Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Schmied über die Berufung der Frau Arabelle K gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 28.5.2002, Zl. MA 36-KS 672/01, wegen drei Übertretungen der §§ 32 Z 4 in Verbindung mit § 29 Wiener Veranstaltungsgesetz in Verbindung mit den §§ 4 Abs 9, 5 Abs 2, 19 Abs 5 und 25 Abs 4 Wiener Veranstaltungsstättengesetz nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 2.9.2003 entschieden:
In der Schuldfrage wird der Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG insofern Folge gegeben, als im Spruch der Punkt 4.) zur Gänze gestrichen wird. Im Übrigen wird der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm lautet:
?32 Abs 1 Z 4 in Verbindung mit § 29 Abs 1 Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 58/2000, in Verbindung mit den §§ 4 Abs 9, 5 Abs 2 und 19 Abs 5 des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 29/1990 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/1999"
In der Straffrage wird der Berufung insofern Folge gegeben, als an Stelle von drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 420 Euro (insgesamt 1260,-- Euro) und drei Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 3 Tagen (insgesamt 9 Tage) nur eine einzige Geldstrafe von 600 Euro, sowie eine einzige Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt wird.
Die Strafsanktionsnorm lautet:
?§ 32 Abs 1 Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 58/2000". Der von der Berufungswerberin zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit 60 Euro, das sind 10% der nunmehr verhängten Geldstrafe, festgesetzt.
Die Berufungswerberin hat gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt:
?Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen Berufene der M Gastronomie GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 23.6.2001 in Wien, S-ufer, clubschiff J, das Schiff dem Herrn Thomas H zur Veranstaltung einer Party mit Publikumstanz zur Verfügung gestellt hat. Dabei wurde bei der von der Magistratsabteilung 36-V durchgeführten Kontrolle festgestellt, dass diese Gesellschaft den gemäß § 29 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971 idgF auferlegten Pflichten als Inhaber der Veranstaltungsstätte insofern nicht entsprochen hat, als entgegen;
1) dem § 4 Abs 9 des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes LGBl. für Wien NR. 29/1990 der Hauptausgang durch einen Verhang verschlossen war, welcher eine Behinderung und Stolpergefahr im Fluchtfalle darstellen würde.
2) dem § 5 Abs 2 des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes, LGBL. für Wien NR. 29/1990 idgF vom Stehflügel des Hauptausganges der Pankiverschluss (Triebriegelgriff) entfernt worden war, und somit die Türe nicht in ihrer gesamten Breite geöffnet werden konnte.
3) dem § 19 Abs 5 des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes LGBl. Nr. 29/1990 idgF die Notbeleuchtung nicht eingeschaltet war und auch nach Aufforderung nicht eingeschaltet werden konnte.
4) dem § 25 Abs 4 des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes LGBl. Nr. 29/1990 idgF ein vorhandener Feuerlöscher zum Teil beschädigt war, da die Plombierung entfernt war und damit auch die Sicherungsringe sowie die Sicherungsstifte fehlten. Die Funktionstüchtigkeit konnte somit nicht festgestellt werden. Wegen dieser Übertretungen
1.) des § 32 Z 4 iVm § 29 Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, iVm § 4 Abs 9 Wiener Veranstaltungsstättengesetz, LGBl. für Wien Nr. 29/1990, iVm § 9 Abs 1 VStG 1991
2.) des § 32 Z 4 iVm § 29 Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, iVm § 5 Abs 2 Wiener Veranstaltungsstättengesetz, LGBl. für Wien Nr. 29/1990, iVm § 9 Abs 1 VStG 1991
3.) des § 32 Z 4 iVm § 29 Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, iVm § 19 Abs 5 Wiener Veranstaltungsstättengesetz, LGBl. für Wien Nr. 29/1990, iVm § 9 Abs 1 VStG 1991, und
4.) des § 32 Z 4 iVm § 29 Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, iVm § 25 Abs 4 Wiener Veranstaltungsstättengesetz, LGBl. für Wien Nr. 29/1990, iVm § 9 Abs 1 VStG 1991
wurden über die Berufungswerberin drei Geldstrafen von je Euro 420,--, drei Ersatzfreiheitsstrafen im Uneinbringlichkeitsfalle von je
3 Tagen, verhängt und ihr gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von Euro 126,-- vorgeschrieben. Das Straferkenntnis basiert auf der von Referent Jo verfassten Anzeige des Magistrates der Stadt Wien vom 25.6.2001. Darin wird festgehalten, dass am 23.6.2001 um 23.30 Uhr in Wien, S-ufer, am Clubschiff J eine Party mit Publikumstanz durchgeführt wurde. Als Veranstalter sei Herr Thomas H namhaft gemacht worden. Die Veranstaltungsstätte sei mittel besucht gewesen. Der Hauptausgang sei durch einen Vorhang verschlossen gewesen, der eine Behinderung und Stolpergefahr im Fluchtfalle dargestellt hätte. Zudem sei vom Stehflügel des Hauptausganges der Panikverschluss (Triebriegelgriff) entfernt worden, sodass die Tür sich nicht in voller Breite habe öffnen lassen. Die Notbeleuchtung sei nicht eingeschaltet gewesen und habe auch nach Aufforderung nicht eingeschaltet werden können. Laut Angaben des Herrn Sepp L von der M GesmbH, der sich als Pächter und Vermieter der Veranstaltungsstätte vorgestellt habe, sei die Anlage kaputt gewesen. Ein vorhandener Feuerlöscher sei zum teil beschädigt gewesen, da die Plombierung entfernt und damit auch die Sicherungsringe sowie die Sicherungsstifte gefehlt hätten. Die Funktionstüchtigkeit habe daher nicht festgestellt werden können. Als handelsrechtliche Geschäftführerin der M Gastronomiebetriebs GesmbH, welche zur Tatzeit Inhaberin der Veranstaltungsstätte war, scheint im daraufhin von der erstinstanzlichen Behörde eingeholten Firmenbuchauszug die Berufungswerberin auf. Mit behördlichem Schreiben vom 14.9.2001 wurde die Berufungswerber zur Rechtfertigung bezüglich der Tatvorwürfe, die nunmehr in den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses Eingang gefunden haben, aufgefordert. Die Berufungswerberin hat dazu trotz ordnungsgemäßer Zustellung keine Stellungnahme abgegeben, woraufhin die erstinstanzliche Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen hat.
In ihrer dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Berufung bringt die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen vor, sie sei bereits seit letzten Jahres als Geschäftsführerin im Firmenbuch ausgetragen. Von Beginn an sei sie nur als ?Frontman" eingetragen worden und habe mit Herrn N und Herrn L vereinbart gehabt, dass in Wahrheit die Firma G-KEG das Restaurant am Schiff J betreibet und die Firma M die Veranstaltungen sowie die Getränke bewirtet. Die Berufungswerberin habe im Zuge dieser Vereinbarung nur ihren Gewerbeschein ?vermietet" und im Gegenzug das Restaurant unentgeltlich zur Verfügung gestellt bekommen. Sie sei niemals mit Veranstaltungen vertraut gewesen und habe ihre Geschäftsführertätigkeit de facto nie ausgeübt. Die Herren N und L hätten alles Geschäftliche ohne ihr Wissen getan. Die Berufungswerberin habe auch nie etwas mit der Buchhaltung zu tun gehabt, keine Verträge unterschrieben und auch keine Gespräche mit Veranstaltern geführt. Nachdem sie letztes Jahr im Juli herausgefunden habe, dass der weiteren Zusammenarbeit mit den Herrn N und L keine Zukunft beschieden sei, habe sie sich sofort darum gekümmert, als Geschäftsführerin des Ms auszutreten, was ihr nach zahlreichen Schwierigkeiten schließlich auch gelungen sei. Alle Strafen, die sie bislang als Geschäftsführerin bekommen habe, habe sie an die Herrn N und L weitergeschickt. Nun bestehe aber zu diesen Personen kein Kontakt mehr. Zu den Tatvorwürfen könne sie nichts sagen, da sie nicht wisse, was damals geschehen sei. Sie ersuche daher die Behörde, diese möge sich an die Gesellschafter wenden. In dieser Angelegenheit hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien am 2.9.2003 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Berufungswerberin trotz fristgerecht und ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Sachverhaltsfeststellungen:
Aufgrund der unbestritten gebliebenen und in der Verhandlung verlesenen Aktenlage, insbesondere der Anzeige sowie der eingeholten Firmenbuchauszüge, und aufgrund des Vorbringens der Rechtsmittelwerberin im Berufungsschriftsatz wird als erwiesen festgestellt, dass die Berufungswerberin am 13.6.2001 als handelsrechtliche Geschäftsführerin der M Gastronomiebetriebs GesmbH in das Firmenbuch eingetragen wurde und erst im Juli 2001 erste Bemühungen angestellt hat, ihre Geschäftsführertätigkeit wieder zurückzulegen. Die M Gastronomiebetriebs GesmbH war im Juni 2001 Inhaberin des als Veranstaltungsstätte genützten Clubschiffs J. Für den 23.6.2001 hat die M Gastronomiebetriebs GesmbH dieses in Wien, am S-ufer verankerte Schiff Herrn Thomas H zur Durchführung einer Veranstaltung (Party mit Publikumstanz) zur Verfügung gestellt. Diese Veranstaltung war zum Kontrollzeitpunkt um 23.30 Uhr mittel besucht. Die Notbeleuchtung war nicht eingeschaltet und konnte auch vom anwesenden Vertreter des Inhabers der Veranstaltungsstätte, Herrn Sepp L nicht eingeschaltet werden. Laut seiner Auskunft war die Notbeleuchtung kaputt. Der Hauptausgang war durch einen Vorhang verhängt und vom Stehflügel der Hauptausgangstüre war der Triebriegelgriff entfernt worden, sodass sich die zweiflügelige Tür nicht in voller breite öffnen ließ. Der Feuerlöscher war beschädigt und konnte daher nicht auf seine Funktionstauglichkeit überprüft werden. Zumal die Berufungswerberin diesen, bereits dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrunde gelegten Sachverhaltsfeststellungen im Berufungsschriftsatz nicht entgegen getreten und zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist, bestand keine Veranlassung, diesen Sachverhalt in Zweifel zu ziehen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 29 Wiener Veranstaltungsgesetz darf der Inhaber einer Veranstaltungsstätte diese zur Durchführung einer anmelde- oder konzessionspflichtigen Veranstaltung nur dann zur Verfügung stellen, wenn die Veranstaltungsstätte im Sinne des § 21 Abs 1 geeignet ist.
Die Durchführung einer Publikumstanzveranstaltung ist gemäß § 6 Abs 1 Z 3 lit a Wiener Veranstaltungsgesetz jedenfalls anmeldepflichtig, sollte der Publikumstanz nicht unter diese Bestimmung fallen, sogar konzessionspflichtig gemäß den § 9 Z 6 in Verbindung mit § 14 leg cit. Gemäß § 21 Abs 1 Wiener Veranstaltungsgesetz dürfen Veranstaltungen nur in hiefür geeigneten Veranstaltungsstätten durchgeführt werden.
Die technischen Vorschriften über Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten sind dem Veranstaltungsstättengesetz zu entnehmen.
§ 4 Veranstaltungsstättengesetz regelt die Beschaffenheit der Verkehrswege im Bereich einer Veranstaltungsstätte. Zu den Verkehrswegen zählen gemäß § 4 Abs 1 leg cit alle Gänge, Flure, Steigen, Rampen, Durchfahrten, Durchgänge und dergleichen. Das Gesetz unterscheidet innerhalb dieser Verkehrswege zwischen Haupt- und Nebenverkehrswegen, wobei die von den Besucherräumen zu den Straßen mit öffentlichem Verkehr führenden Verbindungswege im Bereich der Veranstaltungsstätte - somit auch der gegenständliche Hauptausgang ?
Hauptverkehrswege sind. Solche Hauptverkehrswege müssen gemäß § 4 Abs 9 leg cit in ihrer ganzen Breite von jeder Lagerung, Verstellung oder sonstigen Einengung (z.B. durch aufgehängte Vorhänge oder Kleidungsstücke) freigehalten werden. Gegenständlich war der Hauptausgang unbestrittener Maßen durch einen Vorhang verhängt.
Gemäß § 5 Abs 2 Veranstaltungsstättengesetz haben
Türbeschläge in Veranstaltungsstätten dem Stand der Technik zu entsprechen und sind so auszuführen, dass es zu keiner Behinderung oder Verletzung im Fluchtfalle kommen kann. Bei zweiflügeligen Türen muss der Griff des oberen Aufsatzriegels des Stehflügels leicht erreichbar sein. Gegenständlich ist dieser Griff unbestrittener Maßen entfernt worden und ließ sich die Tür daher nicht in ihrer gesamten Breite öffnen.
Gemäß § 19 Abs 5 Veranstaltungsstättengesetz muss die Sicherheitsbeleuchtung während der Anwesenheit von Besuchern ständig betriebsbereit sein. Im gegenständlich zu beurteilenden Fall war die Notbeleuchtung deshalb nicht betriebsbereit, weil sie zum einen nicht eingeschaltet war und zum anderen niemand der in der Veranstaltungsstätte anwesenden Personen im Stande war, die Notbeleuchtung (Sicherheitsbeleuchtung) einzuschalten. Dies blieb im gesamten Verfahren unbestritten.
Gemäß § 25 Abs 4 Wiener Veranstaltungsstättengesetz müssen die für eine Veranstaltungsstätte vorgeschriebenen Löschmittel (Hydranten usw.) stets in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden und leicht zugänglich sein. Kann die Brauchbarkeit des Löschmittels nicht jederzeit ohne Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit überprüft werden, nachgeprüft werden, muss auf ihnen die letzte Überprüfung vermerkt sein. Diesbezüglich ist dem angefochtenen Straferkenntnis sowie dem übrigen Akteninhalt bloß zu entnehmen, dass der in der Veranstaltungsstätte vorhandene Feuerlöscher durch die vorangegangene Entfernung der Plombe und der Sicherungsstifte beschädigt und die Nachprüfung seiner Leistungsfähigkeit daher nicht möglich war. Zu der Frage, ob die Gebrauchsfähigkeit des Feuerlöschers noch gegeben bzw. ob auf dem Feuerlöscher die letzte Überprüfung vermerkt war, gibt der Akteninhalt dagegen keinen Aufschluss.
Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage ist festzuhalten, dass die M Gastronomie GmbH als Inhaberin des Clubschiffs J dieses Schiff dem Herrn Thoams H am 23.6.2001 zur Veranstaltung einer anmelde- bzw. konzessionspflichtigen Party mit Publikumstanz überlassen hat, obwohl das Schiff als Veranstaltungsstätte insofern nicht die gesetzlich geforderte Eignung aufgewiesen hat, als der durch einen Vorhang verhängte Hauptausgang, die nach Entfernung des Triebriegelgriffes am Stehflügel nicht in voller Breite zu öffnende Hauptausgangstür und die Notbeleuchtung, deren Inbetriebnahme von keiner der bei der Veranstaltung anwesenden Personen bewerkstelligt werden konnte, den gesetzlichen Anforderungen des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes nicht entsprochen haben. Es war daher ein Verstoß gegen § 29 Wiener Veranstaltungsgesetz in Verbindung mit den jeweiligen Rechtsvorschriften des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes seitens der Firma M Gastronomie GmbH zu konstatieren.
Dass die Veranstaltungsstätte hinsichtlich des als Löschmittel vorhanden gewesenen Feuerlöschers nicht den Anforderungen des § 25 Abs 4 Veranstaltungsstättengesetz entsprochen hat, konnte dagegen im Berufungsverfahren nicht festgestellt werden. Nach § 25 Abs 4 leg cit kommt es nämlich hinsichtlich der Löschmittel nicht darauf an, ob diese beschädigt oder unbeschädigt sind, sondern vielmehr darauf, ob sie in gebrauchsfähigem Zustand erhalten und leicht zugänglich sind. Kann die Gebrauchsfähigkeit nicht ohne Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Löschmittels überprüft werden, muss auf dem Löschmittel die letzte Überprüfung vermerkt sein. Weder dem Spruch noch der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses noch dem übrigen Akteninhalt kann entnommen werden, dass der gegenständlich inkriminierte Feuerlöscher nicht gebrauchsfähig gewesen wäre oder dass auf ihm das Datum der letzten Überprüfung nicht vermerkt gewesen wäre. Daher war der Spruchpunkt 4) im angefochtenen Straferkenntnis zu streichen. Soweit die Berufungswerberin ihre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Firma M Gastronomie GmbH bestreitet, ist dem entgegenzuhalten, dass sie nach ihren eigenen Angaben im Berufungsschriftsatz erst im Juli 2001 Anstrengungen unternommen hat, die von ihr am 13.6.2001 angetretene Geschäftsführertätigkeit für die genannte Firma wieder zu beenden. Die Tatzeit lag jedoch im Juni 2001 und somit noch vor diesen Bemühungen. Dass die Berufungswerberin von Anfang an gar nie vorgehabt hatte, die Geschäftsführertätigkeit auch effektiv auszuüben, sondern nur ihren Gewerbeschein ?vermieten" wollte, vermag sie nicht zu entschuldigen, ist doch jeder handelsrechtliche Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 9 Abs 1 VStG für Verwaltungsübertretungen im Unternehmensbereich in vollem Umfang verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und musste dies der Berufungswerberin bei Wahrung der von ihr zu verlangenden Sorgfalt zur Tatzeit auch bekannt gewesen sein. Die Berufungswerberin wäre somit verpflichtet gewesen, entweder ihren Aufsichts- und Kontrollpflichten als Geschäftsführerin entsprechend nachzukommen und effektiv dafür Sorge zu tragen, dass es im Unternehmensbereich nicht zu Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art kommt, oder - sollte sie dazu nicht bereit oder nicht im Stande gewesen sein - die Geschäftsführertätigkeit gar nicht erst anzutreten.
Die Berufungswerberin war somit zur Tatzeit für die Firma M Gastronomie GmbH verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und hat sich, indem sie trotz ihrer rechtlichen Stellung als handelsrechtlich Geschäftsführerin jegliche Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen unterlassen hat, grob sorgfaltswidrig und daher schuldhaft verhalten.
Das angefochtene Straferkenntnis war aus diesem Grunde mit den im Spruch ersichtlichen Maßgaben (Streichen des nicht belegbaren Spruchpunktes 4 und Richtigstellung der Übertretungsnorm) dem Grunde nach zu bestätigen.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 32 Abs 1 Wiener Veranstaltungsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzarrest bis zu drei Monaten zu bestrafen, wer als Inhaber einer Veranstaltungsstätte einer ihn gemäß § 29 Abs 1 treffenden Verpflichtung zuwiderhandelt. Gemäß § 29 Wiener Veranstaltungsgesetz darf der Inhaber einer Veranstaltungsstätte diese zur Durchführung einer anmelde- oder konzessionspflichtigen Veranstaltung nur dann zur Verfügung stellen, wenn die Veranstaltungsstätte im Sinne des § 21 Abs 1 geeignet ist.
Entgegen der Rechtsauffassung der erstinstanzlichen Behörde hat die Berufungswerberin, indem sie dafür verantwortlich war, dass entgegen § 29 Abs 1 Wiener Veranstaltungsgesetz eine gleich in mehrfacher Hinsicht als solche nicht geeigneten Veranstaltungsstätte an einen Dritten zur Durchführung einer anmelde- bzw. konzessionspflichtigen Veranstaltung überlassen wurde, nicht mehrere, sondern nur eine einzige Verwaltungsübertretung begangen.
Anders als der Veranstalter, der gemäß § 28 Abs 1 Wiener Veranstaltungsgesetz zur Einhaltung aller in den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen technischen Vorschriften über Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb der Veranstaltungsstätte verpflichtet ist und daher für jede einzelne Abweichung von den technischen Normen kumulativ verantwortlich und strafbar ist, trifft den Inhaber der Veranstaltungsstätte gemäß § 29 Abs 1 Wiener Veranstaltungsgesetz die einheitliche Verpflichtung, dem Veranstalter die Veranstaltungsstätte nur in geeignetem Zustand zu überlassen. Ist diese Eignung vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes gleich in mehrfacher Hinsicht nicht gegeben, erhöht dies zwar den objektiven Unrechtsgehalt der Tat, erlaubt aber nicht die Verhängung mehrer Einzelstrafen über den Inhaber der Veranstaltungsstätte (siehe zur vergleichbaren Problematik des § 129 Abs 2 Wiener Bauordnung das Erkenntnis des VwGH vom 21.6.1976, Zl. 267/76). Gegenständlich wurde daher an Stelle der drei von der erstinstanzlichen Behörde verhängten Strafen eine Gesamtstrafe verhängt.
Die nunmehr über die Berufungswerberin verhängte einheitliche Strafe wurde in deutlich geringerem Ausmaß festgesetzt als die Summe der erstbehördlich verhängten Strafen ausmacht. Dafür war neben dem Umstand, dass die erstinstanzlich festgestellte Vorschriftswidrigkeit der Veranstaltungsstätte im Hinblick auf die dort befindlichen Löschmittel nicht bestätigt werden konnte, ausschlaggebend, dass die Berufungswerberin schon in dem der Tatzeit folgenden Monat Anstrengungen unternommen hat, ihre Geschäftsführertätigkeit zurückzulegen und mittlerweile ihre Löschung als Geschäftsführerin im Firmenbuch erwirkt hat. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die nunmehr deutlich herabgesetzte Strafe ausreichend, um die Berufungswerberin von weiteren Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art wirksam abzuhalten.
Eine weitergehende Strafherabsetzung kam in Ermangelung zusätzlicher Milderungsgründe sowie vor dem Hintergrund des hohen objektiven Unrechtsgehalts der Tat, durch die das öffentliche Interesse an der Sicherheit von Veranstaltungsstätten erheblich beeinträchtigt wurde, und der auffallenden Sorglosigkeit, mit der sich die Berufungswerberin der M Gastronomiebetriebs GesmbH als Geschäftsführerin zur Verfügung gestellt hat, ohne den damit verbundenen Aufsichts- und Kontrollpflichten nachzukommen, selbst unter Annahme und Berücksichtigung ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse (die Berufungswerberin hat sich durch ihr Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung selbst der Möglichkeit begeben, dazu nähere Angaben zu erstatten) nicht in Betracht. Zudem würde eine noch weitergehende Strafmilderung die Strafen ihrer generalpräventiven Wirkung in unvertretbarem Ausmaß berauben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.