TE UVS Steiermark 2003/12/15 20.3-49/2003

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Veröffentlicht am 15.12.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde der Mag. K H, vertreten durch B & K, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß §§ 67a Abs 1 Z 2, 67c Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 (AVG), Art. V Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 (EGVG), § 40 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) und Art. 6 Abs 3 lit c Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), wie folgt entschieden:

Die Beschwerde über das verhängte Redeverbot des Rechtsbeistandes anlässlich der Einvernahme der Beschwerdeführerin am 17. Juli 2003 um ca. 09.00 Uhr in der Bundespolizeidirektion Graz durch einen Beamten der Bundespolizeidirektion Graz wird als unbegründet abgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003, die Kosten des Verfahrens in der Höhe von ? 547,10 binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Text

I.1. In der Beschwerde vom 08. August 2003 erachtete sich die Beschwerdeführerin durch

1. die Verweigerung des Beistands ihres Verteidigers Dr. D, Rechtsanwalt, G, bei ihrer Einvernahme am 17.07.2003 in der Zeit von 09:00 Uhr bis 09:30 Uhr in der Bundespolizeidirektion Graz,

2.

die Einvernahme als Verdächtigte ohne Verdachtsgrund

3.

die Bezeichnung als Verdächtigte ohne Bekanntgabe eines Verdachtsgrundes 4. die nicht Bekanntgabe von 'angeblich' vorliegenden Anschuldigungen in ihren Rechten verletzt. Es wurde ein Kostenantrag gestellt und Urkunden vorgelegt.

 2. Die Bundespolizeidirektion Graz legte am 08. September 2003 eine Gegenäußerung vor und führte aus, dass die Erhebungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft Graz durchgeführt wurden, wobei noch eingewandt wurde, dass aufgrund der Bezeichnung als Verdächtigte eine Unzuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vorliegen würde. Zudem wurde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Graz an die Bundespolizeidirektion Graz vorgelegt, wonach um Übermittlung der Sachverhaltsdarstellung wegen des angezeigten Sachverhaltes, der das Vergehen des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2 StGB indiziert, ersucht wurde. Des Weiteren wurde die Sachverhaltsdarstellung des Anzeigers, DI C, die niederschriftliche Einvernahme des Anzeigers bei der Bundespolizeidirektion Graz vom 19. Mai 2003 und die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der Bundespolizeidirektion Graz vom 17. Juli 2003 vorgelegt.

 3. Am 18. September 2003 wurde von der Beschwerdeführerin eine Replik

zur Gegenschrift der belangten Behörde sowie Beweisanträge eingebracht und ein weiterer Schriftsatz als Ergänzung der Replik langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 21. Oktober 2003 ein.

II.1. Aufgrund des Akteninhaltes sowie der Einvernahme der Beschwerdeführerin, der Zeugen Rechtsanwalt Dr. D und BI M bei den Verhandlungen am 24. Oktober 2003 und 18. November 2003 geht der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark von nachfolgendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Im Schreiben der Staatsanwaltschaft Graz vom 04. März 2003 wurde die Bundespolizeidirektion Graz ersucht, eine Erhebung des angezeigten Sachverhaltes bei der Staatsanwaltschaft Graz wegen dem Vergehen des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2 StGB durchzuführen und gegebenenfalls eine Anzeige zu erstatten. Im Rahmen der Erhebung wurde die Beschwerdeführerin vom Zeugen BI M am 09. Juli 2003 angerufen und zu einem Gespräch, welches für den 17. Juli 2003 terminisiert wurde, eingeladen. Zuvor erhielt sie noch eine schriftliche Ladung (AS 30), in der die Beschwerdeführerin als Verdächtige bezeichnet und darauf hingewiesen wurde, dass sie einen Rechtsanwalt beiziehen könne. Eine Androhung von Zwangsmitteln bei Nichtbefolgung der Ladung erfolgte nicht. Zur Einvernahme am 17. Juli 2003 um 09.00 Uhr bei der Bundespolizeidirektion Graz erschien die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbeistand, dem Zeugen RA Dr. D. Der vernehmende Beamte, Zeuge BI M, teilte dem Rechtsbeistand mit, dass er anwesend sein, jedoch keine Fragen stellen könne und auch sonst nicht bei der Einvernahme mitwirken dürfe. Es wurde dem Rechtsbeistand ein Sitzplatz ca. 1 1,5 m hinter der Beschwerdeführerin angeboten und hielt sich der Rechtsbeistand an die ihm erteilten Anweisungen. Die Beschwerdeführerin erhielt zuvor die Sachverhaltsdarstellung von DI C zum Lesen. Das Verlangen der Beschwerdeführerin hievon eine Kopie zu erhalten, wurde abgelehnt und sie darauf verwiesen, dass sie die Sachverhaltsdarstellung abschreiben könne. Die Beschwerdeführerin begann sodann mit der Schreibarbeit und wurde nach ca. einer viertel Stunde vom Zeugen BI M aufgefordert, diese zu beenden, wodurch sie vom Rest der Sachverhaltsdarstellung nur mehr Notizen machte. Danach wurden die persönlichen Daten der Beschwerdeführerin aufgenommen, der Beschwerdeführerin der konkrete Verdachtsgrund mitgeteilt, nämlich, dass der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten im Zusammenhang mit einem Betrug stehe. Eine genaue Schilderung des Sachverhaltes wurde aus kriminaltaktischen Gründen nicht durchgeführt. Auf die gestellten Fragen gab die Beschwerdeführerin keine Antwort und erklärte letztendlich, dass sie zu den Vorwürfen nichts zu sagen habe. Sodann wurden der Beschwerdeführerin als auch ihrem Rechtsbeistand Gelegenheit gegeben, die Niederschrift durchzulesen und wurde diese von der Beschwerdeführerin, als auch dem Zeugen BI M unterschrieben. Die Einvernahme war damit beendet.

 2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Aussage der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen RA Dr. D und BI M. Alle drei an der Vernehmung beteiligten Personen schildern sinngemäß den gleichen Ablauf der Vernehmung, sodass der festgestellte Sachverhalt außer Streit steht. Auch aus den vorgelegten Schriftsätzen, insbesondere der aufgenommenen Niederschrift vom 17. Juli 2003 lässt sich nichts Gegenteiliges erkennen. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, den Akt der Staatsanwaltschaft Graz einschließlich des Tagebuches einzuholen, sowie die Einvernahme Dr. L durchzuführen, wird den Beweisanträgen nicht stattgegeben, da sie zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht notwendig sind. Gegenstand des konkreten Verfahrens ist ausschließlich die Einvernahme der Beschwerdeführerin am 17. Juli 2003 und war nicht die Frage zu klären, welche Überlegungen dazu geführt haben, dass diese Einvernahme stattfand. Aufgrund diesen Umstandes wurden auch die schriftlich vorgelegten Fragen (Beilage A) von Seiten der Beschwerdeführerin bei der Verhandlung am 18. November 2003 als unzulässig erklärt, um das Verfahren nicht unnotwendigerweise zu verzögern. Desgleichen stellt es kein Beweisthema dar, warum bestimmte Fragen bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin nicht gestellt wurden, sodass eine Erörterung dieses Fragenkomplexes entfallen konnte.

II. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes:

 1. Die Beschwerde über die Amtshandlung des Beamten der Bundespolizeidirektion Graz am 17. Juli 2003 langte beim

Unabhängigen

Verwaltungssenat für die Steiermark am 11. August 2003 (Poststempel: 08. August 2003) ein, wodurch die 6- wöchige Beschwerdefrist gemäß § 67c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da sich der Vorfall im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ereignete.

 2. Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (Walter-Mayer, Grundriss des Österreichischen Bundesverfassungsrechtes, 8. Auflage, Wien 1996, RZ 608). Ein Eingriff liegt im Allgemeinen nur dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles droht (siehe ebenfalls Walter-Mayer, Grundriss des Österreichischen Bundesverfassungsrechtes, 8. Auflage, RZ 610). Im Übrigen dienen die Regelungen über sogenannte Maßnahmenbeschwerden zur Schließung einer Lücke im Rechtschutzsystem, nicht aber der Öffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes. Somit wird vorweg für die Ladung der Beschwerdeführerin zur Einvernahme (AS 30) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin freiwillig - ohne Androhung von Zwang - in Begleitung ihres Rechtsanwaltes zur Einvernahme bei der Bundespolizeidirektion Graz kam, wobei dem Umstand, dass die Einvernahme nicht auf Initiative der Beschwerdeführerin ausging, keine Relevanz zukommt. Es war daher nicht zu klären, ob die Behauptung, dass die Einvernahme ohne Verdachtsgrund, die Bezeichnung als Verdächtigte ohne Bekanntgabe eines Verdachtgrundes und die Nichtbekanntgabe von angeblich vorliegenden Anschuldigungen, die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark würde seine Prüfungskompetenz im Rahmen des Maßnahmenbeschwerdeverfahrens im Sinne des § 67c AVG überschreiten, wenn er den aufgeworfenen Behauptungen eine Entscheidungsrelevanz zukommen ließ. Soweit vorgebracht wird, dass nicht in allen Aktenbestandteilen Einsicht zu nehmen war - dies wurde aus kriminaltaktischen Gründen verweigert -, ist auszuführen, dass in Verfahren, in denen ein die Angelegenheit abschließender Bescheid im Sinne des § 63 Abs 2 AVG nicht in Frage kommt - dies trifft durch Verfahren über Nachforschungen und vorbereitende Handlungen im Dienste der Strafjustiz zu -, hat über die Verweigerung der Akteneinsicht ein im Instanzenzug anfechtbarer Bescheid zu ergehen (VwGH 10.9.1981, 81/10/0057). Im Sinne dieser obigen Ausführungen war die Beschwerde, insoweit sie sich auf Akteneinsicht, Ladung zur Einvernahme, Bezeichnung als Verdächtigte, keine Bekanntgabe des Verdachtgrundes, als unzulässig zurückzuweisen, da keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorlag bzw ein gesonderter Rechtszug (Bescheid für Akteneinsicht) offen stand.

 3. Gemäß Art. V EGVG sind die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über das Verwaltungsstrafverfahren auch auf die Amtshandlungen sinngemäß anzuwenden, die von den Verwaltungsbehörden im Dienste der Strafjustiz vorzunehmen sind, sofern sich aus den Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren nichts Anderes ergibt. Die durchgeführte Einvernahme der Beschwerdeführerin war im Dienste der Strafjustiz vorzunehmen (Verdacht des Betruges), sodass der einschreitende Beamte nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung vorzugehen hatte. Die Anwendung des Sicherheitspolizeigesetzes, insbesondere des § 88 Abs 2 SPG, fällt daher bereits von vornherein weg. Die Beschwerdeführerin hat auch in den polizeilichen Vorerhebungen das Recht auf Akteneinsicht (§ 45 Abs 2 StPO) und das Recht, sich vor einer Vernehmung mit einem Verteidiger zu besprechen (§ 39 Abs 1 StPO). Diese Rechte sind auch im Verwaltungsstrafgesetz verankert (siehe Bertel-Venier, Strafprozessrecht, 7. Auflage, RZ 521 ff, Manz Verlag Wien). In der Entscheidung vom 17. September 2002, Zl. 2000/01/0325-6, hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres entschieden, dass im Sinne des § 8 Abs 1 Z 2 Richtlinienverordnung bei Amtshandlungen, die länger als eine Stunde dauern, das Recht besteht, den Betroffenen über die Beiziehung eines Rechtsbeistandes in Kenntnis zu setzen (siehe auch Entscheidung UVS Steiermark vom 13.06.2000, GZ.: UVS 22.3-1/1999- 19). Dieser Rechtsprechung wurde auch insofern Genüge getan, als der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass sie einen Rechtsbeistand beiziehen könne und wurde dies auch von ihr in Anspruch genommen. Unbestritten ist, dass dem beigezogenen Rechtsbeistand ausdrücklich aufgetragen wurde, sich in die Vernehmung nicht einzumischen, wobei die conclusio nahe liegt, dass im Falle einer Einmischung der Rechtsbeistand zum Verlassen des Vernehmungszimmers aufgefordert worden wäre, wodurch sich diese Handlung als Ausübung einer unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehlsgewalt darstellt (Entscheidung UVS Steiermark vom 06.05.1997, GZ.: UVS 20.3-13/96, UVS 20.3- 14/96; 28.04.2003, GZ.:

UVS 20.3-34,35,36/2002). Gemäß Art. 6 Abs 3 lit c EMRK hat jeder Angeklagte mindestens das Recht sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Der Anspruch auf Verteidigung durch einen Anwalt gilt grundsätzlich auch schon für das gerichtliche Vorverfahren. In einer Situation, in der die Verteidigungsrechte in einer irreversiblen Weise beeinträchtigt werden können, verletzt die Verweigerung der Kontaktaufnahme während einer polizeilichen Vernehmung Art. 6 EMRK (EGMR 08.02.1996, Murray, ÖJZ 1996, 627). Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark vertritt die Auffassung, dass die Beiziehung eines Rechtsbeistandes bei einer polizeilichen Vernehmung sich zwar grundsätzlich auf die Anwesenheit bezieht, jedoch es durchaus die Möglichkeit geben muss, bei bestimmten Fragestellungen (Suggestivfragen bzw. Fangfragen) es zu einer Intervention des Rechtsbeistandes kommen kann. Dass derartige Fragen gestellt worden wären, wird selbst von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin auf die ihr gestellten Fragen überhaupt keine Antwort gegeben hat, sodass sie durch das ihrem Rechtsbeistand aufgetragen Interventionsverbot keinen subjektiven Rechtsnachteil bei der Vernehmung erlitten hat und daher in keinem Recht verletzt worden ist. Voraussetzung ist nämlich, dass durch den gesetzten Verwaltungsakt - in concreto die Vernehmung - die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt worden wäre (Art. 129a Abs 1 Z 2 B-VG, § 67a Abs 1 Z 2 AVG). Die Überprüfung des Verwaltungsaktes im Rahmen des Verfahrens nach § 67c AVG hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein fair trial nicht verletzt worden ist und war somit die Beschwerde bezüglich des erteilten Redeverbotes an den Rechtsbeistand als unbegründet abzuweisen.

 4. Als Kosten wurden gemäß § 79a AVG iVm mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003, der obsiegenden Partei ein Betrag von ? 547,10 zugesprochen. Dem Bund gebührt ? 51,50 als Vorlageaufwand, ? 220,30 als Schriftsatzaufwand und ? 275,30 an Verhandlungsaufwand.

Schlagworte
Verteidigung Rechtsbeistand polizeiliche Einvernahme Anwesenheitsrecht Redeverbot Fragerecht Mitwirkungsrecht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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