Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr.Gert Ebner über die Maßnahmenbeschwerde der Firma XY GmbH, XY, vertreten durch Herrn Dr. M. H., Rechtsanwalt in XY, gegen das Hauptzollamt Innsbruck als belangte Behörde vom 26.07.2002 nach mündlicher Verhandlung wie folgt:
I.
Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 und § 67c Abs 1 und 3 AVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.
Gemäß § 79a Abs 1 und 2 AVG wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen abgewiesen.
Mit Eingabe vom 26.07.2002 brachte die Beschwerdeführerin die gegen das Hauptzollamt Innsbruck als belangte Behörde gerichtete Maßnahmenbeschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol ein. In dieser Beschwerde wird Folgendes ausgeführt:
"In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache erstattet die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter Herrn Dr. M. H., Rechtsanwalt in XY, fristgerecht nachstehende
MAßNAHMENBESCHWERDE
wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
gegen die am 25.7.2002 vorgenommenen Maßnahmen des Beamten Dienstnummer XY, Organ des Hauptzollamtes Innsbruck, nämlich die rechtswidrige Anhaltung des Fahrzeuges amtliches Kennzeichen XY samt Auflieger XY sowie Drohung gegen die beschwerdeführende Partei, ?alle LKW und Auflieger der beschwerdeführenden Partei zu überprüfen, sodass die beschwerdeführende Partei zusperren kann" in Mautstelle A-Schönberg.
an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol und wird hiezu ausgeführt wie folgt:
I. Sachverhalt:
Am 25.7.2002 fuhr Herr R. K. mit dem von ihm gelenkten LKW Kennzeichen XY samt Auflieger Kennzeichen XY gegen 22.00 Uhr an die Mautstelle Schönberg, nachdem das gegenständliche Fahrzeug in XY vollständig umgeladen wurde, wobei das Ecotag-Gerät hiebei berechtigt aufgrund des vollständigen Umladens und der Bestimmung des Artikel 14 der EU-Verordnung auf grün eingestellt war.
Bei der Anhaltung des Fahrzeuglenkers R. K. an der Kontrollstelle Schönberg am 25.7.2002 durch den Bediensteten Dienstnummer XY, Organ des Hauptzollamtes Innsbruck, teilte dieser vorbezeichnete Zollwachabteilungsbediensteter mit, dass das gegenständliche Abladen in XY keine Befreiung von Ökopunkten mehr darstelle, und lies den gegenständlichen LKW samt Aufleger vorerst nicht mehr weiterfahren, bis dieser Ökopunkte besorgen werde.
Erst nach einem Zeitraum von rund 30 Minuten, als der Fahrzeuglenker R. K. noch einmal zum Bediensteten Dienstnummer XY, hinging, dieser ihm wiederum sagte, dass er Ökopunkte haben müsse, ansonsten er stehen bleiben müsse, und hierauf der Fahrzeuglenker R. K. erklärte, dass er den LKW abstellen und schlafen gehen werde, gab ihm der Bedienstete Dienstnummer XY die Papiere zurück und ließ ihn weiterfahren, wobei der Bedienstete Dienstnummer XY hiebei androhte, alle LKW und Aufleger der beschwerdeführenden Partei zu überprüfen, dass diese binnen 1 Woche zusperren müsse.
II.Begründung der Rechtswidrigkeit:
Gemäß Art 14 der Verordnung (EG) Nr 1524 idgF der Kommission führt ein Fahrzeug, das in Österreich eine vollständige Ladung absetzt oder aufnimmt, ungeachtet der Strecke, über die die Einreise nach Österreich oder die Ausreise erfolgt, eine bilaterale Fahrt durch und ist somit von der Entrichtung von Ökopunkten befreit.
Der Bedienstete Dienstnummer XY hätte gegenständlich den Sachverhalt allenfalls lediglich zur Anzeige bringen dürfen, jedoch hätte er nicht den LKW samt Auflieger mehr als 30 Minuten anhalten dürfen und diese Anhaltung mit der Bedingung verknüpfen dürfen, der Fahrer müsse Ökopunkte beibringen, sonst bleibt er stehen. Ferner hätte der Bedienstete Dienstnummer XY weder dem Fahrer, noch der beschwerdeführenden Partei drohen dürfen, alle LKW und Auflieger der beschwerdeführenden Partei zu überprüfen, sodass diese binnen 1 Woche zusperren müsse.
Diese vorgeschilderten Akte sind als Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und als rechtswidrig zu qualifizieren. Für diese Akte des Bediensteten der Zollwachabteilung fehlt jede gesetzliche Grundlage.
Durch diese rechtswidrige Anhaltung sowie Drohung ist die Beschwerdeführerin in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden. Es ist ihr hiedurch ein Vermögensschaden zugefügt wurden, da der gegenständliche Fahrzeug mehr als 30 Minuten rechtswidrig angehalten wurde.
III. Rechtzeitigkeit
Die rechtswidrige Anhaltung von mehr als 30 Minuten und Drohung erfolgte am 25.7.2002. Die gegenständliche Beschwerde ist daher innerhalb der Frist von 6 Wochen erstattet worden und ist daher rechtzeitig.
Der Bedienstete Dienstnummer XY war als Organ des Hauptzollamtes tätig. IV. Anträge:
Aufgrund obiger Ausführungen, insbesondere der Verletzung von gesetzlich gewährleisteten Rechten der Beschwerdeführerin durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt werden gestellt nachstehende
ANTRÄGE
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol möge
a) die angefochtenen Verwaltungsakte, nämlich das Anhalten des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XY sowie des Aufliegers mit dem Kennzeichen XY samt Abnahme der Fahrzeugpapiere für mehr als 30 Minuten sowie die Drohungen, alle LKW und Auflieger der beschwerdeführenden Partei zu überprüfen, dass diese binnen 1 Woche zusperren müsse, je am 25.7.2002, für rechtswidrig erklären
b) der belangten Behörde den Ersatz der Kosten in verzeichneter Höhe zu Handen des ausgewiesenen Vertreters binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang aufzuerlegen."
Das Hauptzollamt Innsbruck erstattete mit Schreiben vom 21.08.2002 eine Gegenschrift und verwies auf die als Beilage angeschlossenen schriftlichen Unterlagen und insbesondere auf die ausführliche Stellungnahme der Zollwachabteilung Brenner/MÜG vom 19.08.2002.
In dieser Stellungnahme der Zollwachabteilung Brenner/MÜG vom 19.08.2002 wird Folgendes ausgeführt:
"Am 25.07.2002 wurde um 20.00 Uhr das Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen XY bei der Hauptmautstelle Schönberg in Richtung Brenner von den Beamten der Zollwachabteilung Brenner/MÜG angehalten und einer Zollkontrolle unterzogen.
Die Anhaltung erfolgte gem. §22 Abs 2 ZR-DG. Eine rechtswidrige Anhaltung muss daher entschieden zurückgewiesen werden.
Bei der Überprüfung der Frachtpapiere wurde festgestellt, dass in dem Sattelanhänger Papierrollen aus Schweden für einen Empfänger in Italien geladen waren. Auf dem internationalen Frachtbrief war eine Umladung in Weer vermerkt, die aufgrund ihrer Ausführung schon den Verdacht aufkommen lies, dass hier eine Umladung vorgetäuscht wird.
Da sich ein ECO-Tag an der Windschutzscheibe befand wurde eine Überprüfung mittels ECO-Tag-Prüfgerät vorgenommen. Mit dem Prüfgerät konnte kein Prüfergebnis erreicht werden. Um sicher zu gehen, wurde der PC des Prüfgerätes heruntergefahren und neu gestartet. Es kam wieder kein Prüfergebnis zu Stande. Dieser Vorgang wurde sicherheitshalber mehrmals wiederholt um einen Defekt des Prüfgerätes auszuschließen. Der Fahrzeuglenker, Herr R. K. konnte auch kein Initialisierungzertifikat für dieses ECO-Tag vorlegen.
Nun wurde die Spedition XY am Brenner angerufen und um eine Überprüfung des Fahrzeuges mit dem amtl. Kennzeichen XY betreffend ECO-Tag ersucht. Von der Spedition XY bekamen die Beamten die Auskunft, dass für dieses Fahrzeug kein Eco-Tag im System angemeldet ist. Daher wurde dem Fahrzeuglenker erklärt, dass für eine Weiterfahrt Ökopunkte erforderlich sind.
Bei einer nachträglichen Anfrage bei der Fa. K. in Wien wurde von dieser bestätigt, dass für das Fahrzeug XY keine Umweltdatenträger initialisiert (angemeldet) ist.
Die kontrollierenden Beamten haben aber gleich den Journaldienst der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Herrn K.- L. angerufen und diesen von dem vorliegenden Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Nach eingehender Prüfung der Sachlage hat die Bezirkshauptmannschaft entschieden, dem Fahrzeuglenker die Weiterfahrt zu gestatten und Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft zu erstatten.
Anzumerken wäre noch, dass der Fahrzeuglenker nur eine Diagrammscheibe ab Weer vorlegen konnte. Der Fahrzeuglenker konnte keine Diagrammscheiben der vorangegangenen Tage bzw eine Freizeitbestätigung vorlegen und behauptete, dass ihn sein Chef von Deutschland nach Weer zur Übernahme des Fahrzeuges gefahren hat und betreffend der Ökopunkteregelung kenne er sich nicht aus.
Bei einem Telefonat mit dem Unternehmer im Zuge dieser Kontrolle wurde dieser auf das Schreiben der Tiroler Landesregierung Ila-42-0(4)117 verwiesen, wo Das Umladungen und Absetzen der Waren geregelt ist. Herr S. erklärte dazu, dass ihn dieses Schreiben nicht interessiere, weil die Tiroler hier eigene Rechtsmeinung niederschreiben, die nicht richtig ist. Im Hinblick auf die Fülle der Ungereimtheiten und Mängel bei dieser Kontrolle sind 30 Minuten Kontrollzeit als Mindestkontrollzeit zu bezeichnen.
Eine Ausübung rechtswidriger unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt muss daher entschieden zurückgewiesen werden."
Am 25.02.2003 wurde die mündliche Verhandlung durchgeführt. Der dazu geladene Zeuge R. K. (Fahrer) ist nicht erschienen.
Der als Zeuge einvernommene BI T. A. machte folgende Angaben:
"Ich habe hinsichtlich des Vorfalles vom 25.07.2002 Anzeige vom 19.08.2002 erstattet. An den Vorfall kann ich mich nur noch vage erinnern. Das im von Herrn R. K. gelenkte Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen XY, war mit einem ECOTAG ausgestattet. Ich habe mit der Enforcement-Station eine Kontrolle durchgeführt und dabei festgestellt, dass dieses ECOTAG nicht autorisiert war. Ich habe in weiterer Folge bei der Spedition S. nachgefragt und wurde mir bestätigt, dass für dieses ECOTAG keine Autorisation vorliege. Der Fahrer gab an, er habe das Fahrzeug in Weer übernommen, dass etwas mit dem ECOTAG nicht in Ordnung sei, das habe er nicht gewusst. Ich habe dann mit Herrn S., dem Firmenchef, telefoniert, dass die Papierrollen, die aus Schweden gekommen sind, in Weer umgeladen wurden. Ich habe Ablichtungen der Fahrzeugdokumente und der Ladungspapiere angefertigt und der Anzeige beigeschlossen. Aus dem Frachtbrief ging hervor, dass die Ladung in Schweden beladen und für Italien bestimmt war. Auf dem Frachtbrief ist ein kaum lesbarer Vermerk enthalten, der ein Umladen in Weer dokumentieren soll. Entsprechende Unterlagen darüber, dass die Ladung aus Schweden mit einem anderen Sattelauflieger zunächst nach Weer gekommen ist und dort dann auf den vom Berufungswerber gezogenen Sattelauflieger umgeladen wurde, wurden vom Fahrer nicht mitgeführt. Wären solche Unterlagen vom Fahrer mitgeführt worden, wären diese von mir ebenfalls als Ablichtung der Anzeige beigeschlossen worden. Die Amtshandlung hat etwa 30-35 Minuten gedauert. Ich habe dann den Journaldienst bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck informiert und nachgefragt. Vom Journaldienst-Beamten Herrn K.- L. wurde mir aufgetragen, die Anzeige zu erstatten und in weiterer Folge die Weiterfahrt zu erlauben. Es ist nicht richtig, dass ich gegenüber dem Fahrer die Drohung zum Ausdruck gebracht habe, alle LKW und Auflieger der beschwerdeführenden Partei würden so überprüft werden, dass diese binnen einer Woche zusperren müsse.
Über Frage des Rechtsvertreters:
Es ist richtig, dass gegenüber dem Fahrer von mir gesagt wurde, eine Weiterfahrt sei erst nach Entrichtung von Ökopunkten möglich. Eine Nachbringung von Ökopunkten ist nicht erfolgt. Von mir wurde die Weiterfahrt ohne Entrichtung von Ökopunkten nach Anordnung durch Herrn K.- L., Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, gestattet. Richtig ist, dass der Fahrer sagte, wenn er nicht weiterfahren könne, würde er sich schlafen legen. Ich habe ihm jedoch die Papiere nach Anordnung durch Herrn K.- L. ausgehändigt und habe ihm gesagt, er könne weiterfahren."
Die für 01.04.2003 vorgesehene fortgesetzte mündliche Verhandlung musste vertagt werden, da der dazu geladene Zeuge R. K. neuerlich verhindert war.
Schließlich wurde am 16.10.2003 die mündliche Verhandlung fortgesetzt. Auch dazu ist der geladene Zeuge R. K. nicht erschienen. Im Zuge dieser Verhandlung brachte der Rechtsvertreter für den Beschwerdeführer ergänzend noch Folgendes vor:
"Tatsächlich war am LKW kein Ecotag-Gerät befestigt, somit sei die Aussage des einvernommenen Zeugen BI T. A. falsch. Als ihn der Beschwerdeführer auf Artikel 14 der EU-Verordnung sowie über die Zolldokumentation GKR500 ansprach, wurde der Zollwachebeamte bös und behauptete, der Beschwerdeführer sei ein ganz Gescheiter. Ihm sei es egal, wenn eine Maßnahmenbeschwerde gemacht werde.
Die Zwangsmaßnahme bestand insbesondere darin, dass der Zollwachebeamte den LKW-Fahrer K. unberechtigterweise nicht weiterfahren ließ und ihm für den Fall, dass er keine Ökopunkte beibringe, das Stehenlassen des LKW androhte. Weiters stellt eine in Beschwerde gezogene Maßnahme dar, dass der Zollwachebeamte erklärte, er werde den gesamten Fuhrpark der Firma S. aufmischen und dafür Sorge tragen, dass in einer Woche der Betrieb zugesperrt werden könne."
Der aufrecht erhaltene Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen R. K. wurde im Rahmen einer Verfahrensanordnung abgewiesen, da dieser Zeuge bereits dreimal zur mündlichen Verhandlung geladen war und nicht erschienen ist und für die erkennende Behörde der entscheidungswesentliche Sachverhalt ausreichend abgeklärt erscheint.
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:
Am 25.07.2002 um 22.00 Uhr wurde auf der Autobahn A 13 beim Parkplatz Schönberg-Mautstelle vom Zollwachebeamten BI T. A. das Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen XY / XY, zugelassen auf die S., einer Zollkontrolle unterzogen. Das Sattelkraftfahrzeug wurde von Herrn R. K. gelenkt. Das Sattelkraftfahrzeug transportierte Papierrollen, die in Schweden geladen wurden und für einen Abladeort in Italien bestimmt waren. Am Sattelzugfahrzeug war ein Ecotag-Gerät angebracht. Dieses wurde mittels Prüfgerät überprüft, konnte jedoch nicht eingelesen werden. Eine Rücksprache mit der Initialisierungs-Station Spedition S. ergab, dass unter dem Kennzeichen des Sattelzugfahrzeuges XY kein Umweltdatenträger registriert war. Von Herrn R. K. konnte auch bezüglich dieses Ecotag kein Initialisierungszertifikat vorgelegt werden. Von der Firma K. in Wien wurde bei einer nachträglichen Anfrage bestätigt, dass für das fragliche Sattelzugfahrzeug kein Ecotag initialisiert ist.
BI A. sah die Frachtbriefe, die von R. K. mitgeführt wurden, ein und fertigte davon Ablichtungen an. Auf einem Frachtbrief war der kaum lesbare Vermerk angebracht, dass ein Umladen in Weer erfolgt sei. Nachweise dafür, mit welchem Sattelkraftfahrzeug bzw mit welchem LKW und Anhänger die in Schweden aufgenommene Ladung nach Weer verbracht worden sei, konnten von R. K. nicht vorgelegt werden. BI A. folgerte aus den ihm vorliegenden Unterlagen, dass eine ökopunktepflichtige Transitfahrt mit einer in Schweden aufgenommenen und für Italien bestimmten Ladung vorlag. Eine Ökokarte mit erforderlichen Ökopunkten, eine CEMT-Genehmigung konnte von R. K. nicht vorgewiesen werden. Nach Rücksprache mit dem Journaldienstbeamten der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gestattete BI A. die Weiterfahrt; er wurde jedoch vom Journaldienstbeamten angewiesen, Anzeige wegen des Verdachts einer Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu erstatten.
Die Kontrolle durch BI A. dauerte etwa 30 bis 35 Minuten.
Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die glaubwürdigen Angaben des als Zeugen einvernommenen BI A., die durch den Inhalt der Anzeige vom 19.08.2002 untermauert werden.
Ausgehend von diesen Angaben des einvernommenen Zeugen schließt die Behörde aus, dass BI A. die Drohung ausgesprochen habe, alle LKW und Auflieger der Beschwerdeführerin zu überprüfen, sodass diese binnen einer Woche zusperren müsse.
In rechtlicher Hinsicht ist dieser Sachverhalt wie folgt würdigen:
Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Gemäß § 67c Abs 1 AVG sind Beschwerden nach § 67a Abs 1 Z 2 innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.
Gemäß § 67c Abs 3 AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist.
Gemäß § 79a Abs 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Gemäß § 79a Abs 2 AVG ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei, wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird.
Die am 25.07.2002 um 22.00 Uhr von BI A. durchgeführte Kontrolle des Sattelkraftfahrzeuges der Beschwerdeführerin erfolgte gemäß § 22 Abs 2 ZR-DG.
Im Zuge dieser Kontrolle wurde von BI A. berechtigterweise eine Kontrolle im Zusammenhang mit dem Güterbeförderungsgesetz und der Ökopunkteregelung durchgeführt.
Bei der Einsichtnahme in die mitgeführten Frachtbriefe stellte BI A. fest, dass die in Schweden geladenen Papierrollen für einen Abladeort in Italien bestimmt waren.
Ein Nachweis dafür, wie diese in Schweden geladenen Papierrollen nach Weer transportiert worden seien, dort zur Gänze abgeladen und in Weer auf das von R. K. gelenkte Sattelkraftfahrzeug aufgeladen worden seien, wurde BI A. nicht erbracht.
Zu Recht ist daher BI A. davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall eine ökopunktepflichtige Transitfahrt vorgenommen wird.
Er hat daher in weiterer Folge das im Sattelzugfahrzeug angebrachte Ecotag mit dem Prüfgerät kontrolliert. Diese Überprüfung führte zu keinem Ergebnis, da ? wie eine Nachfrage bei der Firma S. als Initialisierungsstelle und in weiterer Folge bei der Firma K. in Wien ergab ? für das von R. K. gelenkte Sattelzugfahrzeug kein Ecotag initialisiert war.
Eine Ökokarte mit entwerteten Ökopunkten wurde von R. K. nicht mitgeführt.
Aufgrund der aufgezeigten Umstände ist es für die erkennende Behörde nachvollziehbar, dass die Kontrolle des R. K. und damit dessen Anhaltung etwa 30 bis 35 Minuten in Anspruch nahm.
Gemäß § 9 Abs 4 Güterbeförderungsgesetz haben die Aufsichtsorgane das Mitführen der Nachweise über die in § 7 Abs 1 angeführten Berechtigungen sowie die ordnungsgemäße Entrichtung der Ökopunkte zu kontrollieren und gegebenenfalls einen entsprechenden Kontrollvermerk anzubringen.
Gemäß § 9 Abs 5 GütbefG haben die Behörden, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Kraftfahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe der Straßenaufsicht sowie an Grenzübergängen die diesen zugeordneten Organe, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen, wenn die Güterbeförderung ohne die in § 7 Abs 1 angeführten Berechtigungen durchgeführt oder gegen unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verstoßen wird.
Bei dieser Rechtslage ist das in Beschwer gezogene Anhalten des Sattelkraftfahrzeuges der beschwerdeführenden Partei samt Abnahme der Fahrzeugpapiere für mehr als 30 Minuten nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Die ebenfalls in Beschwer gezogene Drohung des BI A., alle LKW und Auflieger der beschwerdeführenden Partei zu überprüfen, sodass diese binnen einer Woche zusperren müsse, wurde nach Ansicht der erkennenden Behörde nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens nicht ausgesprochen. Selbst wenn diese Drohung erfolgt wäre, könnte darin keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die einer Erledigung durch die erkennende Behörde zugänglich wäre, erkannt werden.
Aus den dargelegten Gründen war somit die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mangels Obsiegens war der Antrag auf Zuspruch des Ersatzes der Aufwendungen der beschwerdeführenden Partei abzuweisen. Seitens der belangten Behörde wurde ein diesbezüglicher Antrag nicht gestellt, sodass ihr ein Kostenersatz nicht zuzusprechen war.