TE UVS Steiermark 2003/09/22 30.4-17/2003

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.09.2003
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied  Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung von Herrn F S, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 07.01.2003, GZ.: 15.1 4865/2002, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als wegen des Fehlens der in Spruchpunkt 2., 3. und 4. angeführten Angaben im Frachtbrief wegen Übertretung der Bestimmungen des § 17 Abs 1 i. V.m. Abs 3 Z 11, 12 und 17 und Abs 4 Z 3 GütbefG 1995 gemäß § 23 Abs 1 Z 7 i.V.m. Abs 4 erster Satz GütbefG 1995 eine Geldstrafe in der Höhe von ? 370,--, im Uneinbringlichkeitsfall gemäß § 16 Abs 1 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, verhängt wird. Dadurch vermindert sich der gemäß § 64 Abs 2 VStG zu leistende Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf ? 37,--; dieser Betrag und der Strafbetrag sind binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 07.01.2003 waren über Herrn F S insgesamt vier Geldstrafen von jeweils ? 370,--, im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, wegen Übertretung güterbeförderungsrechtlicher Bestimmungen verhängt worden, da er als Gewerbeinhaber am Standort A dafür verantwortlich wäre, dass am 30.07.2002 um 20.35 Uhr im Gemeindegebiet K auf der I, Richtungsfahrbahn L, Höhe Strkm. 16,8, das Sattelzugfahrzeug und der Sattelanhänger, gelenkt von Herrn K P, im gewerbsmäßigen Güterverkehr eingesetzt worden wäre, wobei Sammelgut von N nach G transportiert worden wäre und im mitgeführten Frachtbrief gemäß Spruchpunkt 1. "nachfolgende Frachtführer", gemäß Spruchpunkt 2. "Unterschrift des Frachtführers (Lenker)", gemäß Spruchpunkt 3. "Kennzeichen des Sattelkraftfahrzeuges" bzw. gemäß Spruchpunkt 4. "Angaben über die Nutzlast" gefehlt hätten.

Dieses Straferkenntnis wird im Wesentlichen damit begründet, die Verwaltungsübertretungen wären durch die Anzeige der Verkehrsabteilung N/M erwiesen, Herr F S wäre als Gewerbeinhaber dafür verantwortlich gewesen, dafür zu sorgen, dass die im Frachtbrief als fehlend festgestellten Angaben ordnungsgemäß eingetragen worden wären.

Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr F S fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, der Sachverhalt würde nicht bestritten, er könne jedoch nicht akzeptieren, dass er für jeden der fehlenden Punkte eine Verwaltungsstrafe zu bezahlen hätte, da im Fall, dass kein Frachtbrief mitgeführt worden wäre, auch nur eine Verwaltungsstrafe zu verhängen gewesen wäre, weshalb ihm die Höhe der festgesetzten Geldstrafen nicht gerechtfertigt erscheine. Eine Aufforderung der Berufungsbehörde, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, da ansonsten von einem monatlichen Nettoeinkommen von etwa ? 1.500,-- ausgegangen würde, hat der Berufungswerber nicht beantwortet. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51e Abs 3 Z 1 VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.

Gemäß § 17 Abs 1 GütbefG 1995 haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen. Dieser Frachtbrief hat unter anderem gemäß § 17 Abs 3 folgende

Angaben zu enthalten:

Z 10: Name und Anschrift des Frachtführers;

Z 11: das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;

Z 12: die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger; sowie

Z 17: die Unterschrift des Frachtführers.

Gemäß § 17 Abs 4 Z 3 ist der Frachtführer für diese Eintragungen verantwortlich; gemäß § 23 Abs 1 Z 7 GütbefG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu ? 7.267,-- zu ahnden ist, wer andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält; gemäß Abs 4 erster Satz hat die Geldstrafe mindestens ? 363,-- zu betragen. Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen, dass die dem nunmehrigen Berufungswerber in den Spruchpunkten 2., 3. und 4. unterlassenen Angaben - aus Spruchpunkt 1. ergibt sich keine Übereinstimmung mit § 17 Abs 3 Z 10 GütbefG 1995 - eine Verwaltungsübertretung darstellen; der Berufungswerber ist in seiner Berufung insofern im Recht, als im Fall, es wäre kein Frachtbrief mitgeführt worden, eine Strafe festzusetzen gewesen wäre, für welche der selbe Strafrahmen normiert ist. Die Erstinstanz hat jeweils eine Geldstrafe festgesetzt, die unwesentlich über der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe liegt und ist dabei weder vom Vorliegen von Erschwerungs- noch von Milderungsgründen ausgegangen. Da der Berufungswerber den Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht aufweist, erweist sich nach Ansicht der Berufungsbehörde die nunmehr festgesetzte Verwaltungsstrafe unter Berücksichtigung der eingeschätzten vermögensrechtlichen Situation des Berufungswerbers (vgl. VwGH 21.10.1992, 92/02/0145) sowohl als schuldangemessen, als auch als erforderlich, um in Zukunft die Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen zu verhindern. Die Spruchkorrektur erfolgte in Vollziehung des § 66 Abs 4 AVG durch Richtigstellung des Bescheidspruches (vgl. VwGH 28.04.1993, 93/02/0063); es war daher im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Frachtbrief Mitführungspflicht Eintragungspflicht Tateinheit Kumulation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten