TE UVS Tirol 2004/01/26 2003/12/163-5

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Veröffentlicht am 26.01.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Stellvertretenden Vorsitzenden Dr. Siegfried Denk über die Maßnahmenbeschwerde von Frau Mag. D. P. und Herrn Dr. C. P., beide L., wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den Bürgermeister von L. wie folgt:

 

I.

Gemäß § 67c Abs 3 AVG iVm Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG wird dem Antrag der Beschwerdeführer, die Baueinstellung für rechtswidrig zu erklären, stattgegeben und festgestellt, dass die vom Bürgermeister von L. am 29.10.2003 erfolgte Baueinstellung rechtswidrig war.

 

II.

Der Antrag, die Baueinstellung aufzuheben und den Bau laut Bauanzeige BA/11-2003 zuzulassen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

III.

Gemäß § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 334/2003, wird dem Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz in folgendem Umfang stattgegeben:

 

Stempelgebühr Euro 13,00

 

Die belangte Behörde hat den Geldbetrag von Euro 13,00 an die Beschwerdeführer zu Handen Frau Mag. D. P. innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Frau Mag. D. P. und Herr Dr. C. P. brachten die Beschwerde vom 5.11.2003, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol am 6.11.2003, betreffend die Baueinstellung auf Grundstück XY, KG L., (Flugdach BA/11-2003) durch den Bürgermeister ein und führten darin folgendes aus:

 

?Sehr geehrte Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Tirol!

 

Hiermit erlauben wir uns formlos den Unabhängigen Verwaltungssenat mit Bitte um Entscheidung anzurufen.

 

Beschwerde:

1) Am 29.10.2003 hat der Bürgermeister von L. als Baubehörde den ? gemäß Bauanzeige BA/11-2003 - Bau eines Flugdaches mündlich gegenüber meinem Sohn eingestellt und in einem späteren Telefonat mit Herrn Dr. P. bestätigt.

2) Am 20.09.2003 wurde eine Bauanzeige zur Errichtung eines Flugdaches für Familie Dr. C. P. L., auf deren Gst XY bei der Gemeinde L. eingebracht. Mit Schreiben vom 14.10.2003 hat die Baubehörde die eingebrachte Bauanzeige wie oa nach vorliegendem Plan gemäß § 22 Abs 4 TBO zur Kenntnis genommen. ?Mit den geplanten Bauarbeiten kann umgehend begonnen werden?.

3) Sachverhalt: Am 29.10.2003 hat der Herr Bürgermeister der Gemeinde L. durch persönliches Erscheinen den oben erwähnten Bau durch mündliche Mitteilung gegenüber einem Bauarbeiter und in der Folge gegenüber unserem Sohn B. P. eingestellt. Die Einstellung wurde am selben Tag in einem späteren Telefonat bestätigt. Die Bautätigkeiten wurden sofort eingestellt.

4) Gemäß § 22 Abs 4 TBO 2001 darf ein angezeigtes Bauvorhaben ausgeführt werden, wenn die Baubehörde der Ausführung ausdrücklich zustimmt. Daher ist die Baueinstellung rechtswidrig.

5) Es wird daher beantragt die Baueinstellung für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben.

6) Baueinstellung und Telefonat erfolgten am 29.10.2003.

 

Wir steIlen daher den Antrag an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Tirols den Bau laut Bauanzeige BA/11-2003 zuzulassen. Da es sich bei diesem Bauvorhaben unter anderem um eine Holzlagerstätte handelt darf wegen des herannahenden Winters um baldige Erledigung gebeten werden.?

 

Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 10.11.2003 wurde der Bürgermeister von L. als belangte Behörde aufgefordert, eine Gegenschrift zu erstellen. Der Bürgermeister von L. als belangte Behörde erstellte keine Gegenschrift, legte aber den entsprechenden Bauakt vor. Daraus ergibt sich, dass der Bürgermeister von L. als Baubehörde erster Instanz den Bescheid vom 13.11.2003 ohne Zahl erlassen hat, wonach die mit mündlichem Bescheid des Bürgermeisters vom 29.10.2003 ausgesprochene Baueinstellung betreffend die Errichtung eines Flugdaches im Ausmaß von 30 m2 auf Grundstück XY GP L. aufgehoben wurde. Weiters ergibt sich aus dem Akt, dass der Bürgermeister von L. mit Schreiben vom 14.10.2003 der ?Familie? Dr. C. P. (gemeint offensichtlich die Beschwerdeführer) mitteilte, dass die Baubehörde die eingebrachte Bauanzeige ?wie oa nach vorliegendem Plane gemäß § 22 Abs 4 TBO 2001 zur Kenntnis nimmt?. Außerdem wurde mitgeteilt, dass mit den geplanten Bauarbeiten umgehend begonnen werden könne.

 

Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:

Gemäß § 22 Abs 3 TBO hat die Behörde das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen.

 

Gemäß § 22 Abs 4 TBO darf ein Bauvorhaben ausgeführt werden, wenn innerhalb der im Abs 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt wird oder die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zustimmt.

 

Im gegenständlichen Fall hat der Bürgermeister von L. als Baubehörde mit Schreiben vom 14.10.2003 die eingebrachte Bauanzeige zur Kenntnis genommen und ausgeführt, dass mit den geplanten Bauarbeiten umgehend begonnen werden könne. Daher durfte das gegenständliche Bauvorhaben ausgeführt werden. Die nachträgliche am 29.10.2003 erfolgte Baueinstellung war sohin rechtswidrig. Dies hat der Bürgermeister von L. offensichtlich erkannt und den Bescheid vom 13.11.2003 ohne Zahl erlassen, indem er die von ihm am 29.10.2003 ausgesprochene Baueinstellung betreffend die Errichtung eines Flugdaches im Ausmaß von 30 m2 auf Grundstück XY GP L. aufgehoben hat.

 

Unter Spruchpunkt II. musste eine Zurückweisung erfolgen, da für die Aufhebung der Baueinstellung der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol nicht zuständig ist.

 

Gemäß § 67c Abs 3 AVG hat die belangte Behörde, also im gegenständlichen Fall der Bürgermeister von L. als Baubehörde erster Instanz, unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch andauert. Dies hat der Bürgermeister von L. als belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 13.11.2003 ohne Zahl veranlasst. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol ist nicht Baubehörde erster Instanz, daher war der Antrag, den Bau laut Bauanzeige BA/11-2003 zuzulassen, als unzulässig zurückzuweisen. Alle diese Maßnahmen gehören in den Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters von L. als Baubehörde erster Instanz.

 

Gemäß § 79a Abs 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Im gegenständlichen Fall sind gemäß § 79a Abs 2 AVG die Beschwerdeführer die obsiegende Partei.

 

Gemäß § 79a Abs 4 Z 1 AVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs 1 die Stempelgebühren. Mit Eingabe vom 21.1.2004 machten die Beschwerdeführer die Kosten für Stempelgebühren geltend. Diese wurden ihnen im Ausmaß von Euro 13,00 zugesprochen. Dabei wurde auf § 7 Gebührengesetz Bedacht genommen, weil im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden kann, dass hinsichtlich der beiden Beschwerdeführer eine solche Rechtsgemeinschaft besteht, dass sie in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind und dass sie ihren Anspruch aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ableiten, weshalb die Gebühr nur im einfachen Betrag zu entrichten ist.

 

Gemäß § 79a Abs 7 AVG gelten die §§ 52 bis 54 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 auch für den Aufwandersatz nach Abs 1.

 

Gemäß § 53 Abs 1 VwGG ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz, wenn mehrere Beschwerdeführer einen Verwaltungsakt gemeinsam in einer Beschwerde angefochten haben, so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre. Die belangte Behörde kann in diesem Fall mit befreiender Wirkung an den in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer zahlen. Da Frau Mag. D. P. die Erstbeschwerdeführerin ist, war auszusprechen, dass ihr der Aufwandersatz in Höhe von Euro 13,00 durch die belangte Behörde zu ersetzen ist.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Bauanzeige, Baueinstellung, rechtswidrig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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