Index
L00302 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Kärnten;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des B in B, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Villacher Straße 1A/VII, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 23. März 1998, Zl. 3-Gem-18/18/1/97, betreffend Bürgermeister-Ruhebezug (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Lesachtal, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1923 geborene Beschwerdeführer war von 1964 bis 3. April 1997 mit einer kurzen Unterbrechung im Frühjahr 1973 Bürgermeister einer Gemeinde in Kärnten (L).
Mit Schreiben vom 14. April 1997 beantragte der Beschwerdeführer nach Beendigung seiner Bürgermeistertätigkeit die "Gewährung der Bürgermeisterpension". Bereits vorher hatte er nach den vorliegenden Verwaltungsakten eine "Abfertigung" nach den Bestimmungen des § 90 Abs. 3 des Kärntner Bezügegesetzes 1992 (K-BG) in Verbindung mit den §§ 19 und 17 Abs. 2 BezG 1973 (etwa S 290.000,--) erhalten.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der genannten Gemeinde vom 5. Juni 1997 wurde diesem Antrag Folge gegeben und festgestellt:
"..., dass ihm gem. §§ 82 und 83, in Verbindung mit § 90 Abs. 1, 2 und 3 des Kärntner Bezügegesetzes 1992, LGBl. Nr. 99/1992, idgF., ab dem 1. Mai 1998 ein monatlicher Ruhebezug im Ausmaß von 80 v.H. der dem Bürgermeister einer Gemeinde mit
1.665 Einwohnern nach § 23 leg. cit. jeweils zustehenden Aufwandsentschädigung, welche nach dieser Vorschrift mit 26 v.H. des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, festgelegt ist, gebührt. Weiters gebührt dem Genannten neben dem Ruhebezug gem. § 36 des zit.
Ktn. Bezügegesetzes für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung im Ausmaß von 50 v.H. des für den Monat der Fälligkeit zustehenden Ruhebezuges."
Zur Begründung wurde - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer weise gerundet eine Funktionsdauer von 33 Jahren auf. Nach den im Spruch genannten Bestimmungen gebühre ihm ein Ruhebezug nach Vollendung des 55. Lebensjahres dann, wenn er die ruhegenussfähige Gesamtzeit nach dem Bezügegesetz 1973 von mindestens 10 Jahren während des beim Inkrafttreten des K-BG noch laufenden "Wahlabschnittes" des Gemeinderates noch habe erreichen können und der Antrag innerhalb dreier Monate gestellt worden sei. Diese Voraussetzungen habe der Beschwerdeführer erfüllt. Da ihm aber nach den gemäß § 90 Abs. 3 K-BG anzuwendenden Bestimmungen des Bezügegesetzes 1973 eine einmalige Entschädigung (die vorher erwähnte "Abfertigung") im Ausmaß des 12-fachen seiner Aufwandsentschädigung gewährt worden sei, habe sich nach der genannten Bestimmung der Anfallstag seines Ruhebezuges um so viele Monate verschoben, als die einmalige Entschädigung durch die im Monat des Ausscheidens gebührende Aufwandsentschädigung teilbar sei (§ 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 BezG 1973). Es verschiebe sich damit die erste Auszahlung des Ruhebezuges vom 1. Mai 1997 auf den 1. Mai 1998.
In der dagegen erhobenen Berufung wertete der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid als negativen Abspruch über seinen Anspruch für die Zeit vom 1. Mai 1997 bis 30. April 1998 und brachte im Wesentlichen vor:
Er habe nach der Übergangsbestimmung des § 90 Abs. 3 K-BG Anspruch auf Weiterzahlung von Bezügen nach § 10 BezG 1973, insbesondere weil er mehr als ein Jahr keinen Anspruch auf Ruhebezug habe. Selbst wenn eine solche "ausdrückliche Normierung der Weiterzahlung von Bezügen (auch) der Bürgermeister" nicht im Gesetz enthalten sei, gebiete dies eine verfassungskonforme Interpretation sowohl im Hinblick auf seine lange Funktions- und Beitragsdauer als auch der Vergleich zu Amtskollegen, die bereits nach drei Jahren einen solchen Anspruch gehabt hätten.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der genannten Gemeinde vom 14. Oktober 1997 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Für die im § 18 des seinerzeit in Geltung gestandenen Bezügegesetzes 1973 angeführten Bürgermeister, zu denen gemäß § 90 Abs. 3 K-BG auch der Beschwerdeführer zu zählen sei, hätten die Bestimmungen des § 10 BezG 1973 in seiner ursprünglichen Fassung (LGBl. Nr. "13/1973" - richtig: "23/1973") sinngemäß gegolten. Diese Bestimmungen hätten u. a. vorgesehen, dass die genannten Bürgermeister, wenn sie ununterbrochen mindestens drei Jahre im Amt gewesen seien, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit die ihnen im Monat des Ausscheidens gebührende Aufwandsentschädigung unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen erhalten hätten (§ 19 in Verbindung mit § 10 BezG 1973). Durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 63/1973, welches am 1. Oktober 1973 in Kraft getreten sei, seien diese Bestimmungen aber dahin gehend abgeändert worden, dass den besagten Bürgermeistern anstatt der Fortzahlung von Bezügen gemäß § 10 BezG 1973 eine einmalige Entschädigung nach den Vorschriften des § 17 Abs. 2 leg. cit. gebühre. Diese ab dem 1. Oktober 1973 geänderten Vorschriften hätten in Verbindung mit § 90 Abs. 3 K-BG u. a. normiert, dass Bürgermeister - wie der Beschwerdeführer - nach Beendigung der Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung erhielten. Diese Entschädigung betrage, wenn sie ununterbrochen mindestens 15 Jahre im Amt gewesen seien, das 12-fache der ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Aufwandsentschädigung unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Eine solche einmalige Entschädigung sei dem Beschwerdeführer jedenfalls mit Schreiben des nunmehrigen Bürgermeisters vom 4. April 1997 im gesetzlichen Ausmaß des 12-fachen seiner im Monat des Ausscheidens gebührenden Aufwandsentschädigung gewährt worden; der Erhalt dieser Leistung sei auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Nach Auffassung der Berufungsbehörde enthalte das im Wege des § 90 Abs. 3 K-BG teilweise weiter anzuwendende Bezügegesetz 1973 seit dem 1. Oktober 1973, auf jeden Fall aber zum Zeitpunkt der Einbringung des Berufungsantrages, für den Beschwerdeführer keine gesetzlichen Bestimmungen, welche die Fortzahlung von Bezügen (Aufwandsentschädigungen) gerechtfertigt erschienen ließen. Soweit die Berufung Ausführungen enthalten habe, die eine verfassungskonforme Interpretation der genannten Gesetzesbestimmungen gefordert hätten, sei es der Berufungsbehörde verwehrt, darauf einzugehen.
In der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung brachte er im Wesentlichen vor, sein Anspruch auf Weiterzahlung der Bezüge nach Beendigung seiner Amtstätigkeit sei im § 19 BezG 1973 (LGBl. Nr. 23) vorgesehen. Durch die Novelle LGBl. Nr. 63/1973 sei dieser Anspruch nicht weggefallen, weil die Kürzung durch den Landesgesetzgeber nicht dem Sachlichkeitsgebot entsprochen habe. Er würde sich nur dann nicht beschwert erachten, wenn die Kürzung zumindest alle Mandatare aller Gebietskörperschaften gleich getroffen hätte. Nicht einmal eine Differenzierung zwischen Mandataren und Privatangestellten sei sachlich gerechtfertigt (wird näher ausgeführt).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers abgewiesen.
Zur Begründung wird nach Darstellung des Verfahrensablaufes im Wesentlichen weiter ausgeführt:
Gegenstand des Verfahrens sei es zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sei. Die belangte Behörde habe daher auf Grund des bisherigen Aktenvorganges zu überprüfen, ob im "gemeindlichen Verfahren" Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden seien.
Rechtsgrundlage in der gegenständlichen Angelegenheit sei das Kärntner Bezügegesetz 1992 (K-BG), LGBl. Nr. 99, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 79/1996.
Der Schwerpunkt des Vorbringens des Beschwerdeführers sowohl in der Vorstellung als auch im gesamten gemeindebehördlichen Verfahren liege in der Behauptung, dass ihm für die Dauer eines Jahres nach Beendigung seiner Amtstätigkeit der ihm im Monat des Ausscheidens gebührende Bezug weiter auszuzahlen gewesen sei. Festzuhalten sei, dass die belangte Behörde jene sei, die im Vorstellungsverfahren im Rahmen der Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung die Rechtmäßigkeit von Bescheiden zu überprüfen habe. Die Behörden der genannten Gemeinde seien verpflichtet, die in Geltung stehenden Rechtsvorschriften - solange diese dem Rechtsbestand angehörten - anzuwenden.
Gemäß § 90 Abs. 3 K-BG fänden die Bestimmungen des Bezügegesetzes 1973 über die Gewährung einer einmaligen Entschädigung bzw. einer Weiterzahlung von Bezügen weiterhin Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. November 1992) - wenn sie zu diesem Zeitpunkt aus ihrer Funktion scheiden würden - bereits die Voraussetzungen für die Gewährung der einmaligen Entschädigung bzw. der Weiterzahlung von Bezügen nach dem Bezügegesetz 1973 erfüllen würden oder die diese Voraussetzungen bis zum Ende der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch laufenden Gesetzgebungsperiode bzw. des Wahlabschnittes des Gemeinderates - wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt aus ihrer Funktion scheiden würden - noch erwerben könnten. Mit § 19 des seinerzeitigen Bezügegesetzes 1973, LGBl. Nr. 23, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 15/1989, hätten auch für die im § 18 BezG 1973 angeführten Bürgermeister, zu denen auch der Beschwerdeführer zu zählen sei, die Bestimmungen des § 10 BezG 1973 in seiner ursprünglichen Fassung (LGBl. Nr. 23/1973) sinngemäß gegolten. Diese Bestimmungen hätten u. a. vorgesehen, dass die genannten Bürgermeister, wenn sie ununterbrochen mindestens drei Jahre im Amt gewesen seien, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit die ihnen im Monat des Ausscheidens gebührende Aufwandsentschädigung unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen erhielten (§ 19 in Verbindung mit § 10 BezG 1973, idF LGBl. Nr. 23).
Durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 63/1973, Art. I Z. 20, welches mit 1. Oktober 1973 in Kraft getreten sei, sei diese Bestimmung dahin gehend abgeändert worden, dass den besagten Bürgermeistern anstatt der Fortzahlungen von Bezügen gemäß § 10 BezG 1973 eine einmalige Entschädigung nach den Vorschriften des § 17 Abs. 2 BezG 1973 gebührt habe.
Diese Bestimmung in Verbindung mit § 90 Abs. 3 K-BG normiere u. a., dass Bürgermeister - wie der Beschwerdeführer - nach Beendigung ihrer Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung erhielten. Diese Entschädigung betrage - wenn sie ununterbrochen mindestens 15 Jahre im Amt gewesen seien - das 12-fache der ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Aufwandsentschädigung. Eine solche einmalige Entschädigung sei dem Beschwerdeführer mit Erledigungsschreiben des Bürgermeisters der genannten Gemeinde vom 4. April 1997 im gesetzlichen Ausmaß des 12-fachen seiner im Monat gebührenden Aufwandsentschädigung gewährt worden. Der Erhalt dieser Leistungen sei vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden.
Das im Wege des § 90 Abs. 3 K-BG teilweise anzuwendende Bezügegesetz 1973 enthalte damit seit der Novelle LGBl. Nr. 63/1973 keine gesetzliche Bestimmung, welche die Fortzahlung von Bezügen (Aufwandsentschädigung) an den Beschwerdeführer rechtfertigen würde. Die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung stehe der belangten Behörde nicht zu.
Die Ermittlung der Höhe des Ruhebezuges des Beschwerdeführers durch die Gemeindebehörde sei vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen worden. Die Überprüfung des dem gemeindebehördlichen Verfahren zu Grunde liegenden Aktenvorganges habe ergeben, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden sei.
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer zunächst an den Verfassungsgerichtshof, der - nach Einleitung des Vorverfahrens - die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 7. Oktober 1998, B 893/98-6, ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Nach Ergänzung der Beschwerde für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, in der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrte, eröffnete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und begehrte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei verzichtete auf eine Äußerung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid
a) in seinem Recht auf Gewährung des Bürgermeister-Ruhebezuges schon ab 1. Mai 1997 bzw. nach §§ 82, 83 und 85 K-BG,
b) in seinem Recht auf Nichteinbeziehung der einmaligen Entschädigung in den Bürgermeister-Ruhebezug nach § 90 Abs. 3 K-BG und
c) in seinem Recht auf bescheidmäßige Erledigung seines Ansuchens auf Gewährung des Bürgermeister-Ruhebezuges auch für den Zeitraum ab 1. Mai 1997 bis 30. April 1998
verletzt.
Er bringt im Wesentlichen vor, nach Auffassung der Behörde habe sich der Anfallstag seines Ruhebezuges um so viele Monate verschoben, als die einmalige Entschädigung durch die im Monat des Ausscheidens gebührende Aufwandsentschädigung teilbar sei; dies sei nach § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 BezG 1973 erfolgt. Die dem zu Grunde liegende Rechtsansicht finde aber im § 90 Abs. 3 K-BG keine Deckung. Die in dieser Regelung enthaltenen Kürzungsbestimmungen seien taxativ aufgezählt; darin komme weder § 17 Abs. 2 noch § 6 Abs. 3 BezG 1973 vor. Abgesehen vom allgemeinen Grundsatz, dass einschränkende Bestimmungen restriktiv auszulegen seien, verbiete auch ein Vergleich mit den Bestimmungen über Abfertigungen bzw. einmalige Entschädigungen im privatrechtlichen Bereich, welche nie zu einer Kürzung bzw. Verschiebung des Alterspensionsanfalles in der Zukunft führten, eine analoge Anwendung der aufgezählten Kürzungsbestimmungen auf Bürgermeister-Ruhebezüge. Schließlich solle ein über 33 Jahre Pensionsbeiträge zahlender Bürgermeister nicht schlechter gestellt werden, als ein im Bezug auf die Pensionsbeitragszahlungen vergleichbarer Angestellter, welcher nach Erlangung des Mindestalters gleich im ersten Pensionsjahr seine Alterspension und seine gesetzliche Abfertigung nebeneinander erhalten müsse.
Der Beschwerdeführer verweist weiters auf sein Vorbringen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Demnach stehe ihm der monatliche Ruhebezug eines Bürgermeisters nach den §§ 82 ff K-BG, und zwar grundsätzlich ab dem 1. Mai 1997, zu. Auf Grund der Übergangs- und Schlussbestimmungen des genannten Gesetzes verschiebe sich nach Auffassung der Behörde der aus § 85 Abs. 2 K-BG sich ergebende erstmalige Auszahlungsbetrag für seinen Bürgermeister-Ruhebezug vom 1. Mai 1997 auf den 1. Mai 1998. Diese auf § 90 K-BG gestützte Rechtsauffassung der Behörden sei aber willkürlich, im Wesentlichen deshalb, weil in den Kürzungsbestimmungen keine derartige Regelung enthalten sei. Die belangte Behörde habe nicht nur willkürlich ignoriert, dass die Kürzungsbestimmungen als Ausnahmeregelungen zum Grundsatz einschränkend auszulegen und die Aufzählung als taxativ zu werten sei, sondern auch sein Parteienvorbringen, dass ihm nach der geltenden Gesetzeslage entweder eine Fortzahlung der (Aktiv-)Bezüge oder eine Zahlung von (Ruhe-)Bezügen ab Beendigung seiner Amtstätigkeit zustehe und gehe nur auf die Frage des "Fortbezuges" ein. Damit sei das Verfahren mangelhaft geblieben; die belangte Behörde habe die Rechtslage grob verkannt und gegen das Willkürverbot verstoßen.
Die Behörden unterstellten weiters dem § 90 Abs. 3 K-BG einen gleichheitswidrigen Inhalt; dem Sachlichkeitsgebot entspreche die Verweigerung von Ruhebezügen ab Erreichung des Pensionsalters und des Übertrittes in den Ruhestand nicht. Der Beschwerdeführer habe - wie jedermann -, der durch mehr als 33 Jahre erhebliche Pensionsbeiträge bezahlt habe, bei Beendigung seiner aktiven Laufbahn im 74. Lebensjahr wohl schon ab Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf Ruhebezug. Eine einmalige Entschädigung, vergleichbar der gesetzlichen Abfertigung von Dienstnehmern, könne den Ruhebezug nicht hinausschieben. Was für den "normalen Dienstnehmer" gang und gäbe sei, dürfe für die Gruppe des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen sein. Schließlich habe er darauf vertraut, dass er für seine Pensionsbeiträge schon ab seinem Übertritt in den Ruhestand Ruhebezüge erhalte. Selbst wenn § 6 Abs. 3 BezG 1973 nicht außer Kraft getreten wäre, entspräche die Bestimmung unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes nicht der Verfassung. Für das Außerkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung spräche aber schon § 91 Abs. 3 K-BG in Verbindung mit der Nichterwähnung bei den weiterhin anzuwendenden Kürzungsbestimmungen. Dass diese Ruhensbestimmung jedoch faktisch nur Mandatare treffe, die erst aus ihren Funktionen ausschieden, wenn sie das Pensionsalter schon längst erreicht hätten, weil die vorzeitig Ausscheidenden ohnedies die Erreichung des Pensionsalters abwarten müssten, während welcher die "Ruhenszeit" sanktionslos ablaufe, zeige die Unsachlichkeit dieser Falllösung. Neben dieser Benachteiligung älterer Mandatare gegenüber jüngeren spreche auch der Aspekt der Mittelaufbringung: Mittelverbrauch gegen diese Ruhensbestimmung, weil jüngere und weniger Pensionsbeiträge bezahlt habende "Pensionsaspiranten" von der Ruhensbestimmung de facto nicht betroffen würden, jedoch ungleich höhere, das bedeute länger währende Ruhensbezüge lukrieren könnten, wenn die allgemeine Lebenserwartung zu Grunde gelegt werde. Die allzeit akzeptierte "Opfersymetrie" verlange jedoch von jedem Staatsbürger einen gleichmäßigen Beitrag zur Budgetkonsolidierung und verbiete eine punktuelle Belastung einer relativ kleinen Gruppe. Selbst bei einer Durchschnittsbetrachtung mangle der zur Begründung herangezogenen Kürzungsbestimmung die notwendige Differenzierung zwischen der Pensionsbeitragszahlung und dem zu erwartenden Ruhebezugsgenuss, was die Regelung verfassungswidrig erscheinen lasse.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Behörden trotz seines darauf gerichteten Anbringens niemals im Spruch über seine Ruhebezüge für den Zeitraum vom 1. Mai 1997 bis 30. April 1998 entschieden hätten, was die Mangelhaftigkeit des bisherigen Verfahrens begründe.
Im Gegensatz zu dieser zuletzt wiedergegebenen Auffassung des Beschwerdeführers hat die Behörde ausgehend vom Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, der nach Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. April 1997 eine auf die §§ 82 f in Verbindung mit § 90 Abs. 1, 2 und 3 K-BG gestützte Entscheidung trifft, und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ruhebezug erst ab 1. Mai 1998 feststellt, in Verbindung mit der Begründung dieses Bescheides auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zweifelsfrei einen solchen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ruhebezug für die Zeit vorher, nämlich vom 1. Mai 1997 bis 30. April 1998, mittelbar verneint. Die diesbezügliche Verfahrensrüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als verfehlt.
Die nach dem Beschwerdevorbringen inhaltlich strittige Frage ist demnach, ob dem Beschwerdeführer bereits ab 1. Mai 1997 ein Anspruch auf Bürgermeister-Ruhebezug zugestanden ist oder nicht.
Die Vorstellungsbehörde ist bei der Prüfung der Frage, ob durch den gemeindebehördlichen Bescheid Rechte des Vorstellungswerbers verletzt wurden, nicht an die von diesem geltend gemachten Gründe gebunden (vgl. beispielsweise hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1971, Slg. N. F. Nr. 7963/A).
Für den Beschwerdefall ist zunächst das Kärntner Bezügegesetz 1992 (K-BG), LGBl. Nr. 99, die Kurzbezeichnung in der Fassung LGBl. Nr. 25/1996, maßgebend. Nach § 82 Abs. 1 K-BG gebührt dem Bürgermeister nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn seine Funktionsdauer wenigstens zehn Jahre betragen hat.
Hat ein Bürgermeister nach § 84 K-BG neben dem Anspruch auf Ruhebezug einen Anspruch auf bestimmte unter lit. a bis lit. i genannte Einkünfte (nach lit. a "einen Bezug oder eine Aufwandsentschädigung oder einen Ruhebezug nach diesem Gesetz oder nach dem Bezügegesetz 1973 (§ 90),"), so ist der Ruhebezug nur nach im Gesetz festgelegten bestimmten Kriterien (im Wesentlichen gekürzt) auszubezahlen.
Im Rahmen des 14. Abschnittes des K-BG "Übergangs- und Schlussbestimmungen" lautet § 90 Abs. 3 idF LGBl. Nr. 89/1994 und Nr. 43/1996 wie folgt:
"Die Bestimmungen des Bezügegesetzes 1973 über die Gewährung einer einmaligen Entschädigung bzw. einer Weiterzahlung von Bezügen (§§ 6, 10, § 13 in Verbindung mit § 6, § 15 in Verbindung mit § 10, § 17 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 bis 5 bzw. mit § 15, § 19 in Verbindung mit § 17 Abs. 2) und die Bestimmungen über die Einbeziehung dieser Zuwendungen in die Kürzungsbestimmungen (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 23a in Verbindung mit § 34, § 34, § 42 in Verbindung mit § 34, § 46, § 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 bzw. mit §§ 52 Abs. 2 und 34) finden weiterhin Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes - wenn sie zu diesem Zeitpunkt aus ihrer Funktion scheiden würden - bereits die Voraussetzungen für die Gewährung der einmaligen Entschädigung bzw. der Weiterzahlung von Bezügen nach dem Bezügegesetz 1973 erfüllen würden oder die diese Voraussetzungen bis zum Ende der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch laufenden Gesetzgebungsperiode bzw. des Wahlabschnittes des Gemeinderates - wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt aus ihrer Funktion scheiden würden - noch erwerben könnten."
Die im § 90 Abs. 3 K-BG angesprochenen Bestimmungen des Bezügegesetzes 1973, LGBl. Nr. 23 (BezG 1973), lauten - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - wie folgt:
§ 19 idF LGBl. Nr. 63/1973 und Nr. 43/1982:
"Für die im § 18 genannten Bürgermeister gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass die einmalige Entschädigung auf der Grundlage der nach § 18 Abs. 4 um den durch die Zeit gewichteten durchschnittlichen Hundertsatz der erfolgten Kürzungen zu berechnen ist."
§ 18 Abs. 1 BezG 1973 sieht vor, dass "den nicht im 5. und
6. Abschnitt genannten Bürgermeistern" Aufwandsentschädigungen gebühren (Anm.: der Beschwerdeführer gehört nicht zu den im 5. und 6. Abschnitt genannten Bürgermeistern).
§ 17 Abs. 2 BezG 1973 idF LGBl. Nr. 18/1983 (- soweit wiedergegeben -) lautet wie folgt:
"Die Mitglieder des Villacher Stadtsenates, die Anspruch auf einen Bezug nach § 16 Abs. 3 oder 4 haben, erhalten nach Beendigung der Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt, wenn sie ununterbrochen mindestens 5 Jahre im Amt waren, das 3-fache, wenn sie ununterbrochen mindestens 10 Jahre im Amt waren, das 6-fache, wenn sie aber ununterbrochen mindestens 15 Jahre im Amt waren, das 12-fache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges. ... Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß."
§ 6 Abs. 3 BezG 1973, LGBl. Nr. 63, idF LGBl. Nr. 46/1977, lautet wie folgt:
"Ein Ruhebezug nach § 21 gebührt frühestens nach so vielen Monaten, als die einmalige Entschädigung (Abs. 1) ohne anteilsmäßige Berücksichtigung von Sonderzahlungen durch den im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug teilbar ist."
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde zutreffend dargelegt, dass die für den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren im Vordergrund stehende Weiterzahlung der Bezüge nach Beendigung seiner Amtstätigkeit im Hinblick auf die Novellierung des § 10 BezG 1973 bereits mit der Novelle LGBl. Nr. 63, mit der im § 19 die Zitierung des § 10 durch die Zitierung des § 17 Abs. 2 ersetzt wurde, nicht mehr gegeben ist. Es trat damit bereits damals an die Stelle eines Anspruches auf Weiterzahlung nach § 10 BezG 1973 ein Anspruch auf eine einmalige Entschädigung nach § 17 Abs. 2 BezG 1973.
Soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt, finden gemäß § 90 Abs. 3 K-BG die Bestimmungen des BezG 1973 "über die Gewährung einer einmaligen Entschädigung" (§ 19 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 BezG 1973) auf den im Gesetz näher umschriebenen Personenkreis, dem der Beschwerdeführer unbestrittener Weise zuzurechnen ist, weiter Anwendung. Nach dem letzten Satz des § 17 Abs. 2 BezG 1973 in der vorher genannten Fassung gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis Abs. 4 BezG 1973 auch in diesem Zusammenhang sinngemäß. Die Regelung des § 6 Abs. 3 BezG 1973 sieht demnach vor, dass ein Ruhebezug nach § 21 frühestens nach so vielen Monaten gebührt, als die einmalige Entschädigung durch den im Monat des Ausscheidens gebührenden Betrag teilbar ist. Diese im Rezeptionsweg geltende Bestimmung sieht daher nach ihrem Wortlaut eine Anrechnung der "einmaligen Entschädigung" auf den Ruhebezug nach § 21 BezG 1973, der aber mit den Übergangsbestimmungen nicht in den Geltungsbereich des K-BG übergeleitet worden ist, vor. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ruhebezug gründet sich vielmehr auf die §§ 82 ff K-BG. Weiters ist zu bedenken, dass § 90 Abs. 3 zweiter Halbsatz K-BG eine Regelung über die Einbeziehung dieser Zuwendungen, also auch der "einmaligen Entschädigung", in die Kürzungsbestimmungen enthält, die aber im Beschwerdefall weder angewendet worden ist noch anwendbar erscheint. Darüber hinaus enthält § 84 K-BG eine ganz Reihe von Regelungen über das Zusammentreffen von Ansprüchen verschiedenster Herkunft mit Leistungen nach dem K-BG; insbesondere regelt die lit. a der genannten Bestimmung den Fall, dass ein Bürgermeister neben dem Anspruch auf Ruhebezug einen Anspruch auf Bezug oder eine Aufwandsentschädigung oder einen Ruhebezug nach diesem Gesetz oder nach dem BezG 1973 (§ 90) hat. Eine den § 21 BezG 1973 betreffende Bestimmung enthält § 84 K-BG jedoch nicht.
Davon ausgehend vertritt der Verwaltungsgerichtshof - entgegen der Meinung der belangten Behörde - die Auffassung, dass die Übergangsbestimmung des § 90 Abs. 3 K-BG erster Halbsatz - ungeachtet der Erwähnung des § 6 BezG 1973 - nicht die Bedeutung einer Kürzung der Ansprüche des Beschwerdeführers auf Ruhebezug nach den §§ 82 ff K-BG zukommt. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, so hätte er das entweder im Rahmen des § 84 K-BG oder im zweiten Halbsatz des § 90 Abs. 3 K-BG durch direkte Bezugnahme im Rahmen der Kürzungsbestimmungen auf die entsprechenden Regelungen zum Ausdruck bringen müssen.
Da die Vorstellungsbehörde bei der Prüfung der Frage, ob der Vorstellungswerber (hier: der Beschwerdeführer) durch den gemeindebehördlichen Bescheid in Rechten verletzt wurde, nicht an die von diesem geltend gemachten Gründe gebunden ist, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, sich auch mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Anspruchsbeginnes des Beschwerdeführers auf Ruhebezug auseinander zu setzen.
Da dies nicht erfolgt ist, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 17. Oktober 2001
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999120013.X00Im RIS seit
18.12.2001