TE Vfgh Erkenntnis 1998/12/1 A20/98

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Veröffentlicht am 01.12.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §41
ZPO §41 Abs2

Leitsatz

Stattgabe einer auf Prozeßkosten eingeschränkten Klage

Spruch

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit ATS 1.741,44 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Der Kläger begehrte mit einer beim Verfassungsgerichtshof am 16. Juli 1998 eingelangten, auf Art137 B-VG gestützten Klage vom Bundesland Wien zunächst die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten Geldstrafe samt Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt ATS 1.300,- zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 22. Mai 1997 sowie den Ersatz der Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens.

Diese Klage wurde damit begründet, daß der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. März 1998, B1559/97-6, den angefochtenen Berufungsbescheid aufgehoben habe, weshalb das Berufungsverfahren neuerlich unerledigt und das Verwaltungsstrafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Der Rechtsgrund der Zahlung des Betrages von ATS 1.300,- sei mit dem Fortfall dieses Berufungsbescheides weggefallen. Die Aufforderung zur Rückzahlung des Betrages von ATS 1.300,- sei mit Schreiben vom 28. März 1998 erfolgt.

2. Das Bundesland Wien als beklagte Partei legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der es den Antrag stellte, das Klagebegehren, insoweit es sich auf die Bezahlung von ATS 1.300,- zuzüglich 4 % Zinsen seit 22. Mai 1997 bis 13. April 1998 beziehe, abzuweisen.

Die beklagte Partei brachte dazu vor: Der eingeklagte Anspruch bestehe grundsätzlich zu Recht, dem Kläger seien daher am 31. Juli 1998 bzw. am 6. August 1998 ATS 1.300,- zuzüglich eines Betrages an Zinsen in Höhe von ATS 16,- (4 % p.a. seit 14. April 1998 bis zum Zahltag) - gesamt sohin ATS 1.316,- - überwiesen worden. Nicht zu Recht bestehe der (Verzugs-)Zinsenanspruch (4 % p. a.) vom 22. Mai 1997 bis zum 13. April 1998. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes trete nämlich der Verzug nicht bereits mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ein, sondern erst, wenn die im verfassungsgerichtlichen Verfahren obsiegende Partei die Rückzahlung begehre und eine angemessene Nachfrist abgelaufen sei. Eine Zahlung innerhalb von 16 Tagen ab Einlangen des Rückzahlungsbegehrens bei der Behörde sei als angemessen qualifiziert worden. Das Rückzahlungsbegehren des Klägers vom 27. März 1998 sei am 28. März 1998 bei der beklagten Behörde eingelangt, weshalb im Sinne der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zumindest bis zum 13. April 1998 (Ablauf einer angemessenen 16-tägigen Leistungsfrist) kein Verzug eingetreten sei. Das über den außer Streit gestellten Umfang hinausgehende Zinsenbegehren - 4 % p.a. für den Zeitraum vom 22. Mai 1997 bis 13. April 1998 - sei daher zu Unrecht erhoben worden.

3. Mit einem beim Verfassungsgerichtshof am 19. Oktober 1998 eingelangten Schriftsatz schränkte der Kläger das Klage-begehren auf die Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe der verzeichneten Kosten ein, weil der Magistrat der Stadt Wien am 5. August 1998 den Betrag von ATS 1.300,- und am 7. August 1998 Verzugszinsen seit 14. April 1998 in Höhe von ATS 16,- an ihn überwiesen habe.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (vgl. VfSlg. 12538/1990 mit zahlreichen Judikaturhinweisen) - Klage erwogen:

4.1. Das eingeschränkte Klagebegehren besteht mit ATS 1.741,44 zu Recht:

4.2. Die dem Kläger zustehenden Prozeßkosten waren gemäß §41 in Verbindung mit §35 VerfGG 1953 und §41 Abs2 ZPO anhand des Rechtsanwaltstarifes auszumessen. Für die Abfassung der Klage steht dem Kläger bei einem Streitwert von ATS 1.300,- der einfache Betrag der TP3 C von ATS 847,- zu. Die Klagseinschränkung ist als kurzer Schriftsatz im Sinne der TP1 zu qualifizieren, wofür dem Kläger ein Betrag von ATS 60,-

zusteht. In den zugesprochenen Kosten sind weiters 60 % Einheitssatz, ferner Umsatzsteuer in Höhe von ATS 290,24 enthalten.

Barauslagen wurden nicht verzeichnet.

Das Mehrbegehren in Höhe von ATS 2.054,40 war abzuweisen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z2 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:A20.1998

Dokumentnummer

JFT_10018799_98A00020_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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