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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ASVG §308 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mölkerbastei 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Mai 1999, Zl. 5-s28f7/5 - 99, betreffend Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 70 Abs. 5 ASVG (mitbeteiligte Partei: J in G), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Mitbeteiligte stand seit 1. April 1964 in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst und war in der Zeit vom 1. Mai 1994 bis 31. Jänner 1997 gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. In diesem Zeitraum war er bei der Austro Control österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt GmbH beschäftigt und bezahlte monatlich Beiträge zu seiner Pflichtversicherung nach dem ASVG. Gleichzeitig entrichtete er (weiterhin) monatlich Pensionsbeiträge an das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst. Mit 31. Jänner 1997 schied der Mitbeteiligte schließlich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis aus, ohne einen Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus diesem erworben zu haben.
Mit Schreiben vom 4. März 1997 teilte ihm das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr mit, dass gemäß den Bestimmungen des § 311 ASVG für die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit vom 1. April 1964 bis 31. Jänner 1997 (inklusive der Zeit des Karenzurlaubes) ein Überweisungsbetrag an die nunmehr beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt zu leisten sei. Dieser betrage für 394 Monate S 991.252,80. Dieser Überweisungsbetrag erhöhe sich um einen von der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt im Februar 1971 im Sinne des § 308 ASVG empfangenen Überweisungsbetrag (d.s. S 10.930,75) vervielfältigt mit dem Aufwertungsfaktor 3,103 gemäß Kundmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 19. Dezember 1996, BGBl. Nr. 762/96, in der Höhe von S 33.918,10. Dies ergäbe einen Überweisungsbetrag von gesamt S 1,025.170,90. Durch die Leistung des Überweisungsbetrages werde der Mitbeteiligte so gestellt, als ob er während seines Dienstverhältnisses zum Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen wäre.
Am 6. Oktober 1998 stellte der Mitbeteiligte bei der Beschwerdeführerin folgenden Antrag:
"Ich habe von 1994 - 31.1.1997 doppelt die Beiträge zur Pensionsversicherung bezahlt. Ich stelle hiemit den Antrag nach § 70 Abs. 5 ASVG auf Erstattung der Beiträge."
Die Beschwerdeführerin lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 11. Jänner 1999 ab und führte in ihrer Begründung aus, dass der Karenzurlaub beim öffentlich-rechtlichen Dienstgeber für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht anrechenbar sei. Die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung gemäß § 70 Abs. 5 ASVG seien somit nicht erfüllt.
In einem Schreiben vom 30. Dezember 1998 teilte die Beschwerdeführerin dem Mitbeteiligten "begleitend zum Ablehnungsbescheid gemäß § 70 Abs. 5 ASVG" mit, dass die aus dem nunmehr "deckenden Dienstverhältnis über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus entrichteten Beiträge" im Leistungsfall im Rahmen der Höherversicherung berücksichtigt und die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge erstattet würden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch des Mitbeteiligten Folge und stellte fest, dass bei diesem die Voraussetzung für eine Beitragserstattung gemäß § 70 Abs. 5 ASVG für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1994 bis 30. Jänner 1997 vorlägen, sodass der bekämpfte Bescheid der nunmehr beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt aufzuheben sei. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der OZ 27 des Aktes der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt und einem weiteren Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr zu entnehmen sei, dass "hiefür (Anm.: Überweisungsbetrag für die Zeit vom 1. April 1964 bis 31. Jänner 1997) dem Genannten die in der Beilage angeführten Zeiten als Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung vorgemerkt werden". Dies widerspreche dem zweiten Absatz der Begründung des bekämpften Bescheides wo es heiße, "der Karenzurlaub bei ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber war für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht anrechenbar". Da der Mitbeteiligte während des Karenzurlaubes auch eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründende Erwerbstätigkeit ausübte und deshalb auch Beiträge an die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt leistete, seien der wörtlichen Auslegung der derzeit geltenden Gesetzeslage entsprechend für die nach dem 31. Dezember 1994 liegenden Zeiten des Karenzurlaubes die Beiträge gemäß § 70 Abs. 5 ASVG zu leisten. Die Begründung des durch den Einspruch bekämpften Bescheides sei nicht geeignet darzulegen, dass der Wille des Gesetzgebers anders zu interpretieren wäre als dies durch die Einspruchsbehörde erfolgt sei. Auch sei von der Erstbehörde keine Gesetzesstelle zitiert worden, aus der ein anderer Wille des Gesetzgebers ableitbar wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, dass die Anwendung des § 70 Abs. 5 ASVG nach seiner Systematik ein Fortbestehen des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses nach Beendigung des Karenzurlaubes voraussetze, durch die Leistung bzw. Rückerstattung der Überweisungsbeträge für den Mitbeteiligten durch das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr an die Beschwerdeführerin die entsprechenden Zeiten, wobei hiezu insbesondere auch die Zeiten des Karenzurlaubes zählen, nicht mehr dem öffentlich-rechtlichen System des Ruhe(Versorgungs)genusses zuzurechnen seien, da diese (nunmehr) gemäß § 313 ASVG als Zeiten der ASVG - Pflichtversicherung gelten. Nach Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 311 ASVG sei § 70 Abs. 5 ASVG unanwendbar.
Mit diesem Argument ist die Beschwerdeführerin im Recht:
Nach § 308 Abs. 4 steht die Beendigung der Beurlaubung eines in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehenden Dienstnehmers, der gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt wurde, einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages nach Abs. 1 für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate gleich, wenn das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis nicht gleichzeitig beendet oder mit dem Ende der Beurlaubung ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist. Zu diesem, mit der 23. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 17/1969, eingefügten (durch BGBl. Nr. 24/1991 und BGBl. Nr. 665/1994, nur unwesentlich geänderten) Absatz 4 führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1059 BlgNR 11. GP S. 27, unter anderem aus, dass das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis durch den Antritt eines Karenzurlaubes nicht beendet werde, sodass im Anschluss an den Karenzurlaub auch keine Neuaufnahme erfolge, weshalb (vor der Neuregelung) auch kein Überweisungsbetrag gemäß § 308 Abs. 1 ASVG an den Bund geleistet habe werden können und der Beamte daher einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten gehabt habe. Um diesen unbefriedigenden Rechtszustand zu beseitigen und die Leistung des Überweisungsbetrages auch in diesen Fällen vorzusehen, sei es daher notwendig gewesen, die Wiederaufnahme der Tätigkeit im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis im Anschluss an die Beendigung des Karenzurlaubes der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des § 308 Abs. 1 ASVG gleichzusetzen. Die Wirkung der Zahlung des Überweisungsbetrages (vgl. auch § 313 ASVG) wird in der Regierungsvorlage zu BGBl. Nr. 31/1973 (RV 404 BlgNR 13. GP S. 120 f) anlässlich der Neufassung maßgeblicher Bestimmungen betreffend den Überweisungsbetrag nach §§ 308 ff ASVG folgendermaßen beschrieben:
"Mit der Leistung des Überweisungsbetrages wird praktisch eine Versicherung liquidiert. Es gibt nur eine einzige Leistung an den Dienstgeber, allenfalls noch eine einmalige Leistung (Beitragserstattung) an den Dienstnehmer; damit ist die Verbindung zwischen Versicherungsträger und Versicherten gelöst."
§ 308 Abs. 3 ASVG, der im Falle der Leistung eines Überweisungsbetrages nach Abs. 1 für Monate, die der Dienstgeber nicht anrechnete, eine (seit seiner Neufassung durch BGBl. Nr. 31/1973) pauschalierte Beitragserstattung an den Versicherten vorsah (und zwar auch ausnahmsweise in den Fällen, in denen der Dienstgeber keinen Überweisungsbetrag nach Abs. 1 zu leisteten hatte, weil er keine (Vor)Dienstzeiten für den Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss anrechnete (siehe auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 404 BlgNR 13. GP S.120 f)), wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl. Nr. 201/1996) aufgehoben. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 72 BlgNR 20. GP S. 249, lauten wie folgt:
"Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen und rechnet der Dienstgeber Versicherungszeiten an, so hat der zuständige Pensionsversicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber hiefür Überweisungsbeträge zu leisten.
Der Versicherungsträger hat allerdings auch dem Versicherten Beiträge jener Monate zurückzuzahlen, die nicht angerechnet werden. Dies ist mittlerweile praktisch der einzige Fall, aus dem einmal bezahlte Sozialversicherungsbeiträge zurückerstattet werden müssen, was zu einem Erlöschen der einschlägigen Pensionsanwartschaften führt. Eine ähnliche Regelung, nämlich die Beitragsrückzahlung unter dem Titel 'Ausstattungsbetrag', wurde schon vor vielen Jahren ersatzlos gestrichen.
Es wird daher vorgeschlagen, die Regelung betreffend den Erstattungsbetrag ersatzlos aufzuheben.
Aus finanzieller Sicht wird hiezu Folgendes bemerkt:
In der Vergangenheit wurden seitens der Pensionsversicherung pro Jahr rund 1,5 Milliarden Schilling an Überweisungsbeträgen geleistet. Erhebungen bei den einzelnen Sozialversicherungsträgern haben ergeben, dass rund 10 vH davon den betroffenen Personen rückerstattet worden sind.
Angesichts der Tatsache, dass in den kommenden Jahren die Übernahmen in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zurückgehen werden, die neuen Bestimmungen nur für Fälle gelten können, in denen die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem 30. Juni 1996 erfolgt und die Verfahrensdauer des Abspruches über Überweisungsbeträge und damit Erstattungsbeträge für vergangene Jahre oft lange dauert, werden die Einsparungen erst in einigen Jahren wirksam werden. Langfristig ist dann mit Einsparungen von ca. 150 Millionen Schilling zu rechnen."
Schließlich wurde durch das ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, § 70 Abs. 5 ASVG eingeführt, welcher lautet:
"Versicherte, die im Rahmen eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt sind (Karenzurlaub) und während des Karenzurlaubes eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben, können beantragen, dass ihnen die auf Grund dieser Erwerbstätigkeit für nach dem 31. Dezember 1994 liegende Zeiten des Karenzurlaubes, soweit diese für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit angerechnet werden, entrichteten Beiträge erstattet werden; hiebei ist als Beitragssatz jeweils die Hälfte der Summe der Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 51a zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen. Der Antrag auf Erstattung ist beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen und bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Bestätigung über die Anrechenbarkeit des Karenzurlaubes für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit. Die Beiträge sind aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) zu erstatten. Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die die Beiträge erstattet wurden.''
Im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 912 BlgNR 20. GP S.6, heißt es:
"Durch die vorgeschlagene Novellierung soll jenen Personen, die neben einer nach dem ASVG pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen und gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt wurden, die Möglichkeit eröffnet werden, sich die Hälfte des Beitrages zur Pensionsversicherung (11,4 % der Beitragsgrundlage) erstatten zu lassen. Damit sollen Härtefälle verhindert werden."
Die Entwicklungsgeschichte der dargestellten Bestimmungen des § 308 ASVG legt nahe, dass § 70 Abs. 5 ASVG, freilich mit eingeschränktem Anwendungsbereich, einerseits als "Ersatz" für die aufgehobene Bestimmung des § 308 Abs. 3 ASVG eingefügt wurde, um, wie die Materialien angeben, Härtefälle zu vermeiden, dass diese Bestimmung andererseits aber auch mit § 308 Abs. 4 ASVG korreliert, worin nach Beendigung der Karenzurlaubes die Leistung eines Überweisungsbetrages an den Bund nur unter einer von zwei Voraussetzungen vorgesehen ist, nämlich dass entweder das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis nicht gleichzeitig beendet wird oder sich (zumindest) an dieses Dienstverhältnis ein Ruhestand anschließt. Nach dem Wortlaut des § 70 Abs. 5 ASVG hängt die Erstattung davon ab, dass die betreffenden Zeiten des Karenzurlaubes "für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit angerechnet" werden, setzt also gedanklich in ganz gleicher Weise das Fortbestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses -
sei es im Aktivstand, sei es im Ruhestand - nach Beendigung des Karenzurlaubes voraus.
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor: Der Mitbeteiligte ist mit Beendigung des Karenzurlaubes aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Ruhegenuss ausgeschieden. Anlässlich dieses Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses wurde ein Überweisungsbetrag nach § 311 ASVG an die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt geleistet, und zwar für die effektive Bundesdienstzeit vom 1. April 1964 bis 31. Jänner 1997, also inklusive der Zeiten des Karenzurlaubes, zuzüglich eines Überweisungsbetrages, den die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin im Februar 1971 erhalten hatte. Gemäß § 313 ASVG gelten diese Monate, sofern sie in dem Überweisungsbetrag als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren, als Versicherungsmonate im Sinne des ASVG. Der Mitbeteiligte ist damit so gestellt, als ob er während seines Dienstverhältnisses zum Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst nach dem ASVG pflichtversichert gewesen wäre.
Da somit im vorliegenden Fall keine "ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit" mehr vorhanden ist, weil das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis bereits durch den Überweisungsbetrag an die Beschwerdeführerin liquidiert wurde und nur mehr eine Pflichtversicherung nach ASVG besteht, kann die Voraussetzung des § 70 Abs. 5 ASVG nicht (mehr) erfüllt werden.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde wird jedoch im fortgesetzten Verfahren Folgendes zu beachten haben, worauf der Verwaltungsgerichthof zur Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes schon jetzt hinweist:
a) Der Antrag auf Erstattung von Beiträgen, den der Mitbeteiligte bei der Beschwerdeführerin (niederschriftlich) gestellt hat, knüpft der Sache nach (aber auch ausdrücklich) an dem Umstand der "doppelten Beitragsleistung" an. Daran hat sich durch den gem. § 311 ASVG geleisteten Überweisungsbetrag insofern nichts geändert, als dadurch nunmehr einander deckende Beitragszeiten nach dem ASVG vorliegen (vgl. § 225 Abs. 1 Z 4 ASVG).
Wie die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt dem Mitbeteiligten in ihrem Schreiben vom 30. Dezember 1998 mitgeteilt hat, würden die "über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus entrichteten Beiträge im Leistungsfall im Rahmen der Höherversicherung berücksichtigt" werden. Diese Rechtsfolge tritt nach § 70 Abs. 1 ASVG aber nur dann ein, "wenn nicht nach Abs. 2 Beiträge erstattet wurden". Das Gesetz räumt dem Versicherten somit in § 70 Abs. 2 ASVG in erster Linie ein Wahlrecht ein, ob er eine Erstattung der über die Höchstbeitragsgrundlage hinausgehenden Beiträge in Anspruch nehmen möchte, oder sie als Beiträge zur Höherversicherung (mit allfälliger Beitragserstattung nach § 70 Abs. 1 letzter Satz ASVG, soweit die hiefür geltenden Höchstbeträge überschritten werden) gewertet wissen möchte. In einem solchen Fall kann der (die) Versicherte bei sonstigem Ausschluss bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag stellen, ihm (ihr) den auf den Überschreitungsbetrag (Abs. 1) entfallenden Beitrag oder den gemäß § 77 Abs. 2 zur Höherversicherung nicht anrechenbaren Beitrag zu erstatten, wobei der halbe Beitragssatz nach Abs. 1 anzuwenden ist.
Der Senat vermag nicht zu erkennen, aus welchen Gründen § 70 Abs. 2 ASVG in (wenn auch gewiss nicht allzu häufigen) Fällen, in denen erst durch die Leistung eines Überweisungsbetrages einander deckende Beitragszeiten nach dem ASVG zustandekommen, nicht anzuwenden sein sollte. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist die Anwendung des § 70 Abs. 2 ASVG sogar geboten.
Es ist zwar einzuräumen, dass der Gesetzgeber einen solchen Fall insoweit nicht bedacht hat, als die Fristbestimmung des § 70 Abs. 2 ASVG darauf nicht zu passen scheint; es spricht aber nichts dagegen, im Interesse der Rechtssicherheit die dreijährige Frist analog anzuwenden und den Beginn ihres Laufes dem gemäß auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Bescheides betreffend den Überweisungsbetrag nach § 311 ASVG zu beziehen.
Die belangte Behörde wird daher das Erstattungsansuchen des Mitbeteiligten im folgenden Verfahren auch unter dem Gesichtspunkt des § 70 Abs. 2 ASVG zu prüfen haben, weil der Umstand, dass der Mitbeteiligte seinen Antrag ausdrücklich auf § 70 Abs. 5 ASVG gestützt hat, die Einspruchsbehörde nicht der Verpflichtung enthebt, amtswegig vorzugehen und diesen Antrag daher unter jedem, nach der Sachlage in Betracht kommenden rechtlichen Aspekt zu behandeln, sofern es sich nicht um eine andere Sache handelt. Dies ist hier aber aufgrund der für beide Gesetzesbestimmungen maßgebenden rechtserzeugenden Tatsachen der "doppelten Beitragsentrichtung" nicht der Fall. Der Umstand, dass ein darüber hinaus gehendes Tatbestandmoment, wie es in § 70 Abs. 5 ASVG gefordert wird, nicht vorliegt, berechtigt die Behörde nicht, den - gerade als Folge der Anspruchsverneinung nach § 70 Abs. 5 ASVG in Betracht kommenden - Tatbestand des § 70 Abs. 2 ASVG außer Betracht zu lassen. Die belangte Behörde wird aber dem Mitbeteiligten zur Klärung der Frage, ob er unter den gegebenen rechtlichen Umständen an seinem Erstattungsersuchen festhält oder die Höherversicherung des § 70 Abs. 1 ASVG in Anspruch nehmen möchte, im fortgesetzten Verfahren Parteiengehör zu gewähren haben.
b) Der Einspruch des Mitbeteiligten gegen den erstinstanzlichen Bescheid der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt ist nicht aktenkundig, wohl aber ein Schriftstück (S 1 des Einspruchsaktes), welches eine Diskussion innerhalb der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt über die Formgerechtheit dieses Einspruchs widerspiegelt. Die rechtzeitige und wirksame Erhebung eines Einspruchs durch den Mitbeteiligten wird von der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aber nicht bestritten; insbesondere hat sie eine (allenfalls) fehlende Zuständigkeit der belangten Behörde, aufgrund eines nicht frist- und formgerechten Einspruchs eine Sachentscheidung zu treffen, nicht geltend gemacht (vgl. den Aufhebungsgrund des § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG). Der Verwaltungsgerichtshof legt seiner auf § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG gestützten Sachentscheidung daher gem. § 38 Abs. 2 VwGG die für diese Entscheidung notwendige und daher für das fortgesetzte Verfahren gem. § 63 Abs. 1 VwGG bindende Annahme zugrunde, dass der Mitbeteiligte einen rechtzeitigen und formgerechten Einspruch erhoben hat.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 17. Oktober 2001
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999080086.X00Im RIS seit
04.03.2002