Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn Mag. F K, vertreten durch Dir. DI H G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 25.07.2003, GZ.:
A 17-St-4694/2002-2, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) idF BGBl Nr 1998/158 wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber als zur Vertretung nach außen berufene Person der römisch-katholischen Pfarrpfründe St. Peter - Graz zur Last gelegt, er habe zu verantworten, dass in der Zeit von 03.04.2002 bis 04.04.2002 auf Grst Nr, EZ , der KG P eine Einfriedung bestehend aus Holzpflöcken (8 cm dick) und Maschengitter mit einer Länge von ca 340 m und einer Höhe von ca 1,5 m ohne Vorliegen einer behördlichen Bewilligung errichtet wurde.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 118 Abs 2 Z 2 und § 19 Z 4 Stmk BauG iVm § 9 VStG wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von ? 150,-- (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei der gegenständlichen Einfriedung um keinen bewilligungspflichtigen, weil temporären Wildzaun handle, der von der Bezirksforstinspektion G unbedingt notwendig erachtet worden sei, um die nach einem Ausgleichshieb durchzuführende Naturverjüngung vor Wildverbiss zu schützen.
Nach einer Besichtigung dieser Einfriedung werden auf Grundlage des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, verbunden mit der hier anzuwendenden Rechtslage, der gegenständlichen Entscheidung, die gemäß § 51 e Abs 3 Z 3 VStG auf Grund der Aktenlage und sohin ohne Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung getroffen werden konnte, folgende Erwägungen zu Grunde gelegt:
Das im Eigentum der römisch-katholischen Pfarrpfründe P stehende Grundstück, EZ, der KG P ist im Flächenwidmungsplan der Stadt als Wald ausgewiesen. Nach Durchführung eines behördlich genehmigten Ausgleichshiebs wurde die Waldfläche zum Schutz der Naturverjüngung vor Wildverbiss nach Rücksprache mit der Bezirksforstinspektion eingezäunt. Dazu wurden zahlreiche runde Holzpflöcke mit einem Durchmesser von 8 cm aufgestellt und daran über eine Länge von ca 340 m ein Maschengitter mit einer Höhe von 1,5 m angebracht. Dieser Zaun wird durch eine Zufahrt unterbrochen, auch besteht eine Umgehungsmöglichkeit. In annähernd 5 Jahren, wenn der Baumbestand eine Höhe von annähernd 3 m erreicht haben wird, ist dieser Zaun wieder zu entfernen, anderenfalls eine Bewilligungspflicht nach § 34 Abs 4 bzw § 35 Abs 2 ForstG entsteht. Rechtliche Beurteilung:
Das Steiermärkische Baugesetz 1995 (im Folgenden BauG) unterscheidet zwischen baubewilligungspflichtigen Vorhaben (§ 19), anzeigepflichtigen Vorhaben (§ 20) und bewilligungsfreien Vorhaben (§ 21).
Gemäß § 19 Z 4 BauG sind, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nicht anderes ergibt, Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m bewilligungspflichtig.
Gemäß § 20 Z 3 lit c BauG sind Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen, sowie Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m anzeigepflichtig. Gemäß § 21 Abs 1 Z 1 BauG gehört zu den bewilligungsfreien Vorhaben, die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von landesüblichen Zäunen, nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs 1 Z 1 und 2 berührt werden.
Im Anlassfall ist für das gegenständliche Grundstück im Flächenwidmungsplan der Stadt G die Widmung Wald festgesetzt. Damit ist diese Grundfläche auch für die forstwirtschaftliche Nutzung bestimmt. Nach Durchführung einer bewilligten Fällung wurde die Wiederbewaldungsfläche durch den gegenständlichen nicht fundierten Zaun eingezäunt, um die Naturverjüngung bis zum Erreichen einer gewissen Baumhöhe vor Wildverbiss zu schützen. Diese Einzäunung stellt eine übliche forsttechnische Maßnahme dar und wird in dieser Ausführung landesweit durchgeführt, um die Jungpflanzen vor Wildverbiss und sonstigen Schäden durch Fußgänger - Wiederbewaldungsflächen dürfen nach dem Forstgesetz nicht betreten werden - zu schützen. Da eine derartige Einzäunung landesüblich ist, ihr sicherheitstechnisch geringe Relevanz zukommt und auch die Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs 1 Z 1 (Immissionsschutz) und 2 (Abstände) nicht berührt werden, ist eine Subsumtion unter § 21 Abs 1 Z 1 BauG zulässig. Dem Berufungswerber ist jedoch vorzuwerfen, dass er dieses bewilligungsfreie Vorhaben nicht vor der Ausführung der Gemeinde schriftlich mitgeteilt hat. Durch das Unterlassen dieser Mitteilungspflicht im Sinne des § 21 Abs 3 BauG hat der Berufungswerber der Baubehörde die Möglichkeit genommen, zu prüfen, ob durch diese Einfriedung den Vorgaben des Flächenwidmungsplanes und den Bestimmungen des Baugesetzes entsprochen wird. Lediglich ergänzend sei auf § 3 Z 5 BauG verwiesen, wonach dieses Gesetz nicht für bauliche Anlagen gilt, die nach forstrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt. Da es sich bei der Einzäunung einer Wiederbewaldungsfläche um eine übliche forsttechnische Maßnahme handelt, die im Auftrag oder nach Rücksprache mit der Forstbehörde gesetzt werden und nach forstrechtlichen Vorschriften keiner Bewilligung bedürfen, war das Steiermärkische Baugesetz anzuwenden. Sollte die gegenständliche Einzäunung nach Erreichen ihres Zwecks jedoch nicht beseitigt werden, ist von einer Waldsperre auszugehen, die gemäß den §§ 34 Abs 4 bzw 35 Abs 2 ForstG einer entsprechenden Bewilligung bedarf. Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass die Errichtung des landesüblichen Zaunes als bewilligungsfreies Vorhaben im Sinne des § 21 Abs 1 Z 1 BauG zu qualifizieren ist, weshalb die Errichtung dieses Zaunes ohne Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung keine Veraltungsübertretung bildet. Daraus folgt wiederum, dass der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen war.