Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn H. K., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. A. E., 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 02.07.2003, Zl. VK-8509-2003, nach der am 06.10.2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24 und 51 VStG wird der Berufung zu den Spruchpunkten 1. und 5. Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt, zu den Spruchpunkten 2., 3. und 4. wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind zu den Spruchpunkten 2., 3. und 4. jeweils Euro 14,40, insgesamt sohin Euro 43,20, zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 08.11.2002 um 13.45 Uhr
Tatort: Haiming, Bundesstraße B171, km 0124.200
Fahrzeug: Lastkraftwagen/Anhänger, IL-XY/IL-XY
1. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von I. R. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, da folgende Mängel festgestellt wurden: Schnitt an der Seitenwand, ca. 1 cm tief und ca. 20 cm lang.
2. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von I. R. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, da folgende Mängel festgestellt wurden: Anhänger (IL-XY): Auf der linken Seite fehlte der seitliche Unterfahrschutz.
3. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von I. R. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, da folgende Mängel festgestellt wurden: (Anhänger: IL-XY): An der Oberseite des Drehkranzes war eine Schraube locker.
4. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von I. R. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, da folgende Mängel festgestellt wurden: Anhänger (IL-XY): Beim Anhänger war die Antiblockiereinrichtung (ABS) ohne Funktion, da bei der elektrischen Zuleitung der Stecker fehlte.
5. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von I. R. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, da folgende Mängel festgestellt wurden: Beim Anhänger (IL-XY) war der Rückscheinwerfer ohne Funktion, da bei der elektrischen Zuleitung der Stecker fehlte.?
Dadurch habe er zu 1. bis 5. die Rechtsvorschrift des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG verletzt, weshalb über ihn zu 1. bis 5. jeweils eine Geldstrafen in der Höhe von Euro 72,00 (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 12 Stunden) gemäß § 134 Abs 1 KFG sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verhängt wurden.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass er das gegenständliche Fahrzeug seinem Fahrer R. I. übergeben habe, dieses zum Zeitpunkt der Übergabe in ordnungsgemäßen Zustand gewesen sei und den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes jedenfalls entsprochen hätte. Die vorliegenden Mängel seien allesamt während der Fahrt entstanden und könne er daher für diese Mängel nicht zur Verantwortung gezogen werden. Ganz abgesehen davon sei es nicht gerechtfertigt, für jeden einzelnen Mangel eine Strafe in Höhe von Euro 72,00 über ihn zu verhängen, sondern es sei bei einem Fahrzeug, bei welchem Mängel bestehen, diese als einheitliches Delikt zu werten und daher auch eine einheitliche Strafe zu verhängen, weil nur einmal der Tatbestand des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG erfüllt sein könne. Ganz davon abgesehen seien offenbar Mängel festgestellt worden, wie eine lockere Schraube des Drehkranzes, welche nicht im Geringsten die Betriebs- und Verkehrssicherheit des gegenständlichen Fahrzeuges beeinträchtigt hätte. Auch die ausgefallene ABS-Funktion sei rechtlich ohne Belang, weil das Vorhandensein eines Antiblockiersystems vom Gesetz nicht vorgesehen sei. Sollte dennoch ein Verschulden gegeben sein, so sei die über ihn verhängte Geldstrafe unverhältnismäßig hoch. Die festgestellten Mängel, deren Vorhandensein mangels Nachweises bestritten werde, seien in keiner Weise als gravierend zu bezeichnen, sodass die über ihn verhängte Geldstrafe unverhältnismäßig hoch sei. Eine Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck sei rechtswidrig, weil die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck nicht gegeben sei. Tatort für die Übertretung nach § 103 Abs 1 KFG sei der Anhalteort und nicht der Standort des Kraftfahrzeuges. Wie dem Akteninhalt zu entnehmen sei, sei der mit Mängeln behaftete Lkw in Haiming, Bundesstraße B171, angehalten und beanstandet worden. Als Tatort der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei d aher Haiming anzusehen und wäre demnach die Bezirkshauptmannschaft Imst zuständig und nicht die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck. Eine Abtretung an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck sei dem gegenständlichen Verwaltungsstrafakt nicht zu entnehmen.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Einvernahme des Zeugen R. I. sowie nach Einholung eines Kfz-technischen Sachbefundes zum Beweis dafür, dass die festgestellten Mängel in keiner Weise die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigt hätten, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt.
Aufgrund dieser Berufung wurde am 06.10.2003 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einholung eines Kfz-technischen Sachbefundes sowie durch Einvernahme des Amtssachverständigen Ing. H. S. Weiters wurde Einsicht genommen in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt der Berufungsbehörde.
Aufgrund des Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Am 08.11.2002 um 13.45 Uhr wurde der Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen IL-XY samt Anhänger mit dem Kennzeichen IL-XY auf der Bundesstraße B171 im Gemeindegebiet von Haiming bei Strkm. 124,2 von R. I. gelenkt. Anlässlich einer Verkehrskontrolle durch Beamte der Verkehrsabteilung/Außenstelle Imst wurden am genannten Fahrzeug die im Spruch angeführten Mängel festgestellt.
Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges ist der Berufungswerber.
In seiner Berufung bestreitet der Berufungswerber nicht, dass die festgestellten Mängel am Fahrzeug vorhanden waren, er vermeint jedoch, dass diese allesamt während der Fahrt entstanden seien, weil er das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand seinem Fahrer R. I. übergeben habe. Außerdem hätten die festgestellten Mängel die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges nicht im Geringsten beeinträchtigt.
Zur Beantwortung der (Fach-)Frage, ob ein Fahrzeug mit den im Spruch angeführten Mängeln noch ?verkehrs- und betriebssicher? ist, wurde seitens der Berufungsbehörde der Amtssachverständige Ing. H. S. beigezogen.
Der Amtssachverständige führte zu Mangel 1 (Schnitt an der Seitenwand, ca. 1 cm tief und ca. 20 cm lang) aus, dass, wenn bei einer Schnitzverletzung des Reifens das Gewebe sichtbar ist, dies einen schweren Mangel darstelle, welcher die Verkehrs- und Betriebssicherheit stark beeinträchtigt. Dieser Mangel kann während der Fahrt entstanden sein.
Zu Mangel 1 wird seitens des Berufungswerbers weiters ausgeführt, dass wenn an einem Kraftfahrzeug Schäden an mehreren Reifen vorliegen, ist pro Reifen (Kumulativ) eine Strafe zu verhängen. In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache kann dem gesamten Verwaltungsstrafakt nicht entnommen werden, welcher Reifen eine Schnittverletzung aufgewiesen hat. Zur Vermeidung der Gefahr einer (grundsätzlich möglichen) Doppelbestrafung würde sich daher die Angabe, um welchen Reifen es sich handelt, als erforderlich erweisen.
Es war das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt einzustellen.
Zu Mangel 5 führte der Sachverständige aus, dass für Anhänger ein Rückfahrscheinwerfer nicht vorgeschrieben sei, weshalb es auch keinen Mangel nach dem KFG darstellt, wenn dieser nicht funktioniert.
Es war daher das Verwaltungsstrafverfahren auch zu Spruchpunkt 5. einzustellen.
Zu Mangel 2 (Fehlen des seitlichen Unterfahrschutzes am Anhänger) führte der Amtssachverständige aus, dass die laut Mängelkatalog einen schweren Mangel darstelle, welcher die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtige. Der seitliche Unterfahrschutz ist für Anhänger mit einem Höchstgewicht von mehr als 3.500 kg seit dem 01.01.1992 vorgeschrieben (vgl § 1f Abs 2 KDV). Dieser Mangel kann während der Fahrt nur dann entstanden sein, wenn das Fahrzeug einen Unfall gehabt hätte. Zu diesem Mangel führte der Amtssachverständige anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde ergänzend aus, dass unter der Prämisse, dass das gegenständliche Fahrzeug vorher in keinen Unfall verwickelt gewesen ist, dieser Mangel schon vorher bestanden haben muss.
Dass das gegenständliche Fahrzeug vorher in einen Unfall verwickelt gewesen ist, wurde im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nie behauptet.
Zu Mangel 3 (an der Oberseite des Drehkranzes am Anhänger war eine Schraube locker) führte der Amtssachverständige aus, dass auch dies als schwerer Mangel einzustufen ist. Die Erkennbarkeit ist ohne technische Hilfsmittel nur dann gegeben, wenn die Schraube schon stark gelockert ist. Diese starke Lockerung entsteht nur über einen längeren Zeitraum, nicht während einer Fahrt.
Auch Mangel 4 (beim Anhänger war die Antiblockiereinrichtung ? ABS ohne Funktion, weil bei der elektrischen Zuleitung der Stecker fehlte) ist als schwerer Mangel laut Mängelkatalog einzustufen. Ein fehlender Stecker an der elektrischen Leitung muss beim Anhängen des Anhängers ersichtlich sein, weil die ABS-Leitung immer getrennt von den übrigen Anschlüssen ausgeführt und nicht mit anderen elektrischen Leitungen gekoppelt ist. Der Stecker ist bei ABS-Leitungen immer mechanisch gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert, daher kann der Mangel nicht während der Fahrt entstanden sein. Außerdem muss am Armaturenbrett des Zugfahrzeuges eine Kontrollleuchte für das Funktionieren des Anhänger-ABS vorhanden sein. Da der gegenständliche Anhänger eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 10 t aufweist, ist er gemäß § 3 Abs 1 KFG als Anhänger der Klasse 04 einzustufen. Anhänger der Klasse 04 müssen laut § 6 Abs 7a KFG mit einer Antiblockiervorrichtung ausgerüstet sein. Dies gilt seit 01.01.1989 für neue Fahrzeuge.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
Die Bestimmung des § 4 Abs 2 KFG normiert, dass Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.
Gegen diese Bestimmungen hat der Berufungswerber zu den Spruchpunkten 2., 3. und 4. zweifelsfrei sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verstoßen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehende Strafrahmen gemäß § 134 Abs 1 KFG bis zu Euro 2.180,00 erreicht. Als Verschuldensgrad wird der Berufungswerber Fahrlässigkeit vorgeworfen, mildernde Umstände lagen keine vor, erschwerend war zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bereits strafvorgemerkt aufscheint.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien ergibt sich, dass die über den Berufungswerber verhängten Geldstrafen zu den Spruchpunkten 2., 3. und 4. in der Höhe von jeweils Euro 72,00 ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens angesetzt sind. Die Strafen sind schuld- und tatangemessen und auch bei ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keinesfalls überhöht. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Berufungswerber künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.