TE UVS Niederösterreich 2004/02/27 Senat-BN-03-0118

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Veröffentlicht am 27.02.2004
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Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs 1 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ? VStG.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ** ** ****, Zl 3-*****-03, wurde über den Antragsteller gemäß § 28 Abs 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von ? 1000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) samt Kostenbeitrag verhängt.

 

Der Antragsteller, im Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde vertreten durch Mag F**** W****** begehrt mit Schreiben vom ** ** **** unter Hinweis auf Zl 3-*****-03, die Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen ?Erlassung eines Aufenthaltsverbotes”. Der Einschreiter beantragte ohne weitere Begründung die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang.

 

Der Antragsteller hat über Rückfrage zur Klarstellung bekanntgegeben, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe in dem von ihm im Antrag mit der Zahl 3-*****-03  bezeichneten Verwaltungsstrafverfahren begehrt wird und nicht, wie im Antrag irrtümlich ausgeführt, wegen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes.

 

Gemäß § 51a Abs 1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist, sofern der Beschuldigte außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen.

 

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der gegenständliche Fall weder besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage noch besondere persönliche Umstände des Beschuldigten noch eine besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei aufweist. Der Umstand, dass der Berufungswerber möglicherweise unzureichende Sprachkenntnisse hat ? was aber nicht einmal vorgebracht wurde ? zeigt jedenfalls keineswegs die Notwendigkeit auf, dass es in diesem Verfahren des Beistandes eines Rechtsanwaltes bedürfte. Allenfalls lässt sich daraus die Notwendigkeit der Beiziehung einer sprachkundigen Person ableiten. Auch die Ansicht, dass die Verfahrenshilfe bei Vorliegen eines einfachen Sachverhaltes selbst dann zu gewähren sei, wenn es sich um eine Person ohne juristische Ausbildung handle, ist verfehlt. Wie bereits ausgeführt, liegt eine besonders schwierige Sach- oder Rechtslage nicht vor.

 

Gemäß § 51a Abs 1 VStG ist die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen, wenn beide im § 51a Abs 1 VStG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen.

 

Das bedeutet, dass selbst bei Annahme von Mittellosigkeit (auch dafür gibt es keine Anhaltspunkte aus dem Akteninhalt) jedenfalls Interessen der Verwaltungsrechtspflege die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers rechtfertigen müssen, wovon auf Grund der Aktenlage aber nicht auszugehen ist.

 

Der Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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