TE UVS Steiermark 2003/10/31 42.5-16/2003

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Veröffentlicht am 31.10.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner über die Berufung des AE gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 12.8.2003, GZ.: 11.2-1808/02, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klasse B stattgegeben.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des A E vom 22.10.2002 auf Verlängerung seiner Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung vom 21.8.2003.

Dem Berufungswerber wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 17.8.1994 die Lenkberechtigung für die Gruppe B erteilt. Wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 20.1.1998, GZ: 11.1 97/485 für 12 Monate ab Führerscheinabnahme, sohin bis einschließlich 30.11.1998, entzogen.

Über Antrag um Verlängerung der Gültigkeitsdauer wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung befristet bis zum 20.11.2002 erteilt (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 20.11.2000). Der Berufungswerber hat am 8.10.2002 einen Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben auf Verlängerung der Lenkberechtigung eingebracht.

Auf Grund des fristgerechten Einlangens des Antrages hat die Bezirkshauptmannschaft Leoben eine Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit unter Hinweis auf zahlreiche Vorstrafen eingeleitet. Beim Landesgericht Leoben wurden die Urteile vom 12.12.1994, 8.2.1995, 10.9.1996, 31.10.1997, 13.5.1998, 24.8.2001 sowie 13.2.2002 angefordert und dem Führerscheinakt in Kopie angeschlossen.

Unter Zugrundelegung des Ergebnisses dieses Ermittlungsverfahrens wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag des Berufungswerbers auf Verlängerung seiner Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 Abs 1, 3 und 4 FSG abgewiesen.

Die gerichtlichen Verurteilungen (sieben Urteile vom 12.12.1994 bis zum 13.2.2002) wurden im angefochtenen Bescheid näher ausgeführt. Es handelt sich dabei um Vergehen des Diebstahls, Verbrechen des Einbruchdiebstahls, Vergehen des Betrugs, unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, sowie ein Vergehen der Körperverletzung.

In rechtlicher Beurteilung wird die Bestimmung des § 7 Abs 1 Z 2 FSG herangezogen. Darin wird festgelegt, dass Verkehrszuverlässigkeit danach zu beurteilen ist, ob erwiesene bestimmte Tatsachen und deren Wertung zur Annahme führen, dass eine Person wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Im § 7 Abs 3 leg cit werden bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs 1 in 15 Punkten demonstrativ aufgezählt.

Es trifft zwar zu, dass es der belangten Behörde unbenommen bleibt, auch andere Straftaten als die in diesen Punkten angeführten als Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens der Verkehrszuverlässigkeit beim Berufungswerber heranzuziehen. Dennoch darf nicht außer Betracht bleiben, dass diese Aufzählung als Maßstab anzusehen ist, an welchem die Relevanz anderer bestimmter Tatsachen - im vorliegenden Fall strafbare Handlungen - zu beurteilen ist. Bezogen auf den Berufungsfall ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit in Ansehung dieser angeführten Straftaten aus folgenden Gründen nicht vorliegen.

Wie von der belangten Behörde festgestellt wurde, liegt eine Verurteilung wegen einer Körperverletzung vor. Die Bestimmung des § 7 Abs 3 sieht in Ziffer 10 vor, dass als bestimmte Tatsache eine strafbare Handlung gemäß § 83 StGB (Körperverletzung) dann zu werten ist, wenn diese wiederholt begangen wird.

Der Gesetzgeber hat somit eindeutig die Absicht normiert, wiederholt begangene Körperverletzungen als bestimmte Tatsachen anzusehen. Die einmalige Körperverletzung hatte somit außer Betracht zu bleiben. Was die herangezogenen Diebstähle betrifft, so geht aus der Formulierung der Ziffer 11 klar und deutlich hervor, dass ein Diebstahl, auch wenn er durch Einbruch begangen wird, mangels Anführung - darin werden ausdrücklich räuberischer Diebstahl sowie Raub und schwerer Raub genannt - im Rahmen der obausgeführten Beurteilung noch nicht als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 1 Z 2 FSG anzusehen ist. Wenn die belangte Behörde das häufige Auftreten der Diebstähle anführt, so ist dem entgegenzuhalten, dass aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in Ziffer 10 ausdrücklich wiederholte Begehung von Körperverletzungen angeführt hat, in Ziffer 11 jedoch die Anführung von wiederholten Diebstählen fehlt, darauf geschlossen werden kann, dass für den Gesetzgeber ein Diebstahl, auch wenn er wiederholt begangen wird, eine negative Prognose hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit wegen der besonderen Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen nicht zu begründen vermag. Wenn im Punkt 11 des weiteren eine erpresserische Entführung gemäß § 102 StGB angeführt ist, so ist daran gemessen ein Betrug (§ 146 StGB), auch wenn er wiederholt begangen wird, für entsprechende Rückschlüsse hinsichtlich der Sinnesart nicht adäquat. Dazu kommt, dass aus den sieben Urteilen, auf welche sich die belangte Behörde bezieht, nicht hervorgeht, dass die Begehung dieser Delikte durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges erleichtert worden ist. Im Übrigen stammen fünf dieser Urteile aus einem Zeitraum vor der mit Bescheid vom 20. November 2000 dem Berufungswerber antragsgemäß erteilten Lenkberechtigung und hätte die Behörde sich von diesen Tatsachen zu diesem Zeitpunkt Kenntnis verschaffen und sie auch verwenden können. Für die Wertung der als bestimmte Tatsachen von der Vorinstanz angeführten Delikte ist, wie angeführt wurde, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei dem angefochtenen Bescheid auch nicht entnommen werden kann, welche besondere Umstände bei den in den Urteilen bestraften Tathandlungen der dementsprechenden Wertung zugrunde gelegt wurden. Es kann der Bescheidbegründung lediglich entnommen werden, dass die belangte Behörde die Rückfälligkeit und die Vielzahl der Diebstähle anführt. Dazu ist festzuhalten, dass dem Berufungswerber mit Bescheid vom 20. November 2000 die Lenkberechtigung erteilt wurde. Danach gab es aktenkundig Straftaten, die im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom 13. Februar 2002 angeführt sind. Es geht dabei um vier Diebstahlstatbestände (vom November 2001 bis 3. Jänner 2002), wobei der Wert der Diebsbeute ?

2.900,--, ? 21,80, ? 254,35 sowie ? 7.800,-- betrug. Dazu kommen zwei Betrugstatbestände in der Tatzeit Juli und November 2001 im Wert von ? 494,39, sowie ? 1.600,--. Bei einem Vorfall, der sich am 1. Juli 2001 ereignete, wurde durch Versetzen von Ohrfeigen und Faustschlägen, die Prellungen zur Folge hatten, der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt. Mit Urteil des Bezirksgericht Leoben vom 24.8.2001 wurde der Berufungswerber wegen des Vergehens des Betruges mit einem Schaden von S 198,--, begangen im Zeitraum Mitte Juni 2000 bis Mitte Juli 2000, bestraft. Die erkennende Behörde kann bei diesem aktenkundig festgestellten Sachverhalt im Hinblick auf die aufgezeigten gesetzlichen Vorgaben nicht davon ausgehen, dass beim Berufungswerber dementsprechend angenommen werden muss, er werde wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen. Er kann daher auch nicht als verkehrsunzuverlässig im Sinne des § 7 Abs 1 FSG gelten. Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage war somit dem Berufungsbegehren entsprechend, der angefochtene Bescheid zu beheben und ist dem Antrag des Berufungswerbers vom 22.10.2001 auf Verlängerung der Gültigkeit zu entsprechen.

Schlagworte
Lenkberechtigung Verkehrszuverlässigkeit bestimmte Tatsachen Wertung Diebstähle Körperverletzung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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