TE UVS Steiermark 2003/10/28 20.3-28/2003

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Veröffentlicht am 28.10.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde des M H, vertreten durch Dr. R W, Rechtsanwälte OEG in L, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß §§ 67a Abs 1 Z 2 und 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 89a Abs 2 und Abs 2a lit c Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), wie folgt entschieden:

Die Abschleppung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen G am 28. März 2003 um 11.45 Uhr vor dem Haus G war rechtmäßig und ist daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 76 AVG die Barauslage (Kosten des gerichtlich beeideten Sachverständigen) in der Höhe von ? 463,40 binnen vier Wochen ab Erhalt des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Text

I.1. In der Beschwerde vom 08. Mai 2003 wird Nachfolgendes vorgebracht:

Innerhalb offener Frist erhebe ich die Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

gegen die

widerrechtliche Anordnung und Veranlassung der Abschleppung meines PKW, G, am 28.3.2003 um 11.45 Uhr durch das Organ der Straßenaufsicht, Dienstnummer , Frau RI Y G, der Bundespolizeidirektion Graz, Motorisierte Verkehrsgruppe, G, im Bereich des Hauses in G (siehe beiliegende Skizze des Organes auf dem Original der Anzeige und das Foto des Beschwerdeführers Nr. 1)

Zum Nachweis der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde wird ausgeführt, dass ich von der Ausübung der angeführten unmittelbaren Befehls und Zwangsgewalt am 28.3.2003 um ca 22.00 Uhr Kenntnis erlangt habe und ich mich unverzüglich zur Fa P, G begeben habe, wo mir mein KFZ am 28.3.2003 um 22.12 Uhr ausgefolgt wurde (siehe beiliegende Bestätigung der Fa P). Vorerst wird als Grund der behaupteten Rechtswidrigkeit vorgebracht, dass ich keinen berechtigten Fahrzeuglenker an der Zufahrt zum Haus G gehindert habe. Dieser Grund wurde vom Organ der Straßenaufsicht auf dem Original und der Durchschrift der Anzeige angekreuzt (siehe Beilage Original und Durchschrift der Anzeige). Zum Standort meines PKW siehe Beilage Tatortskizze auf dem Original der Anzeiger. Näheres hat das Organ der Straßenaufsicht nicht ausgeführt, außer dass die Aufforderin eine Frau H war.

Es war bisher auch nicht möglich Genaueres zu erfahren bezüglich berechtigte Fahrzeuglenkerin, KFZ, das Zufahren wollte etc. Die näheren Angaben über die Örtlichkeit

der Breite der 'Einfahrt' und Innenmaße des Eingangsbereiches werden nachgereicht.

Erwähnen möchte ich noch, dass ich in diesem Haus seit 3 Jahren wohne, die Abstellung von KFZ

innerhalb des Hauses laut Mietvertrag verboten ist und dort auch noch nie ein PKW abgestellt war bzw. hineingefahren ist. Es wurde beantragt, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären. Zudem wurde eine Kopie der Anzeige Nr. 4756 der Bundespolizeidirektion Graz beigelegt.

2. Der Stadtsenat für die Stadt Graz gab am 20. Mai 2003 nachfolgende Stellungnahme ab:

Aus der Anzeige der Bundespolizeidirektion Graz geht hervor, dass das

Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen G am 28.3.2003, im Beobachtungszeitraum von 10.43 bis 11.30 Uhr, an der Örtlichkeit, vor einer Hauseinfahrt abgestellt war. Durch das vorschriftswidrig abgestellte Fahrzeug war eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben, da berechtigte Fahrzeuglenker an der Zufahrt behindert waren. Die Entfernung des Fahrzeuges wurde nach Auftragsbericht der Abschleppzentrale P um 11.45 Uhr durchgeführt. Abschleppfahrer war Herr M K. Es wurde die Rechnung der Abschleppzentrale P & Co GesmbH vom 01. April 2003 beigelegt sowie die Vorstellung gegen den Kostenbescheid der Stadt Graz vom 02. April 2003, GZ.: A 10/1-12714/2003-1.

II.1. Nach Durchführungen von Verhandlungen am 01. Juli 2003, 15. Juli 2003 und 08. Oktober 2003, wobei der Beschwerdeführer, die Zeugen E H-P, M K, RI Y G, Insp. K S einvernommen und ein Gutachten eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen, Dipl.-Ing. Dr. Hermann Steffan, eingeholt wurde, wird nachfolgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer stellte das Fahrzeug G am Abend des 27. März 2003 vor dem Hause G, ab. Das Haus weist eine Hauseinfahrt auf. Der Beschwerdeführer parkte das Fahrzeug östlich von der Hauseinfahrt gesehen, und zwar in der Art und Weise, dass die vordere Stoßstange mit der Verlängerung des östlichen Randes des Hauseinganges abschloss. Auf der westlichen Seite des Hauseinganges parkte ebenfalls ein Fahrzeug, wobei die hintere Stoßstange ebenfalls mit der Verlängerung der westlichen Hauseinfahrtskante abschloss. Die Zeugin E H-P wollte aufgrund einer Übersiedlung in das Haus am 28. März 2003 die Einfahrt mit ihrem Fahrzeug benützen. Da dies aufgrund der zwei parkenden Fahrzeuge nicht möglich war, verständigte sie die Polizei. Der Beschwerdeführer wurde als Zulassungsbesitzer ausfindig gemacht und konnte jedoch an seinem Wohnort nicht angetroffen werden, sodass nach einer Wartezeit von ca. 20 Minuten die Abschleppung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers, als auch des anderen Fahrzeuges veranlasst wurde. Mit Verordnung des Stadtsenates der Stadt Graz vom 24. November 1993 wurde gemäß § 43 StVO "für die Nordseite des D vor der Zufahrt zur Liegenschaft Nr.  auf einer Länge von 6 m ein Parkverbot in Form einer Bodenmarkierung" und mit Verordnung des Bürgermeisters am gleichen Tag "im Anschluss in Richtung Osten und Westen auf einer Länge von 2 m eine Sperrfläche" verordnet. Laut Aktenvermerk, GZ.: A 10/1-I-643/29-1993, wurde die Verordnung durch Aufbringung von Bodenmarkierungen am 06. Dezember 1993 kundgemacht. Die Zick-Zack-Linie im Sinne des § 24 Abs 3 lit a StVO war zum Vorfallszeitpunkt gut erkenntlich (siehe Lichtbilder, Beilage A bis C), als auch die Sperrflächen gemäß § 24 Abs 1 lit m StVO (siehe Lichtbild, Beilage B). 2. Der gerichtlich beeidete kraftfahrzeugtechnische Sachverständige, Dipl.-Ing. Dr. Hermann Steffan, gab nachfolgenden Befund und Gutachten zur Frage, ob das Fahrzeug der Zeugin H-P behindert war die Hauseinfahrt zu befahren, unter der Annahme, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers mit der Front die östliche Flucht der Hauseinfahrt abschloss und ein anderes Fahrzeug an der westlichen

Flucht der Hauseinfahrt geparkt hat, mit nachfolgendem Inhalt ab:

Befund:

Der gegenständliche Vorfall ereignete sich am 28.03.2003 vor dem Haus in G. Die Hauseinfahrt zum Haus Nr. befindet sich hiebei am nördlichen Rand des D. Unmittelbar vor dem Haus D verläuft der D annähernd West-Ost. Er ist in diesem Bereich auf einer Breite von 5,4 m mit einer Asphaltdecke befestigt. Am nördlichen Rand befindet sich ein 0,4 m breiter Rigolstreifen.

Dieser grenzt die Fahrbahn des D von einem

erhöhten Gehsteig ab. Die Breite dieses Gehsteigs beträgt hiebei 2,3 m. In diesem Bereich befindet sich auch die Hauseinfahrt zum Haus D. Diese ist so gestaltet, dass zunächst der Gehsteig trichterförmig abgesenkt ist, wobei die Breite dieses Trichters 2,2 m auf der Innenseite beträgt. Die Breite der Hauseinfahrt ergibt sich zu 2,2 m. Die Fahrbahn des D wird am Südrand durch eine erhöhte Fußgängerinsel begrenzt, die als Abgrenzung zu den Geleisen der Straßenbahn dient. Im gesamten Bereich verläuft die Fahrbahn des D annähernd horizontal und eben. Die Fahrbahn unmittelbar südlich der Hauseinfahrt ist hiebei als Einbahn in westlicher Richtung geführt. Am Nordrand der Fahrbahn sind hiebei die Parkplätze so markiert, dass die Fahrzeuge parallel zur Längsachse der Fahrbahn abgestellt werden. Unmittelbar östlich der Hauseinfahrt bis zu einem Abstand von 3,8 m östlich des Ostrandes ist hiebei auf der Fahrbahn eine Zick-Zack-Linie markiert. Diese erstreckt sich auch über den gesamten Bereich der Einfahrt und endet diese erst ca. 2,3 m westlich des Westrandes. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers war hiebei so abgestellt, dass es mit der Front sich in der Flucht der östlichen Begrenzung der Toreinfahrt befand. Am westlichen Rand war hiebei ein weiteres Fahrzeug abgestellt, das sich mit dem Heck in etwa auf Höhe der Flucht der westlichen Randes der Einfahrt befand.

Gutachten:

Zunächst ergibt sich, dass neben den

abgestellten Fahrzeugen lediglich eine Restfahrbahnbreite von ca. 4 m verblieb. Dies bis zur Gehsteigkante. Somit ergibt sich, dass für den Einbiegevorgang eines Fahrzeuges lediglich eine freie Restbereite von ca. 4 m verblieb. Geht man nun von den Abmaßen eines durchschnittlichen Mittelklassefahrzeuges mit einer Länge von ca. 4,5 bis 4,8 m und einer Breite von ca. 1,7 m aus, so ergibt sich, dass im Zuge des Einbiegevorganges dieses Fahrzeug einen Breitenbedarf von mindestens 2,5 m aufweist. Somit ergibt sich, dass ein Einfahren in die Einfahrt mit einem Mittelklassefahrzeug bei den geschilderten Abstellpositionen der beiden Fahrzeuge aus technischer Sicht sicher unmöglich war. Dies weder durch ein Einfahren in einem Zug, noch durch ein Einfahren mit reversieren. Ein Einfahren wäre lediglich dann möglich gewesen, wenn der an die am Südrand angrenzende Fußgängerbereich bzw Haltestellenbereich befahren würde. In diesem Fall ergibt sich hiebei, dass in jedem Fall ein Überfahren dieser Schutzinsel notwendig gewesen wäre. Dies ergibt sich bereits rein aufgrund der Fahrzeuge, da die typische Länge eines Fahrzeuges, wie bereits vorher angeführt, 4,5 bis 4,8 m für ein Mittelklassefahrzeug beträgt und die Fahrbahnbreite lediglich 4 m beträgt. Dies hinsichtlich der restlichen verbleibenden Fahrbahn neben den abgestellten Fahrzeugen. Somit ergibt sich, dass aus technischer Sicht keine Möglichkeit gegeben ist, mit einem Mittelklassefahrzeug, selbst mit einem Kleinfahrzeug, hier in der geschilderten Abstellposition der Fahrzeuge vorbei in die Einfahrt einzufahren. Dies zumindest nicht ohne Befahren der erhöhten Verkehrsinsel. Selbst, wenn man davon ausgehen würde, dass sich das am Westrand der Einfahrt abgestellte Fahrzeug ca. 30 cm westlich des Westrandes der Einfahrt befand, so ergibt sich, dass lediglich eine verbleibende Lücke von 2,5 m übrig bleibt. Hiebei ergibt sich, dass auch bei dieser Variante die Belagsbreite gleich der verbleibenden Restbreite ist und somit ein Einfahren unmöglich ist. Erst, wenn die verbleibende Durchfahrtslücke deutlich mehr als 2,5 m betragen hätte, wäre ein Einfahren möglich gewesen.

3. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers, der Zeugen E H-P, RI Y G 1, Insp. K S und des Gutachtens des kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen. Der Aussage des Zeugen

M K wird nicht gefolgt, da er im Gegensatz zu den übrigen Zeugenangaben aussagte, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers gegen Mitte der Einfahrt geparkt war und sich diese Aussage im eklatanten Widerspruch mit sämtlichen anderen Zeugenaussagen findet. Die Aussage des Zeugen M K ist somit völlig unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer selbst gibt an, sein Fahrzeug vor der Hauseinfahrt so geparkt zu haben, dass die vordere Stoßstange mit dem östlichen Rand des Hauseinganges eine Fluchtlinie bildet. Die Darstellung deckt sich auch mit der von der Zeugin RI Y G angefertigten Skizze in der Anzeige Nr. 4756. Wenn die Zeugin RI Y

G nunmehr angibt, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers ca. 20 bis 30 cm in die Einfahrt hineinragte, so ist das für die Entscheidung nicht wesentlich, da in der Sachverhaltsfeststellung von den Angaben des Beschwerdeführers, als auch der angefertigten Skizze in der Anzeige ausgegangen wird und eine derart geringe Abweichung ohne Relevanz ist. Auch wurde bei der Erstellung des Gutachtens von den Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen. Die Zeugin Insp. K S gab ebenfalls an, dass die Front des Personenkraftwagens des Beschwerdeführers mit der östlichen Flucht des Hauseinganges abschloss. Durch das abgegebene Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen wird davon ausgegangen, dass aufgrund des geparkten Fahrzeuges des Beschwerdeführers ein Einfahren in die Hauseinfahrt "bei den geschilderten Abstellpositionen der beiden Fahrzeugen aus technischer Sicht sicher unmöglich war". Des Weiteren wird ausgeführt, dass das Einfahren "weder in einem Zug, noch durch ein Einfahren mit reversieren" möglich war. Die erkennende Behörde schließt sich dem schlüssigen Gutachten bezüglich der Feststellung einer Verkehrsbeeinträchtigung vollinhaltlich an und wurden auch von Seiten des Beschwerdeführers hiezu keine Einwände vorgebracht.

III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes:

1. Die Beschwerde über die Abschleppung des Fahrzeuges G wurde am 09. Mai 2003 mittels Telefax beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eingebracht, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist im Hinblick auf den Zeitpunkt der Abschleppung am 28. März 2003 gemäß § 67c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde.

2. Gemäß § 89a Abs 2 StVO hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird. Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, lit a) bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, dass sich dessen der Inhaber entledigen wollte sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeuges oder Anhänger und lit b) bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container und dergleichen), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b mit der Zusatztafel "Abschleppzone" (§ 54 Abs 5 lit j) kundgemacht ist. Gemäß § 89a Abs 2a lit c StVO ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs 2 insbesondere gegeben, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist. Vorweg wird festgestellt, dass zwar die Hauseinfahrt im § 89a Abs 2a lit c StVO nicht erwähnt ist, jedoch immer auch eine "Grundstückseinfahrt" ist. Es steht unzweifelhaft fest, dass es sich in concreto um eine Hauseinfahrt handelt, da die äußeren Merkmale (Haustor, kein Randstein, abgeschrägter Gehsteig) dies anzeigen, wogegen es nicht von Belang ist, ob die Einfahrt auch tatsächlich als solche benützt wird (VwGH 24.4.1981, ZfVB 1982/3/915; 13.11.1981, ZfVG 1983/1/222). Mit Verordnung des Stadtsenates der Stadt Graz vom 24. November 1993 wurde vor der Zufahrt zur Liegenschaft Nr., D, auf einer Länge von 6 m ein Parkverbot in Form einer Bodenmarkierung im Sinne des § 24 Abs 3

lit a StVO erlassen. Außer Streit steht auch, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug im Bereich der Bodenmarkierung am 27. März 2003 abends parkte. Am 28. März 2003 war die Zeugin E H-P durch das parkende Fahrzeug des Beschwerdeführers gehindert, die Grundstückseinfahrt zum Haus D Nr.  zu benützen. Dass hiebei noch ein anderes Fahrzeug - welches ebenfalls abgeschleppt wurde - die Zufahrt der Zeugin H-P gehindert hat, ist ohne Relevanz. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass die Bodenmarkierungen erst vor ca. 1 1/2 Jahren angebracht wurden, so widerspricht dies dem Aktenvermerk, GZ.: A 10/1- I-643/29-1993, wonach die Bodenmarkierungen am 06. Dezember 1993 angebracht wurden. Eine Erneuerung der Bodenmarkierung - wenn diese auch vor 1 1/2 Jahren war - erfordert keine neuerliche Verordnung. Ebenso ist dem Beschwerdeführer nicht zuzustimmen, wenn er vorbringt, dass "Abschleppungen bloß in solchen Fällen gerechtfertigt sind, in denen es zu Störungen des Verkehrsflusses vom hoher Intensität kommt", da der § 89a Abs 2a lit c StVO eine Abschleppung dann rechtfertigt, wenn ein Lenker bei der Zufahrt zu einer Grundstückseinfahrt gehindert ist. Von der Hinderung bei der Benützung der Einfahrt ist aufgrund des kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens auszugehen. Desgleichen ist mit dem Einwand, es seien 2 m zur Einfahrt in die Hauseinfahrt ohnedies frei geblieben, nichts gewonnen, da sich gegenüber der Hauseinfahrt eine Schutzinsel befindet, sodass durch die enge der Fahrbahn ein weiterer Einfahrtsbereich notwendig ist, um die Hauseinfahrt zu benützen, und dies durch Erlassung der entsprechenden Verordnung (Zick-Zack-Linie) gewährleistet sein soll. Die Abschleppung wurde auch nicht wegen der "Besorgnis" einer Verkehrsbeeinträchtigung durchgeführt, sondern es wurde die Zeugin H-P tatsächlich gehindert, die Einfahrt zu benützen. Soweit sich das weitere Vorbringen vom Schriftsatz vom 14. Juli 2003 auf das anhängige Strafverfahren bei der Bundespolizeidirektion Graz bezieht, wird hier nicht mehr näher eingegangen. Auch sind die Ausführungen in sich teilweise widersprüchlich, wenn nunmehr angegeben wird, dass bestritten wird, das Kraftfahrzeug vor der Hauseinfahrt des Hauses D abgestellt zu haben, da der Beschwerdeführer selbst angibt, das Fahrzeug noch im Bereich der Hauseinfahrt umfassenden Bodenmarkierung (Zick-Zack-Linie) geparkt zu haben. Wenn moniert wird, dass die Meldungslegerin zu der von ihr verfügten faktischen Amtshandlung der Abschleppung bisher nicht gefragt worden sei, so steht dem die Zeugenaussage der Zeugin RI Y G in der Verhandlung vom 01. Juli 2003 entgegen und hätte auch der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, dort ergänzende Fragen an die Zeugin zu stellen. Dem Beweisantrag auf Beiziehung eines kfz-technischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass "das Einfahren in diese Hauseinfahrt überhaupt nur in einem weiten Bogen" möglich ist, wurde stattgegeben und wurde dadurch festgestellt, dass die Zeugin H-P durch das Fahrzeug des Beschwerdeführers gehindert war, die Hauseinfahrt mit ihrem Fahrzeug zu benützen. Im Übrigen ist - wie schon oben ausgeführt - eine Einfahrt in weitem Bogen aufgrund der Hauseinfahrt gegenüberliegenden Schutzinsel nicht möglich. Dass es trotz Freibleiben des links und rechts in der Hauseinfahrt bestehenden Parkverbotes ohnedies nicht all zu leicht ist, die Hauseinfahrt zu benützen, ist offenkundig, jedoch wurde durch das parkende Fahrzeug des Beschwerdeführers eine Zufahrt von vornherein unmöglich gemacht. Durch das parkende Fahrzeug des Beschwerdeführers war somit eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89 Abs 2 StVO gegeben - die Hauseinfahrt konnte zum Zufahren nicht von der Zeugin H-P benützt werden -, wodurch die erfolgte Abschleppung rechtmäßig war.

Schlagworte
abschleppen Hauseinfahrt Grundstückseinfahrt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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