TE UVS Steiermark 2004/01/08 42.5-14/2003

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Veröffentlicht am 08.01.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner über die Berufung des A N, vertreten durch Dr. H K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 27.8.2003, GZ.: 11.1 226/2003, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Berufung abgewiesen.

Text

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde A N gemäß § 24 Abs 1 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von 10 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheins, das ist bis einschließlich 26.1.2004, entzogen und wurden gemäß § 24 Abs 3 als begleitende Maßnahme eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, sowie im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.

Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 FSG dafür, dass die Verkehrszuverlässigkeit nach § 24 Abs 1 Z 1 FSG nicht mehr gegeben ist, wurde eine mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 31.7.2003 festgestellte Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO (alkoholisiertes Lenken eines Fahrzeuges bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr) der Entscheidung zu Grunde gelegt. Weiters wurde der Umstand angeführt, dass dem Berufungswerber letztmalig mit Bescheid vom 16.11.2001 die Lenkberechtigung für drei Monate entzogen werden musste, wobei ein Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Kraftfahrer zu absolvieren war. Die zeitliche knappe Abfolge der beiden Delikte sowie die Erfolglosigkeit der zurückliegenden Nachschulung wurde bei der Bewertung berücksichtigt und der extrem sorglose Umgang des Berufungswerbers mit Alkohol hervorgehoben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung vom 15.9.2003. Im Wesentlichen wird darin die Entscheidungsgrundlage des herangezogenen Straferkenntnisses vom 31.7.2003, gegen welches Berufung erhoben wurde, gerügt. Die darin getroffenen Feststellungen seien keinesfalls zu verwerten gewesen, dies insbesondere, da zwischen Trinkende um 11.07 Uhr und erster Messung um 11.38 Uhr eine halbe Stunde vergangen sei und somit auch der Nachtrunk entsprechend zu bewerten gewesen wäre. Im Straferkenntnis sei der Zeitpunkt der Rückrechnung - 10 Minuten zwischen Trinken und Messung - falsch wiedergegeben worden, daher sei die Annahme, der Berufungswerber habe sich im Anfangsstadium der Alkoholresorption befunden, weshalb der medizinische Sachverständige nicht ermitteln könne, wie viel vom Nachtrunk bereits resorbiert worden ist, nicht richtig. Jedenfalls sei davon auszugehen gewesen, dass ein Atemalkoholwert von weit unter 0,79 mg/l beim Berufungswerber zum Lenkzeitpunkt gegeben war. Die erkennende Behörde ist bei ihrer Entscheidung von folgender Sach- und Rechtslage ausgegangen: Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 16. Dezember 2003, GZ: UVS 30.5-51/2003-11 wurde die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 31.7.2003, GZ: 15.1 2317/2003 das alkoholisierte Lenken des Berufungswerbers am 26.3.2003, um 11.00 Uhr, in G, auf Höhe L betreffend dem Grunde nach abgewiesen. Der Bescheidspruch wurde hinsichtlich des mit 1,03 mg/l festgestellten Atemalkoholkonzentrationswert abgeändert auf 0,96 mg/l. Ergänzend wurde weiters festgestellt, dass die Messung des Alkoholkonzentrationswertes der Atemluft am 26.3.2003, um 11.36 Uhr im Wachzimmer L erfolgte. Diese Entscheidung gründet sich auf das Beweisergebnis der Berufungsverhandlung vom 11. November 2003. Dieser Verhandlung wurde der beeidete Sachverständige für Medizin Dr. G S beigezogen. Auf Grund der gutachtlichen Beurteilung des Sachverständigen war der im angefochtenen Straferkenntnis mit 1,03 mg/l festgestellte AAK-Wert - unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen angestellten Nachtrunksberechnung - auf einen Wert von 0,96 mg/l zu berichtigen. Diese dargestellte Änderung der Entscheidung, den als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 FSG angenommenen Vorfall betreffend, bietet jedoch keine rechtliche Grundlage den angefochtenen Bescheid zu beheben.

Die Lenkberechtigung ist gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit von der Behörde zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind. Eine solche Voraussetzung ist die Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 Abs 1 FSG. Diese liegt nicht vor, wenn, wie im Berufungsfall, auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass eine Person wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit etwa durch Trunkenheit gefährden wird. Als eine solche bestimmte Tatsache hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen hat (§ 7 Abs 3 Z 1 FSG). Die Bestimmung des § 99 Abs 1 lit a StVO normiert eine Bestrafung, wenn ein Fahrzeuglenker einen Alkoholgehalt seines Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder einen Alkoholgehalt seiner Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr aufweist. Eine Übertretung nach dieser Bestimmung ist im Berufungsfall, wie vorausgeführt, als erwiesen anzunehmen. Für die Wertung war als verwerflich maßgebend, dass der Berufungswerber bei seiner Fahrt im alkoholisierten Zustand auf den Gehsteig fuhr, dabei eine Blumenkiste rammte und dadurch eine auf dem Gehsteig befindliche Fußgängerin, die einen Kinderwagen schob, in Gefahr brachte. Dies hielt den Berufungswerber nicht davon ab, seine Fahrt, ohne anzuhalten, fortzusetzen. Beim Einparken rammte er dann noch einen dort geparkten Personenkraftwagen, lehnte es ab, seine Daten dem Besitzer des beschädigten Fahrzeuges bekannt zu geben und begab sich anschließend in ein Gastlokal, um dort ein Glas Wodka zu konsumieren. Damit hat er ein besonders rücksichtsloses Verhalten an den Tag gelegt, das von der belangten Behröde zu Recht entsprechend gewertet wurde. Maßgeblich bei der vorzunehmenden Wertung im Sinne des § 7 Abs 4 FSG war ebenso, dass der Berufungswerber bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist. Die diesbezügliche Feststellung der belangten Behörde, die darauf hinwies, dass dem Berufungswerber mit Bescheid vom 16.11.2001 die Lenkberechtigung für drei Monate entzogen werden musste, wurde ebenfalls zutreffend vorgenommen. Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte dem Berufungsbegehren sohin nicht entsprochen werden.

Schlagworte
Lenkberechtigung Entziehung besondere Rücksichtslosigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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