im vorliegenden Fall handelt es sich unbestritten um die Durchführung eines Tombolaspieles. Darunter sind die im § 33 Abs 1 leg cit näher beschriebenen Ausspielungen zu verstehen. Das Recht zur Durchführung solcher Tombolaspiele kann der Bund gemäß § 36 GSpG durch Bewilligung unter den in Abs 2 näher beschriebenen Voraussetzungen an andere Personen übertragen. Die Bewilligung für Tombolaspiele wird von dem für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Landeshauptmann nach den Vorgaben der Bestimmung des § 38 leg cit erteilt. Erst nach Erteilung der Bewilligung darf eine Ausspielung öffentlich angekündigt werden. Das gegenständliche Tombolaspiel wurde öffentlich angekündigt und in der Zeit vom 9. November bis zum 18. November 2001 vom Verein "K W", Vereinssitz:

G durchgeführt. Die Tatzeit war dementsprechend von der erkennenden Behörde im Rahmen ihrer Änderungsbefugnis gemäß § 66 Abs 4 AVG im Bescheidspruch zu korrigieren. Der Berufungswerber ist Obmann dieses Vereins und vertritt den Verein entsprechend den Statuen nach außen. Er ist somit gemäß § 9 VStG verantwortlich zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften. Dem Einwand des Berufungswerbers, es habe sich seiner Meinung um kein Glücksspiel gehandelt, ist Folgendes entgegenzuhalten: Tombolaspiele unterliegen gemäß § 4 Abs 5 GSpG nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital (das Produkt aus der Anzahl und dem Stückpreis der aufgelegten Spielanteile) solcher Ausspielungen desselben Veranstalters ? 4.000,-- im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird festgestellt, dass das Tombolaspiel nicht unter diese Monopolausnahme gefallen ist. Diese Feststellung wird zwar nicht näher begründet, trifft jedoch im Ergebnis aus folgenden Gründen zu. Der Verein "K W" hat entgegen der Argumentation des Berufungswerbers mit der Ausspielung, dem Tombolaspiel, sehr wohl Interessen verfolgt. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, wurde die Teilnahme an der Dreijahresfeier, für welche Eintrittspreise - S 75,-- bzw S 90,-- - zu bezahlen waren, durch das Riesen-Tombola -Spiel attraktiviert. Abgesehen von den laut Aufstellung des Berufungswerbers verkauften 414 Losen zum Preis von S 20,-- pro Los dienten auch die Gratislose, die zu jeder Eintrittskarte dazugegeben wurden, schließlich dem Zweck, möglichst viele eintrittzahlende Teilnehmer für diese Feier anzuwerben. Letztendlich ist auch anzunehmen, dass der Verein "K W" durch diese Veranstaltung aufmerksam machen bzw diese publik machen wollte. Daran ändert auch der weitere Einwand des Berufungswerbers, wonach alle Losbesitzer einen Gewinn erhalten hätten und tausende Lose an Kunden verschenkt worden seien, nichts. Wenn weiters darauf hingewiesen wird, die in Aussicht gestellten Gewinne im Wert von ca ? 10.000,-- seien deutlich höher gewesen, als die erzielten Einnahmen von ca ? 600,--, so ist auch dieser Umstand gegebenenfalls nicht geeignet, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen. Dazu wäre auch anzumerken, dass es sich laut Aussage des Berufungswerbers vorwiegend um Werbgeschenke von Firmen gehandelt hat. Die Trostpreise waren schließlich Gegenstände von geringem Wert. Aus diesen Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber die angelastete Verwaltungsübertretung begangen und zu verantworten hat. Was die Strafbemessung betrifft, wurde im Rahmen der Beurteilung des Verschuldens des Berufungswerbers im Sinne des § 19 Abs 2 VStG sein Vorbringen, wonach er nicht gewusst habe, dass er eine Bewilligung für die Ausspielung der Tombola nach dem Glücksspielgesetz benötigt hätte, berücksichtigt. Dieser Einwand stellt zwar keinen Schuldausschließungsgrund dar, zumal es der Rechtslage entspricht, dass einem Veranstalter die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen zugemutet werden kann und er sich erforderlichenfalls Informationen darüber bei den zuständigen Stellen zu verschaffen hat. Jedoch ist die erkennende Behörde von einem fahrlässigen Verhalten des Berufungswerbers ausgegangen. Das entsprechend verminderte Strafausmaß trägt auch den vom Berufungswerber bekannt gegebenen persönlichen Verhältnissen Rechung, wonach der Berufungswerber als Alleinverdiener für seine Gattin und zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig ist und der vorgelegte Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2000 einen Verlust von ? 3.802,77 ausweist. Eine weitere Strafherabsetzung war beim gesetzlichen Strafrahmen des § 52 Abs 1 GSpG, welcher eine Geldstrafe bis zu ? 22.000,-- vorsieht, nicht möglich, zumal Strafen einen spürbaren Vermögensnachteil darstellen sollen, um den Strafzweck, der Begehung gleichartiger Übertretungen künftig entgegenzuwirken, zu erfüllen. Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zweiter Instanz fallen gemäß § 64 VStG durch diese Entscheidung nicht an, der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Strafverfahrens war als Folge der Herabsetzung der verhängten Strafe entsprechend zu reduzieren.

Schlagworte
Glücksspiel Tombola Lose Veranstalter persönliche Interessen Vereinsfeier Ausnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten