Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ? AVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 7. Juni 2000, Zl 3-*****-99, welches am 28. Juni 2000 in Rechtskraft erwachsen ist, wurden über den Berufungswerber wegen Übertretungen gemäß § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz zwei Geldstrafen von je S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: je 15 Tage) verhängt. Ferner waren dem Berufungswerber Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von zwei mal S 5000,-- auferlegt worden. Am 23. Mai 2001 stellte die Bezirkshauptmannschaft X Exekutionsantrag beim Bezirksgericht X. Mit Beschluss vom 11. Juni 2001 des Bezirksgerichtes X wurde die Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution erteilt. Nach insgesamt drei erfolglosen Vollzugsversuchen wurde schließlich am 9. Jänner 2003 die Pfändung vollzogen (Pfändungsprotokoll 5E ****/01 Z).
Mit Schreiben vom 24. Jänner 2003 beantragte der Berufungswerber unter Hinweis auf die Fahrnis- und Gehaltsexekution vom 11. Juni 2001 einen Antrag auf monatliche Ratenzahlung, da er im Moment nicht über den erforderlichen Betrag verfüge.
In der gegen den abweisenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 29. Jänner 2003 eingebrachten Berufung begehrte der Berufungswerber unter neuerlichem Hinweis darauf, dass er im Moment keine Möglichkeit habe, über den Betrag zu verfügen, um Zuerkennung der monatlichen Ratenzahlung.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Gemäß § 54b Abs 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.
Gemäß § 31 Abs 3 VStG darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frist des § 31 Abs 3 VStG dann gewahrt, wenn die Behörde den Antrag auf gerichtliche Exekution zur Hereinbringung einer Geldstrafe innerhalb der Vollstreckungsverjährungsfrist beim zuständigen Gericht eingebracht hat, es sei denn, dass sie selbst durch eigene Verfügung im Sinne des § 54b Abs 3 VStG in den Gang des gerichtlichen Exekutionsverfahrens eingreift. Die Bewilligung der Ratenzahlung gemäß § 54b Abs 3 VStG hemmt den Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist nicht. Das bedeutet, dass die nach Ablauf dieser Frist ausstehenden Raten nicht mehr exequiert werden können. Darauf ist bei einer allfälligen Bewilligung der Zahlungserleichterung Bedacht zu nehmen, sodass eine Ratenzahlung nicht zu bewilligen ist, wenn die Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde.
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass die Frist des § 31 Abs 3 VStG dadurch gewahrt ist, dass die Behörde den Antrag auf gerichtliche Exekution zur Hereinbringung der Geldstrafe innerhalb der Vollstreckungsverjährungsfrist eingebracht hat und darüber hinaus durch die durchgeführte Pfändung in das Vermögen der verpflichteten Partei eingegriffen wurde. Eine Bewilligung der Ratenzahlung würde eine Verfügung im Sinne des § 54b Abs 3 VStG darstellen, die der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge in den Gang des gerichtlichen Exekutionsverfahrens eingreifen würde. Durch die Bewilligung der Ratenzahlung würde demnach der Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist nicht weiter gehemmt, sodass der gesamte aushaftende Betrag damit nicht mehr exequiert werden könnte. Dem Berufungsantrag war daher nicht stattzugeben, zumal die Volllstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.