TE UVS Niederösterreich 2003/12/10 Senat-GD-02-0024

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Veröffentlicht am 10.12.2003
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Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird  das erstinstanzliche Straferkenntnis dahingehend abgeändert, dass anstelle der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen nach § 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991  (VStG) eine Ermahnung erteilt wird.

Damit entfällt auch der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz.

 

Weiters wird die Tatbeschreibung dahingehend berichtigt, dass die hier angegebene Adresse: **** T****, R******straße **-**, zu lauten hat.

 

Die vorgeschriebenen Barauslagen sind binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworden, er habe als Vorstandsmitglied und somit vertretungsbefugtes Organ der A***** Zucker und Stärke AG zu verantworten, dass das näher bezeichnete Produkt zur angegebenen Zeit am angegebenen Tatort feilgehalten und somit im Verkehr gesetzt wurde, obwohl es falsch bezeichnet war, da der angegebene Gehalt von Calziumoxid vom labortechnisch festgestellten Wert über das zulässige Toleranzausmaß abgewichen habe.

 

Hiefür wurde über dem Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von ? 630,-- verhängt sowie der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz und die Untersuchungskosten als Barauslagen vorgeschrieben.

 

In der dagegen erhobenen Berufung bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass der Tatort falsch angegeben wäre, da es sich bei der Adresse der Gesellschaft nicht um die R******gasse, sondern um die R******straße handle. Die Bezirkshauptmannschaft X sei örtlich unzuständige Behörde gewesen. Im Vorstand der Aktiengesellschaft gäbe es eine entsprechende Zuständigkeitseinteilung und falle die gegenständliche Übertretung nicht in seinen Verantwortungsbereich. Überdies würden 14tägige Vorstandssitzungen stattfinden, in der alle erforderlichen Verantwortlichkeiten besprochen würden. Weiters gäbe es eine Produktkontrolle, im Zuge derer durch Beauftragte stichprobenweise Kontrollen durchgeführt würden. Auch der festgestellte Wert liege über dem erforderlichen Mindestgehalt und habe das Produkt daher in seiner Beschaffenheit der Verordnung entsprochen. Bezweifelt wurde überdies, dass die Probenahme richtig erfolgt wäre. Jedenfalls habe es sich um einen einmaligen Fall gehandelt, weshalb auch die verhängte Strafe zu hoch wäre.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

In der Tatbeschreibung des Straferkenntnisses findet sich tatsächlich die Adresse R******gasse, wohingegen als Tatort richtigerweise R******straße angeführt ist. Dabei handelt es sich offenbar um einen Irrtum, da bereits in der ersten Verfolgungshandlung, nämlich der Aufforderung zur Rechtfertigung vom ** ** **** richtigerweise die R******straße angegeben ist. Diesbezüglich hatte daher eine Berichtigung der Tatbeschreibung zu erfolgen.

 

Der Tatort der gegenständlichen Übertretung befindet sich im Verwaltungsbezirk T****. Die Bezirkshauptmannschaft Y war daher nach § 27 Abs 1 VStG zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde.

Gemäß § 29a VStG kann die zuständige Behörde das Strafverfahren an jene Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat von dieser Möglichkeit gebraucht gemacht und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft X, also die Wohnsitzbehörde des Berufungswerbers abgetreten. Diese war daher zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens örtlich zuständig.

 

Eine entsprechende Zuständigkeitseinteilung innerhalb des Vorstandes hat bloß interne Auswirkungen und verändert nichts an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit sämtlicher Vorstandsmitglieder für festgestellte Übertretungen. Diese Rechtsfolge kann nur durch Bestellung von verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG geändert werden. Eine derartige Regelung setzt jedoch eine nachweisliche und ausdrückliche Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit und die entsprechende Anordnungsbefugnis für diesen Bereich voraus. Diesen Kriterien entspricht aber die vorliegende Geschäftseinteilung des Vorstandes nicht, da diese keine ausdrückliche Delegierung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit enthält. Somit bleibt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit sämtlicher Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs 1 VStG erhalten.

 

Dem Ermittlungsergebnis sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Probennahme unrichtig durchgeführt worden wäre und somit der vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft festgestellte Wert unrichtig wäre. Von der Verwaltungsstrafbehörde wurde diesbezüglich auch nicht eine verordnungswidrige Beschaffenheit des Produktes, sondern lediglich die falsche Bezeichnung vorgeworfen.

 

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

Vom Berufungswerber wurde ebenso auf das Vorliegen eines Kontrollsystemes hingewiesen wie auf die Tatsache, dass es sich offenbar um einen einzelnen Vorfall handelt. Diese Annahmen sind gerechtfertigt, da verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit vorliegt.

 

Die Ausführungen des Berufungswerbers hinsichtlich der Geschäftsverteilung des Vorstandes sowie den eingerichteten Kontrollen deuten auf lediglich geringes Verschulden hin. Weiters hat der Berufungswerber dargetan, dass das Produkt zwar falsch bezeichnet, jedoch im Übrigen den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen hätte, wohingegen in der Anzeige lediglich der Verdacht geäußert wurde, dass der Verstoß wertmindernde Folgen nach sich ziehen könne, ohne dass diesbezüglich konkrete Anhaltspunkte angegeben wurden. Es ist daher auch davon auszugehen, dass die Folgen der Übertretung bloß Unbedeutend sind.

 

Zusammenfassend liegen daher nach Ansicht der Berufungsbehörde die Voraussetzung des § 21 VStG vor, weshalb mit der bloßen Erteilung eine Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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