TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/17 99/08/0107

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §67 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der C KG in I, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stiftgasse 23, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 5. März 1999, Zl. Vd-SV-1001-2-6/6- 1999/Br, betreffend Haftung für Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 67 Abs. 4 ASVG (mitbeteiligte Partei: Tiroler Gebietskrankenkasse, 6021 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 4 ASVG verpflichtet, der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse rückständige Sozialversicherungsbeiträge ihres Betriebsvorgängers zu bezahlen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe in ihrem Bescheid festgestellt, dass Andreas C. bis Februar 1997 das Unternehmen E Systems betrieben habe. Andreas C. schulde der Gebietskrankenkasse für die bei ihm beschäftigt gewesenen Dienstnehmer die Beiträge für die Monate Jänner und Februar 1997 in Höhe von S 24.880,89 samt Nebengebühren. Die Einbringlichmachung dieser Beiträge sei nicht möglich gewesen, weil die eingeleiteten Fahrnisexekutionen mangels pfändbarer Gegenstände ergebnislos geblieben seien. Mit Edikt vom 14. November 1997 sei über das Vermögen des Andreas C. das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden. Andreas C. habe angegeben, das Unternehmen sei am 28. Februar 1997 aufgelöst und an die Beschwerdeführerin verkauft worden. Die vorgelegten Kaufunterlagen zeigten, dass die Beschwerdeführerin ein Warenlager laut Inventurliste, die Rechte für die Produktion von sämtlichen Andreas C.-Produkten inklusive aller Planungs- und Produktionsunterlagen und Entwicklungen, weiters diverse Maschinen für Fertigung, diverse Werkzeuge, schließlich Büroausstattung, EDV-Anlage und Einschulung und Know-how erworben habe. Die Beschwerdeführerin habe auch einen beim Betriebsvorgänger tätig gewesenen Dienstnehmer weiterbeschäftigt.

Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Einspruch vorgebracht, der gesamte Kauf sei an die Bedingung geknüpft gewesen, dass das Unternehmen des Betriebsvorgängers ordnungsgemäß und ohne offene Verbindlichkeiten liquidiert werde. Diese Bedingung sei nicht eingetreten, das Rechtsgeschäft damit nichtig und gegenstandslos, sodass bereits aus diesem Grunde eine Haftung ausscheide. Abgesehen davon könne auch bei Annahme eines gültigen Rechtsgeschäftes nicht von einer Betriebsnachfolge gesprochen werden. Beispielsweise versetze der Erwerb eines PC's von einem Grafiker den Erwerber noch lange nicht in die Lage, diesen Beruf auszuüben, selbst wenn neben dem PC auch noch Farbstifte und Folien veräußert worden sein sollten. Andreas C. sei mit der Entwicklung von Schaltungen befasst gewesen, die Beschwerdeführerin könne mit den erworbenen Geräten ohne spezifische Kenntnisse des Andreas C. auf diesem Gebiet nie innovativ tätig werden.

In ihrer Stellungnahme zum Vorlagebericht der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse habe die Beschwerdeführerin weiters ausgeführt, die Gebietskrankenkasse habe sich mit dem Umstand, dass weder eine gesamte noch eine teilweise organisatorische Einheit übernommen worden sei, nicht auseinandergesetzt. Da das zugrundeliegende Rechtsgeschäft zufolge Irrtums aufgehoben worden sei, liege weder ein Erwerb noch der Erwerb eines lebenden oder lebensfähigen Betriebes in der Form einer organisierten Erwerbsgelegenheit vor. Zudem seien vorwiegend Lizenzrechte übernommen worden, die nicht Gegenstand einer Betriebsnachfolge sein könnten.

Die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, Nachweise sowie Ergänzungen zum Inhalt des Einspruches darüber beizubringen, dass die von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse angenommenen Käufe im Rechnungsbetrage von zumindest S 690.000,-- rückgängig gemacht worden bzw. nicht zustande gekommen seien und jene Betriebsmittel des Andreas C. zu benennen, die von der Beschwerdeführerin nicht erworben worden seien.

Die Beschwerdeführerin habe in Beantwortung dieser Aufforderung lediglich auf ihr bisheriges Vorbringen und den Umstand hingewiesen, dass der von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse behauptete Kauf unter einer ausdrücklichen Bedingung abgeschlossen worden sei, die in der Folge nicht eingetreten sei. Der Masseverwalter im Konkursverfahren des Andreas C. habe eine Anfechtungsklage angekündigt. Die Bestätigung, dass die von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse angenommenen Käufe der Beschwerdeführerin rückgängig gemacht worden bzw. nicht zustande gekommen seien, könne vor Abschluss dieses Konkursverfahrens nicht vorgelegt werden.

Die belangte Behörde habe den Akt des Bezirksgerichtes I. im Schuldenregulierungsverfahren des Andreas C. beigeschafft. Daraus sei festzustellen, dass zwischen dem Masseverwalter (des Schuldners Andreas C.) und der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 1998 ein Vergleich geschlossen worden sei. Dieser sei auch konkursgerichtlich genehmigt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich zur Zahlung von S 140.000,-- an die Masse verpflichtet. Nach dem Inhalt dieses Vergleiches habe Andreas C. gegen die Beschwerdeführerin eine restliche Kaufpreisforderung von S 274.178,-- gehabt. Die Beschwerdeführerin habe diesen Betrag einbehalten. Der Masseverwalter habe die Anfechtungstauglichkeit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Aufrechnung geprüft und in diesem Zusammenhang einen Vergleich geschlossen. Eine Anfechtungsklage sei hinsichtlich eines Teilbetrages von S 92.514,43 als nicht erfolgreich angesehen worden. Somit habe die Masse durch den Vergleich lediglich S 40.000,-- weniger als bei bestmöglichem Ausgang eines langwierigen und ungewissen Anfechtungsprozesses erhalten. Aus dem Abschluss dieses Vergleiches gehe aber zweifelsfrei hervor, dass der ursprünglich allenfalls schwebende Verkauf inzwischen rechtswirksam geworden sei.

Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Behauptung, sie habe niemals ein Unternehmen gekauft, auf die im Akt erliegenden Rechnungen verwiesen, die ein Warenlager laut Inventurliste, Knowhow und Einschulung pauschal sowie Rechte für die Produktion von sämtlichen Andreas C.-Produkten inklusive aller Planungs- und Produktionsunterlagen und Entwicklungen zum Gegenstand haben. Schon daraus sei zu ersehen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur "einen PC" erworben habe, wie sie es in ihrem Einspruch darzustellen versuche. Dazu komme aber noch das Protokoll über die Gründungsversammlung der "C.-Produktion-neu" vom 30. Mai 1997, geschrieben auf Firmenpapier der Beschwerdeführerin. Als Resümee werde darin festgehalten, die Beschwerdeführerin kaufe "alles" für S 690.000,-- inkl. USt; der Betrieb müsse klaglos weitergeführt werden. Aus der finanziellen Abwicklung der Kaufverträge und der Aussage des Andreas C. vor dem Bezirksgericht I. am 18. September 1997 ergebe sich, dass diese Regelung in der Folge zumindest für einen gewissen Zeitraum eingehalten worden sei. Andreas C. habe angegeben, er habe seine Firma an die Beschwerdeführerin verkauft und sei jetzt selbst Angestellter dieser Firma. Die Betriebsübernahme habe am 1. März 1997 stattgefunden.

Bezeichnend sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung der belangten Behörde nicht entsprochen habe, jene Betriebsmittel des Andreas C. zu benennen, die sie nicht erworben habe. Die Beschwerdeführerin habe durch den dargestellten Erwerb alle Voraussetzungen geschaffen oder zumindest schaffen wollen, um den Betrieb des Andreas C. fortzuführen. Sogar ausdrücklich sei dabei als Betriebsziel vor allem "die Weiterentwicklung der Geräte (Prozessorsteuerung)" festgehalten. Damit sei aber klar erwiesen, dass die Beschwerdeführerin sich damit in die Lage versetzt habe, die ursprüngliche Tätigkeit des Andreas C. - wenn auch nach Möglichkeit in verbesserter Form - weiterzuführen. Damit sei die Beschwerdeführerin aber zweifellos als Betriebsnachfolgerin im Sinn des § 67 Abs. 4 ASVG anzusehen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom 16. Juni 1999, B 691/99).

Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie macht geltend, eine Betriebsnachfolge im Sinn des § 67 Abs. 4 ASVG liege nicht vor. Die Reaktivierung eines toten Betriebes zu einem lebensfähigen Unternehmen sei im vorliegenden Fall nicht durchführbar gewesen. Das mit Ende Februar 1997 geschlossene Unternehmen des Andreas C. habe ausschließlich in der Entwurfstätigkeit des Andreas C. zur Herstellung neuer elektronischer Schaltungen bestanden. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über solche Fähigkeiten und sei ohne diese Fähigkeiten nicht in der Lage, den Betriebsgegenstand des Entwurfes und der Herstellung neuer elektronischer Schaltungen fortzuführen. Der Nachbau der von Andreas C. entworfenen Schaltungen im Lizenzwege sei auch nur deshalb möglich gewesen, weil die Beschwerdeführerin über eine eigene Betriebsstruktur verfügt habe und damit überhaupt erst in die Lage versetzt worden sei, das unternehmerische Risiko für diesen Nachbau zu tragen. Ohne eigene Betriebsstruktur und Kundenstock wäre eine Verwertung der angekauften Lizenzrechte unmöglich gewesen. Der angefochtene Bescheid sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil selbst unter der bestrittenen Annahme einer Übereignung diese nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligwerden der Beitragsrückstände erfolgt sei, sondern frühestens mit Zustimmung des Masseverwalters habe zustande kommen können. Zur Frage des Zustandekommens der Kaufverträge, den Bedingungen unter denen diese abgeschlossen worden seien und zum Inhalt und Umfang des Betriebes des Andreas C. habe die Beschwerdeführerin die Einvernahme bestimmter Zeugen beantragt. Die belangte Behörde habe diesen Anträgen nicht entsprochen, obwohl ohne die Aufnahme dieser Beweise eine erschöpfende Erörterung des Sachverhaltes nicht möglich gewesen sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 67 Abs. 4 ASVG in der Fassung der 41. Novelle, BGBl. Nr. 111/1986, haftet dann, wenn ein Betrieb übereignet wird, der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 25 des Handelsgesetzbuches, für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tage des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.

In dem (zu § 67 Abs. 4 ASVG in der Fassung vor der 41. Novelle ergangenen) Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. November 1983, Slg. Nr. 11.241/A, hat der Verwaltungsgerichtshof ausführlich dargelegt, dass als "Betriebsnachfolger" gemäß § 67 Abs. 4 ASVG jene Person zu verstehen ist, die den Betrieb oder einen organisatorisch selbstständigen Teilbetrieb des Betriebsvorgängers (Beitragschuldners) auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes (von Veräußerungsgeschäften) mit diesem erworben hat. Der Erwerbsvorgang muss sich auf einen lebenden bzw. lebensfähigen (aktivierbaren oder reaktivierbaren) Betrieb (Unternehmen), das heißt auf eine organisierte Erwerbsgelegenheit als Objekt im Rechtsverkehr, in der die durch die Betriebsart und den Betriebsgegenstand bestimmten personellen, sachlichen und ideellen Werte (Betriebsmittel) zusammengefasst sind, beziehen. Der Erwerb bloßer (nicht zur Organisationseinheit aktivierbarer oder reaktivierbarer) Betriebsmittel genügt nicht. Es ist aber nicht erforderlich, dass alle Betriebsmittel erworben werden; vielmehr reicht der Erwerb jener Betriebsmittel, die nach der Betriebsart und den Betriebsgegenstand die wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen, aus. Dass nicht an allen Betriebsmitteln Eigentum erworben werden kann und erworben wird, schadet nicht. Der Erwerb einzelner, nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes darstellenden Betriebsmittel von einem Dritten schließt die Betriebsnachfolge nicht aus. Es ist auch nicht entscheidend, ob der Betrieb tatsächlich fortgeführt wird und ob im Falle der Fortführung der Betriebsgegenstand und die Betriebsart gleich bleiben.

In diesem Sinne ist, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. September 1997, 95/08/0348), auch der Ausdruck "Erwerber" in § 67 Abs. 4 ASVG in der Fassung der 41. Novelle zu verstehen.

Die belangte Behörde hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach den vorgelegten Kaufunterlagen ein Warenlager laut Inventurliste, die Rechte für die Produktion von sämtlichen Andreas C.-Produkten inklusive aller Planungs- und Produktionsunterlagen und Entwicklungen, diverse Maschinen für Fertigung, Werkzeuge, Büroausstattung, EDV-Anlage, Einschulung und Know-how erworben habe bzw. nach dem Inhalt des Protokolls über die Gründungsversammlung "alles" gekauft hat. Ausgehend von diesen unbestrittenen Feststellungen ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die oben dargestellten Rechtsgrundsätze zum Ergebnis gelangte, dass die Beschwerdeführerin dadurch im Wege von Veräußerungsgeschäften die nach Betriebsart bzw. Betriebsgegenstand wesentlichen Betriebsmittel erworben habe und dass daher ihre Wertung als "Erwerber" bzw. "Betriebsnachfolger" nach § 67 Abs. 4 ASVG zu bejahen sei. Es ist nämlich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht entscheidend, dass im Falle der Fortführung der Betriebsgegenstand und die Betriebsart gleich bleiben. Wenn die Beschwerdeführerin meint, sie könne keinesfalls wie ihr Betriebsvorgänger Entwürfe zur Herstellung neuer elektronischer Schaltungen entwerfen, sondern sie sei nur zum Nachbau der bereits entworfenen Schaltungen im Lizenzweg in der Lage, so steht diese Art der Betriebsfortführung der Bewertung als "Betriebsnachfolge" im Sinne des § 67 Abs. 4 ASVG nicht entgegen.

Die Beschwerdeführerin rügt, die belangte Behörde habe die angebotenen Zeugen über das Zustandekommen der Kaufverträge und den Bedingungen, unter denen diese abgeschlossen worden seien, nicht einvernommen. Diese Rüge führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Zwar ist es richtig, dass nach § 380 ABGB die Übereignung (Verfügungsgeschäft) nur dann wirksam wird, wenn es in Ausführung eines gültigen Titels, hier Kaufvertrages, vollzogen wurde, der den wirtschaftlichen Grund der Verfügung enthält. Ist also z.B. der Kaufvertrag ungültig, so ist auch das Verfügungsgeschäft unwirksam und die Übergabe bewirkt keinen Eigentumswechsel. Auch ist es richtig, dass im Falle der Beifügung einer aufschiebenden Bedingung die Rechtswirkungen des Rechtsgeschäftes erst dann beginnen, wenn die Bedingung eintritt. Die Beschwerdeführerin übersieht aber einerseits, dass sie im Verwaltungsverfahren trotz entsprechender Aufforderung kein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet hat. Anderseits geht sie nicht von den Feststellungen des angefochtenen Bescheides aus. Die belangte Behörde hat nämlich festgestellt, dass Andreas C. eine Kaufpreisforderung gegenüber der Beschwerdeführerin gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe diese Forderung nicht in bar bezahlt, sondern eine Aufrechnungserklärung abgegeben. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Anfechtungstauglichkeit im Konkurs dieser Aufrechnung sei es dann zum Vergleich gekommen.

Die damit von der belangten Behörde festgestellte Aufrechnung der Beschwerdeführerin mit einer Gegenforderung ist aber Zahlung und setzt das Bestehen der Hauptforderung des Andreas C. voraus (EvBl. 1979/171, EvBl. 1978/66). Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten wurde die Aufrechnung mit 31. Mai 1997 wirksam. Zu diesem Zeitpunkt ging die Beschwerdeführerin somit selbst davon aus, dass entweder die Kaufverträge ohne jegliche Bedingung zustande gekommen sind oder dass eine allenfalls gesetzte Bedingung bereits eingetreten war. Dazu kommt, dass es hinsichtlich des Tages des Erwerbes nicht auf den Abschluss des Kaufvertrages ankommt, sondern auf den Tag der Erlangung der Verfügungsberechtigung über die Betriebsmittel, also den Tag, an dem die Verfügungsberechtigung über die genannten Betriebsmittel auf die Beschwerdeführerin überging und sie in die Lage versetzte, mit ihnen als wesentlicher Grundlage des Betriebs des Andreas C. den Betrieb fortzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1985, 84/08/0230). Dazu hat die belangte Behörde festgestellt, die Betriebsübergabe habe am 1. März 1997 stattgefunden. Diese Feststellung wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es ist aber nicht entscheidend, ob der Betrieb tatsächlich fortgeführt wird und ob im Falle der Fortführung Betriebsgegenstand bzw. Betriebsart gleich bleiben (vgl. auch das Erkenntnis vom 17. Oktober 1996, 96/08/0047). Es blieb unbestritten, dass die rückständigen Beiträge des Betriebsvorgängers vom Jänner und Februar 1997 herrühren. Ausgehend von diesen unstrittigen Feststellungen ist die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die Übereignung sei nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligwerden der Beitragsrückstände erfolgt, unrichtig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Oktober 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999080107.X00

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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