Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch das Mitglied Dr. Karl Trenkwalder über die Berufungen des Herrn M. W., wohnhaft in XY, vertreten durch Dr. Horst Brunner und Dr. Emilio Stock, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel
1) vom 05.09.2002, Zahl VK-4553-2002, 2)vom 28.08.2002, Zahl VK-3958-2002, 3) vom 28.08.2002, Zahl VK-3959-2002, 4) vom 28.08.2002, Zahl VK-3961-2002, 5) vom 28.08.2002, Zahl VK-3960-2002,
6) vom 28.08.2002, Zahl VK-3499-2002 und 7)vom 10.09.2002, Zahl VK-4257-2002,
nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird den Berufungen gegen die Straferkenntnisse zu 2), 3), 5), 6) und 7) teilweise Folge gegeben.
Hinsichtlich der Straferkenntnisse zu 2), 3) sowie des ersten Schuldvorwurfes zu 7) (Überschreitung der Summe der Gesamtgewichte) wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf je 8 Stunden, hinsichtlich der Straferkenntnisse zu 5) und 6) auf je 10 Stunden herabgesetzt.
Im Übrigen werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens
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hinsichtlich des Straferkenntnisses 1) und 4) je Euro 12,00,
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hinsichtlich des zweiten Schuldvorwurfes des Straferkenntnisses 7) Euro 16,00
zu zahlen.
Die verletzte Rechtsvorschrift hinsichtlich des Straferkenntnisses
1) sowie des zweiten Schuldvorwurfes des Straferkenntnisses 7) hat zu lauten: ?§ 103 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 8 KFG?.
Sämtliche Übertretungen werden dem Berufungswerber in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als dem zur Vertretung nach außen befugten Organ der Komplementärgesellschaft mbH der K. Transporte GmbH und CoKG, welche Zulassungsbesitzerin der in den Sprüchen angeführten Kraftfahrzeuge ist, zur Last gelegt.
Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde dem Berufungswerber die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretungen angelastet:
In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen wurde ausgeführt, der Betrieb verfüge sehr wohl über ein funktionierendes Kontrollsystem; auf den von seinem Unternehmen befahrenen Transitrouten sei in Kooperation mit anderen Firmen die Möglichkeit der Achs- und Gesamtverwiegung geschaffen worden, weiters sei inzwischen jede Zugmaschine mit einem Manometer zur Feststellung des Gewichtes der Antriebsachse ausgerüstet worden. Darüber seien sämtliche Fahrer informiert worden, jeder Fahrer habe auch eine entsprechende Informationsmappe zur Verfügung gestellt bekommen. Die Fahrerinformationen würden laufend wiederholt, es sohin jedem Fahrer möglich, Überladungen zu vermeiden. Zum Beweis dafür lege er die Fahrerinformationsmappe und beantrage darüber hinaus die Einvernahme des Fahrers S. T.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat sich der Berufungswerber darüber hinaus wie folgt verantwortet:
?Die festgestellten Gewichtsüberschreitungen bzw Überschreitungen der zulässigen Achslasten werden in dem dort festgestellten Ausmaß nicht bestritten. Hingewiesen wird jedoch auf die Rechtfertigung in der Berufung, wonach sämtliche Fahrer die Gelegenheit gehabt haben, vor Einreise nach Österreich entweder durch ein eigenes Gerät an der Antriebsachse oder durch Verwiegung an den bekannt gegeben Stellen festzustellen, ob die zulässige Belastung jeweils überschritten oder eingehalten wurde. Gefragt, welche Reaktionen von meiner Seite aus erfolgen, wenn ich feststelle, dass entgegen meinen Anweisungen zu viel Gut transportiert wurde, das heißt, dass die Summe der Gesamtgewichte überschritten wurde oder dass ein zu hoher Druck auf der Antriebsachse war, so gebe ich dazu an, dass ich den Fahrer beim ersten Mal telefonisch verwarne, beim zweiten Mal schriftlich eine Verwarnung ausspreche und mich beim Dritten Mal gezwungen sehe, mich von diesem Fahrer zu trennen. Im Jahr 2002 habe ich durchschnittlich ca 50 bis 55 Fahrer beschäftigt. Im Jahr 2002 sind einige Fahrer wegen Nichtbefolgung meiner Weisungen entlassen worden, wobei dies auch zum Teil andere Ursachen hatte (Nichteinhaltung von Ruhepausen bzw weiteren Vorschriften des Arbeitszeitrechtes). Ich sehe mich durchaus in der Lage, den einen oder anderen Akt betreffend Lenker, die deshalb entlassen worden sind, weil sie die Weisungen hinsichtlich der Beladung nicht eingehalten habe, zum Beweis meines Vorbringens vorzulegen.
Ergänzende Einvernahme des Berufungswerbers über Befragung des Rechtsvertreters:
Die Geldstrafen, die bei Übertretungen ? auch bei Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bzw. Überlastung der zweiten Achse ? anfallen, muss der Fahrer jeweils selbst zahlen.?
Mit Eingabe vom 10.11.2003 hat der Berufungswerber zusätzlich ua wie folgt vorgebracht:
?In vorliegender Verwaltungsstrafsache wird zur Vorbereitung der mündlichen Berufungsverhandlung weiter vorgebracht wie folgt:
Der Beschuldigte ist als Geschäftsführer der K. Transporte GmbH und Co KG für eine allfällige Überladung nicht verantwortlich, zumal im Unternehmen ein wirksames Kontrollsystem zur Vermeidung von Überladungen geschaffen wurde.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Transportaufträge unmittelbar nach der Durchführung des Frachtauftrages in der Fuhrparkleitung gesichtet, sortiert und zu den entsprechenden Transportaufträgen in den Akten eingeordnet werden. Dabei werden die gefahrenen Kilometer nachgerechnet und überprüft, ob Besonderheiten wie zum Beispiel Überladungen, Arbeitszeitüberschreitungen etc vorgefallen sind. Sollten dort Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, werden die Akten Herrn W. direkt vorgelegt. Dieser führt eine neuerliche Überprüfung des Aktes durch und leitet die weiteren Schritte ein. Sollte eine Verfehlung eines Fahrers vorliegen, wird dieser beim ersten Verstoß zunächst darauf angesprochen und eine neuerliche eingehende Schulung durchgeführt. Bei weiteren Verstößen erfolgt eine qualifizierte Abmahnung und ist schließlich in letzter Konsequenz die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorgesehen.
Darüber hinaus werden die Fahrer eingehend geschult und generell angewiesen, vor jeder Ladungsaufnahme das Ladungsgewicht entsprechend zu überprüfen und wenn möglich, eine Verwiegung vor Ort vorzunehmen. Den Fahrern wird eine umfassende und laufend aktualisierte Fahrerinformationsmappe übergeben, wo insbesonders auf die Gewichtsproblematik eingegangen wird. Nachdem nicht bei allen Verladestellen eine Wiegemöglichkeit besteht, hat das Unternehmen in Kooperation mit anderen Firmen an den bevorzugten Routen Wiegemöglichkeiten geschaffen. In Österreich besteht beispielsweise eine derartige beim E. in Wörgl, bei der Firma K. in Kufstein sowie bei den S. Sand- und Kieswerken in Saalfelden. In Italien wurde eine Wiegemöglichkeit der Spedition F. in Rovereto, sowie bei der öffentlichen Brückenwaage in Sterzing geschaffen. In Deutschland besteht eine Verwiegemöglichkeit bei der Firma ZHT-Holzverwertung in Ebersdorf sowie bei der Dettendorfer GmbH in Flintsbach. Diese Standorte sind den Fahrern bekannt und sind auch in den schriftlichen Fahrerinformationsmappen, welche die Fahrer im LKW mitführen, enthalten. Gegenständlich hätte der Fahrer bereits bei Inanspruchnahme einer derartigen Wiegemöglichkeit eine Überladung vermeiden können. Warum dies nicht erfolgte, wird dieser selbst auszuführen haben.
Darüber hinaus hat das Unternehmen weitere Maßnahmen ergriffen um unabhängig von einer konkreten Wiegemöglichkeit die Erreichung des Höchstgewichtes bereits bei der Beladung zu ermitteln. Seit April 2002 wurde bei der Triebachse der Zugmaschine sowie am Anhänger, sohin im geschlossenen Luftkreislauf, ein Manometer installiert, auf welchem die Belastung abgelesen werden kann. Bei einem Manometerstand an der Zugmaschine sowie des Aufliegers von je 5 bar ist das höchstmögliche Gewicht erreicht. Mit dieser Maßnahme ist es jedem Fahrer möglich, unmittelbar bei der Beladung vor Ort auf einfache Weise festzustellen, ob eine Überladung vorliegt. Auch gegenständlich war der Kraftfahrer angewiesen, diese Kontrollmaßnahme durchzuführen und wurde auch entsprechend eingeschult. Auch bei Beachtung dieses Kontrollsystems wäre bereits bei der Beladung eine Gewichtsüberschreitung erkennbar gewesen.
Sowohl bei Beachtung der Manometerstände als auch bei Inanspruchnahme der Wiegemöglichkeit ist aufgrund dieses doppelten Kontrollsystems jedenfalls eine Gewichtsüberschreitung für jeden einzelnen Fahrer ersichtlich. Daraus folgt, dass im Unternehmen für Gewichtsüberschreitungen kein Verständnis herrscht und insbesondere auch die in diesem Zusammenhang gegen die Fahrer verhängten Geldstrafen nicht vom Unternehmen bezahlt werden. Es wird auch nicht davor zurückgeschreckt, sich von unzuverlässigen Arbeitnehmern, bei wiederholten Verstößen, zu trennen.
Aufgrund des aufgezeigten mehrfachen Kontrollsystems ist ein schuldhaftes Verhalten nicht ersichtlich. Jedenfalls würden die Voraussetzungen des § 21 VStG vorliegen.?
Darüber hinaus hat der Berufungswerber in derselben Eingabe die Einvernahme von 7 Zeugen zum Beweis seines Vorbringens sowie auch seine eigene Einvernahme beantragt.
Zum Beweis dafür, dass in letzter Konsequenz bei beharrlicher Weigerung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nach schriftlichen Abmahnungen auch Kündigungen und Entlassungen ausgesprochen würden, hat der Berufungswerber die entsprechende Korrespondenz betreffend die Fahrer G. M., K. J., Z. T. und F. S. gelegt.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 27.11.2003 wurden zwei der angeführten Fahrer, nämlich Z. T. und K. J., als Zeugen einvernommen; diese haben wie folgt ausgesagt:
Z. T.:
?Es ist richtig, dass ich früher einmal für die K. Transporte gefahren bin. Ich bin 3 Jahre lang für die K. Transporte gefahren. Mein Dienstverhältnis endete im August 2002. Ich habe dabei gekündigt.
Wenn mir das Kündigungsschreiben des ehemaligen Dienstgebers vom 02.08.2002 vorgehalten wird, aus welchem hervorgeht, dass seitens des Dienstgebers das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, so gebe ich dazu an, dass es stimmt, dass ich dieses Schreiben ausgehändigt erhalten habe. Es trägt ja auch meine Unterschrift. Ich habe allerdings nicht verstanden, was das bedeutet. In Wirklichkeit war es allerdings so, dass ich vor Antritt meines Urlaubes, der knapp vor der Kündigung genommen wurde, erklärt habe, dass ich kündigen würde und nach meinem Urlaub habe ich dann dieses Schreiben bekommen. Während der Dauer meiner Beschäftigung bei den K. Transporten habe ich 2 oder 3 mal überladen gehabt. Die hiefür ausgesprochenen Strafen haben allerdings die K. Transporte bezahlt. Das letzte Mal, dass ich mit Überladung gefahren bin, war im Jahr 2002; die ?Strafzettel? kommen meistens 2 bis 3 Wochen nach der Fahrt mit Überladung. Der Chef hat damals nicht mit mir geschimpft. Ja, er hat auch diese letzte Strafe bezahlt, er hat alle Strafen bezahlt. Ich glaube, dass der Chef alle Überladungen bezahlt hat. Ich kenne ungefähr 5 Leute, wenn ich nach der Anzahl jener gefragt werde, von denen ich auch weiß, dass die Strafen bezahlt wurden. Es handelt sich dabei um den Herrn T. P., und T. S., ansonsten weiß ich nur noch die Spitznamen dieser Leute.
Über Frage, ob es regelmäßig ? etwa wöchentlich ? Belehrungen gegeben hat:
Der Disponent hat schon immer wieder einmal gesagt, dass wir wegen der Überladungen aufpassen sollten.
Über Befragen des Rechtsvertreters:
Über Vorhalt der beim Akt liegenden Unterlagen über die regelmäßigen
Schulungen und Informationen der Fahrer:
Von dieser Mappe sind mir nur die mit Seitenzahl 24 und 25 einliegenden Unterlagen bekannt (Skizze zur Auffindung der Waage bei Sterzing sowie um Rechnungsgewichte der verschiedenen Holzarten). Andere Unterlagen aus dieser Mappe habe ich nicht zu Gesicht bekommen. Ob mein Bruder diese oder andere Unterlagen betreffend Schulung bekommen hat, weiß ich nicht. Die auf Seite 36 der Schulungsunterlagen angeführten Waagen waren mir bekannt, soweit sie für meine Fahrtrouten von Bedeutung waren. Die Disponenten haben mir erklärt, wo diese Waagen sich befinden. Ich selbst habe keinen mit Manometer ausgerüsteten LKW gefahren und mir ist auch nicht bekannt, dass es Fahrzeuge mit Manometern gegeben haben könnte.?
K. J.:
Ich habe etwa 8 Monate bei der K. Transporte gearbeitet. Mein Dienstverhältnis hat am 05. Juni des Jahres 2002 geendet.
Über Frage, was der Grund für die Kündigung gewesen sei:
?Das weiß ich bis heute noch nicht?. Ich korrigiere, meine diesbezügliche Aussage hat sich auf das Blatt davor, nämlich die Verwarnung wegen mehrmaliger Überladungen, bezogen; dieses Schreiben habe ich wirklich nie bekommen. Das Kündigungsschreiben selbst habe ich bekommen. Wenn ich von Österreich aus nach Italien gefahren bin ? ich hatte Holz geladen - , war ich nach meinem Gefühl immer überladen. Ich habe das am Fahrverhalten meines Fahrzeuges gemerkt. Vom Binder bin ich vielleicht 3 mal mit Holz weggefahren, von Nettingsdorf in der Nähe von Linz bin ich sicher mehr als 10 mal gefahren. Bei den meisten dieser Fahrten war ich ? vom Verhalten des Fahrzeuges her geschlossen ? überladen. Aus diesem Grund sind auch die meisten Fahrten über Arnoldstein gegangen. Der Grund dafür war, dass dort keine Waage war. Das habe ich über Anweisung so gemacht. Diese Anweisung hat jeweils der Disponent gegeben. Dieser Disponent heißt L. C., der hat hundertprozentig gewusst, dass Überladungen vorgekommen sind.
Gefragt, warum ich glaube, dass der Disponent das gewusst hat:
?Der Disponent hat immer gewusst wie viel geladen ist. Das muss er ja schließlich.? Er kann sich das an Hand der Anzahl der Papierrollen, die zu befördern waren (gemeint sind hier die Fahrten Nettingsdorf/Linz) genau ausrechnen. Er weiß auch genau das Gewicht von einer Rolle, das muss er wissen. Das eine Mal, wo ich bei der Kontrolle ?erwischt? worden bin, da bin ich über den Brenner gefahren. Ich bin damals über den Brenner gefahren, weil ich im Brenner zu Hause bin und damals keine Anweisung bekommen habe, über Arnoldstein zu fahren. Für diese Fahrt bin ich dann auch beanstandet worden. Damals, bei der Kontrollstelle Kundl, als ich beanstandet worden bin, habe ich angerufen bei der Firma und mit dem Herrn W. gesprochen, der mich kritisiert hat, weil ich über den Brenner statt über Arnoldstein gefahren bin. Ich habe ihm damals entgegnet, dass ich keine Anweisung gehabt habe, über Arnoldstein zu fahren. In der Firma wurde es so gehandhabt, dass in dem Fall, wenn Umwege gefahren wurden, Fahrstunden abgezogen wurden, das heißt, dass weniger ausbezahlt worden ist. Den Grund meiner Kündigung kann ich mir nur denken. Es war so, dass ich einen deutschen Führerschein habe und eine Nachschulung machen musste. Dies habe ich bei meiner Einstellung im Zuge des Einstellungsgespräches bei der Firma K. Transporte bekannt gegeben. Es hat damals geheißen, dass es mit dem Kurs keine Probleme haben würde. Der Kursbeginn war damals allerdings noch nicht fixiert. Als der Kurs dann stattgefunden hat, bin ich am vorletzten bzw letzten Tag zu spät gekommen, weil sich meine dienstliche Fahrt verzögert hat; ich war bereits auf der Fahrt nach Hause als ich einen Anruf von Frau G., informelle Chefin bei der Firma, erhalten habe und angewiesen wurde, noch eine Erledigung im Zuge meiner dienstlichen Fahrt zu machen; weil nicht alles wie am Schnürchen geklappt hat, bin ich dann zu spät gekommen. Daraufhin hat es zuerst geheißen, dass mir meine Spesen von Euro 285,00 für die Nachschulung von der Firma aus bezahlt würden, in der Folge wollte m
an davon aber nichts mehr wissen, so dass ich auf meinen Kosten sitzen geblieben bin. Ich denke, dass dieser Nachschulungskurs der Grund dafür war, dass man mich letztlich gekündigt hat.
Über Befragen des Rechtsvertreters, merkt man 1000 kg Überladung am
Fahrzeug:
Antwort des Zeugen:
Ich merke schon 500 kg. Ich wurde nur in diesem einen Fall bestraft. Ich habe je Monat sicher ein halbes Päckchen Schaublätter gebraucht. Ein ganzes Päckchen Schaublätter hat ca. 100 Schaublätter. Hier in Österreich bin ich wegen Arbeitszeitüberschreitungen nie bestraft worden, wohl aber in Deutschland. Es war also so, dass pro Fahrstunden gezahlt wurde. Das hat sich so abgespielt, dass von der Disposition her Umsattelungen stattgefunden haben, die mit längeren Wartezeiten verbunden waren, sodass der diesbezügliche Lohnbestandteil dahin war. Es wurde von der Firma aus gesagt, über Arnoldstein zu fahren, weil man überladen ist. Gefahren wurde auch zur Vermeidung von Verwiegungen über den Felbertauern-Tunnel. Dass ich mich selber strafbar mache, ist mir erst später bewusst worden, als es mich selber, erwischt hat. Die Devise in der Firma war fahr oder geh. Im Schnitt hat es Überladungen im Ausmaß von 1,5 bis 2 Tonnen gegeben. 2 Tonnen war das absolute Maximum. Mir ist bekannt, dass es Ladungen gibt, die nach Gewicht bezahlt werden. Es ist bekannt, dass gerade bei Stahl vom Volumen her kein Problem ist, aber das Gewicht; das ist allgemein bekannt, dass hier nach Gewicht bezahlt wird. Auf Grund meiner Erfahrungen mit der Firma K. Transporte habe ich einen ?Hass? auf diese Firma.?
Die Berufungsbehörde folgte den Aussagen der angeführten Zeugen; die Aussagen waren in sich schlüssig und nachvollziehbar. Dass der Zeuge J. gegenüber seinem ehemaligen Dienstgeber Hassgefühle entwickelt hat, erschien im Hinblick auf den Inhalt seiner Aussage ebenfalls nachvollziehbar, wobei nicht der Eindruck entstanden ist, dass der Zeuge seinen ehemaligen Dienstgeber wahrheitswidrig zu belasten beabsichtigt hätte.
Die Berufungsbehörde hat im Übrigen auch darauf Bedacht genommen, dass gegen den Berufungswerber im Jahr 2002 wegen gleichartiger Übertretungen insgesamt 17 Berufungsverfahren anhängig waren. Dazu kommt, dass der Berufungswerber im Zuge der mündlichen Verhandlung zu UVS-2002/20/137 am 13.01.2003 ua wie folgt ausgesagt hat:
?Ich glaube, dass der Zeitraum Mitte des Jahres 2001 bis Mitte des Jahres 2002 sicher ein Hauptproblemzeitraum war. Durch die Unzahl von Maßnahmen, die wir gesetzt haben, haben wir das Problem mittlerweile schon im Griff. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass es eben nur mehr in wenigen Fällen zu Überladungen kommt und dies praktisch eine Ausnahme darstellt. Hauptgrund für die Verbesserung der Situation war sicherlich der Einbau und die Verwendung von Manometern. Es kommen laufend neue Verwiegestellen dazu und es werden laufend von der Disposition Anweisungen erteilt, Verwiegungen durchzuführen.?
Die 7 vorliegenden Berufungsverfahren betreffen Tatzeiten, die eben diesen vom Berufungswerber angeführten Zeitraum betreffen und den er selbst als ?Hauptproblemzeitraum? bezeichnet hat.
Aufgrund der angeführten Beweismittel erschien der Sachverhalt hinreichend geklärt, sodass von der Erhebung weiterer, vom Berufungswerber beantragter Beweise Abstand genommen werden konnte. Der Berufungswerber vermochte insgesamt gesehen nicht glaubhaft zu machen, dass er ? trotz entsprechender Informationen an die Fahrer und dem Einbau von Manometern bei den Zugfahrzeugen ? ein Kontrollsystem entwickelt hat, das mit gutem Grund die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lässt.
Es ist daher erwiesen, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat.
Zur Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen liegt in der Nichtbeachtung einer Norm im Interesse einer möglichst sicheren Verkehrsabwicklung, das Verschulden war als bedingt vorsätzlich einzustufen; nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens hat der Berufungswerber Überladungen während des angeführten ?Hauptproblemzeitraumes? in Kauf genommen.
Bei der Strafbemessung wurden zahlreiche einschlägige Verwaltungsübertretungen als erschwerend gewertet, ebenso auch die vorsätzliche Begehungsweise.
Die verhängten Geldstrafen entsprechen dem Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen und dem Verschulden wie auch wirtschaftlich allenfalls ungünstigen Verhältnissen des Berufungswerbers; die Anwendung des § 21 VStG kam wegen der zahlreichen Verwaltungsstrafvormerkungen nicht in Betracht.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.