TE UVS Niederösterreich 2003/11/21 Senat-PL-02-0170

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Veröffentlicht am 21.11.2003
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Spruch

Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1) und 3) des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, gemäß § 66 Abs 4 AVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten aufgehoben und das Verwaltungsstraf-verfahren zu diesen Punkten gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ** ** ****, 3-*****-01, wurden über den Beschuldigten O***** B******** unter den Spruchpunkten1) und 3) wegen einer Übertretung nach § 7 Abs 1 in Verbindung mit § 13 Abs 1 BStFG gemäß §13 Abs 1 BStFG zwei Geldstrafen zu je ? 218,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 72 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafsummen auferlegt.

 

In diesem Straferkenntnis werden dem Beschuldigten die beiden Verwaltungsübertretungen wie folgt angelastet:

 

?Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit: ** ** **** ? 10,00 Uhr

Ort: ****autobahn (**)

1)

und 2) auf dem Parkplatz V**********, nächst Strkm **,***

3)

vom Parkplatz V********** in Richtung ****

Fahrzeug: KFZ, *-******

Tatbeschreibung:

 1) Als Lenker des Kraftfahrzeuges die zeitabhängig bemautete Bundesstraße benützt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

3) Als Lenker des Kraftfahrzeuges die zeitabhängig bemautete Bundesstraße benützt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. (obwohl Sie darauf hingewiesen wurden, dass Ihre Mautvignette nicht vorschriftsgemäß am Fahrzeug angebracht war setzten Sie Ihre Fahrt in Richtung **** fort.)?

 

In der dagegen eingebrachten Berufung führt der Beschuldigte zu Spruchpunkt 1) folgendes aus:

 

?Nicht schuldig, da ich sehr wohl eine gültige Autobahnvignette hatte und noch habe (zur Besichtigung). Abschließend ist im Berufungsschreiben noch angeführt, dass diesem eine Bestätigung seiner Versicherung angeschlossen sei, sowie ein Zeitungsausschnitt über Vignettenprobleme.

 

Mit Schreiben vom ** ** **** hat der Beschuldigte an die Berufungsbehörde den Antrag gestellt, die bei der seinerzeitigen Amtshandlung anwesend gewesene Lebensgefährtin ebenso wie ihn vorzuladen. Aufgrund dieses Vorbringens hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ am ** ** **** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Zeugen G**** J*** und W******* S****** (Anzeigeleger) sowie durch Vernehmung des Beschuldigten.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht unbestritten fest, dass der Beschuldigte zu der im Straferkenntnis angeführten Zeit die mautpflichtige A* von Oberösterreich kommend bis zur Autobahnraststätte V********** und weiter in Richtung **** mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *-******* benützt hat. Beifahrerin bei dieser Fahrt war die Zeugin J***. An der Windschutzscheibe war eine Jahresmautvignette 2001 ersichtlich, wobei an den beiden Längsseiten der Vignette jeweils ein durchsichtiger Klebestreifen erkennbar gewesen ist.

 

Bei der vom Anzeigeleger vorgenommenen Kontrolle auf der Raststätte V********** ist die Vignette lediglich außerhalb des Fahrzeuges besichtigt worden. Eine genaue Betrachtung der Vignettenanbringung im Fahrzeuginneren ist bei der Kontrolle unterblieben. Der Anzeigeleger hat somit nicht an Ort und Stelle überprüft, ob die Vignette direkt mit dem originären Vignettenkleber an der Windschutzscheibe befestigt worden ist und die bei der Kontrolle ersichtlichen Klebestreifen die Vignette nur zusätzlich an der Scheibe festhalten sollten. Tatsächlich hat die Zeugin J*** nicht nur den vergünstigten Erwerb der Vignette von der W********-Versicherung im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Lebensversicherung im Jänner 2001 durchaus glaubwürdig dargelegt, sondern auch ihre Beobachtung beim Reinigen der Windschutzscheibe im Sommer 2001 in der Form mitgeteilt, dass sie ein leichtes Ablösen der Vignette an den Längsseiten bemerkt hat. Zumindest zu dieser Zeit war die Vignette nach den Angaben der Zeugin innen direkt an die Windschutzscheibe angebracht, ohne dass zu dieser Zeit schon die später festgestellten Klebestreifen vorhanden gewesen wären.

 

Die Annahme des Anzeigelegers, dass die Vignette nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen ist, stützt sich somit  lediglich auf das  ?  durchaus ungewöhnliche  ? Vorhandensein der beiden Klebestreifen und die in der Anzeige festgehaltene Äußerung des Beschuldigten, er habe sich durch die Befestigung der Vignette mit Klebestreifen ein Zerkratzen der Windschutzscheibe beim Ablösen ersparen wollen. Ob eine derartige Äußerung bei der Amtshandlung tatsächlich gefallen ist, muss aber vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte überhaupt ausfallend auf die Vorhalte des Anzeigelegers reagiert hat, wofür er auch rechtskräftig bestraft worden ist, und dem weiteren Umstand, dass die Zeugin J*** dazu keine Angaben machen konnte, bezweifelt werden.

 

In rechtlicher Hinsicht war daher Folgendes zu erwägen:

 

Gemäß § 13 Abs 1 BStFG begehen Kraftfahrzeuglenker, die gemäß § 7 Abs 1 zeitabhängig bemautete Bundesstraßen benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von ? 220,-- bis ? 2.200,-- zu bestrafen.

 

Gemäß § 13 Abs 3 BStFG wird die Tat straflos, wenn der Täter bei Betretung, wenngleich auf Aufforderung, eine in der Mautordnung festzusetzende Ersatzmaut zahlt, die den Betrag von ? 220,-- samt Umsatzsteuer nicht übersteigen darf; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.

 

Gemäß § 7 Abs 1, letzter Satz BStFG ist die Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 8 der Mautordnung ist die Vignette innen direkt auf der Windschutzscheibe gut sichtbar und unbeschädigt anzukleben. In gleicher Weise ist das Ankleben gestattet auf einer nicht versenkbaren Seitenscheibe im linken vorderen Bereich. Eine chemisch/technische Manipulation des originären Vignettenklebers der Art, dass bei Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert wird, verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit fest, dass die seinerzeit unbestritten an der Windschutzscheibe vorhanden gewesene Jahresmautvignette nicht innen direkt mit dem originären Vignettenkleber an der Windschutzscheibe angeklebt gewesen ist. Im Falle einer Anbringung der Vignette im Sinne des oben angeführten Punktes 8 der Mautordnung bewirkt ein nachträgliches zusätzliches Befestigen der Vignette mit ? durchsichtigen - Klebestreifen nicht, dass nunmehr von einer nicht ordnungsgemäßen Mautentrichtung auszugehen ist.

 

Anzumerken zum angefochtenen Straferkenntnis ist im Übrigen noch, dass nach einer allfälligen Betretung wegen nicht ordnungsgemäßer Mautentrichtung die mautpflichtige Straße jedenfalls noch bis zur nächsten Abfahrt benützt werden darf und ein solches ?weiteres? Benützen der Autobahn somit nicht eine neuerliche Strafsanktion auslöst. Das Wegfahren von der Raststätte V********* in Richtung **** hätte somit im gegenständlichen Fall nicht als neuerliches Übertreten des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 gewertet werden dürfen.

 

Unabhängig davon war aber aus den dargestellten Erwägungen der Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte 1) und 3) des Straferkenntnisses Folge zu geben und das Strafverfahren diesbezüglich zur Einstellung zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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