TE UVS Tirol 2004/01/27 2003/20/225-6

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Veröffentlicht am 27.01.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn A.K., XY, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr F. G. H. und Dr B. Z., S., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 14.10.2003, Zahl V-39776/6, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf nachfolgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes:

 

§ 7, § 24 Abs 1 Z 1 und Abs 3, § 26 Abs 1 Z 2, § 30 Abs 1 und § 32 Abs 1

Text

Mit Mandatsbescheid vom 30.7.2003, wurde dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Reutte die Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, B, C1, C, EB, EC1, EC, F und G für einen Zeitraum von 12 Monaten gerechnet ab dem 6.7.2003 (Tag der vorläufigen Abnahme) entzogen. Weiters wurde für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung ein Lenkverbot hinsichtlich des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen ausgesprochen. Es wurde auch das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Es wurde auch noch als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einem Lenkerverhaltenstraining angeordnet.

 

Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

 

In der dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen betreffend die Eichung des verwendeten Alkomaten ergebe, dass der nächste Termin für die Eichung erst am 31.12.2004 festgelegt sei. Eine derart lange Phase bis zur Durchführung der nächsten Eichung sei wissenschaftlich nicht haltbar. Tatsächlich würde nicht einmal eine halbjährige Eichung der Geräte wissenschaftlichen Messkriterien genügen.

 

Auch sei die Darstellung, dass Alkohol in der Anflutungsphase besonders nachteilige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeige, wissenschaftlich nicht nachvollziehbar, soweit unter Anflutungsphase jener Zeitraum vom Trinken bis zum Eintritt der Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit gemeint sei. Die Fahrtüchtigkeit könne wohl nur dann beeinträchtigt werden, wenn der Alkohol im Blut aufgenommen sei und sich auf das Gehirn des Betreffenden auswirken könne. Davor sei aber der Alkoholgehalt sehr viel höher. Die aus den Lungengefäßen in die Atemluft gelangende Alkoholmenge spiegle demnach eine viel zu hohe Beeinträchtigung des Gehirns und somit der Fahrtüchtigkeit vor.

 

Die in der Verwendungsrichtlinie für den Alkomat der Firma Siemens angeführte Wartezeit von 15 Minuten, nach deren Ablauf eine Verfälschung durch Mundrestalkoholgehalt nicht zu befürchten sei, widerspreche damit jedenfalls wissenschaftlichen Erkenntnissen der Gerichtsmedizin. Zum Beweis dafür würde die Einvernahme des Zeugen SV R.I., Professor der gerichtsmedizinischen Universität Köln, beantragt.

 

Weiters wurde die Einvernahme der Zeuginnen P.K. und M.H. zum Beweis dafür beantragt, dass der Berufungswerber im fraglichen Zeitraum niemals die gemessene Alkoholmenge tatsächlich konsumiert haben könnte.

 

Weiters wurde geltend gemacht, dass im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet sei, warum eine dermaßen hohe Entziehungsdauer von 12 Monaten erforderlich sein soll, um die Verkehrszuverlässigkeit des Einschreiters wiederum annehmen zu können.

 

Seitens der Berufungsbehörde wurde der Vorakt VA-162-02 der Bezirkshauptmannschaft Reutte sowie der Gerichtsakt, Aktenzahl 3 U 91/03z des Bezirksgerichtes Reutte eingeholt. Schließlich wurde auch noch das Urteil des Landesgerichts Innsbruck zu Aktenzahl 24 Hv 146/02 p eingeholt. Dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers wurden diese Verfahrensschritte mitgeteilt.

 

Mit Schreiben vom 1.12.2003 übermittelte die Berufungsbehörde Ablichtungen aus dem Verwaltungsstrafakt, Zahl VA-162-02, der Bezirkshauptmannschaft Reutte an den Berufungswerber zu Handen des Rechtsvertreters. Mit Schreiben vom 7.1.2004 wurde die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts Innsbruck zur Geschäftszahl 24 Hv 146/2002 p übermittelt. Gleichzeitig wurde ausgeführt, dass aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung wegen des Vorfalls vom 6.7.2003 nach § 88 Abs 1 und 3 (§ 81 Abs 1 Z 2) StGB von der Durchführung einer Berufungsverhandlung abgesehen werde, zumal auf der Grundlage rechtskräftiger Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gericht lediglich über die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung zu entscheiden sei.

 

Von der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 21.1.2004 Gebrauch gemacht. In diesem Schreiben bezieht sich der Berufungswerber auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck wegen § 207a Abs 1 StGB und führte aus, dass dieses keinen Bezug zur Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers habe.

 

Seitens der Berufungsbehörde wurde Einsicht genommen in die Akten der Bezirkshauptmannschaft Reutte mit den Aktenzahlen IIc-ST-6241/1, VA-73-03, VA-162-02, V-39776/6 sowie in den Akt mit der Zahl 3 U91/03 t des Bezirksgerichtes Reutte und in das Urteil (gekürzte Urteilsausfertigung) des Landesgerichtes Innsbruck zur Zahl 24 Hv 146/02 p.

 

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Reutte vom 6.10.2003, Zahl 3 U 91/03t, wurde der Berufungswerber schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe im Ausmaß von 90 Tagessätzen in der Höhe von jeweils Euro 12,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bestraft. Nach dem Schuldspruch hatte er am 6.7.2003 auf der B 198 zwischen Reutte und Lechaschau als Lenker des PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen RE-XY infolge mangelnder Aufmerksamkeit im Straßenverkehr, insbesondere dadurch, dass er sich während der Fahrt bückte, um nach einem hinuntergefallenen Handy zu greifen, wodurch er gegen den Randstein und eine Straßenlaterne fuhr, wobei seine Beifahrerin P.K. leichte Verletzungen erlitt, die Genannte fahrlässig leicht am Körper verletzt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei. Dadurch habe er das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 3 (§ 81 Abs 1 Z 2) StGB begangen.

 

Nach dem Unfall wurde zunächst ein als Vortest bezeichneter Alkomattest durchgeführt, wobei die Messungen um 23.05 Uhr und 23.06 Uhr Messwerte von 0,54 Milligramm pro Liter bzw. 0,56 Milligramm pro Liter Alkoholgehalt der Atemluft ergaben. Genau dieselben Werte ergaben sich bei zwei weiteren um 23.21 Uhr und 23.22 Uhr durchgeführten Messungen.

 

Gemäß § 5 Abs 1 StVO darf weder ein Fahrzeug lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 Gramm pro Liter (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 Milligramm pro Liter oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs 1b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 581,00 bis Euro 3.633,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz -  SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren  Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist; 3.?.

 

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

?.

 

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

§ 26 Abs 1 FSG normiert, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 begangen wird, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs 3 Z 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, oder

3. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 Gramm pro Liter (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 Gramm pro Liter (1,6 Promille), oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 Milligramm pro Liter oder mehr, aber weniger als 0,8 Milligramm pro Liter, beträgt, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass die Kraftfahrbehörden an die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden (Strafverfügungen, Straferkenntnisse, aber auch Urteile der Strafgerichte) gebunden sind. Eine selbständige Beurteilung der Frage, ob der Lenker diese Delikte begangen hat, ist der Behörde demnach verwehrt (VwGH vom 28.5.2002, Zahl 2002/11/0074, vom 22.1.2002, Zahl 2001/11/0408, vom 18.1.2000, Zahl 99/11/0333).

 

Im gegenständlichen Fall ist das Bezirksgericht Reutte bezüglich des Vorfalles vom 6.7.2003 von einem Lenken des Pkws in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ausgegangen.

 

Der Entziehungsbehörde war es daher verwehrt, diese Frage neu aufzurollen. Sie hatte sich daher mit der Frage des zeitlichen Abstandes zwischen zwei Eichungen ebenso wenig auseinanderzusetzen wie etwa mit Fragen betreffend die Menge und Art der konsumierten Getränke.

 

Das mit Urteil des Bezirksgerichtes Reutte vom 6.10.2003 geahndete Verhalten stellt zweifelsfrei eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 2 FSG dar.

 

Der Berufungswerber wurde bereits vor dem gegenständlichen Vorfall wegen Alkoholdelikten auffällig und bestraft. Mit Straferkenntnis vom 27.10.1999 (bestätigt durch den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol mit Bescheid vom 29.3.2000, Zahl 1999/3/068-2) wurde der Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO bestraft. Dieser Bestrafung lag eine Alkotestverweigerung begangen am 5.5.1999 zugrunde.

 

Mit einem weiteren Straferkenntnis vom 6.11.2002 wurde der Berufungswerber wiederum von der Bezirkshauptmannschaft Reutte wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO bestraft. Der diesbezügliche Schuldvorwurf ging dahin, dass der Berufungswerber am 15.10.2002 um 23.54 Uhr in Elmen auf der L 265 einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei der Alkomattest einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,79 Milligramm pro Liter ergeben habe. Dieser Vorfall führte auch zu einer Entziehung der Lenkberechtigung auf drei Monate, gerechnet ab 16.10.2002 (Bescheid vom 6.11.2002, Zahl Vc-38924/2).

 

Aufgrund der Alkotestverweigerung vom 5.5.1999 wurde mit Bescheid vom 14.6.1999 die Lenkberechtigung auf die Dauer von 4 Monaten entzogen (aus dem zuvor genannten Entziehungsbescheid vom 6.11.2002 ergibt sich, dass der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 21.10.2002 durch Herabsetzung der Entziehungsdauer von 12 Monate auf 3 Monate deshalb Folge gegeben wurde, weil die Bezirkshauptmannschaft Reutte von der Richtigkeit der Behauptungen des Vorstellungswerbers ausging, und dass sich im Zuge des Verfahrens im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 5.5.1999 (Alkotestverweigerung) herausgestellt habe, dass er damals das Kraftfahrzeug nicht gelenkt habe. (Seitens der Berufungsbehörde wurde es in der Berufungsentscheidung vom 29.3.2000 offen gelassen, ob tatsächlich der Berufungswerber oder die Zeugin C.D. das Fahrzeug gelenkt hat, zumal es für die Bestrafung als ausreichend angesehen wurde, dass in Bezug auf den Berufungswerber jedenfalls der Verdacht das Fahrzeug gelenkt zu haben, gegeben war).

 

Die Mindestentziehungsdauer liegt daher, zumal der Berufungswerber bereits in der Vergangenheit Alkodelikte gesetzt hat und im gegenständlichen Fall auch einen Verkehrsunfall verschuldet hat, bei drei Monaten. Aufgrund der im gegenständlichen Fall vorliegenden Umstände ist jedoch eine Entziehungsdauer deutlich über der Mindestentziehungdauer festzusetzen.

 

Als besonders gravierend sieht die Berufungsbehörde den Umstand an, dass der Berufungswerber in einem Zeitraum von weniger als einem halben Jahr nach Ablauf der dreimonatigen Entziehungsfrist wieder rückfällig wurde. Es mag auch im gegenständlichen Berufungsverfahren dahingestellt bleiben, inwieweit der Berufungswerber im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 5.5.1999 vor der Verweigerung des Alkotests tatsächlich ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Die diesbezügliche Bestrafung lässt nämlich ungeachtet der Beantwortung der Frage der Lenkereigenschaft eine mangelhafte Einstellung betreffend die Einhaltung der hier in Rede stehenden Alkoholbestimmungen erkennen und ist diese Bestrafung zur Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers zweifelsfrei heranzuziehen. (Den Erläuterungen zu § 7 Abs 3 Z 1 FSG ist zu entnehmen, dass alle sogenannten ?Alkoholdelikte? hinsichtlich ihrer Verwerflichkeit als gleichwertig zu beurteilen sind. Auf den Umstand, ob die betreffende Person bei der Verweigerung des Alkotests, der Vorführung vor dem Amtsarzt oder der ärztlichen Untersuchung tatsächlich alkoholisiert war, kommt es bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit nicht an). Dieser Rechtstandpunkt mag durch die jüngere Rechtsprechung des VwGH bezüglich der Entziehung der Lenkberechtigung bei Verweigerung der Atemluftuntersuchung als überholt angesehen werden (vgl VwGH vom 14.3.2000, Zahl 99/11/0075). Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist jedoch auf das bisherige Vorleben Bedacht zu nehmen und war daher die Vorstrafe wegen Alkotestverweigerung miteinzubeziehen. Auch sei erwähnt, dass im Berufungsverfahren wegen des Vorfalles am 5.5.1999 ein eindeutiger Nachweis, nicht gelenkt zu haben, jedenfalls nicht erbracht wurde.

 

Bei der Festsetzung der Entziehungsdauer fallen jedoch nicht nur die bisherigen Alkodelikte stark ins Gewicht, sondern auch die für den gegenständlichen Vorfall maßgeblichen Umstände. In der gekürzten Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes Reutte wird ausgeführt, dass der Berufungswerber den Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss verursacht hat und ?gerade dieser Alkoholeinfluss einen besonders gravierenden Verstoß darstellt?.

 

Der Berufungswerber lenkte das Fahrzeug zur Nachtzeit und führte am Beifahrersitz auch noch eine Bekannte mit, welche im Zuge des vom Berufungswerber verursachten Unfalles verletzt wurde. Nach dem Schuldspruch des Gerichtes bückte sich der Berufungswerber vor dem Unfall, um ein in den Fußraum des Fahrzeuges gefallenes Handy zu holen, was ein grob sorgfaltswidriges und risikoerhöhendes Verhalten darstellt.

 

Alkoholbeeinträchtigte Lenker stellen für sich alleine schon eine potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Beim Berufungswerber liegt offensichtlich eine verwurzelte Neigung zu Begehung von Alkoholdelikten vor und ist er aufgrund dessen über einen längeren Zeitraum jedenfalls nicht als verkehrszuverlässig anzusehen.

 

Unter Bedachtnahme auf die dargestellten Umstände, insbesondere im Hinblick auf das getrübte Vorleben des Berufungswerbers und den überaus raschen Rückfall erweist sich die von der Erstbehörde festgesetzte Entziehungsdauer von 12 Monaten nicht als überhöht.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Festsetzung, Entziehungsdauer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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