Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz, vom 06.05.2003, GZ.: A8/1P-14198K, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe laut Feststellung eines beeideten Aufsichtsorganes am 23.07.2002 in der Zeit von 17.36 Uhr bis 17.49 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in G gegenüber dem Haus N ohne Automatenparkschein geparkt, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges mit einem ordnungsgemäß gelösten Automatenparkschein zu entrichten. Er habe dadurch die vorgeschriebene Parkgebühr hinterzogen. Wegen Verletzung des § 2 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979, LGBl. Nr. 21/1979 idgF iVm §§ 2, 3 und 4 der Grazer Parkgebührenverodnung 1997 idgF wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs 1 leg cit eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von ? 32,70, für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden verhängt. Ferner wurden gemäß § 64 VStG ? 3,27 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, in der zunächst vorgebracht wurde, dass ausdrücklich bestritten wird auf einer Straße im Sinne des § 2 leg cit geparkt zu haben. Die verwendeten Abstellflächen seien objektiv betrachtet nicht als Teil einer Straße im Sinne der StVO anzusehen, sie wären nicht befestigt bzw. asphaltiert und stellten daher eine sich selbst überlassene Freifläche dar, die ganz offensichtlich nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmt sei. Es folgen sodann detaillierte Ausführungen, weshalb der verfahrensgegenständlich gewählte Abstellplatz weder Teil einer Fahrbahn noch ein Bankett darstelle. Schließlich sei nicht erkennbar, ob die freie Fläche überhaupt öffentlicher oder privater Grund sei, da die Asphaltierung abrupt ende. Es werde daher der Antrag gestellt, das gegenständliche Verfahren gemäß § 45 VStG einzustellen. Nach Mitteilung des Straßenamtes der Stadt Graz vom 08.08.2003, dass die gegenständliche - nicht staubfrei ausgebaute - Verkehrsfläche aufgrund ihrer vorhandenen Breite keinesfalls als Bankett im Sinne der StVO 1960 angesehen werden könne und im Übrigen Veranlassungen getroffen würden, den staubfreien Ausbau zu erreichen, fand am 08.10.2003 eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung statt, in deren Rahmen neben dem Berufungswerber als Partei auch die Zeugin F gehört wurde. Der Berufungswerber rechtfertigte sich unter teilweiser Wiederholung seines bisherigen Vorbringens vor allem damit, dass er auf der von ihm so bezeichneten, sich selbst überlassenen Fläche sein Fahrzeug in der N abgestellt habe und erläuterte bei gleichzeitiger Vorlage diverser Fotografien (Beilage ./A) seine ungefähre Abstellposition. Diese sei vor allem so gewählt gewesen, dass er mit keinem Teil seines Fahrzeuges auf dem asphaltierten Bereich der N gestanden sei. Der Platz einer solchen Abstellposition habe durchaus ausgerecht, ein Öffnen der Beifahrertüre wäre jedoch wegen einer hölzernen Abplankung nicht mehr möglich gewesen. Er teile auch die Ansicht des Straßenamtes, dass es sich beim Abstellplatz um kein Straßenbankett handelte und führte schließlich aus, dass nach Anfertigung der vorgelegten Lichtbilder vor Ort mit Baumaßnahmen begonnen worden sei. Die Zeugin F sagte in verfahrensrelevanter Hinsicht ua. aus, dass es sich beim Tatort, auf dem sie das Fahrzeug des Berufungswerbers zur Anzeige gebracht habe, um eine aus ihrer Sicht aufgeschotterte Fläche handle und hätten sich im Zuge ihrer Tätigkeit allerdings wiederholt Autofahrer bei ihr darüber beschwert, dass es nicht einzusehen sei, dass diese Fläche zu einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gehören würde. Die Zeugin gab ferner an, dass sie nach so langer Zeit keinesfalls mehr angeben könne, ob das Fahrzeug des Berufungswerbers zur Gänze auf dem schottrigen Teil abgestellt gewesen sei, aufgrund der unterschiedlichen Größenverhältnisse in diesem Bereich sei dies jedoch möglich gewesen. Üblicherweise wären die Fahrzeuge jedoch so geparkt gewesen, wie auf den ihr vorgelegten Lichtbildern zu erkennen, nämlich, dass sich ein Großteil des Fahrzeuges im Schotterbereich, ein kleinerer Teil auf der asphaltierten Fläche der N befunden hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991 idgF hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall - Zurückverweisung wegen Mangelhaftigkeit - sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 45 Abs 1 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind gemäß § 25 Abs 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Auf Grundlage des der Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Strafbehörde I. Instanz, insbesondere jedoch des Ergebnisses der Verhandlung vom 08.10.2003 werden zunächst nachstehende Feststellungen getroffen: Das mehrspurige Kraftfahrzeug des Berufungswerbers mit dem behördlichen Kennzeichen war am 23.07.2002 zufolge der an sich unbestritten gebliebenen Beobachtungen der Zeugin F in G in der Zeit von 17.36 Uhr bis 17.49 Uhr gegenüber dem Haus N ohne Entrichtung einer Parkgebühr abgestellt. Wie sich auch aus den vom Berufungswerber vorgelegten, sowie den seitens der erkennende Behörde im Verfahren UVS 30.16.-126/2002-8 angefertigten Lichtbildern, bzw. dem der Anfertigung vorangegangenen Ortsaugenschein ergibt, handelt es sich bei den im Anschluss an den asphaltierten Straßenteil der N in westlicher Richtung anschließenden Flächen unterschiedlicher Breite um unbefestigte, großteils geschotterte, durch aufgewachsene Gebüsche teilweise unterbrochene, dem äußeren Anschein nach zufolge nicht gepflegte Grundflächen. Da der Ausbauzustand dieser Flächen einer spezifischen Nutzung als Verkehrsflächen im engeren Sinn zweifellos entgegenstand, wurde eine Anfrage an das Straßenamt der Stadt Graz gerichtet und um Bekanntgabe ersucht, welche Funktion diesen Flächen aus Sicht des zuständigen Straßenerhalters zukommen soll. In der diesbezüglichen Anfragebeantwortung vom 08.08.2003 wurde seitens des Straßenbauamtes dazu ausgeführt, dass die betreffenden Flächen aufgrund ihrer vorliegenden Breite keineswegs als Bankett im Sinne der StVO 1960 angesehen werden und deren staubfreier Ausbau betrieben werden wird. Während der Berufungswerber behauptet sein Fahrzeug ohne Inanspruchnahme des asphaltierten Teils der N im Tatortbereich abgestellt gehabt zu haben, konnte die einvernommene Zeugin eine derartige Abstellposition zwar nicht ausdrücklich bestätigen aber auch nicht ausschließen. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse ist, worauf in diesem Zusammenhang ausdrücklich hinzuweisen ist, eine Abstellmöglichkeit wie vom Berufungswerber ausgeführt, im Hinblick auf die unterschiedlichen Platzverhältnisse auf den angeführten, aufgeschotterten Flächen insoferne in der Form möglich, dass kein Fahrzeugteil auf den asphaltierten Bereich der N zum Stehen kommt. Bei einer solchen Abstellposition ist es jedoch offenkundig nicht mehr möglich, die Beifahrertüre zu öffnen ohne am Fahrzeug wegen der angrenzenden Holzabplankungen einen allfälligen Schaden zu riskieren. Unbestritten ist, dass der Straßenzug N innerhalb einer flächendeckend verordneten, gebührenpflichtigen Kurzparkzone liegt (Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 02.06.2000), welche durch Aufstellung der entsprechenden Vorschriftszeichen an der Einfahrt von der Keplerstraße ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Zusätzlich wurden auch, insbesondere im östlichen Bereich des genannten Straßenzuges blaue Bodemarkierungen angebracht. Die Anbringung derartiger Bodenmarkierungen, wie aber auch eine allfällige Abgrenzung zum asphaltierten Bereich fehlt dort, wo der Berufungswerber tatzeitlich sein Fahrzeug abgestellt hatte zur Gänze. In rechtlicher Hinsicht ist nunmehr auszuführen: Für die erkennende Behörde ergab sich, nicht zur zufolge des diesbezüglichen Vorbringens des Berufungswerbers die Notwendigkeit der Prüfung, inwieweit der konkrete Abstellplatz des Fahrzeuges des Berufungswerbers in einer jeden Zweifel ausschließenden Hinsicht innerhalb des Geltungsbereichs der erwähnten (gebührenpflichtigen) Kurzparkzone gelegen ist und inwieweit es sich beim konkreten Abstellplatz um eine Straße bzw. Verkehrsfläche im Sinne der Bestimmungen der StVO 1960 handelt. Die Verordnungslegitimation des § 25 StVO 1960 sieht für die Einrichtung von Kurzparkzonen grundsätzlich vor, dass Kurzparkzonen durch Verordnung der Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenteile oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes unter den im folgenden näher angeführten Voraussetzungen eingerichtet werden können. Da die Kurzparkzonenregelung die gesamte Straße erfasst (vergleiche Anmerkung 1 zu § 25 StVO in Messiner, Straßenverkehrsordnung, Manz-Verlag Wien, 9. Auflage) ist zunächst auf die Legaldefinition einer Straße im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 StVO hinzuweisen. Demnach versteht man unter Straße eine für den Fußgänger - oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Im konkreten Fall ist auszuführen, dass nach Ansicht der erkennenden Behörde davon auszugehen ist, dass Verkehrsflächen im Sinne der zitierten Bestimmung grundsätzlich hinsichtlich ihrer entsprechenden Zweckbestimmung angelegt worden sein müssen, wovon im Bereich der verfahrensgegenständlichen Tatörtlichkeit wohl nicht auszugehen ist. So haben sich offenbar nach Abriss der entsprechenden Baulichkeiten im westlichen Bereich der N, wovon auch ein in der Natur verbliebener Torso eines ehemaligen Gehsteiges Kunde gibt, ein unterschiedlich breiter dem Straßenverlauf angepasster vollkommen ungepflegter Bereich entwickelt, der mit Abbruchschotter offensichtlich etwas befestigt wurde. In diesem Bereich sind, wovon sich die Berufungsbehörde ebenfalls überzeugen konnte, auch großteils verwilderte Büsche unterschiedlicher Größe vorhanden. Gegenüber dem asphaltierten Teil der N sind keinerlei Markierungen oder allfällige Verkehrsleiteinrichtungen vorhanden, wie auch im verfahrensgegenständlichen Bereich keinerlei Verkehrszeichen, die auf eine Parkordnung oder sonstige Verkehrsbeschränkungen hinweisen. Der Zustand der relevanten Flächen ist, wie die angeführten Bilder deutlich zeigen, großteils sehr schlecht und bestätigte auch die im bereits zitierten Verfahren einvernommenen Zeugin, dass die Bodenverhältnisse vor allem bei Regen oder nach Schneefall überaus ungünstig waren, um in diesem Bereich Amtshandlungen durchführen zu können. Angesichts dieses Zustandes der, wie die erwähnten Bilder ebenfalls darstellen, an sich durchaus zum Abstellen von Fahrzeugen genutzten Flächen, prüfte die Berufungsbehörde des Weiteren, inwieweit der verfahrensrelevante Bereich allenfalls als Straßenbankett für die Fahrzeuglenker erkennbar war, da im Sinne des § 2 Z 6 StVO 1960 ein Straßenbankett ein, wenn auch nicht befestigter Teil einer Straße ist. Sprachen bereits die unterschiedliche Breite der an den asphaltierten Teil der N angrenzenden, schottrigen Flächen dem äußeren Anschein nach jedenfalls gegen die Annahme, dass es sich hiebei allenfalls um ein Straßenbankett handelt, wurde dennoch, wie bereits erwähnt, eine diesbezügliche Anfrage an den zuständigen Straßenerhalter gerichtet, welche insoferne damit beantwortet wurde, als diese nicht staubfrei ausgebauten Flächen keineswegs als Bankett im Sinne der StVO 1960 angesehen werden können. Für die Berufungsbehörde ergibt sich aufgrund der obigen Ausführungen somit, dass jene Fläche, auf der das Fahrzeug des Berufungswerbers tatzeitlich geparkt war, in Ermangelung ihrer Eigenschaft als Straße respektive Verkehrsfläche sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch ein Bankett nicht vorliegt, nicht vom Geltungsbereich der (auch) für die N verordneten (gebührenpflichtigen) Kurzparkzone erfasst war. Für diese Annahme spricht nicht zuletzt vor allem, dass diese Fläche, betrachtet man ihren Erscheinungszustand bzw. ihr Erscheinungsbild, mit Sicherheit nicht als Verkehrsfläche bzw. Straße angelegt wurde, um darauf (auch) Fahrzeuge abstellen zu können. Der Umstand allein, dass aufgrund der geschilderten Platzverhältnisse ein Abstellen von Fahrzeugen auf diesen Flächen möglich ist, wofür auch die erwähnten Fotografien Beweis geben, rechtfertigt für sich allein betrachtet keinesfalls die rechtliche Konsequenz, dass diese Flächen, die an sich im räumlichen Geltungsbereich einer Kurzparkzone gelegen sind, als Straßenteil der N bzw. als Verkehrsfläche im Sinne der StVO 1960 anzusehen sind und deren Inanspruchnahme über 10 Minuten hinaus daher eine Abgabeverpflichtung für den betroffenen Fahrzeuglenker auslösen muss. Der Ordnung halber ist schließlich darauf hinzuweisen, dass an sich bei einer auch nur teilweisen Benützung einer Verkehrsfläche (die Teil einer Kurzparkzone ist) grundsätzlich die Abgabepflicht entsteht (vgl. VwGH 24.03.1995, 95/17/0058-0061). Dass der Berufungswerber mit zumindest einem Teil seines mehrspurigen Kraftfahrzeuges tatörtlich (auch) den asphaltierten Teil der N in Anspruch genommen hat, konnte zufolge des Ergebnisses des umfangreichen Ermittlungsverfahrens nicht erwiesen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und das Verwaltungsstrafverfahren nach Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses auf Grundlage der zitierten Rechtsvorschrift einzustellen war.