TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/17 2001/16/0449

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

E3L E09302000;
E6J;
L34008 Abgabenordnung Vorarlberg;
L37018 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
AbgVG Vlbg 1984 §82 Abs2;
AbgVG Vlbg 1984 §84;
AbgVG Vlbg 1984 §85;
BAO §210;
BAO §211;
GetränkesteuerG Vlbg 1993 §5 Abs1;
GetränkesteuerG Vlbg 1993 §5 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Siehe:2001/16/0484 E 20. Dezember 2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zehetner, über die Beschwerde der G GmbH & Co KG in B, vertreten durch Dr. Hubert F. Kinz, Rechtsanwalt in Bregenz, Kirchstraße 10, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 3. August 2001, Zl IIIa-230/304, 305, betreffend Getränkesteuer für 1999 (mitbeteiligte Partei: Stadt Bregenz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr an geschlossenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Eingaben vom 9. März 2000 reichte die Beschwerdeführerin mittels Telekopie um 17,23 Uhr und 17,24 Uhr Getränkesteuererklärungen für 1999 hinsichtlich zweier in der Stadt Bregenz gelegener Betriebsstätten ein. Darin wurde die Getränkesteuer mit S 0,-- ausgewiesen und die Rücküberweisung der entrichteten Getränkesteuer beantragt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Bregenz vom 31. Oktober 2000 wurde die Getränkesteuer sowohl für alkoholische als auch für alkoholfreie Getränke und Speiseeis festgesetzt und die Rückzahlungsanträge abgewiesen. Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Beschlüssen der Abgabenkommission der Stadt Bregenz vom 17. Mai 2001 abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den dagegen erhobenen Vorstellungen keine Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, dass die Getränkesteuer für 1999 gemäß § 5 Abs 2 Getränkesteuergesetz spätestens am 5. Februar 2000 fällig gewesen ist. Da die Getränkesteuererklärungen für 1999 erst am Tag der Veröffentlichung des EuGH-Urteils vom 9. März 2000, C 437/97, eingereicht worden seien, sei kein Rechtsbehelf vor Ergehen dieses Urteils erhoben worden.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrem Recht auf Nichtbezahlung der nicht geschuldeten Getränkesteuer verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Spruchteil 2. des Urteils vom 9. März 2000 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C - 437/97, Slg. 2000, I-1157, erkannt, dass Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren der Beibehaltung einer auf alkoholische Getränke erhobenen Steuer wie der im Ausgangsverfahren streitigen Getränkesteuer entgegensteht.

Spruchteil 3. dieses Urteils lautet:

3. Niemand kann sich auf Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12 berufen, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass dieses Urteils entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Einbringung eines Rechtsbehelfs gegen den Abgabenanspruch am Tage der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes sei im Sinne dieses Urteils rechtzeitig erfolgt. Damit ist sie nicht im Recht: Das Urteil wurde am 9. März 2000 erlassen. Vor diesem Zeitpunkt bedeutet ohne jeden Zweifel vor 0 Uhr dieses Tages. Da die in Rede stehenden Getränkesteuererklärungen für das Jahr 1999 aber erst nach diesem Zeitpunkt (und überdies auch nach der Publizierung des Urteils in den Medien) eingebracht worden sind, kann sich die Beschwerdeführerin im Sinne des zitierten Spruchteils nicht auf Artikel 3 Absatz 2 der bezeichneten Richtlinie berufen.

Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vorjahre Getränkesteuererklärungen mit Rückzahlungsanträgen eingereicht hat, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Rechtsbehelfe im Sinne des angeführten EuGH-Urteils angesehen werden konnten (vgl z.B. das hg Erkenntnis vom 19. Juni 2000, Zl 2000/16/0296), kann sie nichts gewinnen, ist doch jede auf einen bestimmten Zeitraum bezogene Abgabe hinsichtlich Entrichtung und Fälligkeit gesondert zu betrachten.

Ebensowenig kann die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt daraus etwas gewinnen, dass die Frist zur Einreichung der Jahreserklärungen erst am 30. Juni des Folgejahres abläuft und dass die Getränkesteuer für 1999 im Sinne des § 82 Abs 2 Abgabenverfahrensgesetz, LGBl für Vorarlberg Nr. 23/1984 mit Bescheid festzusetzen war. Zutreffend hat die belangte Behörde auf § 5 Abs 1 Getränkesteuergesetz, LGBl. Nr. 51/1993, hingewiesen, wonach die Steuerschuld im Zeitpunkt der Lieferung des Getränks bzw Speiseeises an den Abnehmer entsteht. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle tritt die Fälligkeit der Steuer nach einem Monat und 15 Tagen ein. Daraus folgt aber, dass - wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat - die Fälligkeit der Getränkesteuer spätestens am 15. Februar 2000 eingetreten ist. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin wird auf Grund der speziellen Bestimmungen des Getränkesteuergesetzes die einmal eingetretene Fälligkeit durch spätere abgabenrechtliche Maßnahmen, etwa durch Erlassung eines Festsetzungsbescheides, nicht mehr berührt.

Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, mit Wirkung ab 9. März 2000 sei gemäß § 23a Abs 2 FAG 1997 die Novelle in Kraft getreten (gemeint: § 14 Abs 1 Z 8 FAG 1997, BGBl. I Nr. 201/1996 idF des BG BGBl I Nr. 29/2000), wonach die Gemeinden kein Besteuerungsrecht auf alkoholische Getränke mehr hätten, und damit sei dem Bescheid vom 31. Oktober 2000 die Rechtsgrundlage entzogen worden, so wird mit diesem Vorbringen übersehen, dass im Abgabenrecht der Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben gilt, sodass die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Rechtslage heranzuziehen ist.

Dass die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt hat, wie dies in der Beschwerde schließlich behauptet wird, trifft nicht zu. Das Vorbringen, es sei der Beschwerdeführerin durch "das monatelange Zuwarten" ein Wiedereinsetzungsantrag oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens "verunmöglicht" worden, ist nicht nachvollziehbar.

Da die Beurteilung der Fälligkeit in den angeführten Gesetzen eindeutig und ohne jeden Zweifel vorgegeben ist, andererseits kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen kann, was eine Fristsetzung "vor" einem bestimmten Tag bedeutet, war letztlich auch den Anregungen zu einer Antragstellung iSd Art 140 Abs 1 B-VG bzw iSd Artikels 234 EG eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften einzuholen, nicht nachzukommen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § ?5 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 17. Oktober 2001

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160449.X00

Im RIS seit

30.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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