Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Andreas Auprich über die Berufung des Herrn N S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.06.2003, GZ.: 15.1 628/2003, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG eine Strafe von ? 40,--, im Uneinbringlichkeitsfall 22 Stunden Ersatzarrest, welche binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von ?
4,--; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.06.2003, GZ.: 15.1 628/2003 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 31.12.2002 um 08.41 Uhr in der Gemeinde F, S, Richtungsfahrbahn V, als Lenker des Personenkraftwagen sein Fahrzeug nicht soweit rechts gelenkt, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Er habe ohne Grund den zweiten Fahrstreifen benützt, obwohl der erste Fahrstreifen frei war.
Der Berufungswerber habe dadurch § 7 Abs 1 StVO übertreten, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 3 a StVO eine Geldstrafe von ?
72,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und führte aus, sich ungerecht behandelt zu fühlen, weil es am Tatort und zur Tatzeit sehr wohl geregnet habe, was keine Berücksichtigung fand, weil nur die Aussage der Gendarmerie als richtig wahrgenommen wurde; und weil es zwar richtig sei, dass die Autobahn in diesem Bereich keine Spurrillen hat, er als Lenker aber trotzdem das subjektive Empfinden des Aquaplanings hatte. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest:
Der Berufungswerber hat am 31.11.2002 um 08.41 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen auf der S, Gemeinde F, in Richtung W nicht soweit rechts gelenkt, wie es ihm zumutbar gewesen wäre. Er hat ohne Grund den zweiten Fahrstreifen benützt, obwohl der erste Fahrstreifen frei war.
Dies ergibt sich aus den unbestrittenen Aktenbestandteilen und den Aussagen des Berufungswerbers sowie des als Zeuge einvernommenen Meldungslegers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus der StVO nichts anderes ergibt, soweit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer ohne Eigengefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.
Nach § 7 Abs 3 StVO darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung neben einem anderen Fahrzeug fahren, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert.
§ 7 Abs 3 StVO kommt nicht zum Tragen, weil der rechte Fahrstreifen frei war.
Wie sich aus dem vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eingeholten Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik ergeben hat, ist anzunehmen, dass die Fahrbahn zum Tatzeitpunkt nass war. Dies entbindet einen Lenker jedoch nicht von seiner Pflicht, den äußerst rechten Fahrstreifen zu benutzen. So hatte auch das Oberlandesgericht W in seinem Erkenntnis GZ: Bs 63/96 vom 28.3.1996 entschieden, dass das Rechtsfahrgebot uneingeschränkt gilt und unabhängig von jeweils herrschenden Witterungsverhältnissen zu beachten ist. Insofern der Berufungswerber den subjektiven Eindruck einer Aquaplaninggefahr am äußerst rechten Fahrstreifen hatte, so hätte er die Pflicht gehabt, sein Fahrverhalten und die Fahrgeschwindigkeit dementsprechend anzupassen. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Befahren des zweiten Streifens einer Autobahn grundsätzlich unzulässig, sofern der erste Fahrstreifen von anderen Fahrzeugen nicht befahren wird und zwar unabhängig davon, ob durch diese Fahrweise jemand behindert oder belästigt wird (siehe VwGH vom 12.9.1980, 677/79). Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass eine Herabsetzung der von der Vorinstanz festgesetzten Strafhöhe unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber bekannt gegebenen persönlichen Verhältnisse - Student, kein Einkommen, kein Vermögen -, welche von der Vorinstanz nicht in die Erwägungen einbezogen wurden, vorzunehmen war. Die nunmehr festgesetzte Strafe erscheint im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Berufungswerbers, der geringen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und den geringen Verschuldensgrad als schuld- und tatangemessen. Es war spruchgemäß zu entscheiden.