TE UVS Tirol 2003/10/29 2003/K4/001-7

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Veröffentlicht am 29.10.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch die Kammer 4, bestehend aus dem Vorsitzenden Dr. Alois Huber und die weiteren Mitglieder Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner und Dr. Christoph Lehne über die Berufung des Herrn A. H., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag.Dr. Andreas S., 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 23.1.2003, Zahl AB-55-2002, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

 

I.

(1b und 2b des erstinstanzlichen Straferkenntnisses)

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung zu diesen Punkten Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und werden die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

II.

(1a des erstinstanzlichen Straferkenntnisses)

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.700,00 auf Euro 2.000,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 7 Tagen, herabgesetzt wird. Dementsprechend wird gemäß § 64 Abs 2 VStG der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz mit Euro 200,00 neu bestimmt.

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird insoferne abgeändert, als die Tatzeit auf ?von 21.10.2002 bis 23.10.2002? eingeschränkt wird.

 

III.

(2a des erstinstanzlichen Straferkenntnisses)

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung zu diesem Punkt Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

IV.

 

Der Beschuldigte hat die Gebühren des Dolmetschers (Ilhan Güven) gemäß § 64 Abs 3 VStG zur Hälfte zu ersetzen (mit Bescheid vom 29.10.2003 mit Euro 51,60 festgesetzt, somit Ersatzpflicht in der Höhe von Euro 25,80). Die Gebührenentrichtung hat auf das Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung bei der Landeshypothekenbank Tirol AG, Bankleitzahl 57000, Kontonummer 200 001 000, mittels des beiliegenden Erlagscheines zu erfolgen.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Herr A. H., geb. am XY, hat

 

1. a) in seinem Landwirtschaftsbetrieb in XY der Zeit zwischen 1.10.2002 und 23.10.2002 den türkischen Staatsangehörigen N. E., geb.  und

b) in seinem Käsereibetrieb in XY zumindest am 23.10.2002 den türkischen Staatsangehörigen H. A., geb. beschäftigt, obwohl er nicht im Besitze der hiefür erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen, Endsendebewilligungen, Anzeigebestätigungen oder EU-Entsendebestätigungen war und die ausländischen Staatsangehörigen auch nicht über einen Befreiungsschein bzw eine Arbeitserlaubnis verfügten;

2. a) es unterlassen, Herrn N. E. unverzüglich bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt anzumelden.

b) es unterlassen, Herrn H. A. unverzüglich bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt anzumelden.?

 

Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1a und 1b jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zur Last gelegt und über den Beschuldigten jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.700,00, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils ein Ersatzarreststrafe in der Dauer von 2 Wochen, verhängt.

 

Zu Punkt 2a und 2b wurde dem Beschuldigten jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 33 iVm § 111 ASVG zur Last gelegt und wurde über den Beschuldigten jeweils eine Geldstrafe in der  Höhe von Euro 2.180,00, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils eine Ersatzarreststrafe von 7 Tagen, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte, damals noch unvertreten, mündlich zu Protokoll berufen. In dieser Berufung führte der Beschuldigte aus, dass der im Straferkenntnis geschilderte Zeitpunkt nicht der Wahrheit entspreche. Herr H. A. und Herr N. E. hätten bis einschließlich 30.9.2002 eine gültige Beschäftigungsbewilligung gehabt. Diese beiden Personen hätten bei ihm zuletzt am 26.9.2002 gearbeitet. Danach seien die beiden weggefahren, da die Bewilligungen ja ausgelaufen gewesen seien. Wo sie hingefahren waren, wisse er nicht. Vermutlich jedoch in die Türkei. Herr H. A. und Herr N. E. seien von ihm am 27.9.2002 bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt abgemeldet worden. Am Abend des 20.10.2002 sei Herr N. E. allein bei ihm erschienen und habe gefragt, ob er bei ihm nächtigen könne. Er habe ihm dann in der Folge einen Schlüssel gegeben, sodass der Ausländer nicht auf der Straße steht.

 

Am 21.10.2002 habe er von ihm auch noch Frühstück bekommen. Danach sei er dem Beschuldigten ein wenig bei der Feldarbeit zur Hand gegangen. Am 23.10.2002 habe der Beschuldigte gemeinsam mit dem Ausländer noch das restliche Gras holen wollen, als die Kontrollorgane des Hauptzollamtes Innsbruck erschienen seien. Der Beschuldigte wisse, dass er den Ausländer nicht mithelfen lassen hätte sollen. Dies sei sicher ein Fehler gewesen. Herr H. A. habe seit 26.9.2002 niemals bei ihm geschlafen. Er habe ihn nur ab und zu getroffen, wobei H. A. den Beschuldigten auch diesbezüglich auf die Möglichkeit einer neuen Beschäftigungsbewilligung angesprochen habe.

 

Beim zweiten (bei der Kontrolle) angetroffenen Ausländer würde es sich nicht um H. A., sondern um einen Türken mit dem Vornamen A. handeln.

 

Bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte sowie die Zeugen E. L., A. B. und N. E. einvernommen.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der aus Punkt 1a) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses samt der hier amtlich vorgenommenen Abänderung der Tatzeit ersichtliche Sachverhalt als erwiesen fest.

 

Der Beschuldigte gab dazu an, dass es richtig sei, dass bei der gegenständlichen Kontrolle (in seinem landwirtschaftlichen Anwesen in XY) der türkische Staatsangehörige N. E. bei Feldarbeiten angetroffen worden sei. Dieser Ausländer habe Kost und Logis von ihm erhalten. Er habe ihm darüber hinaus jedoch für den Oktober nichts mehr bezahlt. Vorher sei er auch von ihm bezahlt worden. Nicht richtig sei, dass N. E. in der gesamten Zeit vom 1.10.2002 bis 23.10.2002 bei ihm gearbeitet hätte. Er habe lediglich vom 21.10.2002 bis 23.10.2003 bei ihm ausgeholfen.

 

Auch aus der Aussage des N. E., der ihm Beisein des gerichtlich beeideten Dolmetschers Ilhan G. einvernommen worden ist, ergab sich in objektivierbarer Weise kein darüber hinaus reichender anzulastender Tatzeitraum, sodass lediglich davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte diesen Ausländer in der Zeit vom 21.10.2002 bis 23.10.2002 im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt hat, wobei hiefür keine Beschäftigungsbewilligung vorgelegen ist. Die für diesen Ausländer ausgestellte Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservices Schwaz vom 8.4.2002 zu GZ 13113/ABB-Nr.2165237 ist nämlich bereits mit 30.9.2002 abgelaufen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Einräumung von Kost und Logis eine relevante Entlohnung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, wobei es auf die Auszahlung eines Lohnes nicht ankommt.

 

Aufgrund des Umstandes, dass in objektivierbarer Weise dem Beschuldigten lediglich die illegale Beschäftigung dieses Ausländers in der Zeit vom 21.10.2002 bis 23.10.2002 angelastet werden konnte, war auch der ihm diesbezüglich zu Punkt 2a angelastete Vorwurf, es unterlassen zu haben, Herrn N. E. ?unverzüglich? bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt anzumelden, nicht haltbar, zumal sich aus der Satzung der Tiroler Gebietskrankenkasse ergibt, dass eine Anmeldung nicht unverzüglich sondern lediglich binnen 7 Tagen zu erfolgen hat. Da dem Beschuldigten lediglich die illegale Beschäftigung im Zeitraum von 3 Tagen angelastet werden konnte, hat der Beschuldigte unter diesen Prämissen noch nicht tatbestandsmäßig im Sinne einer Übertretung nach § 111 iVm § 33 ASVG gehandelt, zumal ihm diesbezüglich noch freigestanden wäre, eine Anmeldung innerhalb der nächsten 4 Tage vorzunehmen.

 

Zum Schuldvorwurf der illegalen Beschäftigung des H. A. am 23.10.2002 und der unterlassenen Anmeldung dieses Ausländers bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt ist anzuführen, dass der Zeuge A. B., Hauptzollamtes Innsbruck, nach Gegenüberstellung des sich mit einem Lichtbildausweis ausgewiesenen H. A. angegeben hat, dass es sich bei dieser Person nicht um jene Person handelt, die ihm anlässlich der verfahrensgegenständlichen Kontrolle am 23.10.2002 im Käsereibetrieb des Beschuldigten durch Flucht entkommen ist. Somit konnte dieser Schuldvorwurf in beiden Fällen nicht aufrecht erhalten werden.

 

Zur Strafbemessung hinsichtlich der illegalen Beschäftigung des N. E. ist anzuführen, dass im gegenständlichen Fall die Tatzeit erheblich eingeschränkt werden musste, sodass sich die Berufungsbehörde veranlasst sah, die Strafe auf die Mindeststrafe herabzusetzen. Dabei ist auszuführen, dass ein Wiederholungsfall vorliegt, zumal der Beschuldigte bereits mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 24.9.2001 zu Zahl Frp-8996/2 wegen Übertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft worden ist. Für eine Anwendung des § 20 VStG fand sich kein Hinweis, zumal nicht davon gesprochen werden kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden.

 

Dem Beschuldigten war gemäß § 64 Abs 3 VStG aufzutragen, die Gebühren des gerichtlich beeideten Dolmetschers Ilhan G. zur Hälfte zu tragen. Die Hälfte dieser Gebühren war deshalb vorzuschreiben, weil die Beiziehung dieses Dolmetschers bei der Einvernahme des N. E. erforderlich gewesen ist und dem Beschuldigten betreffend diesem Ausländer einerseits eine Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und andererseits eine Übertretung nach dem ASVG vorgeworfen worden ist. Da hinsichtlich der Übertretung nach dem ASVG der Berufung Folge zu geben war, das Straferkenntnis diesbezüglich zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen ist, war dem Beschuldigten lediglich der Ersatz der Hälfte der Gebühren des Dolmetschers aufzutragen, zumal diese Ersatzpflicht als Voraussetzung hat, dass der Beschuldigte auch tatsächlich bestraft wird.

Schlagworte
relevante, Entlohnung, Hälfte, Gebühren, Dolmetschers
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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