TE UVS Burgenland 2004/02/17 F01/06/04002

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Veröffentlicht am 17.02.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Obrist über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, derzeit Justizanstalt ***, vom 20 01 2004, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 13 01 2004, Zl 10/FS-5976/2, mit dem ihm seine Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 3 Monaten entzogen wurde, zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Mit dem im Vorspruch angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß §§ 24 Abs 1, 25 Abs 1, 26 Abs 1 und § 7 Abs 3 Z 9 Führerscheingesetz (FSG) die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Oberwart erteilte  Lenkberechtigung für die Klasse B vom 16 10 1980, Zl ***, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Zeit der Inhaftierung in die Entziehungszeit nicht einzurechnen ist und wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung aberkannt.

 

In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung bringt der Berufungswerber vor, die angeführten Tatbestände würden mehr als 5 Jahre zurückliegen, weshalb Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Er stelle daher den Antrag auf Einstellung des Verfahrens und auf Abstandnahme von der Vergebührung der Berufung.

 

Die im Anlassfall einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):

?§ 3 (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden,

die:

     ...

     2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

     ...

§ 7 (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

 

     2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

     ...

     9. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat,

     ...

(4) Für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

     ...

§ 24 (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

     1. die Lenkberechtigung zu entziehen ...

     ...

§ 25 (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

     ...

 

Die Bezirkshauptmannschaft hat den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen, nachdem sie am 09 12 2003 vom Landesgericht Eisenstadt die Benachrichtigung von der Beendigung eines Strafverfahrens erhielt. Es wurde darin mitgeteilt, dass der Berufungswerber wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach dem § 206 Abs 1 StGB, des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs 1 StGB und des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach dem § 207 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren unbedingt verurteilt wurde und das Urteil seit dem 25 11 2003 rechtskräftig ist.

 

Im Berufungsverfahren wurde der bezughabende Strafakt (GZ ***) des Landesgerichtes Eisenstadt beigeschafft. Laut Urteil vom 08 01 2003 ist der Berufungswerber schuldig

1.) in der Zeit von Sommer 1992 bis etwa Juni 1997 in mehrfachen Angriffen mit seiner damals unmündigen Nichte ***(geboren am ***) den Beischlaf unternommen zu haben;

2.) von Sommer 1994 bis 30 09 1998 in mehrfachen Angriffen die unmündigen *** und *** (geboren am ***) zur Unzucht missbraucht zu haben;

3.) zwischen 01 10 1998 und 13 12 1999 mehrfach dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen an ***unternommen zu haben;

4.) außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen mit der unmündigen *** zwischen 1995 und 1999 vorgenommen zu haben.

 

Wegen der Verbrechen nach § 206 Abs 1 und § 207 Abs 1 StGB wurde er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren verurteilt.

 

Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen (Beschluss vom 03 09 2003, ***). Der Berufung dagegen wurde vom Oberlandesgericht Wien keine Folge gegeben (Urteil vom 25 11 2003, ***).

Von der Begehung der genannten Verbrechen durch den Berufungswerber ist aufgrund der Bindung an seine rechtskräftige Verurteilung auszugehen. Diese strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit stellen eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 9 FSG dar. Die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers setzt allerdings eine fehlerfreie Wertung dieser Tatsache im Sinne des § 7 Abs 4 FSG voraus.

 

Die in Rede stehenden Verbrechen nach § 206 und § 207 StGB können die Annahme begründen, dass der Betreffende gemäß § 7 Abs 1 Z 2 FSG wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Dass dies beim Berufungswerber im jetzigen Beurteilungszeitpunkt zutrifft, kann aus folgenden Erwägungen nicht angenommen werden:

 

Vorauszuschicken ist, dass der Berufungswerber bis zu den gegenständlichen Taten unbescholten war und dass er im Zusammenhang mit den von ihm zu verantwortenden Straftaten kein Kraftfahrzeug verwendet hat. Zu den Verbrechen kam es jeweils, als die beiden damals minderjährigen Mädchen bei den Großeltern zu Besuch waren, wo auch der Berufungswerber wohnte. Die Taten ereigneten sich lt Urteil zwischen dem Sommer 1992 bis Ende 1999. Erst am 31 08 2002 wagte es *** Anzeige bei der Gendarmerie zu erstatten. Am 02 09 2002 wurde der Berufungswerber in Untersuchungshaft genommen. Seit 25 11 2003 befindet er sich aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung in Strafhaft und wird diese voraussichtlich am 02 09 2008 enden.

 

 

Was das Wertungskriterium der Verwerflichkeit der strafbaren Handlungen betrifft, fallen der lange Tatzeitraum, die Tatwiederholungen sowie die Begehung der angeführten Verbrechen an zwei Opfern beträchtlich ins Gewicht. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass zwischen der letzten Tathandlung (Ende 1999) bis zur Inhaftierung des Berufungswerbers nahezu drei Jahre vergangen sind, in denen der Berufungswerber aktenkundig nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist. Zum jetzigen Zeitpunkt, in dem die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers zu beurteilen ist, sind seither bereits mehr als vier Jahre vergangen. Selbst wenn man diese bisher verstrichene Zeit, insbesondere weil sich der Berufungswerber teilweise bereits in Haft befand, als zu kurz ansieht, um von der Änderung seiner Sinnesart zum Besseren ausgehen zu können, ist auch zu berücksichtigen, dass er aufgrund der Verurteilung noch weitere 4 ½ Jahre in Strafhaft sein wird. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entziehungszeit unter Nichteinrechnung dieser Haftzeit festgesetzt, was an sich zulässig ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erk vom 23 04 2002, Zl 2001/11/0195) ist dies dann nicht rechtswidrig, wenn es über das Wohlverhalten während der Haft hinaus noch eines weiteren in Freiheit unter Beweis gestellten Wohlverhaltens bedarf, um auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit schließen zu können. Die Haftzeiten sind aber in diesem Zusammenhang nicht ohne Bedeutung, sondern  in die Prognose miteinzubeziehen, insbesondere weil die Strafe (neben anderen Strafzwecken) auch spezialpräventiven Bedürfnissen dient.

Der Berufungswerber hat sich aktenkundig in der Zeit nach der letzten Tathandlung bis zu seiner Verhaftung, das waren ? wie bereits oben ausgeführt ? an die drei Jahre, wohlverhalten. Bis zum voraussichtlichen Abbüssen seiner Strafhaft (02 09 2008) werden seit der letzten Tathandlung an die neun Jahre vergangen sein. Insofern kann die Prognose der Bezirkshauptmannschaft, dass es dann noch dreier weiterer Monate bedarf, um auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit schließen zu können, nicht geteilt werden. Darüber hinaus genügt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erk vom 25 11 2003, Zl 2003/11/0240) für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs 1 Z 2 FSG nicht, dass die Begehung weiterer schwerer strafbarer Handlungen bloß nicht ausgeschlossen werden kann. Es muss vielmehr die Annahme begründet sein, dass der Betreffende sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Dass eine solche Annahme im jetzigen Beurteilungszeitpunkt gerechtfertigt wäre, ist nach dem geschilderten Sachverhalt nicht zu erkennen.

 

Aus diesen Gründen kommt der Berufung im Ergebnis Erfolg zu. Was die vom Berufungswerber beantragte ?Abstandnahme? von der Vergebührung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass im Gesetz kein Befreiungstatbestand, der im Anlassfall greifen würde, vorgesehen ist.

Schlagworte
Verkehrszuverlässigkeit, strafbare Handlungen, Sittlichkeit, Wertung, Haftzeiten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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